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für den Bachelorstudiengang Historische Linguistik

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Philosophische Fakultät II

Institut für deutsche Sprache und Linguistik

Prüfungsordnung

für den Bachelorstudiengang Historische Linguistik

Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 1 Vorläufige Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mittei- lungsblatt der HU Nr. 08/2002) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Humboldt-Uni- versität zu Berlin am 16. April 2003 folgende Prü- fungsordnung für den Bachelorstudiengang Histori- sche Linguistik erlassen.*

Inhaltsverzeichnis Teil I

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Regelstudienzeit und Studienpunkte

§ 3 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleis- tungen und Prüfungsleistungen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des Hoch- schulrahmengesetzes

§ 4 Studienaufenthalte im Ausland

§ 5 Studienaufbau, Studienpunkte und Lehrveran- staltungsnachweise im Bachelorstudiengang Historische Linguistik als Kernfach

§ 6 Studienaufbau, Studienpunkte und Lehrveran- staltungsnachweise im Bachelorstudium His- torische Linguistik als Zweitfach

§ 7 Studienaufbau, Studienpunkte und Lehrveran- staltungsnachweise im Bachelorstudium His- torische Linguistik als Nebenfach

Teil II

§ 8 Bachelorabschluss im Kernfach

§ 9 Bachelorabschluss im Zweitfach

§ 10 Bachelorabschluss im Nebenfach

§ 11 Modulabschlussprüfungen

§ 12 Leistungsbewertung

§ 13 Wiederholbarkeit von Modulabschlussprüfun- gen

§ 14 Modulabschlussbescheinigungen

§ 15 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassung zur Bachelorarbeit

§ 16 Bachelorarbeit

§ 17 Thema, Begutachtung und Verteidigung der Bachelorarbeit

§ 18 Wiederholung der Bachelorarbeit und der Ver- teidigung

§ 19 Regelung zum Nachteilsausgleich

* Diese Prüfungsordnung wurde am 12. Februar 2004 von der Senats- verwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur befristet bis zum Ende des Sommersemesters 2005 bestätigt.

§ 20 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ord- nungsverstoß

Teil III

§ 21 Benotungen

§ 22 Bildung der Note des Bachelorabschlusses im Kernfach, im Zweitfach und im Nebenfach und Bildung der Gesamtnote des Bache- lorabschlusses

§ 23 Zeugnis und Diploma Supplement

§ 24 Akademischer Grad und Urkunde

§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten Teil IV

§ 26 Ungültigkeit der Bachelorprüfung

§ 27 Prüfungsausschuss

§ 28 Inkrafttreten

Teil I

§ 1 Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Histori- sche Linguistik. Sie stellt zusammen mit der genann- ten Studienordnung sicher, dass das Studium im ge- nannten Studiengang einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeit innerhalb der Regelstudienzeit voll- ständig abgeschlossen werden kann.

§ 2 Regelstudienzeit und Studienpunkte

(1) Der Bachelorstudiengang Historische Linguistik als Kernfach hat eine Regelstudienzeit von sechs Semes- tern. Er umfasst einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeit 120 Studienpunkte (SP).

Das Bachelorstudium Historische Linguistik als Zweit- fach hat einen Umfang von 60 SP, die auf maximal fünf Semester verteilt werden können. Das Bache- lorstudium Historische Linguistik als Nebenfach hat einen Umfang von 30 SP, die ebenfalls auf maximal fünf Semester verteilt werden können.

(2)

(2) Der Gesamtumfang des Bachelorstudiums im Kernfach beträgt 120 SP, die 3.600 Zeitstunden ent- sprechen. Im Zweitfach beträgt er 60 SP, d.h. 1.800 Zeitstunden, im Nebenfach 30 SP, d.h. 900 Zeitstun- den. Für die Kombinationsfächer gelten entsprechende Studien- und Prüfungsordnungen.

§ 3 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleis- tungen und Prüfungsleistungen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschul- rahmengesetzes

Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen regelt § 26 der Studiensat- zung der Humboldt-Universität zu Berlin.

§ 4 Studienaufenthalte im Ausland

(1) Studienaufenthalte im Ausland werden empfohlen.

Sie werden auf die Regelstudienzeit angerechnet, wenn keine Beurlaubung von der zuständigen Stelle der Humboldt-Universität vorliegt.

(2) Lehrveranstaltungsnachweise für Historische Lin- guistik als Kern-, Zweit- und Nebenfach, die während eines Studienaufenthalts im Ausland erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn Gleichwertigkeit festge- stellt ist. Die Entscheidung darüber trifft der Prü- fungsausschuss.

§ 5 Studienaufbau, Studienpunkte und Lehrver- anstaltungsnachweise im Bachelorstudiengang Historische Linguistik als Kernfach

(1) Das Studium im Bachelorstudiengang Historische Linguistik als Kernfach gliedert sich in ein Basis- und ein Vertiefungsstudium sowie eine Abschlussphase und hat einen Umfang von insgesamt 120 SP. Davon entfallen auf das Basisstudium 34 SP, auf das Vertie- fungsstudium 46 SP und auf die Abschlussphase 20 SP. Dazu kommen 20 SP für berufs(feld)bezogene Zusatzqualifikationen, die im Rahmen eines Praxis- moduls zu erwerben sind.

(2) Das Basisstudium umfasst im Kernfach folgende Module inklusive der jeweiligen Modulabschlussprü- fung (MAP):

Modul 1: Einführung in das Studium der Historischen

Linguistik (6 SP)

Modul 2: Einführung in die Sprachwissenschaft/

Deutsche Grammatik der Gegenwart (8 SP)

Modul 3: Geschichte der deutschen Sprache in Epo- chen (Sprachstufe 1) (6 SP)

Modul 4: Die indogermanische Sprachfamilie (8 SP) Modul 5: Grundlagen sprachlichen Wandels

(6 SP)

(3) Das Vertiefungsstudium umfasst im Kernfach die folgenden Module inklusive der jeweiligen MAP:

Schwerpunkt Germanistik:

Modul 6: Geschichte der deutschen Sprache in Epo- chen (Sprachstufe 2) (6 SP)

Modul 7: Sprachliche Ebenen im historischen Wandel (8 bzw. 9 SP) Modul 8: Sprachliche Variation und Sprachgeschichte

(8 bzw. 9 SP) Modul 9: Texte und Textgeschichte

(8 SP)

Modul 10: Geschichte der deutschen Sprache in Epo- chen (Sprachstufe 3) (6 SP)

Modul 11: Ausgewählte Probleme der deutschen Sprachgeschichte (Spezialisierung)

(8 bzw. 9 SP) Schwerpunkt Indogermanistik:

Modul 6: Geschichte der deutschen Sprache in Epo- chen (Sprachstufe 2)

(6 SP) Modul 12: Sanskrit (Sprache I) (8 SP) Modul 13: Sprache II (8 SP) Modul 14: Sprache und Theorie I (9 SP) Modul 15: Sprache und Theorie II (9 SP)

Modul 10: Geschichte der deutschen Sprache in Epo- chen (Sprachstufe 3)

(6 SP) Schwerpunkt Baltistik:

Modul 6: Geschichte der deutschen Sprache in Epo- chen (Sprachstufe 2)

(6 SP) Modul 16: Litauisch (8 SP)

Modul 17: Lettisch (8 SP)

Modul 18: Baltisch und Indogermanisch (9 SP) Modul 19: Analyse baltischer Texte

(9 SP)

Modul 10: Geschichte der deutschen Sprache in Epo- chen (Sprachstufe 3) (6 SP)

Als Wahlmöglichkeit statt des Moduls 6 oder 10 „Ge- schichte der deutschen Sprache (Sprachstufe 2 oder 3)“

wird für alle drei Schwerpunkte auch das folgende Modul angeboten:

Modul 20: Indogermanische Sprachzweige (6 SP)

(4) Im Rahmen eines Praxismoduls (Modul 21, 20 SP) werden berufs(feld)bezogene Zusatzqualifikationen erworben (vgl. § 19 der Studienordnung).

(5) Die Abschlussphase (Modul 22, 20 SP) beinhaltet die Bachelorarbeit und die Verteidigung der Arbeit.

§ 6 Studienaufbau, Studienpunkte und Lehrver- anstaltungsnachweise im Bachelorstudiengang Historische Linguistik als Zweitfach

(1) Das Studium im Bachelorstudium Historische Lin- guistik als Zweitfach gliedert sich in ein Basis- und ein Vertiefungsstudium und hat einen Umfang von insge- samt 60 SP.

(3)

(2) Das Basisstudium entspricht dem des Kernfachs.

(3) Im Vertiefungsstudium sind aus dem gewählten Schwerpunkt drei Module zu belegen:

Schwerpunkt Germanistik:

Modul 7: Sprachliche Ebenen im historischen Wandel (8 bzw. 9 SP) Modul 8: Sprachliche Variation und Sprachgeschichte

(8 bzw. 9 SP) Modul 11: Ausgewählte Probleme der deutschen Sprachgeschichte (8 bzw. 9 SP) Schwerpunkt Indogermanistik:

Modul 12: Sanskrit (Sprache I) (8 SP) Modul 14: Sprache und Theorie I (9 SP) Modul 15: Sprache und Theorie II (9 SP) Schwerpunkt Baltistik:

Modul 16: Litauisch (8 SP) Modul 18: Baltisch und Indogermanisch

(9 SP) Modul 19: Analyse baltischer Texte (9 SP)

§ 7 Studienaufbau, Studienpunkte und Lehrver- anstaltungsnachweise im Bachelorstudiengang Historische Linguistik als Nebenfach

(1) Das Studium im Bachelorstudiengang Historische Linguistik als Nebenfach hat einen Umfang von 30 SP.

(2) Aus dem Bereich des Basisstudiums ist das Modul 1 „Einführung in das Studium der Historischen Lingu- istik“ (6 SP) obligatorisch.

Danach bestehen zwei Möglichkeiten:

- entweder Modul 5 „Grundlagen sprachlichen Wandels“ (6 SP) und dazu ein Modul im Umfang von 9 SP aus dem Angebot des Schwerpunkts Germanistik, oder

- Modul 4 „Die indogermanische Sprachfamilie“

(8 SP) und dazu ein Modul im Umfang von 9 SP aus dem Angebot des Schwerpunkts Indogerma- nistik.

(3) Um die zum erfolgreichen Abschluss des Nebenfa- ches Historische Linguistik im Bachelorstudium er- forderlichen 30 SP zu erreichen, sind weitere Lehrver- anstaltungen nach freier Wahl aus den jeweils nicht belegten Modulen des gewählten Schwerpunkts zu ab- solvieren.

Teil II

§ 8 Bachelorabschluss im Kernfach

Der Bachelorabschluss im Kernfach Historische Lin- guistik besteht aus dem erfolgreichen Abschluss der Module des Basis- und des Vertiefungsstudiums sowie aus der Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung.

§ 9 Bachelorabschluss im Zweitfach

Der Bachelorabschluss im Zweitfach Historische Lin- guistik besteht aus der erfolgreichen Absolvierung der Module des Basisstudiums sowie der drei gemäß

Studienordnung § 23, Prüfungsordnung § 6 gewählten Module des Vertiefungsstudiums.

§ 10 Bachelorabschluss im Nebenfach

Der Bachelorabschluss im Nebenfach Historische Lin- guistik besteht aus der erfolgreichen Absolvierung der in der Studienordnung § 24, Prüfungsordnung § 7 ge- nannten Module und Lehrveranstaltungen.

§ 11 Modulabschlussprüfungen

(1) Voraussetzung für die Anmeldung zu den Modul- abschlussprüfungen ist neben regelmäßigem Besuch der Veranstaltungen (mindestens 80 % Anwesenheit) und aktiver Teilnahme das Erbringen aller Studien- punkte des Moduls auf der Grundlage der jeweils ge- forderten Leistungen (vgl. §§ 12, 16 und 18 der Stu- dienordnung). Jedes Modul des Fachstudiums wird durch eine mündliche und/oder schriftliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Jede Modulabschlussprüfung muss bestanden sein.

Die Modulabschlussprüfung ist bestanden, wenn als Gesamtnote mindestens „sufficient/ausreichend (3,6 - 4,0)“ erzielt wurde.

(3) Die Module werden mit folgenden Modulab- schlussprüfungen abgeschlossen:

Modul 1: „Einführung in das Studium der Histori- schen Linguistik“: benotete Klausur oder mündliche Prüfung (1 SP)

Modul 2: „Einführung in die Sprachwissen- schaft/Deutsche Grammatik der Gegenwart“: benotete Klausur oder mündliche Prüfung (2 SP)

Modul 3, 6, 10: „Geschichte der deutschen Sprache in Epochen“ (Sprachstufen 1, 2, 3): jeweils benotete Klau- sur oder mündliche Prüfung (1 SP)

Modul 4: „Die indogermanische Sprachfamilie“: beno- tete Klausur oder mündliche Prüfung (2 SP)

Modul 5: „Grundlagen sprachlichen Wandels“: benote- te Klausur oder mündliche Prüfung (1 SP)

Modul 7: „Sprachliche Ebenen im historischen Wan- del“: benotete Hausarbeit (3 SP) oder benotete Klausur oder mündliche Prüfung (2 SP)

Modul 8: „Sprachliche Variation und Sprachgeschich- te“: benotete Hausarbeit (3 SP) oder benotete Klausur oder mündliche Prüfung (2 SP)

Modul 9: „Texte und Textgeschichte“: benotete Klau- sur oder mündliche Prüfung (2 SP)

Modul 11: „Ausgewählte Probleme der deutschen Sprachgeschichte“: benotete Hausarbeit (3 SP) oder benotete Klausur oder mündliche Prüfung (2 SP) Modul 12: „Sanskrit“: benotete Klausur oder mündli- che Prüfung (2 SP)

Modul 13: „Sprache II“: benotete Klausur oder mündli- che Prüfung (2 SP)

Modul 14, 15: „Sprache und Theorie“ (I, II): benotete Hausarbeit (3 SP)

(4)

Modul 16: „Litauisch“: benotete Klausur und mündli- che Prüfung (2 SP)

Modul 17: „Lettisch“: benotete Klausur und mündliche Prüfung (2 SP)

Modul 18: „Baltisch und Indogermanisch“: benotete Hausarbeit (3 SP)

Modul 19: „Analyse baltischer Texte“: benotete Haus- arbeit (3 SP)

Modul 20: „Indogermanische Sprachzweige“: benotete Klausur oder mündliche Prüfung (1 SP)

Modul 22: „Abschlussphase“: benotete Bachelorarbeit, benotete Verteidigung (20 SP)

Für das Praxismodul (Modul 21) wird ein Teilnahme- nachweis ausgestellt, der mit „bestanden“/“nicht be- standen“ bewertet ist.

Zu den einzelnen Veranstaltungen der Module vgl.

§§ 16 und 18 der Studienordnung.

(4) Eine Hausarbeit soll einen Umfang von etwa 13 Seiten (40.000 Zeichen) nicht überschreiten.

(5) Klausuren haben eine Dauer von jeweils 90 Minu- ten. Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskan- didaten können Themen zur Auswahl gegeben wer- den.

Das Bewertungsverfahren für Hausarbeiten und Klau- suren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(6) Mündliche Prüfungen haben eine Dauer von 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergeb- nisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergeb- nis ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungs- kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungster- min der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse und nur mit Zustimmung der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten als Zuhörer zugelassen. Die Zu- lassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Bekanntga- be der Prüfungsergebnisse.

(7) Die Anmeldung zu den Prüfungen erfolgt unter vollständiger Vorlage aller im Modul erworbenen Lehrveranstaltungsnachweise im Prüfungsbüro. Die Anmeldung zu den Modulabschlussprüfungen kann unter Vorbehalt und in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Veranstaltung ab der 5.

Veranstaltungswoche erfolgen. Hausarbeiten, für die ein Themenvorschlag von der Studierenden oder dem Studierenden zu entwickeln und mit der Lehrkraft des jeweiligen Seminars abzusprechen ist, sind bis spätes- tens sechs Wochen nach Ende der Vorlesungszeit ab- zugeben.

§ 12 Leistungsbewertung

Die Bewertung der Modulabschlussprüfungen wird von allen hauptamtlich in der Historischen Linguistik tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern vorgenommen.

§ 13 Wiederholbarkeit von Modulabschlussprü- fungen

(1) Nicht bestandene Modulabschlussprüfungen kön- nen grundsätzlich zweimal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfungen für Klausuren und mündliche Prüfungen finden vor Beginn der Vorle- sungszeit des neuen Semesters statt. Die zweite Wie- derholung wird spätestens mit Ende der Vorlesungs- zeit des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semesters durchgeführt.

(3) Die Wiederholung einer bestandenen Modulab- schlussprüfung ist nicht zulässig.

§ 14 Modulabschlussbescheinigungen

(1) Nach dem erfolgreichen Abschluss jedes Moduls des Basis- und Vertiefungsstudiums wird vom Prü- fungsausschuss eine Bescheinigung in zweifacher Ausfertigung ausgestellt. Aus dieser Bescheinigung gehen die Studienphase, der Titel des Moduls, die be- suchten Lehrveranstaltungen, die darin erbrachten Studienpunkte und die Gesamtnote hervor.

(2) Nach dem erfolgreichen Abschluss des letzten zum Basis- oder Vertiefungsstudium gehörigen Moduls wird vom Prüfungsausschuss zugleich eine Bescheini- gung über den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Studienphase in ebenfalls zweifacher Ausfertigung ausgestellt.

§ 15 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassung zur Bachelorarbeit

(1) Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist nach dem er- folgreichen und bescheinigten Abschluss aller Module des Basis- und Vertiefungsstudiums im Kern- und Zweitfach bzw. den Nebenfächern beim Prüfungsaus- schuss schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind fol- gende Unterlagen beizufügen:

- eine Erklärung dazu, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Studien- und die Prüfungs- ordnung für den Bachelorstudiengang Histori- sche Linguistik bekannt sind,

- ein Nachweis darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller an der Humboldt- Universität im Bachelorstudiengang Historische Linguistik mindestens seit einem Semester im- matrikuliert ist,

- eine Erklärung darüber, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits eine Bachelorarbeit in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschul- rahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfah- ren befindet;

- die geforderten Modulabschlussbescheinigungen;

- eine Bescheinigung von einer vom zuständigen Prüfungsausschuss (vgl. § 28) unter Beachtung von § 32 Abs. 2 bis 4 BerlHG bestellten Prüferin oder einem Prüfer, dass von ihr oder ihm die Themenstellung für die Bachelorarbeit und die Begleitung der Themenbearbeitung übernommen wird.

(5)

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann un- ter Vorbehalt zur Abschlussarbeit zugelassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bachelorar- beit nicht mehr als zwei der geforderten Modulab- schlüsse des Vertiefungsstudiums noch ausstehen. Die vorbehaltlose Zulassung zur Abschlussarbeit erfolgt dann bei Vorlage der noch ausstehenden Modulab- schlussbescheinigung. Diese müssen spätestens eine Woche vor dem Abgabetermin für die Abschlussarbeit beim Prüfungsausschuss eingereicht sein.

(3) Über die Zulassung zur Bachelorarbeit entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 16 Bachelorarbeit

(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Bachelorar- beit und der dazugehörigen Verteidigung (Modul 22) endet der Bachelorstudiengang Historische Linguistik.

(2) In der Bachelorarbeit soll die Befähigung zur selb- ständigen Bearbeitung und sachgerechten Darstellung einer wissenschaftlichen Problemstellung aus dem Be- reich der Historischen Linguistik nachgewiesen wer- den.

(3) Die Bachelorarbeit ist eine eigens für den Ab- schluss des Studiengangs Historische Linguistik ange- fertigte Arbeit. Sie wird in der Regel in deutscher Sprache verfasst. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag.

(4) Die Abschlussarbeit soll einen Umfang von etwa 120.000 Zeichen (etwa 40 Seiten) nicht überschreiten und Thesen im Umfang von zwei Seiten enthalten. Sie ist in dreifacher Ausfertigung beim Prüfungsaus- schuss einzureichen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Titelblatt, einem Inhaltsverzeichnis und einem Ver- zeichnis der verwendeten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Stellen in der Arbeit, die den verwendeten Quellen und Hilfsmitteln wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle(n) und/oder der/des Hilfsmittel(s) gekennzeichnet sein.

Auf der letzten Seite ist vom Verfasser der Arbeit zu versichern, dass diese selbständig verfasst worden ist und dabei keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen verwendet worden sind.

(5) Für das Erstellen der Bachelorarbeit steht ein Zeit- raum von drei Monaten zur Verfügung. Diese Befris- tung beginnt mit dem Tag nach der Themenvergabe.

Die Einhaltung oder Überschreitung dieser Frist wird durch direkte Einreichung der Arbeit beim Prüfungs- ausschuss oder bei Zusendung durch das Datum des Poststempels festgestellt und aktenkundig gemacht.

Bei Fristüberschreitung gilt die Bachelorarbeit als nicht bestanden.

(6) Im nachgewiesenen Krankheitsfall oder wegen ei- nes anderen zwingenden Grundes kann der Vorsit- zende des Prüfungsausschusses auf Antrag eine an- gemessene Verlängerung der Abgabefrist vornehmen.

§ 17 Thema, Begutachtung und Verteidigung der Bachelorarbeit

(1) Das Thema für die Bachelorarbeit ist aus dem ge- wählten Schwerpunktbereich des Kernfachs zu ent- nehmen. Die Themenstellung erfolgt durch die haupt- amtlich in der Historischen Linguistik tätigen Prüfe- rinnen und Prüfer, die unter Beachtung von § 32 Abs. 2 bis 4 BerlHG vom Prüfungsausschuss bestellt werden. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen.

(2) Das Thema der Bachelorarbeit kann einmal zu- rückgegeben werden. Die Themenrückgabe kann nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Ausgabe des Themas erfolgen und ist innerhalb der genannten Frist dem Prüfungsausschuss schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Prüferin oder der Prüfer, von der oder dem das Thema der Bachelorarbeit gestellt wird, bescheinigt die Übernahme der Themenstellung und die Begleitung der Themenbearbeitung. Sie oder er ist Erstgutachte- rin oder Erstgutachter bei der Benotung der einge- reichten Arbeit. In Abstimmung mit der Erstgutachte- rin bzw. dem Erstgutachter bestellt der Prüfungsaus- schuss eine zweite Gutachterin oder einen zweiten Gutachter, die oder der die eingereichte Arbeit unab- hängig von der Erstgutachterin oder vom Erstgutachter prüft und benotet.

(4) Die Note der Bachelorarbeit wird aus dem arithme- tischen Mittelwert der beiden Benotungen gebildet.

Besteht in der Beurteilung durch das Erst- und Zweit- gutachten eine Differenz von mindestens zwei Noten oder wird von einer oder einem der beiden Gutachte- rinnen oder Gutachter die Abschlussarbeit mit „fail/

nicht bestanden (4,1 – 5,0)“ bewertet, bestellt der Prü- fungsausschuss eine weitere sachkundige Gutachterin oder einen weiteren sachkundigen Gutachter. Die Drittbewertung soll binnen eines Monats erfolgen. Auf der Grundlage der drei Bewertungen entscheidet der Prüfungsausschuss endgültig.

(5) Die Gutachten sind in der Regel spätestens vier Wochen nach Bestellung der Gutachterinnen oder Gutachter und Zustellung der Bachelorarbeit an diese durch den Prüfungsausschuss bei diesem einzurei- chen. Die Gutachten und ein Exemplar der Abschluss- arbeit sind Bestandteil der Prüfungsakte.

(6) Ist die Abschlussarbeit mindestens mit der Note

„sufficient/ausreichend (3,6 – 4,0)“ bewertet worden, findet eine öffentliche Verteidigung der Arbeit statt, an der beide Gutachterinnen oder Gutachter teilnehmen.

Sie hat eine Dauer von ca. 30 Minuten. Die Verteidi- gung beinhaltet eine einführende Darstellung der Ziele und Ergebnisse der Bachelorarbeit auf der Grundlage der vorgelegten Thesen, gefolgt von einer Diskussion.

Das Ergebnis der Verteidigung wird im Verhältnis von 1 : 4 in die abschließende Bewertung der Bachelorar- beit einbezogen.

(6)

§ 18 Wiederholung der Bachelorarbeit und der Verteidigung

(1) Die Bachelorarbeit kann bei der Beurteilung „fail/

nicht bestanden (4,1 – 5,0)“ einmal wiederholt werden.

Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Fehlver- suche an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet.

(2) Wird die Bachelorarbeit wiederholt, ist spätestens drei Monate nach dem Bescheid über die endgültige Note für die eingereichte erste Arbeit mit der Erstel- lung einer zweiten Bachelorarbeit zu beginnen.

(3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Vertei- digung muss innerhalb von drei Monaten ermöglicht werden.

(4) Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prü- fungsausschuss auf schriftlichen Antrag der Kandida- tin oder des Kandidaten.

(5) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

§ 19 Regelung zum Nachteilsausgleich

Macht eine Studierende oder ein Studierender gege- benenfalls durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorge- sehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsaus- schuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit der oder dem Studierenden und den Prüferinnen oder Prüfern fest, wie gleichwertige Studien- und Prü- fungsleistungen innerhalb einer verlängerten Zeit oder in anderer Form erbracht werden können.

§ 20 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als „fail/nicht bestanden (4,1 – 5,0)“, wenn die oder der Studierende zu dem an- gesetzten Termin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn diese oder dieser nach Beginn der Abnah- me einer Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht wer- den. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Die Entscheidung über die Anerkennung oder Nicht- Anerkennung der geltend gemachten Gründe wird der oder dem Studierenden vom Prüfungsausschuss mit- geteilt. Werden die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt anerkannt, wird ein neuer Termin fest- gelegt. Bereits vorliegende Leistungen sind in diesem Fall anzuerkennen.

(3) Versucht die Prüfungskandidatin oder der Prü- fungskandidat, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Nutzung nicht zugelas- sener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Leistung oder die Prüfung als „fail/nicht bestanden (4,1 – 5,0)“.

In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsaus- schuss bestimmen, dass eine Wiederholung nicht möglich ist.

(4) Die oder der Studierende hat das Recht, innerhalb von acht Wochentagen die Entscheidungen nach den Absätzen (1) und (3) vom Prüfungsausschuss überprü- fen zu lassen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.

(5) Der Prüfungsausschuss ist verpflichtet, belastende Entscheidungen der oder dem Studierenden unver- züglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In den Fällen, die in den Absätzen (1) und (3) ausgeführt sind, soll die oder der Studierende vom Prüfungsausschuss ange- hört werden.

Teil III

§ 21 Benotungen

Für den Abschluss der Module und für die Bachelo- rarbeit einschließlich ihrer Verteidigung sowie als Ge- samtnote werden jeweils folgende Noten vergeben:

ECTS- Grade

Deutsche Note

ECTS- Definition

Deutsche Über- setzung

A 1,0 – 1,5 excellent hervorragend B 1,6 – 2,0 very good sehr gut

C 2,1 – 3,0 good gut

D 3,1 – 3,5 satisfactory befriedigend E 3,6 – 4,0 sufficient ausreichend FX/F 4,1 – 5,0 fail nicht bestanden

§ 22 Bildung der Note im Kernfach, im Zweit- fach und im Nebenfach und Bildung der Ge- samtnote des Bachelorabschlusses

(1) In die Note im Kernfach Historische Linguistik ge- hen die Noten der in § 5 geforderten Module ein. Die Anrechnung der Noten erfolgt gewichtet nach den je- weils zu erbringenden Studienpunkten.

(2) Die Note in Historischer Linguistik als Zweit- und als Nebenfach wird, gewichtet nach Studienpunkten, aus den Abschlussnoten der in den §§ 6 und 7 gefor- derten Modulen gebildet.

(3) Die Gesamtnote des Bachelorabschlusses wird vom Prüfungsausschuss errechnet. Zur Ermittlung der Ge- samtnote für alle Prüfungsteile (einschließlich der Ba- chelorarbeit) des Bachelorstudiengangs werden die je- weiligen Noten mit der Zahl der Studienpunkte mul- tipliziert, dann addiert und durch die Summe der ein- bezogenen Studienpunkte dividiert. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

Alle weiteren Stellen werden gestrichen.

(4) Das Bachelorstudium gilt als erfolgreich abge- schlossen, wenn mindestens die Gesamtbenotung

„sufficient/ausreichend (3,6 – 4,0)“ erreicht worden ist.

(7)

§ 23 Zeugnis und Diploma Supplement

(1) Nach der Bildung der Gesamtnote wird vom Prü- fungsausschuss innerhalb einer Woche ein Zeugnis ausgestellt. In diesem werden ausgewiesen:

- die studierten Module, nach Studienphase(n) und Titeln geordnet und ausgewiesen nach Kernfach, Zweitfach und Nebenfach,

- die jeweils erbrachten Studienpunkte, - die Noten für die Module,

- das Thema der Bachelorarbeit und ihre Benotung sowie

- die Gesamtnote.

(2) Alle Noten werden numerisch und verbal ausge- wiesen.

(3) Das Zeugnis trägt das Datum der letzten Prüfung.

Es ist von der Dekanin oder dem Dekan der Philoso- phischen Fakultät II sowie von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unter- schreiben und mit dem Siegel der Humboldt-Uni- versität zu Berlin versehen.

(4) Als Zusatz zum Zeugnis gibt das „Diploma Supp- lement“ in standardisierter englischsprachiger Form ergänzende Informationen über Studieninhalte, Stu- dienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen aka- demischen und beruflichen Qualifikationen und über die verleihende Hochschule.

Auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen wird zusätzlich zur Ausstellung des Diploma Supplements eine Übersetzung des Zeugnisses in englischer Spra- che ausgehändigt.

(5) Hat die Kandidatin oder der Kandidat den Bachelo- rabschluss nicht erbracht, wird ihr oder ihm auf An- trag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schrift- liche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Leistungen enthält und feststellt, dass der Bachelo- rabschluss nicht erreicht worden ist.

§ 24 Akademischer Grad und Urkunde

(1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Ba- chelorstudiengangs wird der Akademische Grad „Ba- chelor of Arts“ (B.A.) verliehen. Damit wird der erste berufsqualifizierende Abschluss erworben.

(2) Mit der Verleihung dieses Akademischen Grades wird eine Urkunde mit dem Datum der Ausstellung des Zeugnisses ausgehändigt. Die Urkunde ist in deutscher und englischer Sprache ausgestellt und trägt die Unterschrift der Dekanin oder des Dekans der Philosophischen Fakultät II sowie die der Vorsitzen- den oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und das Siegel der Humboldt-Universität zu Berlin.

§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten

Nach der Aushändigung der Bachelorurkunde kann die Absolventin oder der Absolvent innerhalb eines Jahres einen schriftlichen Antrag auf Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte beim Prüfungsausschuss stellen. Dem Antrag ist stattzugeben.

Teil IV

§ 26 Ungültigkeit der Bachelorprüfung

(1) Hat die oder der Studierende bei einer der Prüfun- gen getäuscht und wird dieser Sachverhalt nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prü- fungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Studie- rende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Bachelorprüfung ganz oder teilweise als „fail/nicht be- standen (4,1 – 5,0)“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird dieser Sachverhalt erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, ist diese Unzulässigkeit durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die oder der Studierende die Zulassung zu einer Prüfung vorsätzlich zu Un- recht erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss nach- träglich die Prüfung als „fail/nicht bestanden“ erklä- ren.

(3) Die oder der Studierende hat vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses Gelegenheit zur Anhörung.

(4) Das unrichtige Zeugnis und die Bachelorurkunde sind einzuziehen, wenn eine der Prüfungen als

„fail/nicht bestanden (4,1 – 5,0)“ erklärt wurde. Gege- benenfalls sind ein neues Zeugnis und eine neue Ba- chelorurkunde vom Prüfungsausschuss auszustellen.

§ 27 Prüfungsausschuss

(1) Für den Bachelorstudiengang Historische Linguis- tik ist der Prüfungsausschuss Germanistik/Skandi- navistik der Philosophischen Fakultät II zuständig. Er wird auf Vorschlag der im Rat vertretenen Gruppen durch den Fakultätsrat eingesetzt, besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

vier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, zwei akademische Mitarbeiterinnen oder akademische Mitarbeiter, eine Studierende oder ein Studierender.

Studierende, die als Mitglieder des Prüfungsausschus- ses berufen werden, müssen das Basisstudium in ei- nem der Bachelorstudiengänge der Philosophischen Fakultät II oder das Grundstudium eines Magisterteil- studiengangs erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide müssen Hochschullehre- rinnen oder Hochschullehrer sein.

(3) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre. Für Studierende beträgt die Amtszeit in der Re- gel ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mit- glieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf ei- ner Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit der Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen anderen Prüfungsausschuss bestellen.

(8)

(4) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer und achtet darauf, dass die Prüfungsbe- stimmungen eingehalten werden. Er entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnote offen. Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf die Vorsit- zende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertrete- rin oder Stellvertreter übertragen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hum- boldt-Universität zu Berlin in Kraft.

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