• Keine Ergebnisse gefunden

Betriebsruhe zum Jahreswechsel 2015/2016

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Betriebsruhe zum Jahreswechsel 2015/2016"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

3. In § 15 Absatz 3 werden die Wör- ter „59. Generalversammlung 2008 in Seoul“ durch die Wörter „64.

Generalversammlung 2013 in Forta- leza“ ersetzt.

4. In § 18 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sich der Beitrag des Arz- tes auf das Erbringen medizinisch- technischer Leistungen auf Veranlas- sung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft

beschränkt oder“ gestrichen.

5. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Witwe“ werden die Wörter „, seines Partners nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

b) Das Wort „drei“ wird durch das Wort „sechs“ ersetzt.

c) Nach dem Wort „Kalenderviertel- jahres“ werden die Wörter „, in dem der Tod eingetreten ist,“ eingefügt.

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift, in Absatz 1 Sätze 1 und 2, in Absatz 3 und in Absatz 4 wird das Wort „Notfall- dienst“ durch die Wörter „Notfall- und Bereitschaftsdienst“ ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Spiegelstrich 1 wird das Wort

„hierzu“ durch die Wörter „oder langdauernder schwerer Erkrankung“

ersetzt und nach dem Wort „ist,“

die Wörter „den Anforderungen des Notfall- und Bereitschaftsdienstes

gerecht zu werden und auch die Pra- xistätigkeit nicht mehr in vollem Umfang ausgeübt wird,“ angefügt.

bb) Nach dem Spiegelstrich 1 wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

„ aus Altersgründen, wenn dadurch die Praxistätigkeit nicht mehr in vol- lem Umfang ausgeübt wird,“.

cc) In Spiegelstrich 4 (neu) werden nach dem Wort „er“ die Wörter „in erheblichem Umfang“ eingefügt.

dd) In Spiegelstrich 6 (neu) wird nach dem Wort „gewährleistet“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.

ee) Spiegelstrich 7 (neu) wird gestri- chen.

c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Für die Einrichtung und Durchfüh- rung des kassenärztlichen Bereit- schaftsdienstes ist auch die von der Kassenärztlichen Vereinigung Sach- sen erlassene Kassenärztliche Bereit- schaftsdienstordnung vom 14. Mai 2014 in der jeweils geltenden Fas- sung bindend.“

Artikel 2

Die Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Sächsischen Lan- desärztekammer tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Dresden, 14. November 2015 Erik Bodendieck

Präsident

Dr. med. Michael Nitschke-Bertaud Schriftführer

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 25. November 2015, AZ 26-5415.21/6 die Geneh- migung erteilt.

Die vorstehende Satzung zur Ände- rung der Berufsordnung der Sächsi- schen Landesärztekammer wird hier- mit ausgefertigt und im Ärzteblatt Sachsen bekannt gemacht.

Dresden, 30. November 2015 Erik Bodendieck

Präsident

Berufspolitik

Anzeige_Diagnosticum_Ärzteblatt_08.2015_final.indd 1 15.07.2015 13:37:59

Betriebsruhe zum Jahreswechsel 2015/2016

Wir möchten Sie darüber infor- mieren, dass die Hauptgeschäfts- stelle sowie die Bezirksstellen der Säch sischen Landesärztekammer vom 28. bis 30. Dezember 2015 geschlossen bleiben. Ab dem 4.

Januar 2016 stehen Ihnen die Mit- arbeiter unserer Einrichtung wie- der für Ihre Anliegen zur Verfü- gung.

Wir wünschen Ihnen eine besinn- liche Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest, Gesundheit und alles Gute im Neuen Jahr.

Ass. jur. Michael Schulte Westenberg Hauptgeschäftsführer

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

November 2021 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 20,58 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A

Versicherungsfälle eines Jahres sowie gemäß § 12 Absatz 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung 19 200 Euro für

Wir befinden uns in einer Lage, in der die Bundeskanzlerin, der Bundespräsident und der Leiter des Robert-Koch-Instituts nicht müde werden darauf hinzuweisen, dass für die dringend

[r]

[r]

[r]

Mitglied der Landessynode kann nur sein, wer am Tag der Wahl oder Berufung geschäftsfähig ist. In die Landessynode nach Absatz 1 Nr. 10 gewählt werden kann nur, wer seit mindestens