Rechtsprechung des EuGH zur Grundrechtecharta (GRC)
Alte Verträge:
• Diskriminierungsverbot, Grundfreiheiten, Gebot des gleichen Lohns für Männer und Frauen
• Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze
• Verpflichtung auf die Grundrechte: EMRK
und Verfassungstraditionen der MS
Rechtsprechung des EuGH zur Grundrechtecharta
Seit 1.12.2009 Art. 6 EUV:
• Charta der Grundrechte der Europäischen Union
• Beitritt der Union zur EMRK
• Allgemeine Rechtsgrundsätze
Rechtsprechung des EuGH zur Grundrechtecharta
• Rechtliche Gleichrangigkeit mit den Verträgen, Art 6 EUV
• Unmittelbare vertikale Anwendbarkeit: entgegenstehendes nationales Recht ist unangewendet zu lassen: seit Åkerberg Fransson, C-617/10
• Unmittelbare horizontale Anwendbarkeit: je nach Formulierung des Grundrechts,
• nicht Art 27 GRC, Association de mediation sociale, C-176/12, sehr wohl aber Art 7 GRC, Google Spain und Google, C-
131/12
sowie Art 21 und 47 GRC, Egenberger, C-414/16.
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Anwendungsbereich Art 51 Abs 1 GRC:
•für Organe der Union in allen Situationen, Ledra Advertising, C- 8-10/15 P, Rn 67.
•Für MS ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts in allen unionsrechtlich gestalteten Fallkonstellationen,
Åkerberg Fransson, C-523/12, Rn 20.
in gemischten Fallkonstellationen: höhere nationale Standards können zur Anwendung gebracht werden, wenn GRC, Vorrang und Wirksamkeit der Unionsrechts gewahrt bleiben, Melloni, C-399/11, Jeremy F, C-168/13 PPU
Auslegungsgrundsätze Art 52 Abs 1 GRC
•In Konformität mit den Verträgen
•EMRK – konform, EMRK als Mindeststandard
•Im Einklang mit den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten
•Im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
Rechtsprechung des EuGH zur
Grundrechtecharta
• Unterscheidung von Rechten und Grundsätzen
• Gebührende Berücksichtigung der Erläuterungen
• Keine Ausweitung der Zuständigkeiten der Union
Rechtsprechung des EuGH zur
Grundrechtecharta
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Grundrechtsschranken Art 52 Abs 1 GRC
•Durch Gesetz vorgesehen:
•Beschränkung der Verteidigungsrechte nur wenn in der
Verfahrensordnung vorgesehen, Knauf/Gips, C-407/08; s auch Liivimaa Lihaveis, C-562/12
•Delegierte Rechtsakte und Durchführungsentscheidungen reichen für sich allein nicht, Parlament/Rat, C-355/10
•Beschränkte Mitwirkung des Parlaments an Rechtsakten des
Rates gem Art 215 AEUV (restriktive Maßnahmen) schadet nicht, solange Grundrechte gewahrt sind, Parlament/Rat, C-130/10
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• Wesensgehaltssperre:
• Eine Regelung, die es den Behörden generell gestattet, auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, verletzt den
Wesensgehalt des in Art 7 GRC garantierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens, Schrems, C-362/14, Rn 94
• Dies ist hingegen bei einer Vorratsspeicherung nur der Verkehrs- und Standortdaten nicht der Fall, Digital Rights, C-293/12 und C- 594/12, Rn 39
• Eine Regelung, die keine Möglichkeit für den Bürger vorsieht,
mittels eines Rechtsbehelfs Zugang zu den ihn betreffenden Daten zu erlangen oder ihre Berichtigung oder Löschung zu erwirken, verletzt den Wesensgehalt des Art 47 GRC, Schrems, C-362/14, Rn 95
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• Von der Union anerkannte Gemeinwohlziele
Bekämpfung schwerer Formen der Kriminalität Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
Verhinderung des illegalen Grenzübertritts
geordnete Rechtspflege/ bonne administration de la justice Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche bei Schafen und Ziegen
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• Verhältnismäßigkeit
Vorratsdatenspeicherung: zur Zielerreichung
geeignet, aber nicht auf das unbedingt Erforderliche beschränkt, Digital Rights, Rn 51ff
Veröffentlichung personenbezogener Daten von Personen, die EU-Agrarförderung beziehen, ist unverhältnismäßig, Schecke, C-92,93/09, Rn 74
Fingerabdrücke für EU- Reisedokumente sind verhältnismäßig, Schwarz, C-291/12, Rn 58 ff
Exkurs: Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsstrafrecht
• Sekundärrecht: wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und nicht diskriminierende Sanktionen
• Nationale Regelung zu Verwaltungsstrafen dann
unverhältnismäßig, wenn geringfügige Verstöße gleich streng geahndet werden wie schwere
• Verhältnismäßigkeit ist im Hinblick auf Tatbestandmerkmale und Sanktionsschärfe zu wahren
• System objektiver Verantwortlichkeiten per se nicht unverhältnismäßig
Urban,C-210/10; EL-EM-2001, C-501/14; Euro-Team, C-497/15
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• Rechte und Freiheiten anderer
Wenn im nationalen Recht dem unehelichen Vater kein Sorgerecht zuerkannt wird, dann ist das zulässig, weil dies in Widerspruch zu den Rechten und Freiheiten der Mutter stünde, McB, C-400/10 PPU, Rn 59
Die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit können vom Gesetzgeber eingeschränkt werden, um dem Recht auf Informationsfreiheit und der Freiheit und der Pluralität der Medien Rechnung zu Tragen, Sky Österreich, C-283/11, Rn 59
Art 47 GRC und die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden
• Behördliches Handeln (Verhängung einer Geldbuße) im Rahmen der RL über die Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung fällt in den Anwendungsbereich der GRC
• Art 47 GRC erfordert, dass ein Gericht, bei dem eine Klage gegen eine solche Geldbuße anhängig ist, die gegen einen Verwaltungsunterworfenen wegen Nichtbefolgung einer
Anordnung (Herausgabe von Daten von Gesellschaftern eines Fonds) verhängt wurde, die Rechtmäßigkeit einer solchen
Anordnung prüfen darf.
Berlioz Investment Fund, C-682/15
Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst
Rs Wolf, C-229/08
•Die Hessische Feuerwehrlaufbahnverordnung sah als Aufnahmevoraussetzung für den mittleren Dienst ein
Höchstalter von 30 Jahren vor.
•Die RL 2000/78, die Diskriminierungen wegen
Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung untersagt, ist darauf anwendbar
•Direkte Diskriminierung liegt vor
Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst
• Rechtfertigung einer direkten Diskriminierung gem Art 4 Abs 1 der RL möglich, wenn ein bestimmtes Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten
beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihre Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst
Alle diese Kriterien seien erfüllt:
•Besonders ausgeprägte körperliche Eignung kann als wesentliche und entscheidende berufliche
Anforderung angesehen werden, es sei medizinisch
nachgewiesen, dass ältere Beamte nicht mehr über die erforderliche körperliche Verfassung verfügen
•Die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr stellen einen rechtmäßigen Zweck dar
Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst
• Ua wegen der Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst kann die Maßnahme als zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich angesehen werden
Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst
• Rs Pérez, C-416/13
• Einem spanischen Bürger wurde die Aufnahme in den örtlichen Polizeidienst mit der Begründung verweigert, dass er die gesetzliche Altersgrenze von 30 Jahren überschritten habe
• Situation fällt in den Anwendungsbereich der RL 2000/78 und des Art 21 GRC, Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der jetzt im Art 21 GRC verankert ist
• Körperliche Eignung ist wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung
Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst
• Einsatzbereitschaft und ordnungsgemäßes
Funktionieren der Polizei ist rechtmäßiger Zweck
• Es könnte auch legitimes Ziel iS des Art 6 Abs 1 der RL vorliegen, um objektive und angemessene
unterschiedliche Regelungen zu rechtfertigen
• Maßnahme zur Zielerreichung geeignet, aber es gibt im ggst Fall weniger eingreifende Maßnahme
(körperlicher und psychischer Eignungstest) und deshalb ist die Maßnahme unverhältnismäßig
Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst
• Rs Sorondo, C-258/15
• Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Aufnahme in den Polizeidienst der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlandes
• Anders als in der Rs Pérez, ist es Aufgabe dieser Polizei, Personen und Sachen zu schützen, in den ersten ca 20 Berufsjahren keine administrativen Aufgaben, ab dem Alter von 56 Jahren nur mehr eingeschränkter Dienst
Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst
Nur die Einstellung ausschließlich jüngerer Beamter kann die für die Einsatzbereitschaft dieser Polizei
notwendige Altersstruktur garantieren, nur so können ca 20 Jahre im uneingeschränkten Dienst gewährleistet
werden
Hier seien deshalb die Voraussetzungen des Art 4 Abs 1 der RL erfüllt, keine Diskriminierung
Erwägungsgrund 18 der RL wird herangezogen nicht aber Art 6 Abs 1der RL