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DER FEUERWEHRMANN 1-2/2005 27

FUK-NRW

Blickpunkt Sicherheit

Zahlreiche Informationen für Kreis- und Stadtsicherheitsbeauftragte

Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Schwelm. Die Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen führte im No- vember wieder zwei Moderatorensemi- nare für Kreis- und Stadtsicherheitsbe- auftragte der Feuerwehren des Landes Nordrhein-Westfalen in Schwelm (En- nepe-Ruhr-Kreis) durch. Durch unter- schiedliche Schwerpunkte war das Se- minar sehr interessant und abwechs- lungsreich.

Besonders ging Sundermann bei seinen Ausführung auf häufige Fehler beim Einsatz der Kettensäge ein, die in eini- gen Fällen zu schwerwiegenden oder gar tödlichen Verletzungen führen kön- nen, und zeigte dies anhand von nach- gestellten Filmaufnahmen.

Nach der Mittagspause stelle Axel Strang von der Feuerwehr Köln die Lehrvorlage „Psychosoziale Unterstüt- zung“ vor. Strang hatte selbst bei der Erarbeitung dieser Lehrvorlage mitge- arbeitet. „Wir müssen unsere Einsatz- kräfte fit machen, mit schwierigen Ein- satzsituationen klar zu kommen“, laute- te dabei eine der Kernaussagen des Vor- tragenden. Er wies jedoch auch darauf hin, dass es immer wieder vorkommen wird, dass Einsatzkräfte bestimmte Si-

tuationen nicht verarbeiten können.

Den Abschluss des ersten Ta- ges bildete diesmal das Refe- rat von Jan Südmersen über den Sinn und die Grenzen der Heißausbildung. So beschrieb Südmersen unter anderem Möglichkeiten einer gezielten Heißausbildung von Feuer- wehrangehörigen. „Die Kon- sequenz einer Heißausbildung kann aber auch sein, dass wir bei Realeinsätzen auch einmal draußen bleiben“, lautete eine seiner Thesen des Referates und er machte so auch die Grenzen der Heißausbildung deutlich.

Als eine wichtige Voraussetzung im Vorfeld einer solchen Ausbildung nannte er das Atemschutz-Notfalltrai- ning. Südmersen ging aber auch auf zu- sätzliche Hinweise wie das Erkennen des Rauches in einem Raum ein, um Durchzündungen zu vermeiden oder schneller zu erkennen. Abschließend beschrieb er einige Sicherheitshinwei- se bei Durchzündungen, um so einen möglichst großen Eigenschutz zu erzie- len.

Nach dem Erfahrungsaustausch der Si- cherheitsbeauftragen nach dem Abend- essen am Freitagabend erfolgten am nächsten Tag zahlreiche Informationen aus dem Bereich der Gesetzlichen Un- fallversicherung. So ging Geschäfts- führer Johannes Plönes unter anderem auf geplante gesetzliche Änderungen ein. Ebenso beschrieb er noch einmal die Aufgaben der Feuerwehr-Unfall- kasse Nordrhein-Westfalen und wies auf die Sozialwahlen im Mai 2005 hin, die derzeit vom Wahlausschuss der Unfallkasse vorbereitet werden.

Zum Abschluss der Seminare erfolgte wieder eine Fragestunde der Teilneh- mer, bei der Einzelprobleme des Ver- sicherungsschutzes und der Prävention angesprochen wurden.

Stephan Burkhardt Hans-Georg Sundermann von der LBG

NRW verdeutlichte den sicheren Umgang mit der Motorsäge.

Nach der Begrüßung durch den Ge- schäftsführer der Feuerwehr-Unfall- kasse Nordrhein-Westfalen, Herrn Jo- hannes Plönes, übernahm Heinz-Georg Sundermann von der Landwirtschaftli- chen Berufsgenossenschaft Nordrhein- Westfalen den ersten Teil des Semi- nars. An Hand einer Präsentation ver- deutlichte er den sicheren Umgang mit der Motorkettensäge. Dabei stellte Sundermann gleichzeitig die neue Aus- bildungsunterlage der Feuerwehr-Un- fallkasse Nordrhein-Westfalen vor, die in Kürze allen Städten und Gemeinden zugeleitet wird. Die Ausbildungs-CD war im Vorfeld in Zusammenarbeit der Berufsgenossenschaft und der Feuer- wehr-Unfallkasse Nordrein-Westfalen erstellt worden.

Geschäftsführer Johannes Plönes.

Fotos (3): Kulke

Axel Stang von der Feuerwehr Köln stellte die Lehrvor- lage „Psychosoziale Unterstützung“ vor.

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FUK-NRW

Der Sicherheitsbeauftragte, verantwortlich für die Sicherheit?

In jeder freiwilligen Feuerwehr gibt es den Sicherheitsbeauftragten. Seine Be- stellung sollte schriftlich erfolgen und den anderen Feuerwehrangehörigen bekannt gegeben werden.

Was bedeutet es, Sicherheitsbeauftrag- ter zu sein?

Wie der Name schon sagt: Es geht um die Sicherheit im Feuerwehrdienst.

Ziel ist es, alle vermeidbaren Risiken rechtzeitig auszuschalten, damit es gar nicht erst zu einem Unfall kommt.

Doch das ist leichter gesagt als getan. Oft stellt man erst nach ei- nem Unfall fest, dass er durch einfache Sicherheitsmaßnahmen hätte vermieden werden können.

Wann hat sich in Ihrer Feuerwehr der letzte Unfall mit einer Verlet- zung ereignet? Oder kennen Sie sogar Beinahe-Unfälle, bei denen ein Feuerwehrangehöriger gerade noch einmal ohne Verletzung da- von gekommen ist?

Beide Ereignisse – mit und ohne Verletzungsfolgen – weisen auf mangelnde Sicherheit hin. Hier ist der Ansatz des Sicherheitsbe- auftragten, hier muss er eingrei- fen und versuchen, vermeidbare Risiken zu beseitigen – und das nicht nur einmal, sondern in stän- diger Wiederholung. Denn Men- schen machen immer wieder Feh- ler, die zu Unfällen führen kön- nen:

– Der Feuerwehrangehörige, der den doppelt gerollten C-Schlauch beim Auswerfen nicht nah genug an den Kupplungen umfasst.

– Der Gerätewart, der die Steckleiter- prüfung nicht gewissenhaft nach den Prüfgrundsätzen durchführt.

– Der Feuerwehrangehörige, der ver- gisst, die Persönliche Schutzausrüs- tung anzulegen.

– Der Melder, der die Mannschaftstür des Löschgruppenfahrzeuges schon zuschlägt, obwohl der letzte noch nicht ausgestiegen ist.

– Der Jugendfeuerwehrangehörige, der bei einem Mannschaftsspiel durch Härte am Gegenspieler versucht, sei- ne Leistungen zu verbessern.

– Der Konstrukteur eines Feuerwehr- fahrzeuges, der nicht an mögliche Quetsch- und Scherstellen bei der Geräteentnahme denkt.

– Der Monteur, der scharfe Blechkan- ten des Fahrzeugaufbaus nicht aus- reichend entgratet oder abrundet.

nem Unfall mit Verletzungsfolgen kommt.

Auf die Gestaltung von Maschinen und Geräten hat der Sicherheitsbeauftragte weniger Einfluss. Eher kann er tätig werden, wenn ein Feuerwehrangehöri- ger etwas falsch macht, zum Beispiel die Kurbel der Tragkraftspitze so um- fasst, dass sie beim Rückschlag nicht aus der Hand gleiten kann. Der Sicher- heitsbeauftragte weiß über die Folgen Bescheid. Deshalb klärt er den Feuerwehrkollegen auf, natürlich auf kameradschaftliche Art und Weise.

Nun sind wir schon mitten drin in den Aufgaben des Sicherheitsbe- auftragten. Denn mehr Sicherheit kommt nicht von selbst. Der Si- cherheitsbeauftragte muss schon etwas dafür tun: Mögliche Fehler, falsche Verhaltensweisen recht- zeitig erkennen, d.h. wissen, wo Gefahren auftreten können und wie man ihnen wirksam entge- genwirken kann. Das kann nur der Fachmann.

Wo bestehen im Bereich des Si- cherheitsbeauftragten besondere Gefahren? Ist die feuerwehrtech- nische Ausrüstung einwandfrei?

Herrscht Ordnung? Kennt jeder die Unfallverhütungsvorschrif- ten? Werden die Anweisungen zur Sicherheit beachtet?

Rechtsstellung des Sicherheits- beauftragten

Nicht nur der Dienst in der Feuerwehr ist freiwillig, sondern auch die zusätz- liche Sonderaufgabe als Sicherheitsbe- auftragter. Der Sicherheitsbeauftragte hat erkannt, wie wichtig Sicherheit ist und dass dafür etwas getan werden kann und getan werden muss.

Doch deshalb ist der Sicherheitsbeauf- tragte nicht gleich für den gesamten Bereich „Sicherheit“ verantwortlich.

Im Gegenteil, es ist nicht die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten, Pflichten zu übernehmen, die andere in der Feu- erwehr haben!

Die Liste der Beispiele lässt sich belie- big fortsetzen. Sie zeigt, dass sowohl Unfälle mit technischen Ursachen, als auch Unfälle durch falsches Verhalten letztlich auf den Menschen zurückzu- führen sind.

Wenn der Sicherheitsbeauftragte etwas für die Sicherheit in der Feuerwehr tun will, muss er daran denken: Den ständig fehlerfrei arbeitenden Feuerwehrange- hörigen gibt es nicht.

Eine Maschine, ein Gerät ist zum Bei- spiel erst dann sicher, wenn es auch bei falscher Bedienung nicht gleich zu ei-

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FUK-NRW

Für die Sicherheit verantwortlich ist und bleibt der Träger der Feuerwehr, z.B. die Stadt/Gemeinde oder, unter be- stimmten Voraussetzungen, der in ih- rem Auftrag handelnde Leiter der Feu- erwehr und die Führungskräfte.

Die Verantwortung des Leiters der Feuerwehr und der Führungskräfte kann nicht auf den Sicherheitsbeauf- tragten übertragen werden. Sie bleiben verantwortlich für die Erfüllung der im Rahmen der Unfallverhütung obliegen- den Aufgaben.

Die rechtliche Situation des Si- cherheitsbeauftragten lässt sich in folgenden Stichpunkten zusam- menfassen:

– Er ist rechtlich den anderen Feuerwehrangehörigen gleich- gestellt.

– Er ist nicht für die Durchfüh- rung der Unfallverhütung und aller damit zusammenhängen- den Aufgaben verantwortlich.

– Er hat ausschließlich unter- stützende, beobachtende und beratende Funktionen.

– Er hat keine Aufsichts-, Wei- sungs- oder Anordnungsbe- fugnis.

Niemand kann vom Sicherheits- beauftragten verlangen, dass er mit Gesetzen, Unfallverhütungs- vorschriften und anderen sicher- heitstechnischen Bestimmungen bis ins letzte Detail vertraut ist.

Rechtsgrundlage

Grundlage für die gesetzliche Unfall- versicherung ist das Siebte Buch des Sozialgesetzes (SGB VII). Im zweiten Kapitel des SGB VII ist die Prävention geregelt.

Dort im § 22 „Sicherheitsbeauftragte“

sind die Aufgaben des Sicherheitsbe- auftragten beschrieben. Hiernach hat der Träger der Freiwilligen Feuerwehr in Wehren mit mehr als 20 aktiven Mit- gliedern einen oder mehrere Sicher- heitsbeauftragte zu bestellen.

Die Sicherheitsbeauftragten haben den Träger der Freiwilligen Feuerwehr bei

der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, ins- besondere sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Ge- sundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. Die Sicher- heitsbeauftragten dürfen wegen der Er- füllung der ihnen übertragenen Aufga- ben nicht benachteiligt werden.

einträchtigen. Er kann andere in puncto Sicherheit auch so überzeugen, ohne mit diesen Befugnissen ausgestattet zu sein.

Der Vorteil des Sicherheitsbeauftragten ist es, der Fachmann zu sein – und dem macht so leicht niemand etwas vor. Er kann aufgrund seiner Unabhängigkeit um einiges glaubwürdiger für die Sicher- heit eintreten als andere.

Aufgaben:

Wie vorhergehend beschrieben, erge- ben sich die Aufgaben des Sicherheits- beauftragten aus dem § 22 SGB VII. Der Gesetzestext lässt dem Sicherheitsbeauftragten einen großen Spielraum, den er durch seine Aktivitäten ausfüllen kann.

Gerade weil die Aufgaben und Möglichkeiten der Sicherheitsbe- auftragten so vielseitig sind, soll nachfolgend eine stichwortartige Zusammenfassung vorgestellt werden. Sie kann natürlich nicht vollständig sein, denn es gibt ver- schiedene Initiativen, die er er- greifen.

Zu den Aufgaben:

Die Sicherheitsbeauftragten haben:

– den Träger der freiwilligen Feu- erwehr bei der Durchführung des Unfallschutzes zu unterstützen, zu beraten,

– die Verpflichtung auf Unfallge- fahren aufmerksam zu machen und zu beraten,

– das Vorhandensein der vorge- schriebenen Schutzausrüstung zu kontrollieren,

– auf das ordnungsgemäße Be- nutzen und Tragen der Schutzaus- rüstung zu achten,

– ihre Kameraden von der Notwen- digkeit des Tragens einer entspre- chenden persönlichen Schutzausrü- stung zu überzeugen,

– bei baulichen Einrichtungen, Fahr- zeugen, technischen Geräten und einfachen Hilfsmitteln auf den si- cherheitstechnischen Zustand zu achten,

– festzustellen, ob die Geräte in den vorgeschriebenen Zeitabständen ge- prüft werden,

Damit ist in wenigen Worten eine um- fassende Aufgabe beschrieben worden.

Wie der Sicherheitsbeauftragte den Trä- ger der Feuerwehr unterstützt und was er im einzelnen unternimmt, um die Si- cherheit zu erhöhen, ist seine Sache.

Dem Tatendrang und Ideenreichtum sind keine Grenzen gesetzt – bis auf eine, die bereits erläutert wurde: In der Funktion des Sicherheitsbeauftragten liegt keine Aufsichts-, Weisungs- oder Anordnungsbefugnis.

Das kann und sollte den Sicherheitsbe- auftragten aber nicht in seiner Arbeit be-

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FUK-NRW

– ihre Kameraden zu unfallsicherem Handeln anzuhalten,

– aus den angezeigten Unfällen Rück- schlüsse auf ähnliche Gefahrenquel- len zu ziehen und auf deren Beseiti- gung hinzuwirken.

Der Sicherheitsbeauftragte hat es nicht immer leicht. Er sollte nicht versuchen, alles auf einmal zu machen. Ein schritt- weises Vorgehen ist dabei sinnvoll. Ein guter Anfang lässt sich mit der persön- lichen Schutzausrüstung machen. Prü- fen Sie die Anzahl,

den Zustand und ob sie den Vorschriften entspricht. Und vor al- lem: Der Sicherheits- beauftragte soll ein Vorbild für die ande- ren sein.

Eine besondere Auf- gabe ist der Kontakt mit Feuerwehranwär- tern (Neulingen), die die Unfallgefahren des Übungs- und Ein- satzdienstes noch nicht kennen und die- sen daher besonders ausgesetzt sind. Hier kann der Sicherheits- beauftragte als „Pate“

sich verstärkt um den neuen Feuerwehran- gehörigen kümmern und ihn auf Unfallge- fahren und mögliche Fehler aufmerksam machen.

Grundlagen der Tätig- keiten für die Sicher- heitsbeauftragten fin- den sich in den Unfall- verhütungsvorschrif-

ten. Allgemeine Sicherheitsanforde- rungen finden sich in der Unfallverhü- tungsvorschrift (UVV) „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1). Für be- stimmte Bereiche und Arbeitsverfah- ren gibt es spezielle Vorschriften. Für den Bereich der Feuerwehr ist dies die Unfallverhütungsvorschrift „Feuer- wehren“ (GUV-V C 53). Sie regelt Si- cherheitsanforderungen, die sich spezi-

ell auf den Bereich der Feuerwehren be- ziehen.

Wie sieht die praktische Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten aus? Er beob- achtet die Arbeitsabläufe, auch so ge- wöhnliche wie zum Beispiel das Schlauchausrollen oder die Geräteent- nahme oder das Auf- und Absitzen von Fahrzeugen. Dabei ist es sinnvoll, wenn der Sicherheitsbeauftragte bei einer Übung nicht selbst daran teilnimmt, sondern die Übung von außen her beob-

wehrangehörige soll persönlich ange- sprochen werden und er soll auf die möglichen, unnötigen Verletzungsge- fahren aufmerksam gemacht werden.

Dabei ist der Charakter des einzelnen Feuerwehrangehörigen zu berücksich- tigen, denn jeder Mensch ist verschie- den. Nicht bei jedem funktioniert die gleiche „Ansprache“. Jugendliche, An- fänger oder erfahrene Feuerwehrange- hörige, alle sind anders anzusprechen, wenn man sie für die Sicherheit moti- vieren will.

Natürlich gibt es auch Feuerwehrangehöri- ge, die ganz auf Si- cherheit eingestellt sind. Auch an diesen Kameraden darf der Sicherheitsbeauftrag- te nicht wortlos vor- übergehen. Auch ih- nen sollte man sagen, dass sie es richtig ma- chen.

Wo bekommt der Si- cherheitsbeauftragte nun Unterstützung bei seiner Tätigkeit? In je- dem Kreis bzw. jeder kreisfreien Stadt gibt es einen Kreis- bzw.

Stadtsicherheitsbeauf- tragten, die sich als Moderatoren um die Sicherheitsbeauftrag- ten kümmern.

Materialien für die Arbeit gibt es von der Feuerwehr-Unfallkas- se. Dort bekommt der Sicherheitsbeauftrag- te Informationsschrif- ten, die ihm bei seiner Arbeit helfen. Dies sind neben den Un- fallverhütungsvorschriften Informati- onsbroschüren, beispielsweise „Sicher- heit im Feuerwehrdienst“ und „Sicher- heit im Feuerwehrhaus“. Diese Bro- schüren können bei der Feuerwehr-Un- fallkasse unter der Telefonnummer 02 51/2 19 46 94 bestellt werden. Dort können auch weitere Informationsma- terialien, z.B. Medienpakete, ausgelie- hen werden. Stephan Burkhardt achtet und das Ergebnis danach mit sei-

nen Feuerwehrkameraden bespricht.

Behutsames Vorgehen wird von dem Sicherheitsbeauftragten verlangt, wenn das Verhalten der Feuerwehrangehöri- gen nicht ganz mit den Sicherheitsbe- stimmungen in Einklang zu bringen ist.

Die Nichtbenutzung der persönlichen Schutzausrüstung bietet oft Gelegenheit zu einem kleinen Gespräch. Der Feuer-

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