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Ärzteblatt Sachsen 11|2018
rEcht und mEdizin
anfrage:
Frau Dr . H . beschwert sich, dass sie gegenüber dem Internetsuchdienst Google bisher keine Möglichkeit hatte, eine negative Bewertung entfernen zu lassen . Ein abgestuftes Prüfungsver
fahren, wie bei den einschlägigen Arzt
bewertungsportalen in Deutschland, gäbe es nicht . Wie ist die Rechtslage?
antwort der rechtsabteilung:
Es kommt natürlich immer auf den Ein
zelfall an . Das Landgericht Lübeck hat aber am 13 . Juni 2018 (Az . 9 O 59/17) entschieden, dass eine NegativBewer
tung einer Arztpraxis mit nur einem Stern und ohne weitere Begründung zu löschen ist, wenn die Praxis darlegen kann, dass der Bewertung kein Be handlungskontakt zugrunde lag . In die
sem Fall sei kein tatsächlicher Bezugs
punkt für die Bewertung vorhanden, auf welchen sich eine Meinungsäuße
rung stützen könne . Vom Betreiber des Bewertungsportals (hier: Google) ist die Löschung dann durchzuführen .
Auf den vorliegenden Sachverhalt war auch deutsches Recht anzuwenden . Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art . 40 Absatz 1 Satz 2 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bür ger
lichen Gesetzbuche) . Durch die Ausfüh
rungen in der Klageschrift hat der Klä
ger zumindest konkludent sein Bestim
mungsrecht ausgeübt, in dem er sich auf deutsches Recht beruft . Er hat zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Pra
xissitz als Erfolgsort im Sinne der Vor
schrift an sieht . Allgemein ist bei Ver
letzungen des allgemeinen Persönlich
keitsrechts durch Veröffentlichungen im Internet für die Annahme eines Erfolgsortes ein über die bloße Abruf
barkeit hinausgehender Inlandsbezug zu fordern . Ein solcher ist hier unprob
lematisch anzunehmen, weil sich der Geschäftssitz des Klägers im Inland befindet . Die beanstandete Verletzung wirkt sich auch nur hier aus .
Daraus können Sie erkennen, dass die Gerichte auch bei einem scheinbar
nicht greifbaren amerikanischen Unter
nehmen letztlich ähnliche Kriterien und Prüfkriterien verlangen, wie bei deut
schen Anbietern . Eine Klage hat Aus
sicht auf Erfolg, wenn die Bewertung wie hier von einem Ihnen Unbekannten stammt, die Grenzen der Meinungsfrei
heit überschritten sind (Schmähkritik) oder für die negative Bewertung hin
reichende tatsächliche Anknüpfungs
punkte fehlen . Wenn die aufgestellten Tatsachenbehauptungen nachweislich unwahr sind, können sie keine ausrei
chende Grundlage für die Bewertung sein .
Haben auch Sie Fragen zum Berufs
recht? Wir veröffentlichen gern weitere interessante Fälle und unsere Ant
worten .
Dr . jur . Alexander Gruner Leiter der Rechtsabteilung