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Mitglied fragt, Rechtsabteilung antwortet

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509

Ärzteblatt Sachsen 11|2018

rEcht und mEdizin

anfrage:

Frau Dr . H . beschwert sich, dass sie gegenüber dem Internetsuchdienst Google bisher keine Möglichkeit hatte, eine negative Bewertung entfernen zu lassen . Ein abgestuftes Prüfungsver­

fahren, wie bei den einschlägigen Arzt­

bewertungsportalen in Deutschland, gäbe es nicht . Wie ist die Rechtslage?

antwort der rechtsabteilung:

Es kommt natürlich immer auf den Ein­

zelfall an . Das Landgericht Lübeck hat aber am 13 . Juni 2018 (Az . 9 O 59/17) entschieden, dass eine Negativ­Bewer­

tung einer Arztpraxis mit nur einem Stern und ohne weitere Begründung zu löschen ist, wenn die Praxis darlegen kann, dass der Bewertung kein Be ­ handlungskontakt zugrunde lag . In die­

sem Fall sei kein tatsächlicher Bezugs­

punkt für die Bewertung vorhanden, auf welchen sich eine Meinungsäuße­

rung stützen könne . Vom Betreiber des Bewertungsportals (hier: Google) ist die Löschung dann durchzuführen .

Auf den vorliegenden Sachverhalt war auch deutsches Recht anzuwenden . Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art . 40 Absatz 1 Satz 2 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bür ger­

lichen Gesetzbuche) . Durch die Ausfüh­

rungen in der Klageschrift hat der Klä­

ger zumindest konkludent sein Bestim­

mungsrecht ausgeübt, in dem er sich auf deutsches Recht beruft . Er hat zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Pra­

xissitz als Erfolgsort im Sinne der Vor­

schrift an sieht . Allgemein ist bei Ver­

letzungen des allgemeinen Persönlich­

keitsrechts durch Veröffentlichungen im Internet für die Annahme eines Erfolgsortes ein über die bloße Abruf­

barkeit hinausgehender Inlandsbezug zu fordern . Ein solcher ist hier unprob­

lematisch anzunehmen, weil sich der Geschäftssitz des Klägers im Inland befindet . Die beanstandete Verletzung wirkt sich auch nur hier aus .

Daraus können Sie erkennen, dass die Gerichte auch bei einem scheinbar

nicht greifbaren amerikanischen Unter­

nehmen letztlich ähnliche Kriterien und Prüfkriterien verlangen, wie bei deut­

schen Anbietern . Eine Klage hat Aus­

sicht auf Erfolg, wenn die Bewertung wie hier von einem Ihnen Unbekannten stammt, die Grenzen der Meinungsfrei­

heit überschritten sind (Schmähkritik) oder für die negative Bewertung hin­

reichende tatsächliche Anknüpfungs­

punkte fehlen . Wenn die aufgestellten Tatsachenbehauptungen nachweislich unwahr sind, können sie keine ausrei­

chende Grundlage für die Bewertung sein .

Haben auch Sie Fragen zum Berufs­

recht? Wir veröffentlichen gern weitere interessante Fälle und unsere Ant­

worten .

Dr . jur . Alexander Gruner Leiter der Rechtsabteilung

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