• Keine Ergebnisse gefunden

Mitglied fragt, Rechtsabteilung antwortet

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Mitglied fragt, Rechtsabteilung antwortet"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

21

Ärzteblatt Sachsen 5|2019

anfrage von herrn c:

Ich arbeite seit vielen Jahren nebenher als Notarzt . Es hieß zwischenzeitlich, dass die Träger des Rettungsdienstes nicht für mich haften würden, wenn ich im Ret- tungsdienst Fehler mache . Wer haftet also primär und wann hafte ich persönlich?

antwort der rechtabteilung:

Die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben ist im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesetz über den Brand- schutz, Rettungsdienst und Katastro- phenschutz – SächsBRKG) der hoheitli- chen Betätigung zuzurechnen . Für Feh- ler des Notarztes bei einem Rettungs- diensteinsatz haften in Sachsen die Rettungszweckverbände beziehungs- weise die Landkreise und kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Ret- tungszweckverband zusammenge- schlossen haben . Das hat der Bundes- gerichtshof (BGH) am 15 . November 2018 (AZ .: III ZR 69/17) entschieden . Für den Rettungsdienst in Thüringen hat der BGH übrigens am 12 . Januar 2017 (AZ .: III ZR 312/16) entschieden, dass für Fehler des Notarztes bei einem Rettungseinsatz die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen haftet . Deshalb gab es große Unsicherheiten bei den Beteiligten in Sachsen .

Bezüglich des landesrechtlich geregel- ten Rettungsdienstes ist maßgeblich, ob dieser öffentlich-rechtlich organi- siert ist oder nicht . Gemäß § 2 Abs . 2 Satz 1 SächsBRKG umfasst der Ret- tungsdienst Notfallrettung und Kran- kentransport als öffentliche Aufgabe . In § 2 Abs . 2 Satz 2 SächsBRKG wird Notfallrettung beschrieben als die in der Regel unter Einbeziehung von Not- ärzten erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Not- fallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fach- gerechter Betreuung erfolgende Beför-

derung in das für die weitere Versor- gung nächstgelegene geeignete Kran- kenhaus oder die nächstgelegene ge - eignete Behandlungseinrichtung . § 3 Nr . 3 SächsBRKG bestimmt die Rettungs- zweckverbände und die Landkreise und kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusam- mengeschlossen haben, zu den Aufga- benträgern für den bodengebundenen Rettungsdienst . Nach § 31 SächsBRKG werden Notfallrettung und Kranken- transport auf Grundlage eines öffent- lich-rechtlichen Vertrages durchgeführt . Die Teilnahme eines Notarztes bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stellt sich deshalb als Ausübung eines öffentli- chen Amts im Sinne des Art . 34 Satz 1 Grundgesetz dar – Sie sind als Notarzt in dem Moment ein sogenannter Amts- träger und haften nicht primär .

Nach Art . 34 Satz 1 Grundgesetz trifft bei Pflichtverletzungen eines Amtsträ- gers die Verantwortlichkeit grundsätz- lich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht . Entscheidend ist also, wer dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amts-

pflichtverletzung erfolgte, übertragen hat . „Träger des Rettungsdienstes“ sind in Sachsen die Landkreise und kreis- freien Städte beziehungsweise die von ihnen gebildeten Rettungszweckverbän- de . Im amtshaftungsrechtlichen Sinne

„anvertraut“ wird den Notärzten ihre hoheitliche Betätigung im Rettungs- dienst nicht durch die Arbeitsgemein- schaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) . Ihr persönliches Haftungsrisiko ist da - rauf beschränkt, wenn Ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann und der Träger, der aus Amtshaftung für den Schaden des Notfallpatienten einstehen muss, Sie im Innenverhältnis in Regress nimmt . Wir empfehlen jedem Notarzt den Abschluss einer persönlichen Haft- pflichtversicherung, sodass Sie bei be rechtigten Regressansprüchen, zu - mindest im Falle grober Fahrlässigkeit, abgesichert sind .

Dr . jur . Alexander Gruner Leiter Rechtsabteilung

rEcht und mEdizin

Mitglied fragt, Rechtsabteilung antwortet

© Depositphotos/Hackman

rEcht und mEdizin

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Betreuungsgericht be - stimmte Willensbekundung eines Pati- enten für den Fall, dass ein Betreuer bestellt werden muss, weil der Patient

Für den Landkreis Harz erfolgten keine Angaben zu den Ereignissen. 2011 Ereignisart Anzahl Proz.. Tabelle 2.5: Anzahl der beteiligten Feuerwehren je Ereignis. Beteiligte

Name Vorname Landkreis Schulname Telefon Email Böhme Jens-Uwe Anhalt-Bitterfeld Sek.. Quedlinburg 03946/ 4314 dirkgaertner@me.com Hartwig Steffen Jerichower Land

Die Ereignisse, die nicht Bränden oder Hilfeleistungen zugeordnet werden können, werden unter dem Begriff übrige Ereignisse zusammengefasst:..  Ein blinder Alarm

Verkehrshindernissen im Rahmen der Möglichkeiten der Feuerwehr 4.  Die Feuerwehr hilft auch bei der Abwehr von Gefahren, die als Folge von Naturereignissen, wie Stürmen

Verkehrshindernissen im Rahmen der Möglichkeiten der Feuerwehr 4.  Die Feuerwehr hilft auch bei der Abwehr von Gefahren, die als Folge von Naturereignissen, wie Stürmen

Die Ereignisse, die nicht Bränden oder Hilfeleistungen zugeordnet werden können, werden unter dem Begriff übrige Ereignisse zusammengefasst:.. ♦ Ein blinder Alarm

Ich gebe ihnen ein Beispiel: Ich halte es für viel zielführender, wenn nicht durch eine Vorlesung, der ame allein schon, alle sind des Lesens kundig, brauchen ja keinen Vorleser,