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Sächsische Düngerechtsverordnung – SächsDü-ReVO

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Academic year: 2022

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1.

2.

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums

für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung düngerechtlicher Vorschriften (Sächsische Düngerechtsverordnung – SächsDüReVO)

Vom 30. Dezember 2020 Auf Grund des

§ 13 Absatz 2 und des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 2 und 3

Nummer 1 und 3 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), von denen § 13 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 neu gefasst und § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist und

§ 1 Absatz 1 Nummer 16 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5), der durch die Verordnung vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist,

verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:

§ 1

Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten

nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung

(1) 1Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat erfolgt die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten aufgrund des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 und 3 der Düngeverordnung und der AVV Gebietsausweisung vom 3. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4) auf der Basis von Feldblöcken als landwirtschaftliche Referenzparzellen nach § 2 Nummer 5 der AVV Gebietsausweisung. 2In der Anlage sind die Nummern der Feldblöcke angegeben.

(2) Der Zuschnitt der Feldblöcke und die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern werden in digitaler Form im Internet im Geo-Informationssystem dargestellt und durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Internet unter

http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/1058.htm veröffentlicht.

§ 2

Zusätzliche abweichende Vorschriften nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung

In den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 1 Absatz 1

darf abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung das Aufbringen von

Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Ausbringen der Gehalt dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,

hat abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln.

§ 3

Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung

1Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 der Düngeverordnung verpflichtet sind, sind der zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin in elektronischer Form

mitzuteilen. 2Die zuständige Behörde bestimmt in ihrer Anforderung Vorgaben an das Datenformat und die Sächsische Düngerechtsverordnung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2021 Seite 1 von 2

(2)

1.

2.

einzuhaltende Frist für die Datenübergabe.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der in § 2 genannten Anforderungen auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht vorlegen kann,

Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 3 Satz 1 verpflichtet sind, der zuständigen Behörde nicht auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitteilt.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Sächsische Düngerechtsverordnung vom 3. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 739) außer Kraft.

Dresden, den 30. Dezember 2020

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther

Anlage

Sächsische Düngerechtsverordnung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2021 Seite 2 von 2

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