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Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes ab 01.01.2018/GPR-Rundschreiben Nr. 11 vom 18.12.2017

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für das Land und die Stadtgemeinde Bremen Fax: 496-2215

Knochenhauerstr. 20/25 E-Mail: gesamtpersonalrat@gpr.bremen.de

28195 Bremen Internet: www.gesamtpersonalrat.bremen.de

G E S A M T P E R S O N A L R A T A K T U E L L

Mitteilungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Interessenvertretungen der bremischen Verwaltungen und Betriebe

Bremen

Auskunft erteilt: Irene Purschke Telefon: 361 2639

-Rundschreiben Nr. 11 vom 18. Dezember 2017

Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes ab 01.01.2018

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Mutterschutzgesetz wurde reformiert. Ein wichtiger Baustein der Novellierung ist die Integration der Vorschrift (VO) zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

(MuSchArbV.) Die Senatorin für Finanzen hat in ihrem Rundschreiben Nr. 13/2017

„Neuregelungen des Mutterschutzrechts“ auf das Gesetz und seine Änderungen hingewiesen.

Um uns mit den Neuerungen vertraut zu machen, haben wir in zwei Veranstaltungen zusammen mit der Arbeitnehmerkammer (am 23. Mai und 23. November 2017) die Neuerungen kennengelernt und herausgearbeitet, was diese für den Arbeitsschutz und für die Interessenvertretungen zukünftig bedeuten.

Wir weisen noch mal auf wesentliche Änderungen hin:

• Es sind jetzt auch Schülerinnen, Auszubildende, Praktikantinnen und Studentinnen vom Mutterschutzgesetz (MuSchG) erfasst

• Verlängerung der Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt eines behinderten Kindes

• Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsplätze so umzugestalten, dass

Gesundheitsgefährdungen für Schwangere und Stillende ausgeschlossen sind

• Beschäftigungsverbote (vom Arbeitgeber ausgesprochen) bestehen nur noch für trotz dieser Maßnahmen verbleibende gesundheitsgefährdende Situationen (§ 11 MuSchG)

• Erstmals erlauben die Neuregelungen allgemein - und nicht nur bezogen auf bestimmte Branchen - Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG) sowie Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr (§ 5 MuSchG), soweit die Frau ausdrücklich einverstanden ist, nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht und bei Nachtarbeit eine behördliche Genehmigung vorliegt

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-Rundschreiben Nr. 11 vom 18. Dezember 2017

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In einem Workshop wollen wir uns 2018 anhand von Praxisbeispielen mit der Arbeitsstätten-Vorschrift für schwangere und stillende Mütter auseinandersetzen.

Was muss der Arbeitsschutz/das Gesundheitsmanagement von Anfang an mitdenken?

Wir werden euch informieren.

Mit kollegialen Grüßen

Doris Hülsmeier Vorsitzende Anlage

Leitfaden zum Mutterschutz

Referenzen

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