• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für den Landkreis Starnberg"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

35. Ausgabe vom 02. September 2015

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

INHALT:

▼ Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)

▼ Bebauungsplan Nr. 8118, 22. Änderung für das Gewerbegebiet nördlich der B2 für das Grundstück Fl.Nr. 848/7 (Münchner Straße 17, 82319 Starnberg), Gemarkung Starnberg, als Bebauungsplan der Innenentwicklung im be- schleunigten Verfahren gemäß § 13 a des Bau- gesetzbuches; Erneute öffentliche Auslegung

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de

Verantwortlich: Georg Scheitz, stv. Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80005 München,

Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, Hausanschrift: Bayerstraße 30,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds- beamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Ge- gen stand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis- mittel sollen angegeben, der angefochtene Be- scheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zustellung des Bescheides mit dem Tag der Be kannt machung als bewirkt gilt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO).

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Wider- spruchs verfahren im Bereich des Baurechts abge- schafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen die- sen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B.

durch E-Mail) ist unzulässig.

Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grund- sätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Der Vorgangsakt zur Baugenehmigung kann im Landratsamt Starnberg – Kreisbauamt – nach vor- heriger telefonischer Anmeldung (08151/148-457) im Zimmer 279 eingesehen werden.

Landratsamt Starnberg – Georg Scheitz, stv. Landrat

Bekanntmachung der Stadt Starnberg

◆ Bebauungsplan Nr. 8118, 22. Änderung für das Gewerbegebiet nördlich der B2 für das Grundstück Fl.Nr. 848/7 (Münchner Straße 17, 82319 Starnberg), Gemarkung Starnberg, als Bebauungsplan der Innenentwicklung im be- schleunigten Verfahren gemäß § 13 a des Bau- gesetzbuches; Erneute öffentliche Auslegung Der Bebauungsplan-Entwurf i. d. F. vom

02.06.2015 mit Begründung liegt gemäß § 4 a Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Zeit

vom 10.09.2015 bis 25.09.2015 bei der Stadt Starnberg -Stadtbauamt-, Vogelanger 2, 82319 Starnberg, Zimmer 306, während der allgemeinen Dienststunden montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr und donners- tags von 15.00 bis 18.00 Uhr zu jedermanns Ein- sicht öffentlich aus.

In Ausnahmefällen kann der Bebauungsplan nach Terminvereinbarung auch außerhalb dieser Dienst- stunden eingesehen werden.

Der Bebauungsplan-Entwurf lag bereits öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung ist zu wiederholen, da aufgrund der vorhergehenden Stellungnahmen Änderungen beschlossen wurden.

Während der Auslegungsfrist können Stellung- nahmen abgegeben werden, dies jedoch nur zu folgenden geänderten oder ergänzten Teilen:

- Festsetzung der maximal zulässigen Wandhöhe des Terrassengeschosses in der Planzeichnung - Festsetzung zu den zu erhaltenden Bäumen - Hinweise zu Sichtfl ächen sowie zum Schall schutz Im ausliegenden Bebauungsplanentwurf sind die genannten Teile besonders gekennzeichnet.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebau- ungsplan unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungs gerichts ord- nung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwen dun- gen geltend gemacht werden, die vom Antrag stel- ler im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend ge- macht werden können.

Die Bebauungsplanaufstellung erfolgt im beschleu- nigten Verfahren, weshalb die Durchführung einer Umweltprüfung nicht erforderlich ist.

Starnberg, 27.08.2015

Stadt Starnberg – Dr. Klaus Rieskamp, 2. Bürgermeister

◆ Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) Das Landratsamt Starnberg hat am 27.08.2015 ei- ne Baugenehmigung zur Generalsanierung und Er- weiterung des Wasserpark Starnberg auf den Grund stücken Fl.Nrn. 820/2, 821, 821/53, 821/57 und 822/36 der Gemarkung Starnberg, Stadt Starn- berg, für die Stadt Starnberg, vertreten durch Frau Bürgermeisterin John, erteilt.

Öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Be- lange werden durch das geplante Vorhaben und dessen zugelassenen Befreiungen nicht verletzt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der Märkte in der Stadt Starnberg vom 14.03.2012 wird wie folgt geändert:. (1) §

4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetra- gen ist. Die Wähler und Wählerinnen ha- ben

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches wer- den eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis

Der Stadtrat der Stadt Starnberg hat mit Be- schluss vom 27.03.2017 die Hebesätze der Grund- steuer A auf 300 % und der Grundsteuer B auf 350 % für das Kalenderjahr 2017

◆ Verordnung zur Aufhebung der Verordnung des Landratsamts Starnberg über das Wasser- schutzgebiet in der Gemarkung Erling-An- dechs (Landkreis Starnberg) für die öffentliche

sung des Wasserschutzgebietes „Maisinger Schlucht“ in der Stadt Starnberg und der Ge meinde Pöcking sowie auf Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus den Brunnen VII

Stadt Starnberg – Eva John, 1. 8177 für das Gebiet des Krankenhauses südöstlich der Oßwaldstraße, Gemarkung Starnberg und Gemarkung Sö cking;. Frühzeitige Beteiligung

1. Widmung einer Verkehrsfl äche gemäß Art. Vergabe von Straßennamen gemäß Art. Die Stadt Starnberg hat mit Beschluss des Stadtrates vom 24.11.2016 die Grundstücke Fl.Nrn.