• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für den Landkreis Starnberg"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1. Ausgabe vom 4. Januar 2017

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

INHALT:

▼ Bayerisches Straßen- und Wegerecht (BayStrWG);

1. Widmung einer Verkehrsfl äche gemäß Art. 6 BayStrWG

2. Vergabe von Straßennamen gemäß Art. 52 BayStrWG

▼ Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Ab fallwirtschaft im Landkreis Starnberg für das Haushaltsjahr 2017 des AWISTA

Inhalt der Widmung:

Am Georgenbach Fl.Nrn. 42/1, 48/81, 48/73, 48/74, 48/75,

48/76 und 48/78,

Gemarkung Starnberg

Anfangspunkt: Josef-Jägerhuber-Straße nordwestliche Grund- stücks ecke (Fl.Nr. 42),

Gemarkung Starnberg

Endpunkt: Ludwigstraße Länge in Metern: 228

Straßenbaulastträger: Stadt Starnberg Widmungs-

beschränkungen: Nur für Fußgänger

2. Die Stadt Starnberg hat mit Beschluss des Stadtrates vom 24.11.2016 die Grundstücke Fl.Nrn. 42/1, 48/81, 48/73, 48/74, 48/75, 48/76 und 48/78, Gemarkung Starnberg, als Am Georgenbach benannt.

Die Widmung und die Straßennamenvergabe sowie deren Begründung können im Rathaus der Stadt Starnberg, Vogelanger 2, 82319 Starnberg, Zimmer 316, während der Öff- nungs zeiten eingesehen werden und treten mit Wirkung zum 04.01.2017 in Kraft.

Starnberg, 22.12.2016

Stadt Starnberg – Eva John, Erste Bürgermeisterin

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Karl Roth, Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditauf nahmen für In ves titionen und Investitionsförderungs maß- nahmen wird auf EUR 0,00 festgesetzt.

§ 3

Verpfl ichtungsermächtigungen im Vermögens- haushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur recht- zeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirt- schaftsplan wird auf EUR 1.000.000,00 festge- setzt.

§ 5

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft.

II.

Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan liegen während des ganzen Jahres innerhalb der Ge- schäfts stunden in der Geschäftsstelle, Moos- straße 5 in 82319 Starnberg bereit.

III.

Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan wurden mit Schreiben der Regierung von Ober- bayern vom 13.12.2016 gewürdigt.

Starnberg, 19.12.2016

ABFALLWIRTSCHAFTSVERBAND STARNBERG Landrat – Karl Roth, Verbandsvorsitzender

Bekanntmachung der Stadt Starnberg

◆ Bayerisches Straßen- und Wegerecht (BayStrWG);

1. Widmung einer Verkehrsfl äche gemäß Art. 6 BayStrWG

2. Vergabe von Straßennamen gemäß Art. 52 BayStrWG

1. Die Stadt Starnberg hat mit Beschluss des Stadtrates vom 24.11.2016 die Grundstücke Fl.Nrn. 42/1, 48/81, 48/73, 48/74, 48/75, 48/76 und 48/78, Gemarkung Starnberg, als be- schränkt-öffentlichen Weg gewidmet.

Bekanntmachung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft im Landkreis Starnberg

◆ Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Ab fallwirtschaft im Landkreis Starnberg für das Haushaltsjahr 2017

I.

Auf Grund des Art. 40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung vom 20.06.1994 (GVBl. S. 555, ber. 1995 S. 98), zuletzt geändert durch Art. 9 a Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeinde- ord nung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art 9 a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) und § 9 Abs. 2 Nr. 3, § 18 Abs. 2 der Verbandssatzung in der Fassung vom 01.08.2001, zuletzt geändert zum 01.01.2016, erlässt der Zweckverband für Abfallwirtschaft in den Gemeinden des Land- kreises Starnberg folgende Haushaltssatzung.

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2017 wird

im Erfolgsplan

in den Erträgen mit EUR 13.338.588,00 in den Aufwendungen mit EUR 15.088.588,00

Saldo EUR -1.750.000,00

und im Vermögensplan

in den Einnahmen EUR 4.312.000,00 in den Ausgaben mit EUR 4.312.000,00 festgesetzt.

Seite 1

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der Märkte in der Stadt Starnberg vom 14.03.2012 wird wie folgt geändert:. (1) §

4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetra- gen ist. Die Wähler und Wählerinnen ha- ben

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches wer- den eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis

Der Stadtrat der Stadt Starnberg hat mit Be- schluss vom 27.03.2017 die Hebesätze der Grund- steuer A auf 300 % und der Grundsteuer B auf 350 % für das Kalenderjahr 2017

◆ Verordnung zur Aufhebung der Verordnung des Landratsamts Starnberg über das Wasser- schutzgebiet in der Gemarkung Erling-An- dechs (Landkreis Starnberg) für die öffentliche

sung des Wasserschutzgebietes „Maisinger Schlucht“ in der Stadt Starnberg und der Ge meinde Pöcking sowie auf Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus den Brunnen VII

Stadt Starnberg – Eva John, 1. 8177 für das Gebiet des Krankenhauses südöstlich der Oßwaldstraße, Gemarkung Starnberg und Gemarkung Sö cking;. Frühzeitige Beteiligung

der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beige- fügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einrei- chung zur Niederschrift