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Baugenehmigung für Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern in einem Dorfgebiet

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Academic year: 2022

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VG Ansbach, Urteil v. 04.12.2017 – AN 3 K 16.01498 Titel:

Baugenehmigung für Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern in einem Dorfgebiet Normenketten:

BauGB § 30, § 34 Abs. 1

BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 4, § 5, § 15 Abs. 1 S. 2 BImSchG § 3 Abs. 1

BayBO Art. 68 Abs. 1 Leitsätze:

1. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist; vielmehr setzt die Aufhebung voraus, dass die Nachbarn in ihren Rechten verletzt sind und die verletzte Norm drittschützende Wirkung hat. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)

2. Liegt das Baugrundstück nach den tatsächlichen Gegebenheiten in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, dem sog. Innenbereich iSv § 34 Abs. 1 BauBG, wird der

Bebauungszusammenhang nicht durch einzelne unbebaute Grundstücke gesprengt, wenn das gesamte Gebiet Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung kommt es auf die vorhandenen baulichen Anlagen an, die geeignet sind, die Nutzung des Gebietes zu prägen. Lässt sich keine eindeutige Einordnung vornehmen, ist von einer Gemengelage auszugehen und zu prüfen, ob sich die beantragte Wohnnutzung in die nähere Umgebung einfügt. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ist das Gebiet durch Wohnbebauung und einen dominanten landwirtschaftlichen Betrieb geprägt, ist vom Schutzniveau eines Dorfgebietes auszugehen, das durch zunehmende Wohnbebauung den landwirtschaftlichen Charakter nicht verliert, solange noch eine prägende landwirtschaftliche Wirtschaftsstelle vorhanden ist. (Rn. 74 – 76) (redaktioneller Leitsatz)

5. Aus der "Abstandsregelung für Rinderhaltung" lässt sich im konkreten Fall ableiten, dass ein Abstand von 30m ausreichend ist, um relevante Geruchsbelästigungen für das geplante Wohnhaus auszuschließen. Dabei ist auf die derzeit ausgeübte und durch die erteilte Baugenehmigung in ihrem Bestand geschützte landwirtschaftliche Nutzung abzustellen. (Rn. 91 – 101) (redaktioneller Leitsatz) 6. Die von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geräusche und die typischen Geruchs- und Staubimmissionen können in einem Dorfgebiet nicht als unzumutbar erachtet werden und in dem vorgegebenen Rahmen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme nicht verletzen. (Rn. 108 – 112) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Rinderstall, Abstandsregelung, Rücksichtnahmegebot, Gemengelage, Abwehranspruch gegen

heranrückende Wohnbebauung, Dorfgebiet, landwirtschaftlicher Betrieb, Milchviehhaltung, Nachbarschutz, Geruchsimmissionen, Lärmimmissionen, schädliche Umwelteinwirkungen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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1

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. …, … und …, …, Gemarkung …, auf welchem sich sein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung und Wohngebäude befinden.

2

Südöstlich schließt sich an das Grundstück des Klägers das Beigeladenengrundstücks FlNr. … an, für welches auf einer Teilfläche die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei

Mehrfamilienhäusern (26 Wohnungen) mit Tiefgarage und Carport beantragt wurde.

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Mit Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2016 wurde die beantragte Baugenehmigung erteilt.

4

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. August 2016 ließ der Kläger Klage erheben.

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Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 wurde zur Klagebegründung u.a. ausgeführt, auf den Grundstücken FlNrn. … und … der Gemarkung … betreibe der Kläger einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb. Zur landwirtschaftlichen Hofstelle gehörten auch die Grundstücke FlNr. … und der sich auf Grundstück FlNr. … befindliche Privatweg, so dass die gesamte landwirtschaftliche Hofstelle unmittelbar von zwei Seiten an das Baugrundstück angrenze.

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Im Schwerpunkt betreibe der Kläger seine landwirtschaftliche Tätigkeit im Bereich Milchviehhaltung und Direktvermarktung. Die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude seien im südlichen Teil des Grundstücks FlNr.

… angeordnet und bestünden aus drei aneinander gebauten, insgesamt etwa 44 m langen Gebäuden. Der Viehstall befinde sich im südwestlichen Teil der Gebäude, er habe in der südlichen Fassade fünf ca. 60 x 80 cm große Fenster.

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In den Stallgebäuden an der Hofstelle würden ca. 50 Rinder bzw. rund 41 Rindergroßvieheinheiten gehalten. Die Stallgebäude würden über Fenster und Tore sowie über einen Abluftkamin entlüftet.

Südwestlich und westlich des Stalles befänden sich Lagerstätten für Festmist, eine Jauchegrube und ein Fahrsilo. Aus einer Stellungnahme der Beklagten vom 3. August 2016 gehe hervor, dass mit

Baugenehmigung aus dem Jahre 1993 ein Tierbestand von 50 Großvieheinheiten mit einem Zuchtbullen, 18 Milchkühen, 15 Jungrindern, 10 Mastschweinen, 5 Kühen und 10 Kälbern genehmigt worden sei.

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Das Vorhaben liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Grundstück FlNr. … sei lediglich mit einzelnen Gebäuden, die der ehemaligen Gärtnerei zuzuordnen seien, bebaut. Unter anderem zur Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens solle das ehemalige Gärtnereigebäude entfernt werden.

Im Übrigen weise das Gebiet eine Vielzahl an unbebauten Grundstücken sowie größere unbebaute Flächen auf den Grundstücken mit Gebäuden auf. Erst in einem Abstand von ca. 70 m vom Vorhaben verlaufe die größere Zufahrts Straße „…“, an die sich das … mit zahlreichen Gebäudekomplexen und Parkplätzen anschließe.

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Nördlich des geplanten Vorhabens befinde sich zusammenhängende Wohnbebauung in einem Abstand von ca. 70 m. Östlich des Vorhabens beginne die im Zusammenhang bebaute Wohnbebauung erst in einem Abstand von ca. 120 m. Westlich des geplanten Vorhabens befänden sich zahlreiche Freiflächen mit einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben und dazugehöriger Wohnbebauung. Erst in einem Abstand von ca.

170 m beginne wiederum das Areal des … 10

Zwischen dem sich auf FlNr. … befindlichen Rinderstall und dem Beigeladenenvorhaben betrage der Abstand ca. 34 m, zwischen dem Jungviehstall (FlNr. ...) und dem Beigeladenenvorhaben ca. 28 m.

Zwischen der Türöffnung Rinderstall nach Westen und dem Beigeladenenvorhaben sei ein Abstand von ca.

28 m gegeben, zwischen der Mistlege/Jauchegrube auf FlNr. … und dem geplanten Bauvorhaben ca. 16 m, zwischen dem Fahrsilo auf FlNr. … und dem Beigeladenenvorhaben seien ca. 12 bzw. 52 m Abstand

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vorhanden, zwischen dem Fahrsilo auf FlNr. … und dem Bauvorhaben ca. 12 m, zwischen den sich auf FlNr. … befindlichen Betriebs Weg und dem Bauvorhaben ein Abstand von ca. 5 bis 12 m.

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Zu dem klägerischen Betrieb seien Wohn- und Schlafräume des Beigeladenenvorhabens ausgerichtet.

Zahlreiche Fenster und Türen lägen dem klägerischen Betrieb gegenüber.

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Aus dem Bauakt sei nicht ersichtlich, dass ein Gutachten zur Beurteilung der durch den klägerischen Betrieb hervorgerufenen Gerüche eingeholt worden sei. Dasselbe gelte für die Beurteilung des durch den klägerischen Betrieb entstehenden Betriebslärms.

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Aus der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 26. Februar 2016 gehe hervor, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers neben Geruchsimmissionen auch

Lärmimmissionen verursache. Des Weiteren werde in jener Stellungnahme ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht vorgeschlagen werde, den geplanten Standort hinsichtlich landwirtschaftlicher Immissionen zu überprüfen, wobei für eine Immissionsabstandsberechnung die baurechtlich genehmigten Tierbestände heranzuziehen seien. Die geplante Wohnbebauung mit einem Einfamilienwohnhaus werde zwar nicht generell abgelehnt, es werde aber eine Verschiebung des Wohnhausstandortes in westliche Richtung um mindestens 8 m empfohlen.

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In einer am 3. August 2016 erstellten immissionsschutzfachlichen Stellungnahme stufe die Beklagte das streitgegenständliche Gebiet als Gemengelage, entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Juli 2012 – AN 3 K 12.00303 – ein. Bei der immissionsschutzfachlichen Beurteilung würden in der Stellungnahme unter Anwendung der „Abstandsregelung für Rinderhaltung“ zwei Alternative geprüft, zum einen die „Beurteilung der Gemengelage als Mittelwert (gemäß VGH-Urteil v. 11.3.2013)“, zum anderen die

„Beurteilung der Gemengelage als Dorfgebiet (gemäß Vorgabe des Bauaufsichtsamtes)“. Bereits dies zeige sehr deutlich, dass im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren das Bauaufsichtsamt der Beklagten ein starkes Interesse gehabt habe, das Vorhaben der Beigeladenen trotz entgegenstehender Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu genehmigen und insoweit der Fachbehörde des

Immissionsschutzes Vorgaben unter Außerachtlassung dieser Rechtsprechung erteilt habe.

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Die immissionsschutzfachliche Stellungnahme ergebe für beide untersuchten Varianten eine negative Beurteilung. Selbst bei der Beurteilung der Gemengelage als Dorfgebiet komme die Stellungnahme zum Ergebnis, dass das Bauobjekt an einen Bereich grenze, in dem schädliche Umwelteinwirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Als Fazit halte die Stellungnahme fest, dass der Einzelfall negativ zu beurteilen sei, so dass das Bauvorhaben aus immissionsschutzfachlicher Sicht abgelehnt werden solle.

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Gemäß des Arbeitspapiers des Arbeitskreises für Immissionsschutz in der Landwirtschaft (Stand 02/2016) und der darin enthaltenen und in Bayern wieder eingeführten Abstandskurven für Rinderhaltungen sei der Mindestabstand zur Wohnbebauung von der immissionsrelevanten Stallaußenwand nicht eingehalten. Unter Zugrundelegung eines Wohngebiets sei bei einem genehmigten Tierbesatz von 50 GV ein Abstand von mindestens 60 m einzuhalten. Nur soweit ein Dorfgebiet zugrunde liege, wovon die Beklagte letzten Endes unzutreffend ausgehe, müsse der Abstand lediglich mindestens 30 m betragen, damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden.

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Bei dem nach Aufgabe der Gärtnereinutzung zugrunde zu legenden Wohngebiet befinde sich das Vorhaben vollständig innerhalb des 60-m-Radius. Im Falle der Zugrundelegung einer Gemengelage sei ein Mittelwert von 45 m anzunehmen, so dass das Vorhaben dann ebenfalls unzulässig wäre, da es vollständig im 45-m- Radius liege.

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Auf Grund des sehr geringen Abstandes des geplanten Einfamilienhauses zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers sei in erheblichem Umfang mit Gerüchen, Staub und Lärm zu rechnen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bewohner des Vorhabens könnten nicht ausgeschlossen werden. Der klägerische

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Betrieb müsse aus diesen Gründen mit umfangreichen behördlichen Anordnungen rechnen, welche

letztendlich dazu führen würden, dass der Betrieb aufgegeben werde, da er nicht mehr wirtschaftlich geführt werden könne.

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Die Klage sei schon deshalb begründet, da die Bauvorlagen unbestimmt und unvollständig seien, insbesondere seien keine Immissionsgutachten zu Gerüchen und Lärm eingeholt worden, so dass die Beurteilung der Verletzung nachbarschützender Rechte durch die zu erwartenden Immissionen nicht möglich sei.

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Zwar habe ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Bauvorlagen, da die Bauvorlagen dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung von

Baugenehmigungsverfahren dienten. Allerdings müsse der Bauherr gegen sich geltend lassen, wenn wegen Unvollständigkeit oder Ungenauigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden könne. Der Nachbar könne eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt sei, dass das genehmigte Vorhaben dem Nachbarschutz dienende Vorschriften nicht einhalte. Die Vorlagen zum gegenständlichen Vorhaben seien unbestimmt und unvollständig. Es sei weder ein Geruchsnoch Schallschutzgutachten eingeholt worden, was aber zur Beurteilung von Immissionen auf die umliegende Wohnbebauung zwingend notwendig gewesen wäre.

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Darüber hinaus verletze die streitgegenständliche Baugenehmigung durch unzumutbare Immissionen das Rücksichtnahmegebot. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Juli 2012 – AN 3 K 12.00303 – sei für die maßgebliche nähere Umgebung zwischen der …, der …, der … und dem bebauten Grundstück FlNr. … eine Gemengelage angenommen worden, da das dortige Baugrundstück FlNr. … zwar in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege, eine einheitliche Bebauung im Sinne eines

Baugebietstyps der Baunutzungsverordnung aber nicht vorliege. In der Umgebung des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers befände sich mit Ausnahme der westlich dort angrenzenden Gärtnerei

ausschließlich Wohnbebauung. Mangels weiterer landwirtschaftlicher Betriebe in diesem Gebiet könne somit nicht von einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung dieser Annahme wäre das Vorhaben somit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und zur Beurteilung der zumutbaren Immissionswerte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. v. 12.9.2007 – 7 B 24.07) ein Mittelwert zu bilden.

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Zwischenzeitlich habe die Gärtnerei jedoch ihren Betrieb eingestellt. Auf einem Teil des Betriebsgeländes solle das streitgegenständliche Vorhaben entstehen. In der maßgeblichen näheren Umgebung befinde sich nunmehr außer dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ausschließlich Wohnbebauung. Insofern präge der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers die umgebende Bebauung nicht mehr und sei als Fremdkörper anzusehen.

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Bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen sei der genehmigte Bestand, nicht der tatsächliche Bestand, zu berücksichtigen. Neben der Rinderhaltung sei auch eine Schweinehaltung genehmigt. Die genehmigte Schweinehaltung führe zu einer erheblich höheren Geruchsimmission als dies bei Rindern der Fall wäre.

Insofern sei bei Schweinen ein wesentlich höherer Geruchsimmissionsfaktor als bei Rindern anzusetzen, was u.a. dazu führe, dass unzumutbare Geruchsimmissionen am Vorhaben zu erwarten seien.

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Für Geruchsimmissionen könne auch in Bayern die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) angewendet werden, um Orientierungswerte für die Zumutbarkeit von Gerüchen zu erhalten (z.B. VGH v. 10.5.2016 – 2 B 16.231). Vorliegend seien die Grenzwerte für ein Wohngebiet zugrunde zu legen. Eine genaue Aussage zur Geruchsstundenhäufigkeit könne mangels gutachterlicher Stellungnahme nicht getroffen werden. Unter Zugrundelegung der Darstellung der Geruchsstundenhäufigkeit im Gutachten der IMA … vom 9. Juli 2012 zum Verfahren AN 3 K 12.00303 das Baugrundstück FlNr. … betreffend, liege das gegenständliche Vorhaben zumindest im Bereich der Geruchsstundenhäufigkeit von 15 bis 20%, teilweise sogar im Bereich

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von 25 bis 30%. Somit sei der maßgebliche Wert (0,10% der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit) für das vorliegende allgemeine Wohngebiet erheblich überschritten.

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Selbst bei Annahme einer Gemengelage wäre mit (gemeint ist wohl un-)zumutbaren Geruchsimmissionen zu rechnen. Der vorliegend zu bildende Mittelwert läge bei 0,125. Dieser Grenzwert von 12,5% werde ebenfalls weitestgehend erheblich überschritten.

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Nach den gelben Heften 52 und 63 sei bei einer Entfernung des Jungviehstalls von ca. 28 m von einer Überschreitungshäufigkeit der Gerüche eines konventionellen Rinderstalls in der Kategorie „Stallgeruch deutlich“ von ca. 11% auszugehen. Für die Kategorie „Stallgeruch schwach“ sei von einer

Überschreitungshäufigkeit von ca. 42% auszugehen. Unter Heranziehung der Werte für eine

Rinderoffenstall sei bei 28 m Entfernung die Überschreitungshäufigkeit „Stallgeruch deutlich“ bei ca. 25%.

Die Jauchegrube und die Mistlege seien jeweils 16 m vom Bauvorhaben entfernt (ca. 14%

Überschreitungshäufigkeit). Das Fahrsilo sei 12 m entfernt und somit eine Überschreitungshäufigkeit

„Maissilagegeruch deutlich“ bei 48%.Unter Zugrundelegung der Angaben aus den Gelben Heften sei mit einer erheblichen Überschreitung der noch hinzunehmenden Gerüche zu rechnen. Im Ergebnis ergebe sich auch aus den Gelben Heften, die stets der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegt würden, eine erhebliche Überschreitung der zumutbaren Gerüche.

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Nach dem Arbeitspapier des Arbeitskreises für Immissionsschutz in der Landwirtschaft sei die der Wohnbebauung am nächsten gelegene immissionsrelevante Stallaußenwand für die Bestimmung des Abstandes nach den Abstandskurven maßgeblich. Unter Zugrundelegung eines Wohngebiets wäre ein Radius von 60 m anzulegen. In diesem Fall läge das Vorhaben vollständig in diesem Radius, so dass unzumutbare Immissionen am Vorhaben entstünden. Unter Zugrundelegung eines Mittelwertes zwischen einem Dorfgebiet und einem Wohngebiet betrage der Abstand nach den Rinderabstandskurven 45 m. In diesem Fall liege das Vorhaben ebenfalls vollständig innerhalb des Radius, in welchem eine

Wohnbebauung unzulässig wäre.

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Bei der Einzelfallprüfung sei u.a. zu berücksichtigen, dass Offenställe im Nahbereich als negativ zu bewerten seien.

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Auch hinsichtlich der Lärmimmissionen erweise sich die Baugenehmigung als rechtswidrig. Auf Grund des nunmehr entstandenen allgemeinen Wohngebiets seien die Grenzwerte nach der TA-Lärm von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) heranzuziehen.

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Es sei zu erwarten, dass die genannten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden könnten, so dass die am Bauvorhaben einwirkenden Immissionen zu erheblichen Belästigungen führen würden. Ob die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm tatsächlich überschritten würden, könne lediglich anhand eines Gutachtens ermittelt werden, welches vorliegend aber nicht eingeholt worden sei.

31

Aus den Ställen und den übrigen landwirtschaftlichen Anlagen des klägerischen Betriebs würden erhebliche Staubimmissionen am Anwesen hervorgerufen. Insbesondere durch die Fahrten auf dem nichtbefestigten Feld Weg in Richtung … werde durch die Fahrt mit landwirtschaftlichen Maschinen viel Staub auf das in unmittelbarer Nähe gelegene Vorhaben aufgewirbelt.

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Es wird beantragt,

Der Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2016 wird aufgehoben.

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Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung lasse nicht zu, dass

Wohnbebauung in einer Weise an den klägerischen Betrieb derart heranrücke, dass dies zu seinen Lasten zu ungelösten Immissionskonflikten führen müsste.

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Soweit der Kläger meine, dass die Bauvorlagen unvollständig seien, könne dahinstehen, ob hierin eine Verletzung nachbarschützender Rechte liegen könnte, da Immissionsgutachten zu Gerüchen und Lärm, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht hätten eingeholt werden müssen. Insoweit sei auf die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Energiefragen, Bereich Immissionsschutz, vom 24.

Oktober 2016 zu verweisen, in der ausgeführt werde, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten seien.

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Maßstab für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Beigeladenenvorhabens sei § 34 Abs. 1 BauGB, da planungsrechtliche Festsetzungen im Bereich des Beigeladenenvorhabens nicht gegeben seien, das Grundstück aber im unbeplanten Innenbereich liege. Das betreffende Gebiet sei als Gemengelage zwischen WA und MD einzuordnen. Die Einordnung als derartige Gemengelage sei insbesondere auf die Dominanz des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zurückzuführen, der – obwohl er die einzige landwirtschaftliche Hofstelle im fraglichen Gebiet darstelle – dennoch eine Beurteilung als WA verhindere.

Diese Einschätzung des Beklagten sei durch die Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (vgl.

VG Ansbach v. 26.1.2000 – AN 3 K 97.1263; v. 26.7.2012 – AN 3 K 12.00303; BayVGH v. 10.7.2000 – 14 ZB 00.1473; v. 11.3.2013 – 14 ZB 12.2073). Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass zwischenzeitlich die Gärtnerei ihren Betrieb eingestellt habe und auf einem Teil des Betriebsgeländes das

streitgegenständliche Vorhaben entstehen solle.

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Innerhalb dieser Gemengelage bestünden für das Baugrundstück keine höheren Schutzansprüche als bei Annahme eines MD (vgl. BayVGH v. 10.7.2000 – 14 ZB 00.1473; v. 11.3.2013 – 14 ZB 12.2073). Dies trage der Größe der landwirtschaftlichen Hofstelle Rechnung und der daraus resultierenden erheblichen

landwirtschaftlichen Prägung der Umgebung.

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Eine Mittelwertbildung zwischen WA und MD, wie klägerseits angeführt, komme nur bei Annahme zweier angrenzender faktischer Baugebiete in Betracht. Hier handele es sich aber um eine Gemengelage, die zwischen WA und MD zu beurteilen sei und um keine zwei angrenzenden faktischen Baugebiete. Daher sei es auf Grund der erheblichen Prägung der Umgebung durch den klägerischen Bauernhof nur

ermessensgerecht, hier von einer immissionsschutztechnischen Beurteilung gemäß den Vorgaben für ein MD auszugehen. Somit sei das klagegegenständliche Bauvorhaben im Sinne der Schutzansprüche wie in einem Dorfgebiet gelegen zu beurteilen.

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Werde für die Beurteilung von einem Dorfgebiet ausgegangen, könne dem Bauvorhaben aus immissionsschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden, weil schädliche Umwelteinwirkungen ab einer Entfernung von 30 m zur nächsten immissionsrelevanten Stallaußenwand nicht mehr zu befürchten sei.

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Bei Anwendung der Abstandskurve für die Beurteilung von Rinderhaltung und Annahme einer

Gemengelage mit den Schutzwerten eines MD liege das Bauvorhaben in einem Bereich, in dem schädliche Umwelteinwirkungen und somit auch eventuelle Abwehransprüche ausgeschlossen werden könnten. Bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen mit Hilfe der Rinderabstandskurven ergebe sich bei 50 GV ein Abstand von 30 m, ab dem in einem Dorfgebiet keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu vermuten seien.

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Bezüglich der in der Klagebegründung genannten weiteren Immissionen der Landwirtschaft des Klägers sei auszuführen, dass in Dorfgebieten die von landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden ortsüblichen Immissionen zu dulden seien und Schutzvorkehrungen eigenverantwortlich zu treffen.

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Eine Gefährdung eventueller Erweiterungsabsichten des Klägers sei nicht ersichtlich. Eine solche würde hinreichend konkretisierte Erweiterungspläne voraussetzen, welche jedoch nicht vorgetragen worden seien.

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Die Beigeladenen ließen ebenfalls Klageabweisung beantragen.

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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die südlich an das Baugrundstück angrenzende Bebauung befinde sich innerhalb eines Bebauungsplans, für den ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt sei, im östlichen Bereich bestehe ein Bebauungsplan der Beklagten, der ein Dorfgebiet festsetze.

Maßgeblich sei daher die Frage, welcher Bebauungszusammenhang für das Bauvorhabengrundstück anzunehmen sei und auf welcher Basis insbesondere Geruchsbeeinträchtigungen durch Rinderhaltung bzw.

Lärmimmissionen zu befürchten seien.

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Die Klage erweise sich wohl bereits als unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle und die Klagebefugnis nicht vorhanden sei.

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Dies ergebe sich zum einen durch die eigene Wohnbebauung des Klägers, die sich in nur ca. 15 m Entfernung zum Stallgebäude befinde. Zudem habe der Kläger in den vergangenen Jahren weiteren Wohnraum geschaffen bzw. ausgebaut, den er auch anderweitig an Dritte vermiete.

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Der Beigeladene zu 2) im Verfahren AN 3 K 16.02327 habe selbst mehrere Jahre im benachbarten Haus des Klägers als Mieter gewohnt. Im Mietvertrag hätten sich keine Hinweise auf Geruchs- und

Lärmbeeinträchtigungen ergeben. Auf Grund des § 242 BGB sei dem Kläger widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, insbesondere, weil er seinen Mietern nähere Abstände zu seinen eigenen Immissionsorten zumute und dann offenbar keine nachhaltigen Immissionen bestünden.

48

Des Weiteren sei anzumerken, dass seitens des Klägers auch keine Haupterwerbslandwirtschaft vorliege, da dieser auch Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen habe.

49

Im Übrigen sei bauplanungsrechtlich von einer Gemengelage auszugehen. Trotz Aufgabe der Gärtnerei überwiege der Dorfcharakter, so dass richtigerweise von einer Einstufung als Dorfgebiet auszugehen sei.

Insbesondere habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Juli 2000 bestätigt, dass bei einer Gemengelage bezüglich der landwirtschaftlichen Immissionen stets von den Gegebenheiten eines Dorfgebietes auszugehen sei.

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Die VDI-Richtlinie 3473 sei nicht anwendbar, da erst ab 80 Rindern, die der Kläger aber nicht halte.

51

Auch sei es falsch, den Hof des Klägers als Fremdkörper einzustufen. Der Hof werde in mehreren

verwaltungsgerichtlichen Verfahren als eigentlich prägende Bebauung im Hinblick auf die Bewertung eines Dorfgebietes beschrieben. Ein Fremdkörper sei nur dann auszuklammern, wenn er wegen seiner

Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung letztlich nicht beeinflussen könne. Sowohl das Verwaltungsgericht Ansbach als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hätten dies in mehreren Entscheidungen untersucht und eindeutig festgestellt, dass ausdrücklich der Hof des Klägers grundsätzlich in einem Wohngebiet, wie der Kläger den Bereich des Bauvorhabens bewertet wissen wolle, überhaupt nicht zulässig wäre. Selbst wenn der Hof des Klägers eine Einzelstellung habe, so präge gerade dieser doch den dörflichen Charakter und die Umgebung nachhaltig. Der Hof stelle somit keinen Fremdkörper dar.

52

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wende in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit Geruchsimmissionen aus Rinderställen als Orientierungshilfe für Abstände zur Wohnbebauung die Erhebung der Bayerischen Landesanstalt für Landestechnik der Technischen Universität München- Weihenstephan „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 und Juni 1999 als brauchbare Orientierungshilfe an. Danach liege bei einer Rinderhaltung grundsätzlich immissionsarme Tierhaltung vor.

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Abstände von 10 m zu einer Miststelle würden als ausreichend angesehen. Die

Geruchsschwellenentfernungen seien danach bei einem Bestand von bis zu 400 GV praktisch von der Bestandsgröße unabhängig. Danach lägen bei konventionellen Rinderställen die durchschnittlichen Geruchsschwellenentfernungen für die Klassifizierung „Stallgeruch schwach wahrnehmbar“ bei einer Größenordnung von ca. 30 m und teilweise darunter. Die 30-m-Grenze sei vorliegend nicht das Maß aller Dinge. Nicht einmal 30 m Abstand müsse vorliegend eingehalten werden. Die allgemeinen Feststellungen der Windverteilung des Deutschen Wetterdienstes seien heranzuziehen, ebenso wie die allgemeinen Feststellungen der Bayerischen Landesanstalt für Landestechnik. Aus diesem Grund habe es auch weder eines Lärmschutznoch eines Geruchsgutachtens bedurft. Gleiches gelte für Staubimmis-sionen, die im Übrigen bestritten würden, ebenso wie Lärmimmissionen.

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Selbst wenn Fenster und Türen des Bauvorhabens Richtung Hof des Klägers ausgerichtet sein sollten, seien keine unzumutbaren Immissionen zu befürchten, denn das Bauvorhaben liege außerhalb der Hauptwindrichtung. Es befinde sich nämlich in südwestlicher Richtung der Grundstücke des Klägers. Da in der Regel mit Westwind zu rechnen sei, sei von einem sehr niedrigen Prozentsatz einer

Geruchsstundenbelästigung auszugehen. Bei einem Abstand von 23 m sei daher nur mit 15%

Geruchsstundenbelästigung zu rechnen. Dieser Wert sei im üblichen Bereich. Daher sei selbst ein Abstand von 23 m tolerierbar.

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Unzumutbare Belästigungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO würden in einem Dorfgebiet grundsätzlich erst bei einer Entfernung von weniger als 10 m beginnen. Der eigentliche Rinderstall sei 43 m entfernt, der Jungviehstall und die Mistlege seien mit 22 bzw. 23 m tolerierbar auf Grund der Abwägung.

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Die Immissionsprognose Geruch vom 1. Dezember 2011 und 4. Juni 2012 könnten für vorliegendes Verfahren eingeführt und übernommen werden (Beiziehung der Akten im Verfahren AN 3 K 12.00303).

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Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um keinen Offenstall handele.

57

Mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 24. August 2017 wurde eine Stellungnahme zur Beurteilung der zu erwartenden Geruchsimmissionen im Bereich der zwei geplanten Mehrfamilienhäusern in der … durch das Ingenieurbüro … vom 6. Juli 2017 vorgelegt. Auf Seite 5 des Gutachtens werde – so der Klägervertreter – zur Geruchsbelastung deutlich, dass nach Abriss der eine Abschirmung der Geruchsimmissionen verursachenden Gärtnerei das gesamte geplante Wohngebäude erheblichen Geruchsimmissionen ausgesetzt sein werde, die eine Geruchsstundenhäufigkeit von über 20% erreichen würden. Somit sei selbst bei Zugrundelegung der Dorfgebietswerte der Grenzwert von 15%

Geruchsstundenhäufigkeit bei weitem überschritten.

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Soweit das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers angezweifelt werde, sei auszuführen, dass es für das gegenständliche Verfahren keine Rolle spiele, ob und in welcher Entfernung der Kläger weitere

Wohngebäude errichtet habe. An der Zulässigkeit der gegenständlichen Klage ändere dies nichts, da weder das Rechtsschutzbedürfnis noch die Klagebefugnis auf Grund dessen entfielen. Im Übrigen seien

Immissionsbelastungen betreffend die Nutzung des Hofwohngebäudes des Klägers ähnlich

Betriebsinhaberwohnungen nicht wie sonstige Wohnnutzungen zu beurteilen. Darüber hinaus befänden sich die weiteren Wohngebäude des Klägers, die auch vermietet würden, in einer Entfernung von mindestens ca. 70 m von den Stallgebäuden, also erheblich weiter entfernt als das streitgegenständliche Vorhaben.

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Das vorliegende Geruchsgutachten vom 6. Juli 2017 zeige deutlich, dass selbst bei Zugrundelegung eines Dorfgebietes die Grenzwerte bei weitem überschritten seien. Das Vorhaben sei daher rücksichtslos gegenüber dem klägerischen Betrieb. Zu demselben Ergebnis komme auch eine Beurteilung nach den gelben Heften 52 und 63. Vorliegend rückten die Anlagen des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers bis auf eine Entfernung von wenigen Metern an die Wohnbebauung heran. Im Ergebnis sei deshalb

insbesondere hinsichtlich der Geruchsimmis-sionen die Zumutbarkeitsschwelle bei weitem überschritten.

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Im Übrigen wäre selbst bei Annahme, dass es sich beim landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht um einen Fremdkörper handele, ein Mittelwert zu bilden. Die Annahme der Beklagten, dass Mittelwerte nur bei Aufeinandertreffen faktischer Baugebiete zu bilden wären, gehe fehl. Unter „Gebiete“ im Sinne von Nr. 6.7 der TA-Lärm seien nicht nur Baugebiete zu verstehen, auch Grundstücke seien hierunter zu fassen.

61

Das beim Betrieb einer Landwirtschaft Lärm durch landwirtschaftliche Maschinen und durch die Tiere selbst entstünde, stelle kein Geheimnis dar. Durch die Fahrten mit Traktoren samt An-hänger, sowie der Arbeiten in den Silos, teilweise mit Pumpen, würden ebenfalls erhebliche Immissionen unmittelbar vor den

Wohngebäuden der Beigeladenen erzeugt werden. Auch Geräte in den Ställen, wie Melkmaschinen, erzeugten Schallimmissionen. Dasselbe gelte für entsprechende Staubimmissionen durch die Arbeiten an den Silos und die Fahrten auf die Felder.

62

Es wäre deshalb eine Immissionsprognose hinsichtlich der Lärmimmissionen einzuholen gewesen, um die diesbezügliche Zumutbarkeit zu prüfen. Da dies nicht geschehen sei, seien die Bauvorlagen unbestimmt und unvollständig, so dass bereits aus diesem Grund eine Verletzung nachbarschützender Rechte anzunehmen sei.

63

Soweit die Beigeladene vortragen lässt, dass eine Schweinehaltung bestritten werde, sei darauf

hinzuweisen, dass der genehmigte Großviehbestand bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen zugrunde zu legen sei, da es auf den tatsächlichen Bestand nicht ankomme.

64

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 65

Auf Grund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 VwGO).

66

Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2016, mit welchem der Beigeladenen die von ihr beantragte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern (26 Wohnungen) mit Tiefgarage und Carport auf einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, erteilt wurde.

67

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass ihm kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

68

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO nur versagt werden darf, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z.B. BVerwG v. 6.10.1989 – 4 C 87 – juris).

69

1. Die Zulässigkeit des Beigeladenenvorhabens beurteilt sich in planungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 Abs.

1 BauGB, weil sowohl das Baugrundstück als auch die Grundstücke des Klägers in jenem Bereich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und weder ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB gegeben ist, noch § 34 Abs. 2 BauGB erfüllt ist.

(10)

70

Dies wurde bereits im Urteil der Kammer vom 26. Januar 2000, AN 3 K 97.1263 – juris, im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2000, 14 ZB 00.1473 – juris, im Urteil vom 26. Juli 2012, AN 3 K 12.00303 – juris sowie im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2013, 14 ZB 12.2073 – juris so festgestellt und das erkennende Gericht hält auch für vorliegendes Streitverfahren an dieser Beurteilung fest.

71

So wird diesbezüglich im Urteil vom 26. Januar 2000, a.a.O., Folgendes ausgeführt:

„a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der

Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Hierüber ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben,

sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewerteten Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topografische Verhältnisse, wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme,

Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen. Zu berücksichtigen sind nicht nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlichen Vorhandensein ein

hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (BVerwG, B.v. 18.6.1997 – 4 B 238.96 m.w.N.; Baurecht 97, S. 807 ff.).

Wie die Augenscheinseinnahme vom 9. November 1999 ergeben hat, liegen sowohl das Baugrundstück der Beigeladenen als auch die Grundstücke des Klägers unter Beachtung dieser Grundsätze in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, dem sogenannten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.

Begrenzt wird dieser Bereich, und dies drängt sich nach der durchgeführten Augenscheinseinnahme geradezu auf, im Osten durch die …, im Norden durch die …, im Westen durch die … und im Süden durch das bebaute Grundstück FlNr. …, das im Bereich des Bebauungsplans Nr. … der Stadt … liegt, der in diesem Bereich als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, wobei die … und die

… nach Osten und nach Süden im Wesentlichen die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. … markieren. Hinzu kommt, dass das Eckgrundstück … und sämtliche Grundstücke an der … bis zum

… wie auch das Hinterliegergrundstück FlNr. … ebenfalls bebaut sind und sich somit der Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung verstärkt. Insgesamt vermittelt das so begrenzte Gebiet einen in sich geschlossenen Bebauungskomplex, der in seiner Gesamtheit nach Zahl, Umfang und Zweckbestimmung sowie nach der räumlichen Zuordnung ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Gerichts nicht deshalb, weil innerhalb dieses Bereichs einige Grundstücke unbebaut sind, so insbesondere die dem Kläger gehörenden Grundstücke FlNrn. …, …, das Grundstück der Beigeladenen FlNr. …, das sich westlich daran anschließende

Teilgrundstück FlNr. …, das ebenfalls teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr.

… liegt und der unbebaute rückwärtige Teil des Grundstücks FlNr. …, auf dessen nördlichem Teil Gärtnereigebäude vorhanden sind. Diese unbebauten Grundstücke, obwohl teilweise am Rande des fraglichen Gebiets situiert, vermitteln nicht den Eindruck, dass diese den Bebauungszusammenhang sprengen und es sich insoweit um Außenbereichsgrundstücke handeln würde. Der zur Gärtnerei gehörende Grundstücksteil FlNr. … ist Teil des Betriebsgrundstücks der Gärtnerei und wird als solches auch genutzt und vermittelt schon rein optisch die Zugehörigkeit zu den im nördlichen Bereich des Grundstücks befindlichen Betriebsgebäuden. Das ca. 1.500 m2 große Grundstück FlNr. … vermittelt insbesondere in Zusammenschau mit dem Hofgrundstück des Klägers FlNr. … den Eindruck einer Baulücke, was im Wesentlichen auch für das Grundstück FlNr. … gilt, da sich auf diesem ein Fahrsilo befindet, dieses zum Umgriff des Betriebsgrundstücks des Klägers gehört und auch in der Bauflucht der Gebäude auf den Grundstücken FlNrn. … und …, … und …, liegt. Der Eindruck einer geschlossenen Bebauung in diesem

(11)

Bereich wird auch durch den von der … aus nach Westen führenden, etwa 45 m langen … verstärkt, der zur Erschließung der Grundstücke FlNrn. … und … dient, sowie ebenso zur Erschließung des den

Beigeladenen gehörenden Grundstücks FlNr. … Auch der derzeit noch unbebaute nördliche Teil des Grundstücks FlNr. … und das Grundstück der Beigeladenen FlNr. …, obwohl beide an das derzeit noch unbebaute Grundstück FlNr. … des Klägers angrenzen, sprengen nicht den Bebauungszusammenhang, da diese Grundstücke zusammen mit dem Grundstück FlNr. … lediglich eine Größe von ca. 3.500 m2 haben und so, wie diese Grundstücke teilweise schon aufgeteilt sind, nur vier bis fünf Bauplätze ergeben dürften.

Auch die Tatsache, dass der südliche Teil des ehemaligen Gesamtgrundstücks FlNr. …, jetzt FlNr. …, mit dreibzw. viergeschossigen Wohnhäusern bebaut ist, vermittelt den Eindruck, dass der nördliche Teil, nunmehr das Grundstück FlNr. …, nicht dem Außenbereich zugehört, sondern zusammen mit den anderen bezeichneten Grundstücken lediglich eine Baulücke in dem gesamten Bereich darstellt, die auch über kurz oder lang bebaut werden wird, wie die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juli 1997 zur Errichtung eines Wohnhauses hinreichend dokumentiert, auch wenn diese noch nicht unanfechtbar ist.

Hinzu kommt, dass dieses Gebiet auch deshalb den Eindruck der Zusammengehörigkeit vermittelt, weil es praktisch als unbeplantes Enklave in diesem Bereich des Ortsteils … der Stadt … liegt, da es im Süden, Westen und Norden von den Grenzen des Bebauungsplans Nr. … und östlich der … vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … eingerahmt wird. Auch wenn diese Tatsache kein topografisches

Abgrenzungsmerkmal darstellt – andere Merkmale wie Böschungen, Gräben oder Flüsse liegen in diesem Bereich ebenfalls nicht vor, da es sich insoweit um ein völlig ebenes Gelände handelt, so verstärkt dies doch zusätzlich den Eindruck, dass dieses Gebiet insgesamt, auch mit seinen unbebauten Grundstücken, zusammengehört und eine Aufspaltung in einen Innenbereich und einen Außenbereich auf Grund der räumlichen Zuordnung aller Grundstücke zueinander beinahe unnatürlich wirken würde.

b) Wie die Augenscheinseinnahme vom 9. November 1999 weiterhin ergeben hat, entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind (§ 34 Abs. 2 BauGB), sondern es liegt eine Gemengelage vor, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung danach richtet, ob es sich in die Eigenart der näheren Umgebung insoweit einfügt. In der Umgebung des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers befindet sich mit Ausnahme der westlich daran angrenzenden Gärtnerei ausschließlich Wohnbebauung.

Mangels weiterer landwirtschaftlicher Betriebe in diesem Gebiet kann somit von einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO nicht ausgegangen werden. Allerdings liegt auch kein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vor. Wie der Augenschein ergeben hat, kann hier nicht nur im Wesentlichen auf die umliegende Wohnbebauung abgestellt werden, sondern es ist auch der Betrieb des Klägers sowie auch die Gärtnerei, die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig wäre, bei der Bestimmung des Baugebiets zu berücksichtigen mit der Folge, dass hier eine Gemengelage vorliegt und sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen danach bemisst, ob es sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Nach

§ 34 Abs. 1 BauGB ist die Eigenart der näheren Umgebung der Maßstab für die Beurteilung von Vorhaben im nichtgeplanten Innenbereich. Als städtebauliches Zulässigkeitsmerkmal wird die Eigenart nach

städtebaulichen Gesichtspunkten beurteilt. Bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung kommt es auf die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen an, die geeignet sind, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Es ist daher die gesamte städtebauliche Situation zu würdigen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Hieraus folgt, dass in der Regel bei der Beurteilung der vorhandenen Bebauung nicht allein auf das Baugrundstück abgestellt werden kann, zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen des beabsichtigten Vorhabens auf die Umgebung. Grundsätzlich sind bei der Bestimmung der Eigenart der Umgebung alle städtebaulich bedeutsamen baulichen und sonstigen Nutzungen zu berücksichtigen. Unzulässig ist, die Eigenart auf das zu beschränken, was städtebaulich wünschenswert und vertretbar ist. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf nicht von

vorneherein außer Acht gelassen werden. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden (BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 23/86; NVwZ 1990, 755). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ausgeführt, dass nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind

(12)

zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff „Fremdkörper“ nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines Unikats umso eher, je

einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägten, vom übrigen Charakter der

Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte; als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als „Fremdkörper“ ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen prägt der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers auf Grund seiner Ausdehnung und Größe sowie von seinem gesamten Erscheinungs-bild her die nähere Umgebung maßgebend mit. Bezieht man das Grundstück FlNr. … als Betriebsfläche zum Grundstück FlNr. … mit ein, so ist diese Fläche insgesamt größer als die der derzeit unbebauten Grundstücke in der maßgeblichen Umgebung. Dies hat auch die Augenscheinseinnahme deutlich gemacht, da der Betrieb praktisch immer präsent ist und geradezu dominant erscheint. Selbst wenn dieser Betrieb des Klägers als „Unikat“

angesehen werden muss, kann deshalb nicht von einem Fremdkörper ausgegangen werden, da die Größe und die Ausdehnung eines solches Gewicht haben, dass der Betrieb in dem fraglichen Bereich bei der Betrachtung der Umgebung nicht einfach außer Acht gelassen werden kann.

Zu keinem anderen Ergebnis führt das südlich im Bebauungsplan Nr. … ausgewiesene allgemeine

Wohngebiet und die bereits auf dem Grundstück FlNr. … erfolgte Wohnbebauung. Zwar kommt es nach der oben zitierten Rechtsprechung bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auf die

Beurteilung der gesamten in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen an, die geeignet sind, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Jedoch führt die tatsächlich vorhandene Bebauung auf dem Grundstück FlNr. … und auch das festgesetzte allgemeine Wohngebiet nicht dazu, das hier fragliche Gebiet als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO einzustufen. Zwar mag diese Nutzung die

Umgebung mitprägen, jedoch ändert das nichts an der Dominanz des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen (gemeint ist wohl: des Klägers), die auch von der künftigen Wohnbebauung nicht geschmälert wird. Dabei darf nach Auffassung des Gerichts auch die sich westlich an das Grundstück des Klägers anschließende Gärtnerei nicht außer Betracht gelassen werden. Zwar sind gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO Gartenbaubetriebe in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig, jedoch vermittelt dieses mit ca.

5.500 m2 im Vergleich zu dem gesamten Gebiet sehr große Grundstück doch eine sehr eigenständige Nutzung, die mit der Zweckbestimmung der Wohnnutzung wenig gemein hat (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.1996 – 4 NB 23.96; Baurecht 96, 816) und somit der Eindruck einer Gemengelage noch verstärkt wird. Obwohl dies für die Beurteilung des Gebietes nicht entscheidend ist, geht nach dem Eindruck des Gerichts wohl auch die Beklagte von einer Gemengelage aus, da es doch zumindest auffällig ist, dass gerade dieses Gebiet, in dem sich die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen befinden, im Gegensatz zu allen umliegenden Gebieten nicht überplant worden ist.

Dies hat zur Folge, dass das fragliche Gebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB weder als allgemeines

Wohngebiet i.V.m. § 4 BauNVO noch als Dorfgebiet i.V.m. § 5 BauNVO eingeordnet werden kann, so dass es sich hier um eine Gemengelange handelt und die Frage, ob die dem Beigeladenen in Aussicht gestellte Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses nach der Art der baulichen Nutzung zulässig ist, sich danach richtet, ob sich diese beantragte Wohnnutzung in die nähere Umgebung einfügt. Da in dem hier maßgeblichen Bereich erhebliche Wohnnutzung vorhanden ist, fügt sich das geplante Vorhaben der Beigeladenen, das mit den genannten Vorbescheiden in Aussicht gestellt worden

(13)

ist, insoweit in die nähere Umgebung ein, ohne dass es hierzu nach Auffassung des Gerichts weiterer Ausführungen bedürfte.“

72

Im Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., erörtert die Kammer ergänzend dazu Folgendes:

„Diese Einschätzung des Gerichts als Gemengelage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 (14 CB 00.1473) im Ergebnis bestätigt. Zu keinem anderen Ergebnis führen insoweit die Einlassungen des Klägervertreters, dass sich auf Grund des geplanten Geschosswohnbaus im Gegensatz zu dem früher geplanten Einfamilienbzw. Doppelhaus die Gebietsart verändern werde, hin zur Wohnbebauung, da ja der Betrieb des Klägers weiterhin für das Gebiet als prägend vorhanden ist und auch ein Mehrfamilienwohnhaus keinen anderen Schutz beanspruchen kann als die ursprünglich geplante Einzelbzw. Doppelhausbebauung auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück.“

73

An dieser Beurteilung ist zur Überzeugung des Gerichts auch unter Berücksichtigung, dass zwischenzeitlich die sich westlich des Klägergrundstücks FlNr. … befindliche Gärtnerei (mög-licherweise endgültig)

aufgegeben wurde, weiterhin festzuhalten.

74

Angesichts der in den früheren Verfahren festgestellten und zum heutigen Zeitpunkt weiterhin gegebenen Dominanz des klägerischen Betriebs ist auch derzeit von einer Gemengelage auszugehen (welche auf Grund der konkreten Prägung durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers der

streitgegenständlichen Wohnbebauung nur das Schutzniveau eines Dorfgebietes zukommen lässt) (vgl.

BayVGH v. 10.7.2000, a.a.O. – juris; BayVGH v. 2.11.2009 – 15 ZB 09.775 – juris . 75

Die zwischenzeitlich erfolgte Aufgabe des westlich an die klägerische Hofstelle angrenzenden Gärtnereibetriebs vermag daran nichts zu ändern.

76

Insoweit kann der der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung vom 19. Januar 1996, 4 B 7.96 – juris, und der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2013, 15 CS 13.1646 – juris, zugrundliegende Gedanke herangezogen werden, wonach eine zur Annahme eine das Schutzniveau eines Dorfgebietes innehabende Gemengelage auch durch zunehmende Wohnbebauung den

„landwirtschaftlichen Charakter“ nicht verliert, solange im relevanten Gebiet noch eine – prägende – landwirtschaftliche Wirtschaftsstelle vorhanden ist.

77

2. Das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, welches dem Kläger Drittschutz vermittelt, wird durch das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht verletzt.

78

a) Zum einen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das auf dem Grundstück FlNr. … befindliche Wohngebäude, welches – unwidersprochen – im ersten Obergeschoss vom Kläger und dessen Lebensgefährtin und im Erdgeschoss von Mutter und Schwester des Klägers bewohnt wird, in einem wesentlich geringeren Abstand zu dem auf der Hofstelle vorhandenen Rinderstall situiert ist als das für das streitgegenständliche Beigeladenenvorhaben der Fall ist.

79

Setzt ein erfolgreicher Abwehranspruch gegen heranrückende Wohnbebauung (hier: zwei

Mehrfamilienhäuser) voraus, dass das Beigeladenenvorhaben sich durch die Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb unzumutbaren Einwirkungen aussetzt, so bedeutet dies für das wesentlich näher an der

Emissionsquelle liegende Wohnhaus des Klägers, dass dieses erst recht von unzumutbaren Einwirkungen betroffen wäre. Solch schädlichen Einwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG darf sich jedoch auch der Landwirt nicht aussetzen.

80

Zwar kann ein als Betriebsleiter- (oder auch Altenteiler-) Haus auf dem Hofgrundstück vorhandenes Wohngebäude nicht das Schutzniveau eines Wohngebietes für sich in Anspruch nehmen, jedoch darf es sich keinesfalls gesundheitschädlichen Immissionen aussetzen.

(14)

81

Wird aber vorliegend der Kläger bereits durch das sich auf seinem Grundstück FlNr. … befindliche

Wohnhaus (welches eben nicht nur durch ihn als Betriebsleiter-Wohnhaus genutzt wird, sondern Wohnraum auch für seine Mutter und Schwester zur Verfügung stellt), hinsichtlich des Ausmaßes der vom

streitgegenständlichen Rinderstall ausgehenden Immissionen beschränkt, so führt das

Beigeladenenvorhaben zu keinen weitreichenderen Einschränkungen mit der Folge, dass schon insoweit eine Rücksichtslosigkeit ausscheidet.

82

b) Im Übrigen hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem von der Rücksichtnahme Begünstigten und andererseits dem zur Rücksichtnahme

Verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, bietet sich die Anlehnung an das

Bundesimmissionsschutzgesetz an. Dieses verlangt von den Betreibern imitierender Anlagen, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen.

Einwirkungen dieses Grades sind den davon Betroffenen grundsätzlich nicht zuzumuten.

83

Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB demnach nur dann verletzt, wenn durch das Bauvorhaben unzumutbare Auswirkungen für das Nachbargrundstück entstehen (vgl. z.B.

BayVGH, B.v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris).

84

Vorliegend sind jedoch solch unzumutbare Belästigungen durch das Beigeladenenvorhaben, welche dem Kläger ein Abwehrrecht einräumen würden, nicht zu befürchten.

85

Soweit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die im Zusammenhang mit dem Rinderstall befürchtete Geruchsbelästigung inmitten steht, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, so z.B. der Entfernung des Beigeladenenbauvorhabens vom Abstandsbemessungspunkt des Rinderstalles von 30 m, nach Auffassung des Gerichts das Vorliegen unzumutbarer schädlicher

Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsbelästigungen zu verneinen.

86

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 24. April 2012 (2 ZB 10.2894 – juris) bezüglich Geruchsimmissionen durch Rinderhaltung u.a. ausgeführt:

„Im Zusammenhang mit Geruchsbelastungen durch Rinderhaltungen existieren derzeit keine gesetzlichen oder anderweitigen rechtlichen Regelungen. Daher sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl.

BVerwG v. 24.1.1994 – 4 B 16/94, NVwZ 1995, 6) die Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Belastungen von den Behörden und Gerichten anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebietes zu bestimmen. Selbst wenn hinsichtlich seiner Beeinträchtigungsart technische Regelwerke vorhanden sind (z.B. DIN-Normen oder VDI- Richtlinien), bieten diese im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung nur eine Orientierungshilfe oder einen

„groben Anhalt“. Unzulässig ist in jedem Fall eine nur schematische Anwendung bestimmter

Mittelungspegel oder Grenzwerte. Diese für den Bereich der Lärm- und Abgasbelastungen wiederholt ausgesprochenen Grundsätze (vgl. BVerwG v. 18.12.1990 – 4 N 6.88, NVwZ 1991, 881) haben auch für Geruchsbelastungen – hier aus der Rinderhaltung – ihre Gültigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof legt in ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH v. 23.11.2004 – 25 B 00.366, BayVBl. 2006, 279; v. 21.4.2004 – 14 CS 03.2928 – juris) in Zusammenhang mit Geruchsimmissionen aus Rinderställen als Orientierungshilfe für Abstände zur Wohnbebauung die Erhebung der Bayerischen

(15)

Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (im Folgenden:

Landesanstalt) „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 („gelbes Heft 52“) und

„Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen“ vom Juni 1999 („gelbes Heft 63“) als brauchbare Orientierungshilfe zugrunde. Rinderhaltung stellt nach diesen empirisch ausreichend abgesicherten und nachvollziehbaren Untersuchungsergebnissen grundsätzlich eine emissionsarme Tierhaltung dar. Die Geruchsschwellenentfernungen sind danach bei einem Bestand von bis zu 400 Großvieheinheiten

(entspricht knapp 5.000 Rindern) praktisch von der Bestandsgröße unabhängig („Gelbes Heft 52“, Seite 47 ff.; „Gelbes Heft 63“, Seite 76). Nach den im „Gelben Heft 52“ wiedergegebenen Ergebnissen von

Geruchsfahnenbegehungen liegen bei konventionellen Rinderställen die durchschnittlichen Geruchsschwellenentfernungen für die Klassierung „Stallgeruch schwach wahrnehmbar“ bei einer Größenordnung von 30 m und teilweise darunter, während für die Klassierung „Stallgeruch deutlich wahrnehmbar“ durchschnittliche Geruchsschwellenentfernungen von unter 10 m festgestellt wurden („Gelbes Heft 52“, Seite 47). Die Klassierung „Stallgeruch schwach wahrnehmbar“, mithin durchschnittliche Geruchsschwellenentfernungen von 30 m und teilweise darunter, wurde dabei in Dorfgebieten als

„zweifelsohne“ tolerabel bewertet („Gelbes Heft 52“, Seite 48). Die Klassierung „Geruch deutlich wahrnehmbar“ – also durchschnittliche Geruchsschwellenentfernungen von unter 10 m – wurde als

„Diskussionsgrundlage für eventuell mögliche bzw. erforderliche Abstandsregelungen“ für diese Gebietsart bezeichnet („Gelbes Heft 52“, Seite 9 und 48). Hiernach würde der Bereich, in den je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles mit erheblichen Immissionen und damit unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu rechnen ist, im Dorfgebiet grundsätzlich erst bei einer Entfernung von weniger als 10 m beginnen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Rinderställen wurde die Geruchsschwellenentfernung (konkret: die 30 m-Grenze) bisher ebenso zum Ausgangspunkt genommen, wobei sich unter Umständen bei kürzeren Entfernungen noch eine Sonderbeurteilung des Einzelfalles anschloss (vgl. z.B. BayVGH v. 1.4.2004 – 25 B 98.3300 und 3301; v. 31.1.1995 – 2 B 91.2878, BayVBl.

1995, 347).“

87

Einen ähnlichen Ansatz wie die „Gelben Hefte 52 und 63“ wählt die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“, welche – anders als die „Gelben Hefte“ – die Abstände in Abhängigkeit zur Bestandsgröße des Betriebes bestimmt.

88

Nach ihr sind bei einer Rinderhaltung in einem Dorfgebiet z.B. ab 100 Großvieheinheiten schädliche Umwelteinwirkungen bei einem Abstand von weniger als 20 m zur nächsten Wohnbebauung zu befürchten, bei mehr als 40 m Abstand können schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden und im Bereich zwischen 20 m und 40 m ist ein durch Haltungstechniken und Stallbauformen beeinflusster Ermessensspielraum gegeben.

89

Auch ergibt sich für sogenannte Offenställe (nach der Definition der VDI 3894, Blatt 1 Abschnitt 2 ist dies ein Stall mit großen Öffnungen, in dem weitgehend Außenklimabedingungen herrschen), dass die

Geruchsschwellenentfernungen signifikant höher liegen als diejenigen konventioneller Ställe (siehe auch

„Gelbes Heft 63“, Seite 42, 63 ff.). Bei einem solchen Offenstall hat zur Bestimmung des zur Vermeidung von unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen nötigen Abstands zur nächstgelegenen Wohnbebauung eine Orientierung am oberen Rand der Abstandskurve (Bild 2, Kapitel 3.3.1 Bayerischer Arbeitskreis

„Immissionsschutz in der Landwirtschaft“) zu erfolgen.

90

Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die folgenden Ausführungen des Bayerischen

Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 10. Juli 2000 – 14 ZB 00.1473 –, an welchen auch für folgendes Verfahren festgehalten wird:

„Hiervon ausgehend entspricht die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, die durch die Wirtschaftsstelle des Klägers, durch Hotel- und Büronutzung sowie durch allgemeine Wohnnutzung geprägt wird, weder einem allgemeinen Wohngebiet noch einem Dorfgebiet, sondern stellt in der Tat eine Gemengelage dar, die jedoch – bezogen auf landwirtschaftliche Immissionen, die auf das Baugrundstück einwirken – keine höheren Schutzansprüche als bei Annahme eines Dorfgebietes begründen.“

(16)

91

Für das streitgegenständliche Vorhaben bedeutet all dies, dass bei einer zugrunde gelegten GV-Zahl von 50 der vorhandene Abstand von 30 m ausreichend ist, um relevante Geruchsbelästigungen auszuschließen.

An dieser Beurteilung vermag auch das vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegte, in Anwendung der GIRL erstellte Gutachten vom 6. Juli 2017 nichts zu ändern.

92

Wie der von der Beklagten beigezogene Herr …, Regierung von Mittelfranken, in der mündlichen

Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, führt die Anwendung der GIRL bei kleineren Rinderställen (in der Größenordnung der klägerischen Rinderhaltung) zu Überzeichnungen, wohingegen die

„Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ mit ihrer Orientierung am unteren – oder bei Vorliegen von zur Einzelfallbeurteilungen führenden Besonderheiten am oberen – Bereich der Abstandskurve klare und realistische Ergebnisse liefert.

93

Diesen Ausführungen vermochte der auf Klägerseite anwesende Gutachtenersteller, Herr …, nicht substantiiert entgegenzutreten. Er beschränkte sich im Wesentlichen darauf, unter dem Hinweis, dass nur die GIRL quasi Grenzwerte liefere (vgl. dazu aber BVerwG v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris, wonach die GIRL keinesfalls in Sinne einer Grenzwertregelung anwendbar ist) weiterhin vom Erfordernis einer

Einzelfallprüfung, ob an der Nordfassade des Beigeladenenvorhabens bei Zugrundelegung des Faktors 0,4 im gesamten Bereich die 15%-Grenze nicht überschritten werde, auszugehen.

94

Wie Herr … in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, sind bei Zugrundelegung des sich aus der oberen Abstandskurve der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ ergebenden Abstandes auch die vorhandenen Nebeneinrichtungen (Güllegrube, Festmist, Fahrsilo) ebenso wie weitere „ungünstige Bedingungen“, z.B. Vorliegen eines Offenstalles, mit berücksichtigt.

95

Vorliegend wurden beklagtenseits solch ungünstige Bedingungen in einer Einzelfallprüfung festgestellt und bei der Abstandsbestimmung dadurch berücksichtigt, dass nicht der sich aus der Anwendung der unteren Abstandskurve für die GV-Zahl 50 ergebende Mindestabstand von 15 m zugrunde gelegt wurde, sondern stattdessen in Anwendung der oberen Abstandskurve 30 m für erforderlich gehalten wurden.

96

Selbst bei Zugrundelegung der „Gelben Hefte“, welche nach den von Herrn … in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen zwischenzeitlich überholt sind, somit nur noch die

„Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ in Bayern maßgebend sein soll, würden die auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Nebenanlagen (Mistlege/Jauchegrube, Fahrsilo auf FlNr. 51/1 und FlNr. 397) im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Abstände zu dem streitgegenständlichen Bauvorhaben keine Rücksichtslosigkeit bedingen. So liegt die durchschnittliche Geruchsschwellenentfernung bei Festmist bis zu einer Lagermenge von 250 m3 für die Klassierung „Festmistgeruch schwach wahrnehmbar“ bei ca. 15 m („Gelbes Heft 52, Seite 48). Für die Klassierung „Güllegeruch schwach wahrnehmbar“ beträgt die durchschnittliche Geruchsschwellenentfernung weniger als 10 m („Gelbes Heft 52“, Seite 48).

97

Die Überschreitungshäufigkeit liegt damit in einem weit unter 15% liegenden Bereich (vgl. „Gelbes Heft 63“, Seite 66 ff.).

98

Der nach dem „Gelben Heft 53“ (Seite 48) zu wahrende Abstand zwischen Fahrsilo und Wohnhaus von 25 m wird mit den vorliegend gegebenen ca. 12 m zwar unterschritten und löst eine Überschreitungshäufigkeit von nahezu 40% aus. Jedoch ist dabei u.a. zu berücksichtigen, dass sich beide Silos außerhalb der vorherrschenden Hauptwindrichtung befinden, so dass mit einer erheblichen Reduzierung der Überschreitungshäufigkeit zu rechnen ist.

99

Überdies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 12. Juli 2004 – 25 B 98.3341 – juris zu einem vergleichbaren Sachverhalt Folgendes ausgeführt:

(17)

„Davon abgesehen wäre es nach Überzeugung des Senats nicht gerechtfertigt, die Bebaubarkeit eines Grundstücks an dem auf einem Nachbargrundstück betriebenen landwirtschaftlichen Fahrsilo scheitern zu lassen. Wie bereits dargelegt, ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme keine einseitige, sondern eine auf Gegenseitigkeit beruhende Verpflichtung. Angesichts der Größe der dem Kläger gehörenden Grundstücke FlNrn. ……… und ……… erscheint es bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dem Kläger zumutbar, die für seine Rinderhaltung notwendige Lagerung von Grassilage so vorzunehmen, dass ein Abstand gewährleistet ist, bei dem sich die Überschreitungshäufigkeit in jedem Fall auf ein hinnehmbares Maß reduziert. Ein nicht tragbarer technischer oder finanzieller Aufwand dafür ist nicht ersichtlich. Auch die vorhandenen Grassilos auf FlNr. …….. stehen deshalb dem Wohnbauvorhaben des Beigeladenen im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO nicht entgegen.“

100

c) Wenn es auch angesichts der Einhaltung des sich aus der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“

ergebenden erforderlichen Abstandes von 30 m zwischen dem Abstandsbemessungspunkt des Tores des Rinderstalles und dem Beigeladenenvorhaben von 30 m nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, so sei doch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass angesichts der langjährigen Nichtnutzung des zur Schweinehaltung (wohl) genehmigten Stallgebäudes im Nordosten des Stalltraktes insoweit ein Erlöschen des Bestandsschutzes in Frage kommt.

101

Zwar ist bei landwirtschaftlichen Betrieben für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB grundsätzlich auf die derzeit ausgeübte und durch die erteilte Baugenehmigung in ihrem Bestand geschützte Nutzung abzustellen (vgl. BayVGH v. 21.8.1998 – 2 B 94.271 – juris). Liegt jedoch eine dauerhafte Nutzungsaufgabe vor, so entfällt die das Regelungsobjekt der Baugenehmigung darstellende Einheit von baulicher Anlage und ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion. Ist der durch die

Baugenehmigung legalisierte Bestand (teilweise) nicht mehr vorhanden, wird die Baugenehmigung insoweit gegenstandslos, d.h. sie erledigt sich dann auf andere Weise im Sinne des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG.

102

Die Frage, wann eine Nutzungsunterbrechung in eine dauerhafte Nutzungsaufgabe umschlägt, beurteilt sich im Spannungsfeld zwischen einer nahezu unbeschränkten Fortgeltung der Baugenehmigung im Interesse des durch die Baugenehmigung Begünstigten und einer zeitlich engen Begrenzung im gegenläufigen Interesse Dritter im Sinne einer gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht dieser beiden Interessenlagen, die dort ihre Grenzen findet, wo nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Eine genehmigte oder materiell-rechtliche bestandsgeschützte Nutzung prägt die städtebauliche Situation bei längerer Nichtnutzung nicht mehr so wie im Falle der Nutzung.

103

Zwar zieht die bauplanungsrechtlich zu beachtende städtebauliche Situation dem Fortbestand der Genehmigung bei längerer Nutzungsunterbrechung keine zwingenden Grenzen, jedoch wird mittelbar Einfluss ausgeübt in Ansehung der Abhängigkeit der Baugenehmigung von der genehmigten und ausgeübten Nutzung.

104

Liegt wie vorliegend eine langjährige Nichtnutzung vor (bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens AN 3 K 97.1263 ist von einer tatsächlichen Schweinehaltung nicht die Rede), so spricht Erhebliches dafür, dass insoweit keine die Umgebung prägende Wirkung mehr zu bejahen ist, insoweit also von einem (vorliegend den Schweinestall betreffenden) teilweisen Erlöschen der Baugenehmigung ausgegangen werden kann.

Dies hätte dann zur Folge, dass bei der dann zugrunde zu legenden verminderten GV-Zahl von einem erforderlichen Abstand zwischen dem Abstandsbemessungspunkt (Tor des Rinderstalles) und dem Beigeladenenvorhaben von ca. 28 m auszugehen wäre.

105

d) Auch die vorliegend klägerseits getätigte Berufung auf zukünftige Erweiterungsabsichten vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.

106

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt im Beschluss vom 2. November 2009 – 15 ZB 09.775 – juris dazu u.a. Folgendes aus:

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