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Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - Neue Rechtsprechung führt zur Überprüfung von einer Million Steuerbescheiden

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Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen

Seite 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen

Außergewöhnliche Belastungen

 Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - Neue Rechtsprechung führt zur Überprüfung von einer Million Steuerbescheiden

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Kapitaleinkünfte

 BMF - Schreiben - Anwendung der Zinsinformationsverordnung für Aruba und Sint Maarten

4

 BFH - Urteil - Verlust aus der Veräußerung von Aktien 4

 Niedersächsisches FG - Änderung nach § 173 AO bei nachträglicher Erklärung von Kapitalerträgen mit und ohne Steuerabzug (Rev.)

4

Sonderausgaben

 BMF-Schreiben - Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozial- versicherungsbeitrags (Globalbeitrag); Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2019 (Anlage 1)

5

 BMF - Bekanntmachung - Zum Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen im Zu- sammenhang mit steuerfreiem DBA-Lohn

5

 BFH - Urteil - Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund von

§ 53 Abs. 1 SGB V mindern Sonderausgabenabzug

6

 FG Münster - Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Bonuszahlungen einer Krankenkasse (vorl. n. rkr.)

Sonstige Einkünfte

6

 FG Düsseldorf - Steuerbarkeit eines Stipendiums als wiederkehrende Bezüge (vorl. n. rkr.)

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Seite

Steuerfreie Einnahmen

 BFH - Urteil - Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versicherten- berater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses

7

 OFD Frankfurt - Zahlungen Pflegebedürftiger an selbst gewählte Pflegepersonen bei Erstattung durch Krankenkasse/Pflegekasse bzw. Sozialleistungsträger, Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG

7

 OFD Frankfurt - Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG (Anlage 2) 9

Veranlagung

 Hessisches FG - Keine außerordentlichen Einkünfte gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG bei Fortzahlung von Arbeitslohn aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs (Rev.)

9

Werbungskosten/Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

 BFH - Urteil - Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung i.S. des § 8 Abs. 3 EStG 10

 BFH - Urteil - Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversiche- rung seiner Arbeitnehmer als Sachbezug

10

 BFH - Urteil - Verwendungsbezogene Zuschüsse des Arbeitgebers für eine pri- vate Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Barlohn

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 BFH - Beschluss - Schätzung des beruflich veranlassten Anteils von Übernach- tungskosten bei einer Auswärtstätigkeit - Begleitung durch Familienangehörige

11

 FG Baden-Württemberg - Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale bezüg- lich unfallbedingter Krankheitskosten

11

 FG Köln - Absagen zur Weihnachtsfeier gehen steuerlich nicht zu Lasten der feiernden Kollegen (Rev.)

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Wohneigentum

 OFD Frankfurt - Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit

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 FG Köln - Bescheid einer Denkmalbehörde als Grundlagenbescheid - Gewäh- rung der Steuervergünstigung gem. § 10f EStG durch Änderungsbescheid gem.

§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (Rev.)

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Hinweis: Die Zusammenstellung ist eine Auswahl aktueller steuerrechtlicher Themen aus Literatur und Rechtsprechung, die für die Arbeit der Lohnsteuerhilfevereine wichtig sind. Die Auszüge sollen Hinweise und Anregungen geben. Bei Bedarf können Sie den Volltext, soweit uns dieser vorliegt, in der BVL-Geschäftsstelle anfordern.

Ein Gesamtinhaltsverzeichnis sowie ältere Fachinformationen können Sie auf unseren Internetseiten https://www.bvl- verband.de unter „Geschützter Bereich“ abrufen.

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zu 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen

Außergewöhnliche Belastungen

Neue Rechtsprechung führt zur Überprüfung von einer Million Steuerbescheiden Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 1.9.2018

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringt für viele Steuerzahlerinnen und Steuer- zahler in Baden-Württemberg Rückerstattungen mit sich. Voraussetzung ist, dass sie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht haben - insbesondere Krankheits- und Pflegekosten.

Nach der neuen Rechtsprechung hat sich die Berechnung der zumutbaren Belastung geändert. Die Steuerverwaltung prüft deshalb in den kommenden Monaten etwa eine Million Einkommensteuerbescheide, die vom September 2013 bis Mitte Juni 2017 erlas- sen wurden.

„Die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird sich für viele Menschen im Land positiv auswirken auch rückwirkend“, sagte Finanzstaatssekretärin Gisela Splett am Samstag (1. September). „Alle sollen bekommen, was ihnen zusteht. Deshalb geht die Steuerverwaltung automatisch alle in Frage kommenden Einkommensteuerbeschei- de durch. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler müssen nicht selbst aktiv werden.“

Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass zwangsläufig entstandene private Belas- tungen dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie für Steuerpflichtige im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen überdurchschnittlich hoch sind. Die nach dem Gesetz noch zumutbare und damit von jedem selbst zu tragende Be- lastung wird jedoch angerechnet und ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der dafür in drei Stufen eingeteilt wird (Stufe 1: bis 15.340 Euro, Stufe 2: bis 51.130 Euro, Stufe 3: über 51.130 Euro). Je nach Familienstand und Zahl der Kinder wurde bislang ein bestimmter Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte angenommen (zwischen 1 und 7 Prozent). Nach der neuen Rechtsprechung wird dieser Prozentsatz nur noch auf den Teil der gesamten Einkünfte angewandt, der oberhalb des Stufengrenzwerts liegt.

Damit sinkt insgesamt die zumutbare Belastung, was zu einer niedrigeren Einkommens- teuer führt.

„Seit Mitte Juni 2017 wenden die Finanzämter die geänderte Rechtsprechung regulär bei allen Einkommensteuererklärungen an“, erläuterte die Staatssekretärin. „Die zurücklie- genden Steuerbescheide werden nun nach und nach geprüft, das wird einige Monate dauern.“

Weitere Informationen

Mit seinem Urteil vom 19. Januar 2017 (Aktenzeichen VI R 75/14) wich der Bundesfi- nanzhof von der bis dahin üblichen Berechnung der zumutbaren Belastung ab. Die Ent- scheidung gilt über den Einzelfall hinaus.

Für die Prüfung zurückliegender Einkommensteuerbescheide mussten zunächst die technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden.

Quelle: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

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Hinweis: Die Änderung der Steuerbescheide erfolgt auch in anderen Bundesländern.

Kapitaleinkünfte

Anwendung der Zinsinformationsverordnung für Aruba und Sint Maarten BMF - Schreiben vom 3. August 2018

GZ IV C 1 - S 2402-a/0 :022, DOK 2018/0635933

Die Bundesrepublik Deutschland, Aruba und Sint Maarten haben sich verständigt, dass das jeweils mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht mehr für Zinszahlungen angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2016 geleistet werden.

Für Aruba und Sint Maarten ist die Zinsinformationsverordnung für nach dem 31. De- zember 2016 zufließende Zinszahlungen nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer -

(www.bundesfinanzministerium.de) zum Abruf bereit.

Quelle: BMF

Verlust aus der Veräußerung von Aktien BFH - Urteil vom 12. Juni 2018 VIII R 32/16

1. Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (ent- gegen BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2016, 85, Rz 59).

2. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387, Rz 13). Dadurch macht der Steuerpflichtige ledig- lich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht die- se aber nicht.

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 6, § 32d Abs. 4, § 43a Abs. 3 Satz 4

Quelle: BFH

Änderung nach § 173 AO bei nachträglicher Erklärung von Kapitalerträgen mit und ohne Steuerabzug

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. 5. 2017 - 3 K 268/15 - Revision einge- legt - Az. des BFH: VIII R 7/18

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Ein Zusammenhang i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO besteht zwischen den nach- erklärten Kapitalerträgen, die erst aufgrund der Günstigerprüfung zu einer niedrigeren Steuer führen, und den darin enthaltenen steuererhöhenden Kapitalerträgen, die bisher noch nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfen wurden. AO § 173 Abs. 1; EStG

§ 2 Abs. 6 Satz 1, § 32d Abs. 1, 3 und 6.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die bestandskräftigen ESt-Bescheide für die Jah- re 2010 bis 2012 aufgrund nacherklärter Kapitaleinkünfte geändert werden können, wenn die nachträgliche Anrechnung der damit in Zusammenhang stehenden einbehalte- nen KapSt zzgl. Solz und ausländischer Quellensteuer nach der Z/V insgesamt zu Steu- ererstattungen führen.

[…]

Quelle: EFG Nr. 16 / 2018 S. 1333

Sonderausgaben

Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbei- trags (Globalbeitrag); Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungs- zeitraum 2019

BMF-Schreiben vom 18. September 2018

GZ IV C 3 - S 2221/09/10013 :001 DOK 2018/0734613

Das BMF hat zur Aufteilung einheitlicher Beiträge an Sozialversicherungen im Ausland (sogenannter Globalbeiträge) in die nach dem EStG abziehbaren Beitragsbestandteile (RV, KV, PV) für den VZ 2019 eine neue Übersicht herausgeben.

Das vollständige Schreiben ist der Fachinformation als Anlage 1 beigefügt.

Quelle: BMF

BMF -Bekanntmachung - Zum Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen im Zu- sammenhang mit steuerfreiem DBA-Lohn

Bekanntmachung vom 31. August 2018 - IV C 5 - S 2378/18/10001 -

Das BMF hat mit Bekanntmachung vom 31. August 2018 den Vordruck zur Lohnsteuer- bescheinigung für 2019 veröffentlicht. Nach den ergänzenden Erläuterungen sind „ ….

Sozialversicherungsbeiträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nach DBA steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, nicht mehr im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Dies gilt auch für die Ausstellung des elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2018. Soweit die Vo- raussetzungen des BMF-Schreibens vom 11. Dezember 2017 (BStBl I S. 1624) vorlie- gen, kann der Sonderausgabenabzug im Veranlagungsverfahren beantragt und berück- sichtigt werden“.

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Hinweis: Voraussetzung für den Abzug als Sonderausgaben ist nach Auffassung des BMF u.a., dass der der Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren zulässt (BMF- Schreiben vom 11.12.2017, BStBl I 2017, 1624).

Diese Einschränkung ist nach Auffassung des BVL zu weitgehend und steht in Wider- spruch zur Rechtsprechung des EuGH. Gleichwohl soll diese Rechtsauffassung gesetz- lich umgesetzt werden. Zur Kritik vergleiche die BVL-Stellungnahme zum Referenten- entwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 (https://www.bvl-

verband.de/fileadmin/user_upload/BVL-Stellungnahme_Ref_JStG2018.pdf).

Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund von § 53 Abs. 1 SGB V mindern Sonderausgabenabzug

BFH - Urteil vom 6. Juni 2018 X R 41/17

Prämienzahlungen, die eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gewährt, stellen Beitragsrückerstattungen dar, die die wirtschaftliche Be- lastung der Mitglieder und damit auch ihre Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG reduzieren.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a SGB V § 53 Abs. 1, § 65a

Quelle: BFH

Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Bonuszahlungen einer Krankenkasse

Finanzgericht Münster, Urteil vom 13. 6. 2018 - 7 K 1392/17 E - vorläufig nicht rechts- kräftig

Bonuszahlungen einer Krankenkasse reduzieren den SA-Abzug dann, wenn die Zahlung nicht an den Nachweis von Gesundheitsaufwendungen geknüpft ist.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a

Quelle: EFG Nr. 16 / 2018 S. 1361

Hinweis: Zur Rechtsfrage, ob Krankenversicherungsbeiträge um pauschale Leistungen der Krankenkassen aus einem Bonusprogramm zu mindern sind, führt die Lohnsteuerhil- fe Bayern Klageverfahren vor Finanzgerichten – vgl. Liste der Musterverfahren von BVL- Vereinen im internen Bereich der BVL-Homepage.

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Sonstige Einkünfte

Steuerbarkeit eines Stipendiums als wiederkehrende Bezüge

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. 5. 2018 - 13 K 614/17 E - vorläufig nicht rechtskräftig

Ein von einer ausländischen regierungsnahen Förderorganisation monatlich gezahltes Stipendium an eine in Deutschland forschend tätige Postdoktorandin ist als wie- derkehrende Bezüge i. S. des § 22 Nr. 1 EStG steuerbar. Die Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 1 EStG setzt keine Leistung der Stipendiatin gegenüber dem Stipendiengeber vo- raus.

EStG § 22 Nr. 1

Quelle: EFG Nr. 16 / 2018 S. 1372

Steuerfreie Einnahmen

Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater und Mit- glied eines Widerspruchsausschusses

BFH - Urteil vom 3. Juli 2018 VIII R 28/15

1. Erhält der Steuerpflichtige im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Versicher- tenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses Entschädigungen für Zeitauf- wand gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, liegen weder die Voraussetzungen des § 3 Nr.

26 EStG noch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG vor.

2. Der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresbetrag, der nur einmalig für sämtliche Einkünfte i.S. dieser Vorschrift zu gewähren ist.

EStG § 3 Nr. 12, 26, 26a, § 15, § 18 SGB IV § 39, § 41 JVEG § 16

Quelle: BFH

Hinweis: In diesem Fall liegt keine Beratungsbefugnis vor.

Zahlungen Pflegebedürftiger an selbst gewählte Pflegepersonen bei Erstattung durch Krankenkasse/Pflegekasse bzw. Sozialleistungsträger, Steuerfreiheit nach

§ 3 Nr. 36 EStG

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Rundvfg. vom 03.08.2018 - S 2342 A - 75 - St 213

Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirt- schaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder

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von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.

Weitergeleitete Erstattungen der Sozialversicherungsträger sind jedoch nur steuerfrei, soweit diese das Pflegegeld der Stufe III nach § 37 SGB XI nicht übersteigen. Nicht er- fasst von der Steuerbefreiung sind vom Pflegebedürftigen selbst zusätzlich gewährte Vergütungen. Dies gilt auch, wenn die „Gesamtvergütung“ unterhalb der Höhe des Pfle- gegelds nach § 37 SGB XI bleibt.

Wegen des persönlichen Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 36 EStG ist die Steuerfreiheit für Pflegepersonen, die keine Angehörige sind, nur zu gewähren, wenn sie eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.

Außer auf Leistungen an Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI ist § 3 Nr. 36 EStG auch auf vergleichbare Fälle von weitergeleiteten Erstattungen für die Grundpflege und haus- wirtschaftliche Versorgung von Hilfsbedürftigen anzuwenden.

Solche vergleichbaren Fälle liegen vor bei

- Erstattungen von Krankenversicherungen nach § 37 SGB V für häusliche Pflege durch Privatpersonen, für selbst beschaffte Haushaltshilfen nach § 38 Abs. 4 SGB und so genannte Verhinderungspflege nach § 39 SGB V sowie für entspre- chende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären,

- Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung,

- Leistungen aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallver- sorgung oder Unfallfürsorge,

- Leistungen der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder und Leistungen der freien Heilfürsorge (oder unentgeltliche truppenärztliche Ver- sorgung), wenn der Betreffende trotz Pflegebedürftigkeit (vorübergehend) noch im aktiven Dienst ist (bzw. im Einzelfall sein sollte),

- Leistungen im Sozialhilferecht (SGB XII),

- entsprechende Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.

Hinsichtlich der Verhinderungspflege ist Folgendes zu beachten:

Das Sozialrecht unterscheidet zwischen der eigentlichen Pflegeperson, für die sich die Anspruchsgrundlage auf Pflegegeld aus § 37 SGB XI ergibt, und der Person, die im Fal- le der Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson die Pflege vertretungsweise über- nimmt.

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Für diese sogen. Verhinderungspflege ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 39 SGB XI.

Steuerlich wird jedoch nicht zwischen der eigentlichen Pflege und der Verhinderungs- pflege unterschieden. § 3 Nr. 36 EStG enthält eigenständige Tatbestandsmerkmale für die Gewährung der Steuerfreiheit, die von den Regelungen des SGB XI unabhängig sind. Soweit bei der Verhinderungspflege die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG er- füllt sind, kommt hierfür die Steuerbefreiung dem Grunde nach in Betracht, lediglich von der Höhe her erfolgt auch bei der Verhinderungspflege die Begrenzung auf die Beträge des § 37 SGB XI.

Soweit bei der Verhinderungspflege die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 36 EStG nicht erfüllt sind oder höhere Beträge gezahlt werden als die in § 37 SGB XI genannten, be- steht Steuerpflicht.

Nach § 45b SGB XI haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Ent- lastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ih- res Alltags.

Erhält ein Pflegebedürftiger diesen Entlastungsbetrag und leitet ihn weiter, so wird der Sachverhalt ebenfalls von § 3 Nr. 36 EStG erfasst.

Quelle: OFD Frankfurt

Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Rundvfg. vom 20.08.2018 - S 2121 A - 013 - St 213

Die OFD Frankfurt hat erneut eine aktualisierte Übersicht zur Steuerfreiheit von Stipen- dien herausgegeben. Die vollständige Verfügung ist der Fachinformation als Anlage 2 beigefügt.

Quelle: OFD Frankfurt

Veranlagung

Keine außerordentlichen Einkünfte gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG bei Fortzahlung von Arbeitslohn aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 27. 7. 2017 2 K 376/16 - Revision eingelegt - Az. des BFH: VI R 10/18

1. Werden aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs neben Lohnnachzahlungen für die Vergangenheit auch monatliche Fortzahlungen von Arbeitslohn bis zu einem verein-

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barten Vertragsende geleistet, so sind Letztere nicht im Rahmen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG mit den Lohnnachzahlungen zusammenzurechnen.

2. Der Zeitraum von März 2012 bis März 2013 stellt keine Zeitspanne von mehr als zwölf Monaten i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG dar.

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4.

Quelle: EFG Nr. 17 / 2018 S. 1449

Werbungskosten / Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung i.S. des § 8 Abs. 3 EStG BFH - Urteil vom 26. April 2018, VI R 39/16

1. § 8 Abs. 3 EStG gilt ausschließlich für solche Zuwendungen, die der Arbeitgeber sei- nem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt. Bei der Zuwendung des Vorteils kann sich der Arbeitgeber aber Dritter bedienen, wenn sie in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Der Arbeitgeber vertreibt eine Ware oder Dienstleistung, wenn er sie als eigene am Markt anbietet, er die Ware oder Dienstleistung also am Markt als eigene verfügbar macht.

3. Daher vertreibt nicht nur derjenige eine Ware oder Dienstleistung, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Letztverbrauchern anbietet, sondern auch derjenige, der Waren und Dienstleistungen für einen Dritten entgeltlich auf dessen Rechnung am Markt vertreibt.

Dementsprechend kann auch derjenige als die Ware oder Dienstleistung vertreibender Arbeitgeber i.S. des § 8 Abs. 3 EStG anzusehen sein, der die Ware oder Dienstleistung nach den Vorgaben seines Auftraggebers vertreibt.

EStG § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1

Quelle: BFH

Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Ar- beitnehmer als Sachbezug

BFH - Urteil vom 7.6.2018, VI R 13/16

1. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14. April 2011 VI R 24/10, BFHE 233, 246, BStBl II 2011, 767).

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2. Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliegt als Sachbezug der Frei- grenze i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

Quelle: BFH

Verwendungsbezogene Zuschüsse des Arbeitgebers für eine private Zusatzkran- kenversicherung seiner Arbeitnehmer als Barlohn

BFH - Urteil vom 4.7.2018, VI R 16/17

1. Ein vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer gezahlter Zuschuss für dessen private Zusatzkrankenversicherung wird angesichts des durch die Förderung des zusätzlichen Versicherungsschutzes für den Arbeitnehmer sich ergebenden eigenen Vorteils nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht.

2. Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet er Geld und nicht eine Sache zu. Ein Sachbezug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn damit ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist.

Quelle: BFH

Schätzung des beruflich veranlassten Anteils von Übernachtungskosten bei einer Auswärtstätigkeit - Begleitung durch Familienangehörige

BFH - Beschluss vom 3.7.2018, VI R 55/16

1. NV: Wird der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen be- gleitet, sind Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten nach

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an Senatsurteil vom 10. April 2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804).

2. NV: Das FG hat die geltend gemachten Übernachtungskosten deshalb nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufzuteilen.

3. NV: Eine dahingehende Schätzung ist im Revisionsverfahren nur hinsichtlich der Zu- lässigkeit, der Einhaltung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sowie der Schlüs- sigkeit und Plausibilität des Schätzungsergebnisses überprüfbar.

Quelle: BFH

Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale bezüglich unfallbedingter Krank- heitskosten

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.1.2018 - 5 K 500/17 - Revision einge- legt - Az. des BFH: VI R 8/18

1. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt

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umfassend und ist verfassungsgemäß (Anschluss an Rspr. des BFH).

2. Durch die Entfernungspauschale werden nicht nur Aufwendungen für Sachschäden, sondern auch ärztliche Behandlungs- bzw. Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verursacht wurden, abgegolten.

Ein Abzug dieser Aufwendungen als WK neben der Entfernungspauschale scheidet folg- lich aus.

3. Die anderslautenden Verwaltungsanweisungen in H 9.10 LStH 2014 und im BMF- Schreiben vom 31. 10. 2013 (BStBl I 2013, 1376) sind mit dem Gesetz nicht vereinbar.

Auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG besteht kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser rechtswidrigen Verwaltungsan- weisungen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1

Quelle: EFG Nr. 17 / 2018 S. 1444

Absagen zur Weihnachtsfeier gehen steuerlich nicht zu Lasten der feiernden Kollegen

Finanzgericht Köln, Pressemitteilung vom 3. September 2018

Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) ge- hen steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden. Dies hat der 3. Senat des FG Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 27.6.2018, 3 K 870/17 entschie- den.

Die Klägerin plante Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Koch- kurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilneh- mer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die ein- zelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer be- rücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilneh- menden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Be- trag ergab.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach der Urteilsbegründung sei es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitge- bers für sog. "No-Shows" zuzurechnen seien. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen ge- habt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Mit seinem Urteil stellte sich der 3. Senat des FG Köln ausdrücklich gegen eine bundesein-

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heitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/100001 (BStBl. I 2015, 832 = SIS 15 23 12).

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München einge- legt, die unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 geführt wird.

Quelle: FG Köln

Wohneigentum

Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

Rundvfg. vom 21.08.2018 - S 2253 A - 48 - St 242

Mit Urteil vom 06.02.2017 hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 11 K 2879/15 E) ent- schieden, dass eine auf 10 Jahre befristete entgeltliche Überlassung einer Wohnung aufgrund eines den Eltern des Vermieters eingeräumten lebenslangen Wohnungsrechts, das nach dem Ablauf dieser Frist unentgeltlich ausgeübt werden kann, keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit darstellt, bei der die Einkunftserzielungsabsicht im Re- gelfall zu bejahen und eine Überschussprognose für den zeitlich begrenzten Vermie- tungszeitraum verzichtbar wäre. Durch die unentgeltliche Überlassung nach Ablauf von 10 Jahren wird die steuerlich relevante Einnahmeerzielung endgültig beendet.

Da keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt ist im Rahmen einer Progno- se zu prüfen, ob in dem zeitlich begrenzten Vermietungszeitraum ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann (BFH-Urteil vom 14. Septem- ber 1994, Az. IX R 71/93, BStBl II 1995, S.116). Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Überschusserzielungsabsicht im vorliegenden Fall auch für den begrenzten entgeltli- chen Vermietungszeitraum zu verneinen.

Eine geplante Anschlussvermietung nach dem Auszug der Eltern innerhalb des 30- jährigen Prognosezeitraums sei dann als neue, unabhängig zu beurteilende Vermietung zu behandeln.

Der Kläger hat die zulässige Revision eingelegt. Das Verfahren ist zur Zeit unter dem Az. IX R 8/17 beim BFH anhängig. Einsprüche zu dieser Thematik können bis zur Ent- scheidung des BFH nach § 363 Abs. 1 AO ruhen; Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Quelle: OFD Frankfurt

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Bescheid einer Denkmalbehörde als Grundlagenbescheid - Gewährung der Steu- ervergünstigung gem. § 10f EStG durch Änderungsbescheid gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO

Finanzgericht Köln, Urteil vom 26. 4. 2018 - 6 K 726/16 - Revision eingelegt - Az. des BFH: X R 17/18

1. Dem Vorliegen eines Grundlagenbescheides i. S. des § 171 Abs. 10 AO steht nicht entgegen, dass sich die verbindlichen Feststellungen nur auf einzelne Voraussetzungen einer steuerrechtlichen Norm beschränken.

2. Demgemäß stellt die Bescheinigung einer Denkmalbehörde i. S. des § 7i Abs. 2 EStG einen Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO dar, auch wenn sie nicht alle Tat- bestandsvoraussetzungen der Steuerbegünstigungen gem. § 10f i. V. m. § 7i EStG ver- bindlich regelt.

3. Die Bescheinigung einer Denkmalbehörde i. S. des § 7i Abs. 2 EStG, welche den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG erbringt, aber die Prüfung der weiteren steuerlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale gem.

§ 10f i. V. m. § 7i EStG der Finanzbehörde überantwortet, stellt eine hinreichende Grund- lage für die Änderung eines bestandskräftigen ESt-Bescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO dar, wenn sämtliche Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dem Grunde und der Höhe nach unstreitig vorliegen (Abgrenzung zum FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.8.2010 12 K12222/09, DStRE 2011,250).

EStG § 7i Abs. 2, § 10f Abs. 1 und 2; AO § 165, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 Quelle: EFG Nr. 16 S. 1359

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