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Ansprüche und Voraussetzungen

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Academic year: 2022

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Seite Voraussetzung für die Pfandrechtsklage § 461 iVm 466

Anspruch auf Zahlung bei sonstiger Exekution in die Pfandsache gem §§

461 iVm 466

Aktivlegitimation des Klägers: Nachweis eines Rechtsgrundes (Darlehen) Höhe und Fälligkeit der gesicherten Forderung Bestehen eines Pfandrechts

Passivlegitimation des Beklagten: Eigentümer der Pfandsache Gerichtliche Geltendmachung

Die Pfandrechtsklage richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer der Sache, der nicht zugleich persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung ist.

Voraussetzung für den PfR-Erwerb (derivativ) Titel: Pfandbestellungsvertrag

Modus: grds. Körperliche Übergabe § 451 Berechtigung des Vormannes

Voraussetzung für den PfR-Erwerb (originär)

– substituiert nur die fehlende Berechtigung des Vormanns Bewegliche körperliche Sache!!!

Entgeltlichkeit § 1369

Redlichkeit: schon leichte Fahrlässigkeit schadet

Voraussetzungen des § 367 iVm 456 (mit Ausnahme der öffentlichen Versteigerung) NIE bei Liegenschaften iVm 367 sondern originär nur im Vertrauen auf das Grundbuch gem. § 1500 ABGB, § 63 GBG. Die positive Seite des grundbücherlichen Publizitätsprinzips schützt das Vertrauen des Gutgläubigen auf die Richtigkeit von GBeintragungen. Voraussetzung ist daher für einen originären Rechtserwerb im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs die Gutgläubigkeit des Erwerbers!!!!

leichte Fahrlässigkeit schadet.

ABER trotzdem ist Klage auf Löschung möglich bei Verständigung gem. § 63 Abs 1 GBG (Rekursfristen gem. 123 GBG) bzw. ohne Verständigung innerhalb der 3 Schreijahre!

Voraussetzung für die rei vindication § 366 Individuell bestimmbare Sache

Aktivlegitimitation des Klägers: Eigentümer

Passivlegitimation des Beklagten: der die Sache innehabende Nichteigentümer Keine Einwendungen aus einem Recht zur Innehabung (Pacht, Pfand, Miete, …) Titel, Modus und Berechtigung des Vormannes prüfen (Kaufvertrag, …)

Voraussetzung für den origninären Eigentumserwerb § 367

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Seite Bewegliche körperliche Sache § 293

Entgeltlichkeit (NIE Schenkung!!) Voraussetzungen des § 367

Redlichkeit: Vertrauen auf die Eigentümerstellung des Vk oder

Verfügungsermächtigung; bei Unternehmern sehr hohe Anforderungen; Konsument beim Barkauf im gewöhnlichen Betrieb eines Unternehmens darf auf die

Verfügungsermächtigung vertrauen

Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungen gem § 523 (Eigentumsfreiheitsklage)

Die actio negatoria steht dem Eigentümer (Aktivlegitimation) zu, dessen Eigentum an einer Sache von einem Dritten unbefugt gestört wird wenn entweder nachteilige Folgen zurückgeblieben sind oder Wiederholungsgefahr besteht. Störer iSd 523 ist demnach nicht nur jeder, der sich ein Recht an der Sache anmaßt oder sie sonst rein faktisch in Anspruch nimmt, sondern auch jeder, der eingriffe Dritter durch Handlungen oder Unterlassungen veranlasst hat, sofern er die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit gehabt hat, diese Eingriffe zu verhindern oder abzustellen.

Wiederholungsgefahr MUSS bestehen.

Ansprüche gem. § 1435 bzw. § 877

Voraussetzung für diesen Anspruch ist eines rechtsgrundlose Leistung. Eine Leistung ist eine bewusste Vermögenszuwendung. Eine Leistung ist rechtsgrundlos, wenn ein die Leistung begründender Rechtsgrund von vornherein fehlt oder dieser zwar ursprünglich vorhanden war, aber nachträglich beseitigt oder geändert wurde.

Anspruch auf Zahlung gem § 1435 iVm § 932 Sprücherl s.o.

Voraussetzung ist das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der vorbehaltlosen Übergabe. Mangel iSd § 922 ist das Abweichen vom vertragliche Geschuldeten. Es gibt Rechts- und Sachmängel. Die Mängel sind nach § 933 innerhalb bestimmter Verjährungsfristen geltend zu machen (bewegl. Sachen 2 jahre, unbewegliche 3 Jahre; Sachmängelfrist beginnt mit der Ablieferung, Rechtsmängel mit dem Erkennen des Mangels zu laufen). Verkürzungen der Frist sind möglich, aber bes. bei Verbrauchergeschäften ist § 9 KSchG zu beachten. Beweislastregel gem. § 924 S 2 ABGB: Sache war schon bei Übergabe mangelhaft, wenn sich der Fehler innerhalb von sechs Monaten ab diesem Termin zeigt (fabriksneue Sachen!!) Grds. Gilt das Primat der Verbesserung zweite Chance für den Übergeber: dh Nachbesserung = Reparatur oder Nachtrag des Fehlenden. Bei Gattungsschuld versteht darunter Austausch. Aber Erwerber kann grds wählen. Nur wenn primäre Behelfe unmöglich (s. § 932 Abs 4) kommen Preisminderung oder Wandlung (obligatorisch ex tunc) in Frage. Wandlung auch nur bei nicht geringfügigen Mängeln.

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Seite Anspruch auf (Teil-)Rückzahlung des Kaufpreises für die Forderung gem

§§ 1397 iVm 932 iVm 1435 (aus der Sonder- Gewl aus der Zession)

Bei entgeltlicher Forderungsabtretung haftet der Zedent mangels abweichender Vereinbarung gem. § 1397 für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung. Die Richtigkeit betrifft die Einstandspflicht für die im Titelgeschäft vereinbarten rechtlichen Eigenschaften der zedierten Forderung insb die Höhe der Forderung. Die Haftung für die Einbringlichkeit betrifft die tatsächliche Durchsetzbarkeit der zedierten Forderung gegenüber dem Zessus, und ist nicht gegeben wenn der Zessus zahlungsunfähig oder insolvent ist. die Zeitpunkt der Abtretung gegeben sein. Nur wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war, ist auf den Fälligkeitszeitpunkt abzustellen. (Fristen gem § 933; Rechte und Forderungen sind gem. § 298 bewegliche Sachen 2 Jahre, Beginn des Fristenlaufs mit Fälligkeit)

Weiters zu prüfen:

Anspruch auf SchE gem. § 933a iVm §§ 1295 ff

Voraussetzung für diesen Anspruch ist ein Schaden: bei Forderungskauf der bezahlte Kaufpreis für die Forderung, der in Folge einer ev. Insolvenz nicht mehr lukriert werden kann.

Haftungsansatzpunkt: Factoring-Vertrag, Verletzung einer Erfolgsverbindlichkeit

§ 1298 Sorgfaltswidrigkeit wird vermutet, Freibeweis ist möglich Rechtswidriges Verhalten

Kausalität/Adäquanz Rwzsh

Verschulden

Anspruch gem § 1042 bzw. 1168 analog

Voraussetzung für einen Anspruch nach § 1042 ist die Tätigung eines Aufwandes für einen anderen, den dieser nach dem Gesetz (oder Vertrag) hätte selbst machen müssen. Nimmt der gewährleistungsberechtigte Übernehmer die Verbesserung an der mangelhaften Sache selbst vor bzw. lässt sie von einem Dritten ausführen, so ist fraglich, ob er nach § 1042 Ersatz für den von ihm getätigten Aufwand verlangen kann. Nach einem Teil der Lehre soll § 1042 im zweipersonalen Verhältnis hingegen nicht anwendbar sein, weil Vertragsregeln, Verjährung uä umgangen werden könnten, wenn jeder Gläubiger durch Ersatzvornahme seinen Schuldner in die Regressschuld drängen könnte. Allerdings ging der GG des GewRÄG selbst von einem Anspruch nach § 1042 aus, sodass auch nach einem Teil der L dieser Aufwandersatzanspruch zusteht. Ebenso wird aber nach Rsp des OGH aufgrund der Subsidiarität von Verwendungsansprüchen gegenüber des Leistungskondiktionen ein vergleichbarer Anspruch nach § 1168 analog zuerkannt. Der Werkunternehmer behält den Anspruch auf Entgelt gem § 1168, muss sich aber anrechnen lassen, was er sich wegen Unterbleibens der Leistungserbringung erspart hat. Diese Bestimmung kann auf die fälle der Eigenverbesserung angewandt werden. Man kann also vom

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Seite Übergeber den Ersatz jener Kosten begehren, die der Übergeber selbst hätte aufwenden müssen, wäre ihm die 2. Chance gewährt worden.

Anspruch auf Bezahlung eines Benützungsentgelts gem § 1041

Voraussetzung für den Verwendungsanspruch ist die Verwendung einer fremden Sache zum Nutzen eines anderen, dh eine zuweisungswidrige Nutzung. Verwendung ist jede Nutzung entgegen dem zuweisungsgehalt. Sie kann durch eine Handlung des Bereicherten, aber auch durch eine Handlung eines Dritten oder des Entreicherten, oder ohne Zutun dieser Personen erfolgen. Die Nutzung ist auch nicht durch einen Vertrag gerechtfertigt und bewirkt eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung.

Die Höhe ergibt sich gem § 1437 nach der Redlichkeit bzw. Unredlichkeit des Bereicherungsschuldners. § 417 für den Redlichen entsprechend § 326

SchE nach PHG

Verschuldensunabhängige deliktische Gefährdungshaftung Haftungsadressat: Hersteller, Importeur und Händler

Schaden: Sachschaden nur beim vom Produkt unterschiedlicher Sache € 500 Selbstbehalt (Folgeschäden), Personenschäden immer, nie reine Vermögensschäden, nie Weiterfresserschäden

durch ein fehlerhaftes Produkt: Produktions-, Konstruktions- und Instruktionsfehler in den Verkehr gebracht

Kausalität und Adäquanz Haftungsausschlüsse SchE gem §§ 1, 5 EKHG

Verschuldensunabhängige Haftung, verkehrstechnischer Ansatz wegen der Gefährlichkeit der Bewegung großer Massen mit hoher Geschwindigkeit.

Schaden durch einen Unfall beim Betrieb eines KFZ oder einer Eisenbahn

Unfall: ein unmittelbar von außen mit mechanischer Kraft plötzlich einwirkendes Ereignis

Beim Betrieb: Betriebsunfall Adäquater Kausalzusammenhang

Haftpflichtige Personen: Halter (EKHG), Schwarzfahrer (Halter gar nicht, Sf statt des Halters nach EKHG), verschuldete Schwarzfahrt (Halter und Sf. solidarisch nach EKHG), angestellter Schwarzfahrer (Halter: EKHG, Sf. ABGB ex delicto)

Halter: wer den Nutzen trägt und die Kosten und entscheidet von wem, wann und wo das KFZ gefahren wird

Haftungsausschlüsse § 9 – unabwendbares Ereignis: wenn trotz aller erdenklichen Sorgfalt und Vorsicht der Unfall nicht abgewendet werden konnte und WEDER auf einem Fehler in der Beschaffenheit NOCH auf Versagen der Verrichtungen beruht und NICHT auf das Verhalten eines nicht beim betrieb tätige Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist.

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Seite SchE gem § 933a (Mangelschaden) iVm 1295 (=Mangelfolgeschaden)

§ 933a kann der Übernehmer wegen des im Mangel selbst gelegenen Schadens auch SchEansprüche gegen seinen Vertragspartner geltend machen, sofern diesen an der Schlechterfüllung des Vertrages Verschulden trifft.

Die Rechtsfolgen des § 933a wurden mit jenen des Gewährleistungsrechts harmonisiert, sodass auch bei Geltendmachung des SchEanspruchs wegen des Manglschadens der Vorrang der Verbesserung und des Austauschanspruches zu berücksichtigen ist und Geldersatz nur nach Maßgabe jeder Voraussetzungen verlangt werden kann, unter denen auch im GewlRechts auf die sekundären Gewlbehelfe der Preisminderung und Wandlung umgestiegen werden kann (§ 932 Abs 4 ABGB).

SchE gem § 1318

Verschuldensunabhängige Haftung des Wohnungsinhabers für Schäden, die durch gefährlich aufgestellte oder aufgehängte, hinausgegossene oder –geworfene Sachen verursacht werden. Haftungsadressat = Wohnungsinhaber = faktische

Verfügungsgewalt

Nur Schäden außerhalb des Gebäudes UND für in der Wohnung verwahrte gefährliche Flüssigkeiten (Wasser, Öl)

Freibeweis möglich durch äußerst gebotene Sorgfalt

Anspruch auf Aussonderung aus der Konkursmasse gem. § 44 KO Entspricht der Prüfung für die rei vincicatio § 366

Zu bedenken bei Eigentumsvorbehalt nach Rücktritt vom Vertrag nach § 918

Anspruch auf Zahlung aus dem Bürgschaftsvertrag gem § 1355 Voraussetzung ist zunächst ein gültiger Bürgschaftsvertrag

Verpflichtungserklärung gem § 1346 Abs 2 schriftlich = Unterschriftlichkeit (Formvorschrift!)

Bürgschaft

Formpflichtiger Konsensualvertrag zwischen Gläubiger und Bürge, in dem sich der Bürge verpflichtet, im Fall der Nichtleistung durch den Hauptschuldner dessen Verbindlichkeit zu erfüllen (§ 1346 Abs 1 ABGB)

Schriftform iSv Unterschriftlichkeit ist erforderlich § 886 Akkzessorisch

Erlischt nicht mit dem Tod des Bürgen, geht auf Erben über §§ 801 Erbenhaftung;

erlischt aber, wenn nicht durch Pfand gesichert, 3 Jahre nach dem Tod des Bürgen,

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Seite wenn der Erbe nicht innerhalb dieser gemahnt wird. Ausnahme bei Forderungen, die im Ablebenszeitpunkt noch nicht fällig sind, First beginnt erst mit Fälligkeit zu laufen.

Beachte: § 25b Abs 2 KschG bzgl. Verzugszinsen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der geschädigte Dritte zu der Leistung des Schädigers in einem Naheverhältnis stand. Ein Haftung besteht also nur gegenüber erkennbar von der Hauptleistung begünstigten Personen. Darunter sind Personen zu verstehen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbar eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Der Kreis der Begünstigten ist sehr eng zu ziehen nach stRsp (weder Paketzusteller, Briefträger; noch Besucher eines Patienten im KH, auch nicht zufällig Geschädigte).

GB – Löschungsklage

Anspruch Löschung der Eintragung gem § 62 GBG

Die Löschungsklage ist die Klage des durch die Einverleibung in seinen bücherlichen Rechten Verletzten gegen den zu Unrecht Eingetragenen oder dessen Einzelrechtsnachfolger. Voraussetzung für die Löschungsklage ist, dass die Eintragung des unmittelbaren Rechtsnachfolgers des Klägers anfänglich – bereits im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsnachfolgers – materiell unrichtig war, sodass der Grundbuchbestand von der wirklichen Rechtslage abweicht. Es muss daher geprüft werden, ob die Eintragung anfänglich materiell unrichtig war. Anfänglich materiell unrichtig ist die Eintragung des unmittelbaren Rechtsnachfolgers des Klägers

Bei ursprünglicher Nichtigkeit des Titelgeschäfts zwischen dem in seinen bücherlichen Rechten Verletzten und dessen unmittelbaren Rechtsnachfolger (Geschäftsunfähigkeit, Dissens, Sittenwidrigkeit, Scheingeschäft)

Bei nachträglichem Wegfall des Titelgeschäfts vor Stellung des Einverleibungsgesuchs durch den Rechtsnachfolger (zB.

Vertragsauflösung durch Rücktritt nach § 918) oder

Bei Anfechtung des Titelschäftes mit dinglicher ex tunc Wirkung (Drohung, List, Irrtum leasio enormis)

Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Eintragung gem § 63 ff GBG in Bezug auf den Einzelrechtsnachfolger

w.o. aber der Einzelrechtsnachfolger darf nicht gutgläubig im Vertrauen auf das Grundbuch ein bücherliches Recht erworben haben.

Titel: Pfand(bestellungs)vertrag

Modus: Intabulation (ev. Einer Hypothek)

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Seite Berechtigung des Vormanns ist zu substituieren – gutgläubiger Erwerb zB des PfR Gutgläubig heißt: ohne jedes Verschulden, nicht einmal leicht fahrlässig!!

Keine besonderen Nachforschungspflichten in der Urkundensammlung lt. OGH Achtung Fristenlauf!

- Verständigung des Vormannes Rekursfristen § 123 GBG, Streitanmerkung, Einbringen der Löschungklage binnen 60 Tage nach Ablauf der Rekursfrist von 30 Tg

- Ohne Verständigung des Vormannes 3 Schreijahre

Anspruch auf Herausgabe des zustehenden Erbteils gem. § 823 ABGB Voraussetzung für diesen Anspruch, der sich auf die Herausgabe eines der Erbquote entsprechenden Anteils am Nachlass bezieht, ist dass dem Kläger ein Erbrecht am Nachlass des Erblassers zukommt. Zu prüfen sind die Berufungsgründe (Erbvertrag, Testament, gesetzliche Erbfolge).

Anspruch gegen den ruhenden Nachlass auf den zustehenden Pflichtteil gem §§ 775 iVm 765 und 785

Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass eine pflichtteilsberechtigte Person vom Erblasser nicht oder nur unzureichend bedacht wurde. Zu prüfen ist, ob XY eine pflichtteilsberechtigte Person ist gem §§ 762 ff. Das Pflichtteilsrecht knüpft an die gesetzliche Erbrecht an, doch sind nicht alle gesetzlichen Erben pflichtteilsberechtigt (§§ 762 f; 767), aber grundsätzlich alle Kinder des Erblasser (Deszendenten). Nach erfolgter Einantwortung richtet sich der Pflichtteilsanspruch gegen den/die Erben.

Häufige Ansprüche aus dem Schuldrecht SchE – Schmerzengeld:

Anspruch auf Schmerzengeld gem § 1295 (iVm 1325, 1326) ex contractu (Vertragspartner – Schädiger)

Anspruch auf SchE (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, …) gem § 1 PHG Anspruch auf SchE gem §§ 1295 (iVm 13,25, 1326) ex delicto

Anspruch auf SchE gem §§ 933a, 1295 ABGB:

Vermögensschäden sind bei vertraglichen Verbindlichkeiten ersatzfähige Schäden Produzenten sind grds. Nicht Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers, da er nicht dazu verpflichtet ist, alle Rohstoffe selbst aufzuarbeiten oder selbst zu erzeugen; nur haftbar, wenn er nicht ausreichend kontrollierte bzw. Zulieferer nicht sorgfältig auswählte

Gewährleistung:

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Seite Anspruch auf Ersatz der Kosten gem. § 932 iVm 1435 ABGB

Anspruch auf Ersatz der Kosten gem. § 933a

Anspruch auf Ersatz der Verbesserungskosten gem § 1042, 1168a analog Anspruch auf SchE aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

Subjektiver Schuldnerverzug - vom Schuldner zu vertreten § 918 iVm 921:

Erfüllung und Ersatz des Verspätungsschadens oder Rücktritt und Ersatz des Nichterfüllungsschadens

Objektiver Schuldnerverzug – schuldlose Nichterfüllung § 918: Erfüllung oder Rücktritt vom Vertrag; Anspruch auf Verzugszinsen

Nichtabnahme durch den Gläubiger - § 1419: Gläubiger trägt die Preisgefahr auch bei zufälliger Verschlechterung/Untergang der Sache volles Entgelt

Referenzen

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