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7/11.1 Benutzungsordnung für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe

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BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE DEPONIE VOGELSANG

UND DIE STÄDTISCHEN RECYCLINGHÖFE | FEHLER! KEIN TEXT MIT ANGEGEBENER FORMATVORLAGE IM DOKUMENT.

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7/11.1

Benutzungsordnung für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe

vom 16. Juli 2014 mit Änderung vom 22.11.2017

Aufgrund von § 18 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn in der jeweils gültigen Fas- sung hat die Betriebsleitung der Entsorgungsbetriebe für die Benutzung der Deponie Vogelsang und der städtischen Recyclinghöfe folgende Benutzungsordnung erlassen:

Inhalt

§ 1 Allgemeines ...1

§ 2 Benutzer ...2

§ 3 Benutzungsumfang ...2

§ 4 Verhalten der Benutzer ...2

§ 5 Benutzung mit Fahrzeugen ...3

§ 6 Form der Anlieferung ...3

§ 7 Eigentumsübergang ...3

§ 8 Gebühren- / Entgeltentrichtung ...4

§ 9 Haftung ...4

§ 10 Anerkennung der Benutzungsordnung ...4

§ 11 Inkrafttreten ...4

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt betreibt zur Entsorgung von Abfällen die Deponie Vogelsang und 7 Recyclinghöfe im Stadtgebiet von Heilbronn. Für deren Benutzung gelten die Regelungen dieser Benutzungsordnung in Verbindung mit der jeweils gültigen Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Heilbronn.

(2) Der Regelungsbereich der Benutzungsordnung erstreckt sich auf sämtliche Bereiche der Deponie und der Recyclinghöfe einschließlich aller Zufahrten, Zugänge und Grundstücke, die sachlich unmit- telbar mit dem Betrieb der genannten Abfallentsorgungsanlagen zusammenhängen.

10.43/her-10.56.02-16394/2020- Vorlagen NEU-Stand: 14.01.2021

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§ 2 Benutzer

(1) Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen sind Anlieferer von Abfällen zur Verwertung sowie Abfällen zur Beseitigung.

(2) Als Benutzer gelten auch Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen, deren sich Benutzer bedienen.

§ 3

Benutzungsumfang

(1) Die Benutzer dürfen auf den Abfallentsorgungsanlagen nur Abfälle, die im Stadtgebiet Heilbronn angefallen sind, nach Maßgabe der jeweils gültigen Abfallwirtschaftssatzung anliefern. Die Anlieferung von Abfällen, die nicht aus der Stadt Heilbronn stammen, ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Betriebsleitung der Entsorgungsbetriebe bzw. auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen zu- lässig.

(2) Abfälle, die nach der Abfallwirtschaftssatzung von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, dür- fen nicht angeliefert werden.

Welche Abfälle in welchen Mengen auf den Abfallentsorgungsanlagen angenommen werden, wird im jeweils geltenden Abfallratgeber bekanntgegeben.

(3) Nach Aufforderung durch das Betriebspersonal haben die Benutzer den Nachweis zu führen, dass die Abfälle angeliefert werden dürfen. Solange Zweifel an der Berechtigung zur Anlieferung bestehen, ist das Betriebspersonal berechtigt, die Annahme zu verweigern, bis der Nachweis erbracht ist.

(4) In unberechtigter Weise angelieferte Abfälle hat der Benutzer auf seine Kosten zurückzunehmen und von den Abfallentsorgungsanlagen wieder zu entfernen.

§ 4

Verhalten der Benutzer

(1) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen ist nur während der allgemeinen Öffnungszeiten ge- stattet. Die Öffnungszeiten richten sich nach den Bekanntmachungen im Eingangsbereich der Entsor- gungsanlagen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist das Betreten der Abfallentsorgungsanlagen verbo- ten. Verstöße werden nach § 123 Strafgesetzbuch (Hausfriedensbruch) geahndet.

(2) Die Benutzer müssen die Anlagen bis spätestens zum Ende der Öffnungszeiten verlassen haben.

(3) Im Zusammenhang mit der Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen haben sich die Benutzer grundsätzlich so zu verhalten, dass weder Sachschäden verursacht noch Personen verletzt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden. Den Weisungen des Betriebsper- sonals der Abfallentsorgungsanlagen ist in jedem Fall Folge zu leisten.

(4) Der Umgang mit offenem Feuer und das Rauchen sind auf den Anlagen verboten.

(3)

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§ 5

Benutzung mit Fahrzeugen

(1) Die Abfallentsorgungsanlagen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Wegen und den vom Be- triebspersonal angegebenen Stellen befahren werden. Soweit die Verkehrsregelung nicht durch Hin- weisschilder oder Anweisungen des Betriebspersonals erfolgt, sind die Regelungen der Straßenver- kehrsordnung zu beachten.

(2) Soweit nichts Abweichendes festgesetzt ist, beträgt die Höchstgeschwindigkeit für sämtliche Fahr- zeuge 10 km je Stunde.

(3) Die Fahrzeuge, mit denen Abfälle angeliefert werden, müssen so ausgestattet sein, dass die Ab- fallentsorgungsanlagen bei jeglichen Witterungsverhältnissen ohne fremde Hilfe befahren werden können. Die Räder der Fahrzeuge sind durch die Benutzer notfalls zu reinigen, damit weder die Wege innerhalb der Abfallentsorgungsanlagen noch die Zufahrtsstraßen zu den Abfallentsorgungsanlagen verschmutzt werden. Entstandene Verschmutzungen hat der Benutzer zu beseitigen. Die Stadt ist be- rechtigt, sie auf seine Kosten beseitigen zu lassen.

(4) Bei Wägung der Abfälle haben die Benutzer auf Weisung des Betriebspersonals die erforderlichen Angaben zu machen und die für die Entsorgung ggf. erforderlichen Dokumente bereitzuhalten.

§ 6

Form der Anlieferung

(1) Die Anlieferung von Abfällen hat so zu erfolgen, dass weder die Abfallentsorgungsanlagen noch der Betrieb derselben in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden. Den Anweisungen des Betriebsperso- nals ist Folge zu leisten.

(2) Die Anlieferung von Abfällen mit verwehbaren Bestandteilen (z.B. Staub, Asche, Straßenkehricht, Laub, Gartenabfälle) muss in verschlossenen oder abgedeckten Behältnissen oder Laderäumen erfol- gen.

Asbesthaltige Abfälle und Mineralwolle sind auf der Deponie generell staubdicht in reißfesten Sä- cken/Folien verpackt anzuliefern.

(3) Die Anlieferung von mineralischen Abfällen in größerem Umfang ist vorher bei den Entsorgungsbe- trieben anzumelden. Über Art, Zusammensetzung und Herkunft der Abfälle haben die Benutzer dem Betriebspersonal Auskunft zu geben.

(4) Die Entsorgungsbetriebe können hinsichtlich Form, Umfang und Zeitpunkt der Anlieferung von Ab- fällen in Einzelfällen besondere Forderungen erheben.

§ 7

Eigentumsübergang

(1) Die auf den Abfallentsorgungsanlagen angelieferten Abfälle gehen mit ihrer Ablagerung bzw. mit dem Einwurf in die bereitgestellten Sammelcontainer in das Eigentum der Entsorgungsbetriebe der Stadt Heilbronn über.

(2) Das Durchsuchen, Einsammeln oder Mitnehmen von Abfällen ist untersagt.

(3) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Entsorgungsbe- triebe sind nicht verpflichtet, nach verlorenen Wertgegenständen zu suchen oder suchen zu lassen.

(4)

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§ 8

Gebühren- / Entgeltentrichtung

(1) Die Festsetzung von Gebühren und Entgelten erfolgt durch das Betriebspersonal. Die Gebühren / Entgelte sind mit der Aushändigung des Gebührenbescheides / der Rechnung zur Zahlung fällig und dem Betriebspersonal in bar zu bezahlen.

(2) In Ausnahmefällen können für die Anlieferung von Abfällen Sammelbescheide / Sammelrechnun- gen erteilt werden.

(3) Auf dem Recyclinghof Plus des Entsorgungszentrums Heilbronn sind die Gebühren / Entgelte grundsätzlich per Girokarte, im Übrigen in bar zu bezahlen.

§ 9 Haftung

(1) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr der Benutzer.

(2) Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Verstoß gegen die Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung oder dieser Benutzungsordnung ent- stehen, haften die Benutzer. Mehrere Benutzer haften als Gesamtschuldner.

(3) Bei vorübergehenden Einschränkungen oder Unterbrechungen des Betriebs der Abfallentsor- gungsanlagen, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, Streik oder höherer Gewalt, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der Gebühren / Entgelte.

§ 10

Anerkennung der Benutzungsordnung

(1) Mit der Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen anerkennt der Benutzer die Bestimmungen die- ser Benutzungsordnung.

(2) Verstöße gegen diese Benutzungsordnung können den Ausschluss von der Benutzung der Entsor- gungsanlagen, zivilrechtliche Schadensersatzforderungen sowie straf- oder ordnungsrechtliche Maß- nahmen zur Folge haben.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Benutzungsordnung für die städtischen Abfallbeseitigungs-anlagen vom 27.

Dezember 1976 und die Benutzungsordnung für die städtischen Recyclinghöfe vom 2. November 1994 außer Kraft.

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