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Planfeststellung nach 17 FStrG i. V. m. Art. 72 ff. BayVwVfG. Stellungnahme der Landeshauptstadt München im Anhörungsverfahren

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und Bauordnung

Stadtentwicklungsplanung PLAN HA I/11-1

A 9 Nürnberg-München Anlage 1

Sechsstreifiger Ausbau mit Lärmschutz von Anschlussstelle München-Fröttmaning bis Anschlussstelle München-Frankfurter Ring km 526,000 bis km 527,500

Planfeststellung nach § 17 FStrG i. V. m. Art. 72 ff. BayVwVfG

Stellungnahme der Landeshauptstadt München im Anhörungsver- fahren

Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses als Feriensenat vom 06.08.2003

1. Position zum Ausbau der BAB A 9 mit Lärmschutz – grundsätzliche Zustimmung Die Notwendigkeit und Dringlichkeit des geplanten sechsstreifigen Ausbaus der BAB A 9 mit Verflechtungsstreifen und Lärmschutz zwischen den Anschlussstellen München-Frött- maning und München-Frankfurter Ring ergibt sich aus der erforderlichen Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Verkehrssicherheit angesichts der bestehenden hohen und wei- ter stark steigenden Verkehrsbelastung unter besonderer Berücksichtigung der Erschlie- ßung des neuen Fußballstadions in Fröttmaning für den Individualverkehr sowie aus der ebenso erforderlichen Verbesserung der Lärm- und Abgassituation in Freimann.

Mit dem Grundsatzbeschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom 24.07.2002 hat sich die Landeshauptstadt München für einen Ausbau der BAB A 9 Nürnberg-München im Abschnitt zwischen dem Autobahnkreuz München-Nord und der Anschlussstelle München- Frankfurter Ring mit insgesamt 6 durchgehenden Fahrstreifen sowie den zusätzlich erfor- derlichen Maßnahmen für die Abwicklung des Stadionverkehrs unter der Voraussetzung ausgesprochen, dass hiermit zwingend und zeitgleich entsprechende Lärmschutzmaßnah- men realisiert werden. Sie hat in diesem Zusammenhang u. a. auch weitere verkehrstech- nische Verbesserungen insbesondere im Bereich heute noch fehlender Verflechtungsspu- ren bei den Anschlussstellen befürwortet.

Die Landeshauptstadt München hatte mit diesem Stadtratsbeschluss u. a. auch verdeut- licht, dass für den innerstädtischen Ausbau der A 9 die vorgesehenen Planfeststellungs- verfahren für den gesamten Abschnitt zwischen Autobahnkreuz München-Nord und der Anschlussstelle Frankfurter Ring zeitgleich eingeleitet und durchgeführt werden sollen.

Mit der vorgezogenen Einleitung des Verfahrens für den Ausbau der Anschlussstelle Mün- chen-Fröttmaning mit Ausbau der A 9 bis zum Autobahnkreuz München-Nord (Planfest- stellungsbeschluss vom 18.07.2003) bestand im Hinblick auf die entstandenen Verzöge-

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rungen durch die notwendige Neuerstellung des Lärmschutzkonzeptes für den jetzt verfah- rensgegenständlichen Planungsabschnitt schließlich Einverständnis.

Die Landeshauptstadt München stimmt der Planung der Autobahndirektion Südbay- ern für den Ausbau der BAB A 9 mit Lärmschutz zwischen den Anschlussstellen München-Fröttmaning und München-Frankfurter Ring bei Berücksichtigung der nachstehenden Abstimmungserfordernisse, fachlichen Belange und Hinweise zu.

Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde wird gebeten, soweit notwendig entspre- chende Nebenbestimmungen in den Planfeststellungsbeschluss mit aufzunehmen.

2. Immissionsschutz 2.1 Lärmschutzplanung

Die vorliegenden Pläne, Erläuterungen und Gutachten enthalten nur insoweit Eintra- gungen, Darstellungen und Angaben zu den vorgesehenen Lärmschutzanlagen, als diese aus Sicht der Autobahndirektion Südbayern für das Planfeststellungsverfahren entscheidungsrelevant sein dürften, insbesondere hinsichtlich Lage und Höhe und in diesem speziellen Fall hinsichtlich der grundsätzlichen Sonderkonstruktion mit zur Fahrbahn geneigten schalenförmigen Elementen (berechnungsrelevante Abschirmkan- te). Konstruktive Details sind nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Ausführung der Lärmschutzanlagen für den Sied- lungsbereich Freimann und die Stadteinfahrt A 9 hält es die Landeshauptstadt Mün- chen jedoch für erforderlich, die Autobahndirektion Südbayern zu bitten den Nachweis zu führen, dass der nach den Unterlagen für die Konzeptpräsentation entstehende opti- sche Eindruck von gegliederten und versetzten Lärmschutzelementen, der auch Ge- genstand der Diskussion in der Stadtgestaltungskommission war, tatsächlich so er- reicht und umgesetzt wird. Die in diesen Unterlagen dokumentierte optische Wirksam- keit und die damit verbundenen städtebaulichen Wirkungen der Lärmschutzelemente waren Grundlage des gesamten Meinungsbildungsprozesses in der Stadtgestaltungs- kommission, im Bezirksausschuss und in der Stadtverwaltung. Deshalb soll von der Projektträgerin baldmöglichst, spätestens aber vor dem Erörterungstermin, für den ge- samten Planfeststellungsumgriff durch Vorlage von geeigneten Grundrissen und Schrä- gansichten die konkrete Stellung der einzelnen Lärmschutzelemente einschließlich der Gliederungs- und Versatzabschnitte sowie der Schattenfugen dargestellt werden.

Die Landeshauptstadt München bittet außerdem, in den Planfeststellungsbeschluss mit aufzunehmen, dass die Detailplanung und -gestaltung der Lärmschutzanlagen frühzei- tig mit der Landeshauptstadt München (Baureferat, Planungsreferat – Untere Natur- schutzbehörde/Verkehrsplanung/Stadtplanung, Referat für Gesundheit und Umwelt) abzustimmen ist.

2.2 Vermeidung von Schallreflexionen an der U-Bahn - U 6

Die Landeshauptstadt München (Baureferat – HA Tiefbau und HA U-Bahn-Bau) weist darauf hin, dass in dem Bereich, in dem die U-Bahn-Linie 6 zwischen der geplanten westlichen Lärmschutzwand der A 9 und der Bebauung im Bereich Freimann verläuft, Lärmreflexionen aus dem U-Bahn-Betrieb auftreten können. Nach den Aussagen in der Schalltechnischen Untersuchung (Seite 16 unten) sind bei der parallel und höhengleich verlaufenden U-Bahnlinie die vorgeschlagenen Schallschutzwände einschließlich derer ggf. erforderlichen Stützwände bis zu einer Höhe von mindestens 3,0 m über Schie- nenoberkante beidseitig hochabsorbierend auszuführen. Eine vollständig hochabsor- bierende Ausführung aller evtl. schallreflektierenden Bauteile der Lärmschutzanlagen in dem gesamten in Frage kommenden Abschnitt wird jedoch von der Landeshaupt- stadt München für erforderlich gehalten. Die Stadt richtet daher an die Planfeststel- lungsbehörde die Bitte, für die notwendige lärmabsorbierende Ausbildung der

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Wandrückseiten eine entsprechende Schutzauflage zu setzen.

2.3 Lärmschutz im Bereich der Hochbrücke Freimann

Der Planfeststellungsabschnitt endet am nördlichen Widerlager der Hochbrücke Frei- mann. Die neue Hochbrücke wird aus terminlichen Gründen erst nach der Fußballwelt- meisterschaft 2006 (voraussichtlich 2007) gebaut, wobei auch der erforderliche aktive Schallschutz an der betroffenen Wohnbebauung erst zu diesem Zeitpunkt errichtet werden soll. Bei den betroffenen Anwohnern an der Georg-Wopfner-Straße (IP CA 006) werden dadurch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutz- verordnung (16. BImSchV) von Tag/Nacht 59/49 DB(A) bis auf weiteres allein von der Autobahn tagsüber um ca. 18 dB(A) und nachts um ca. 22 dB(A) überschritten; an der Leinthalerstraße (IP BJ 001) betragen die Überschreitungen tagsüber ca. 11 dB(A) und nachts ca. 15 dB(A). Zusätzlich ist in diesem Bereich mit erheblichen Lärm durch den Schienenverkehr der DB-Nordumfahrung sowie insbesondere am IP BJ 001 mit star- ken Lärmbelastungen durch die Situli- und Leinthalerstraße zu rechnen. In dem in Rede stehenden Bereich soll passiver Lärmschutz nach der Schallschutzmaßnahmen- verordnung (24. BImSchV) gewährt werden Allerdings werden damit die Außenberei- che der Gebäude nicht geschützt. Das Referat für Gesundheit und Umwelt weist darauf hin, dass gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinie (VLärmSchR 97) Ziffer X 27 Abs. 2 bei der Dimensionierung der Lärmschutzmaßnahmen auch für den Abschnitt außerhalb des Planungsabschnittes die volle Verkehrsstärke zu berücksichtigen ist. Bereits bei Dauerlärmbelastungen ab 64 dB(A) wird die Grenze der Gesundheitsgefährdung er- heblich überschritten (s. Umweltbundesamt 1997, Daten zur Umwelt 1997 bzw. World Health Organization Guidelines für Community Noise, 1999).

2.4 Abgassituation

Seitens des Referates für Gesundheit und Umwelt (RGU 12) bestehen hinsichtlich Luftreinhaltung im Verkehr und Stadtklima keine grundsätzlichen Einwände gegen die Planung.

In der zusammenfassenden Bewertung der Abgassituation wird ausgeführt, dass eine Überschreitung des Grenzwertes für den Jahresmittelwert von NO2 ... nicht ausge- schlossen werden kann. Gemäß der hier relevanten 22. BImSchV sind jedoch bei Überschreiten der Grenzwerte Maßnahmen zu ergreifen, die die Einhaltung dieser Grenzwerte gewährleisten. Nach Ansicht des Referates für Gesundheit und Umwelt sollte daher geprüft werden, wie auf eine mögliche Grenzwertüberschreitung reagiert werden kann. Dies betrifft insbesondere den in der Bewertung aufgeführten Streifen vor der Albertus-Magnus-Schule, an den sich unmittelbar ein Sportplatz anschließt.

Eine weitergehende Prüfung war nicht möglich, da das Fachgutachten nicht zur Verfü- gung stand.

3. Landschaftspflegerische Begleitplanung 3.1 Biotop- und Artenschutz

Zum landschaftspflegerischen Begleitplan sind aus Sicht des Biotop- und Artenschut- zes (Referat für Gesundheit und Umwelt – RGU 114) folgende Punkte anzumerken:

Kap. 3.4.1.1 „Ergebnisse der Bestandsaufnahme“:

Es wird zur Fauna angegeben, dass seltene oder empfindliche Arten nicht gefunden wurden. Diese Aussage bedarf der Korrektur, da ein „Zufallsfund“ des Rebhuhns im Bereich des amtl. kartierten Biotops Nr. 331.04 in der Tabelle (S. 8) angegeben wird.

Für diese bundesweit stark gefährdete und bayernweit gefährdete Art mit nur wenige Restvorkommen im Stadtgebiet ist aufgrund geeigneter Habitatverhältnisse im Bereich des Biotops an der Anschlussstelle München eine Brut durchaus wahrscheinlich. Zu- sammen mit den Vorkommen der gefährdeten Arten Dorngrasmücke und Gartenrot- schwanz (Artenschutzkartierung, ASK-Nr. 464) ergibt sich nach den ABSP-Kriterien eine regionale statt lokale Bedeutung (zu berücksichtigen bei der Bewertung in Kap.

3.4.1.3).

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Kap. 4.4.1.1 „Beeinträchtigung der Biotopausstattung“:

Auch in diesem Abschnitt sollte auf die genannten Vorkommen eingegangen werden.

Kap. 5 „Landschaftspflegerische Maßnahmen“:

Die Zielsetzung des Ausgleichskonzeptes und die Lokalisierung der Ausgleichsfläche nördlich der Deponie Nordwest wird ausdrücklich begrüßt. Bezüglich der Gestaltung sollte jedoch höchstens eine Baumreihenpflanzung in großen Abständen vorgesehen werden, bzw. generell nur einreihig erfolgen (s. auch nachfolgende weitere Ausführun- gen dazu aus Sicht der Grünordnungsplanung). Die angestrebte Funktion für den Hei- deflächenverbund würde durch die Beschattung bei geringen Baumabständen stark eingeschränkt, zumal aufgrund der im Mittelabschnitt sehr geringen Breite und der von den beiderseits angrenzenden Ackerflächen ausgehenden Nährstoffeinträge die beab- sichtigte Entwicklung von Magerbiotopen im Korridor ohnehin erschwert ist.

3.2 Grünordnungsplanung

Seitens der Grünordnungsplanung (Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA II/5) wird zu der Planung wie folgt Stellung genommen:

Baumpflanzungen im Bereich des Lärmschutzwalls südlich AS Fröttmaning:

Zwischen Joseph-Wirth-Weg und der Ausfahrtsschleife ist eine durchgehende Baum- reihe im Wallbereich als optische Fortsetzung der Lärmschutzwand vorgesehen. Da diese Baumreihe aber in Bezug auf die gesamte Stadteinfahrt nur als kleines Teilstück und somit nur fragmentarisch wirken kann, wird gebeten, die Reihe mit unregelmäßi- gen Abständen untereinander zu gestalten, um sie stärker an die in der Umgebung vor- handenen oder vorgesehenen freien landschaftlichen Pflanzungen anzugleichen.

Außerdem entsteht durch die vorgesehene Lage der Bäume im Kronenbereich des Walles eine unangebrachte Betonung der Aufschüttung. Es wird deshalb dringend ge- beten, die Bäume im Wallfußbereich zu pflanzen, falls nötig auch unter Inkaufnahme einer zusätzlichen Leitplanke an dieser Stelle.

Begrünung des Straßenraumes:

Die sehr knappen Spielräume für eine straßenseitige Begrünung der Lärmschutzwand sollten noch konsequenter genutzt werden als vorgesehen, um die beträchtliche Höhe der Wände aus Sicht der Autofahrer abzumildern. Die vorgesehenen geneigten Rasen- oder Wiesenstreifen können dies nicht leisten. Wünschenswert wäre deshalb ein Ge- hölzstreifen, oder – falls dieser aus Pflegegründen ausscheiden sollte – ersatzweise die Anpflanzung von Chinaschilf (Miscanthus), das in der überwiegenden Zeit des Jah- res räumlich wirksam und einfach zu pflegen wäre. Bei dieser Gattung stehen auch un- terschiedliche Sorten zur Verfügung, die eine situationsgerechte Auswahl ermöglichen dürften.

Baumpflanzungen im Bereich der Ausgleichsfläche:

Eine wegbegleitende Gehölzpflanzung wird für die Erholungssuchenden und als räum- liche Markierung einer notwendigen Schaftriftbeziehung grundsätzlich für notwendig und richtig gehalten. Auch aus Sicht der Grünordnungsplanung fügt sich eine Ausbil- dung dieser Gehölzpflanzung als regelmäßige Baumreihe am besten in die Umgebung ein, wenn als Begleitpflanzung zur A 9 außerhalb des Stadtgebietes – wie bereits zum Biotop- und Artenschutz dargelegt – auf doppelseitige Baumreihen verzichtet wird. Da- bei können etwa auch freiere Pflanzungen möglichst in Gruppen in Erwägung gezogen werden, wie es beim Workshop für ein Leitbildung zur Gestaltung der Stadionumge- bung Anfang 2003 besprochen wurde. Ansonsten entsteht eine übermäßige Häufung von Alleen. Deshalb sollte im Rahmen des Gesamtkonzeptes für die Ausgleichsflächen auch im Zusammenhang mit der Lage der Neuaufforstungen die Art der Bepflanzung noch gesondert abgestimmt werden.

3.3 Naturschutz

Die Eingriffsermittlung entspricht der zurzeit angewandten Praxis zur Ermittlung von Eingriffen durch Straßenbau. Mit dem Ergebnis des Landschaftspflegerischen Begleit- plans besteht seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB - Referat für Stadtpla- nung und Bauordnung, HA IV/53) im Grundsatz Einverständnis. Allerdings bittet die

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UNB um Überprüfung bzw. Ergänzung nachstehender Punkte:

Bestandsaufnahme:

Hier wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Biotop- und Artenschutz Bezug ge- nommen und um vollständige Übernahme gebeten.

Geltungsbereich der Baumschutzverordnung:

Die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München erfasst neben Bäumen mit einem Stammumfang von 80 cm (gemessen in 1 m über dem Boden) auch mehrstäm- mige Gehölze, sofern die Summe der Stammumfänge mindestens 80 cm beträgt und ein Stamm einen Umfang von mindestens 40 cm aufweist (BaumschutzVO der Landes- hauptstadt München vom 12.05.1992). Entsprechend sollte der Schutzgegenstand im Landschaftspflegerischen Begleitplan korrekt genannt werden (Seite 22). Dies ist au- ßerdem bei der Eingriffsermittlung zu berücksichtigen.

Herstellung der Ausgleichsfläche:

Die Lage der Ausgleichsfläche als vernetzendes Landschaftselement der Heiden im Münchner Norden sowie die vorgesehenen Maßnahmen werden auch seitens der UNB begrüßt und ausdrücklich unterstützt. Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen zum Biotop- und Artenschutz und der Grünordnungsplanung wird gebeten, Folgendes zu berücksichtigen:

a) Nach Kenntnis der UNB erreicht das Bauwerksverzeichnis (Unterlage 7.2) die ab schließende Verbindlichkeit zur Herstellung der Flächen. Soweit dies möglich ist, sollte die

- Ausbringung von speziell zu gewinnendem Mähgut von der Fröttmaninger Heide (oder vergleichbar) auf den nicht mit Bäumen bepflanzten Flächen,

- der Erhalt von Rohbodenflächen in Teilbereichen

in die dortigen Regelungen (Seite 60, Lfd. Nr. A1) aufgenommen werden.

b) Soweit die aus naturschutzfachlicher Sicht nachdrücklich unterstützte Schafbewei- dung zur Pflege der Ausgleichsflächen kurzfristig nicht zustande kommt, sollte als Hin- weis für die Unterhaltspflege (LBP Maßnahmenblatt A 1, Anhang, Seite 17) für die ers- ten Jahre die Möglichkeit einer an die jeweilige Vegetationsentwicklung angepassten Mahd aufgenommen werden.

c) Für die Neupflanzungen sind die zu verwendenden Baumarten im LBP (Maßnah- menblatt A1) zu benennen. Aus naturschutzfachlicher Sicht ungeeignet erscheinen an dieser Stelle Edellaubhölzer, welche mit ihrem Laubfall eine Entwicklung der Flächen zu einer mageren Wiese erschweren bzw. unmöglich machen können. Die Verwen- dung von Obstbäumen sollte sich auf einzelne Exemplare beschränken.

Es wird außerdem um folgende Auflagen im Planfeststellungsbeschluss gebeten (For- mulierungsvorschläge):

- Die letztendliche Herstellung der Ausgleichsfläche (Detailplanung) ist mit der Landes- hauptstadt München mit Unterer Naturschutzbehörde vor Durchführung der Maßnah- men einvernehmlich festzulegen.

– Die Ausgleichsflächen sind entsprechend dem für sie festgelegten Entwicklungsziel herzustellen, zu entwickeln und dauerhaft entsprechend ihrem Entwicklungsziel zu un- terhalten. Die Unterhaltungspflege soll vorrangig durch Schafbeweidung erfolgen.

Die UNB weist außerdem darauf hin, dass das Abweichen von den Regelungen des Art. 13e Abs. 1 Ziffer 2 BayNatSchG in den Antragsunterlagen nicht begründet ist. So- weit kein triftiger Grund vorliegt, sind bei der Rodung von Gehölzen die Schutzzeiten des Art. 13e BayNatSchG einzuhalten. Um Berücksichtigung im Planfeststellungsbe- schluss wird gebeten.

4. Altlasten

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Laut Altlastenverdachtsflächenkataster der Landeshauptstadt München grenzt das Bau- vorhaben im Bereich östlich der A9 und nördlich des Josef-Wirth-Weges an eine landwirt- schaftlich genutzte Fläche, die durch das jahrzehntelange Aufbringen von Klärschlamm oberflächennah mit Schwermetallen verunreinigt wurde. Die durchgeführten Bodenunter- suchungen zeigten bis in eine Tiefe von ca. 0,5 m unter Geländeoberkante erhöhte Gehal- te an Cadmium, Blei, Zink, Kupfer und Nickel, untergeordnet auch an polyzyklischen aro- matischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und PCB. Auch das geplante Areal für die Baustel- leneinrichtung an der Muthmannstraße liegt im Umgriff einer klärschlammbeaufschlagten Fläche.

Des Weiteren sind für den Kreuzungsbereich A9 - Heidemannstraße zwei ehemalige Kies- gruben verzeichnet, die bis ca. 1925 ausgebeutet und bis ca. 1941 mit unbekanntem Ma- terial verfüllt wurden.

Gegen den beabsichtigten Ausbau der A9 mit Lärmschutzwänden bestehen seitens des Referates für Gesundheit und Umwelt hinsichtlich Altlasten keine Einwände, sofern fol- gende Maßgaben beachtet werden:

1. Bei Baumaßnahmen im Umgriff von Altlastverdachtsflächen ist sicherzustellen, dass anfallendes Aushubmaterial in Abstimmung mit dem Referat für Gesundheit und Um- welt wieder eingebaut oder einer schadlosen Entsorgung zugeführt wird.

2. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser durch verunreinigte Boden- schichten ist auszuschließen.

Hierzu ist beim Ausbau der Absetz- und Sickerbecken nördlich des Josef-Wirth-Weges sicherzustellen, dass kein klärschlammbelasteter Oberboden als Filterschicht verwen- det wird.

Im Bereich der beiden Rückhalte- u. Abscheidebecken südlich der Heidemannstraße sind geeignete Altlastenuntersuchungen im Vorfeld der Baumaßnahme durchzuführen, um Art und Umfang evtl. Boden- oder Bodenluftverunreinigungen zu ermitteln. Die Un- tersuchungsergebnisse sind dem Referat für Gesundheit und Umwelt, Sachgebiet Alt- lasten – RGU 131, zur Abstimmung des weiteren Vorgehens vorzulegen.

3. Sofern im Bereich der Baustelleneinrichtung an der Muthmannstraße Boden abgescho- ben werden soll, ist die weitere Verwendung des Materials sowie dessen abfalltechni- sche Untersuchung mit dem Referat für Gesundheit und Umwelt, Sachgebiet Altlasten, abzustimmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausgleichsflächen außerhalb des Stadtgebietes lie- gen. Seitens des Referates für Gesundheit und Umwelt, Sachgebiet Altlasten, erfolgt da- her keine Äußerung zu diesen teilweise belasteten Flächen.

5. Weitere Belange und Hinweise 5.1 U-Bahnhof Freimann

Mit der geplanten Lärmschutzwand im Bereich des U-Bahnhofes Freimann besteht sei- tens des Baureferates (HA U-Bahn-Bau) grundsätzlich Einverständnis. Im Zuge des ge- planten Einbaus eines Südkopfes muss östlich des Bahnkörpers eine Böschung ange- schüttet werden, die sich mit der Böschung der Autobahn z. T. überschneidet und bis auf das Grundstück der Autobahndirektion Südbayern reicht. Ein diesbezügliches Einver- ständnis wurde dem Baureferat – HA U-Bahn-Bau seitens der Autobahndirektion bereits im Jahr 2000 zugesichert. Die genaue Lage der südlichen Grunderwerbsgrenze der Flä- che Nr. 9 (Fl.Nr. 166/70, im heutigen Besitz der Landeshauptstadt München – s. Ausfüh- rungen unter Ziffer 5.4) müsste mit der Planfeststellungsplanung der HA U-Bahn-Bau, die Ende 2003 vorgesehen ist, abgestimmt werden.

5.2 Grundwassermessstelle

Nördlich des Josef-Wirth-Weges, östlich des Fahrbahnrandes der BAB A 9, nördlich des Bauwerks Verzeichnis Nr. 5.3 befindet sich die Grundwassermessstelle KP 471 (Über- flurpegel mit Betonsockel), die von wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist (s. Einträge in beiliegende Lagepläne Nr. 7.1 Blatt Nr. 1, mit eingetragener Grundwassermessstelle und

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Lageplan mit eingemessenen Grundwasserpegel KP 471). Es wird gebeten, bei den künftigen Bauarbeiten insofern Rücksicht darauf zu nehmen, dass die Zugänglichkeit ge- wahrt bleibt und Grundwassermessungen jederzeit möglich sind sowie Beschädigungen vermieden werden. Evtl. Kosten hieraus gehen zu Lasten der Autobahndirektion Süd- bayern. Das Baureferat – Stadtentwässerungswerke (SEW), Abteilung Kanalbau – Geo- technik bittet um rechtzeitige telefonische Kontaktaufnahme (Herr Kuhnert – Tel. 233- 62292, Herr Rummel – Tel. 233-62287, Telefax 233-62305).

5.3 Wasserrecht

Gegen die Planung bestehen seitens der Unteren Wasserrechtsbehörde (Referat für Ge- sundheit und Umwelt – RGU 133) keine Einwände und das Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz wird erteilt, wenn die Auflagen und Bedingungen des im Verfahren zu beteiligenden Wasserwirtschaftsamtes München beachtet werden.

5.4 Grunderwerbsverzeichnis

Das Kommunalreferat weist darauf hin, dass die im Grunderwerbsverzeichnis – Mün- chen, Gemarkung Freimann - unter lfd. Nr. 9 und 10 (Fl.Nr. 166/70 und Nr. 166/84) als im Eigentum der Deutschen Bahn AG befindlich aufgeführten Grundstücke am

17.05.2002 von der Landeshauptstadt München erworben worden sind.

Anlagen:

2 Lagepläne der Stadtentwässerungswerke (Grundwassermessstelle) [Hinweis Planungsreferat: bei der Stadtratsvorlage nicht beigefügt]

Referenzen

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