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Resolution "Terminservicestellen sind keine Lösung für unzureichende Bedarfsplanung"

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Resolution   verabschiedet  vom 31. DPT

 

 

 

31. Deutscher Psychotherapeutentag  

18. November 2017 in Berlin 

 

 

Terminservicestellen sind keine Lösung für unzureichende Bedarfsplanung 

 

Am 7. November 2017 hat das Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung auf Be‐

treiben der Krankenkassen und gegen die Stimmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung  entschieden, dass zukünftig auch probatorische Sitzungen zur Einleitung einer zeitnah erfor‐

derlichen Richtlinienpsychotherapie über die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Ver‐

einigungen (TSS) vermittelt werden müssen. 

 

Damit wird den hilfesuchenden Patienten nur eine Schein‐Lösung angeboten, denn die not‐

wendigen Therapieplätze sind nicht in ausreichendem Maß vorhanden.  

 

Die Psychotherapeuten bieten seit 1. April 2017 zur schnellen Abklärung die psychotherapeu‐

tische  Sprechstunde  an  und  halten  für  dringend  behandlungsbedürftige  Patienten  Akutbe‐

handlungen vor, die über die TSS vermittelt werden, wenn Patienten nicht selbst einen Termin  bei einem Psychotherapeuten finden. Darüber hinaus notwendige regelmäßige, zeitintensive,  über viele Wochen zu erbringende Behandlungen zu vermitteln, ist nicht möglich, denn freie  Therapieplätze stehen nicht ausreichend zur Verfügung. Das zeigen z. B. die Therapieplatzbör‐

sen  verschiedener  Kassenärztlicher  Vereinigungen  und  die  Zahl  von  Kostenerstattung  auf‐

grund von Systemversagen. Patienten dann auf Klinikbehandlungen zu verweisen, erscheint  zynisch: Richtlinienpsychotherapie wird in Kliniken im Allgemeinen nicht angeboten.  

 

Die Anzahl der zugelassenen Psychotherapeuten beruht immer noch auf den willkürlich ent‐

standenen Bedarfsplanungszahlen von 1999, die von Anfang an nicht bedarfsgerecht waren  und  den  gestiegenen  Behandlungsbedarf  nicht  decken  können.  Zur  Behebung  der  Versor‐

gungsmängel hat in den letzten Jahren die Psychotherapie über Kostenerstattung nach § 13  Absatz 3 SGB V in einem immer größeren Ausmaß beigetragen – dieser Weg darf den hilfesu‐

chenden Patienten nicht mit Hinweis auf die TSS verwehrt werden. 

 

Die Leistungen der „psychotherapeutischen Sprechstunde“ und „Akutbehandlung“ sind erst  neu eingeführt und deshalb noch nicht evaluiert; es sollte angemessen Zeit gegeben werden,  die Auswirkungen auf die Versorgung zu beurteilen, bevor neue Maßnahmen eingeführt wer‐

den. 

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Bundes Psychotherapeuten Kammer 

Der Deutsche Psychotherapeutentag fordert die Krankenkassen und die Politik auf: 

 

 Aufhebung des Schiedsamtsbeschlusses und Begrenzung auf die Vermittlung von Sprech‐

stunde und Akutbehandlung, 

 

 Umsetzung der schon 2015 beschlossenen Reform der Bedarfsplanung mit dem Ziel einer  ausreichenden ambulanten psychotherapeutischen Versorgung, 

 

 Offenlegung der Ausgaben für Kostenerstattung und Zur‐Verfügung‐Stellen dieser Mittel  zur Schaffung neuer Psychotherapeutensitze. 

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