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Artenschutzrechtliche Beurteilung. Bebauungsplan Brand II Gewann Brand Flurstück-Nr. 776/ Schlatt unter Krähen Stadt Singen

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Academic year: 2022

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07. September 2017

Freiraumplanung Beate Schirmer Peter-Thumb-Str. 6

78247 Hilzingen

Bearbeitung: Gudrun Winkler Dipl.-Ing. (FH) Landespflege

g.winkler@freiraumplanung-schirmer.de

Bebauungsplan „Brand II“

Gewann Brand Flurstück-Nr. 776/3 78262 Schlatt unter Krähen

Stadt Singen

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Inhaltsverzeichnis Seite

1. Anlass und Aufgabenstellung 3

2. Planung 3

3. Rechtsgrundlagen 4

3.1 Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote 4

3.2 Arten 5

4. Bestand und Betroffenheit von Tier- und Pflanzenarten,

unter dem Gesichtspunkt des § 44 BNatSchG 5

4.1 Farn- und Blütenpflanzen 5

4.2 Wirbellose 5

4.3 Amphibien 5

4.4 Reptilien 5

4.5 Säugetiere 6

4.6 Vögel 6

4.6.1 Habitatanalyse in Bezug auf Vogelarten 6

4.6.2 Brutvögel 8

4.6.3 Potentielle Brutvögel 9

5. Zusammenfassung der artenschutzrechtlichen Beurteilung 10

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3 1. Anlass und Aufgabenstellung

Anlass für die vorliegende artenschutzrechtliche Beurteilung ist die geplante Siedlungsentwicklung am östlichen Siedlungsrand von Schlatt unter Krähen der Stadt Singen.

Der Ortsteil liegt in der Aachniederung zwischen Mühlhausen und Singen und wird von Fließge- wässern umflossen. Intakte Streuobstwiesen bilden am südlichen und östlichen Siedlungsrand ei- en annähernd zusammenhängenden Gürtel.

Schutzgebiete liegen weder im Plangebiet noch randlich. Im Abstand von ca. 125 m fließt der Beugengraben, ein Gewässer zweiter Ordnung, dem Saubach und der Aach zu. Gewässerbeglei- tende Feldhecken sind als Biotope kartiert.

Um sicher zu stellen, dass durch die Baumaßnahme keine Verstöße gegen das Artenschutzrecht (BNatSchG § 44 ff) begangen werden, hat der Gesetzgeber im Vorfeld bzw. parallel zum geneh- migungspflichtigen Bebauungsplanungen die Artenschutzrechtliche Beurteilung eingesetzt.

2. Planung

Um die Fläche bebaubar zu ma- chen werden die Obstbäume, die im Bereich der Baufenster liegen (ca. 10 Stück), gerodet.

Insgesamt stehen ca. 17 Obst- bäume auf der oberen Flur- stückshälfte (rot gepunktete Li- nie).

Die Planung sieht vor, die nörd- liche Hälfte des Flurstücks mit zwei Wohnhäusern mit jeweils max. zwei Wohneinheiten zu bebauen. Mit einer Firsthöhe von 9 m und einer maximalen Wandhöhe von 5,50 m, entspre- chen die geplanten Gebäude der Umgebungsbebauung. Bei einer Grundflächenzahl von 0,35 ist auch der Erhalt einzelner Bäume ohne räumliche Proble- me möglich.

Die Baufenster werden entlang der Straße ausgewiesen. Somit wirken, auch bei fortschreitender Siedlungsentwicklung, die Gär- ten als grüne Pufferflächen im Übergang zur freien Landschaft, zusammen. Ein Erhalt möglichst vieler Bäume im Gebiet sollte daher Priorität besitzen.

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3. Rechtsgrundlagen

3.1 Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG; FFH-RL Art. 12 und Vogelschutz-RL Art. 5 Die vier Verbotsnormen regeln, welche Zugriffe auf geschützte Arten verboten sind:

Nr. 1 Tötung von besonders geschützten Arten - "Tötungsverbot"

"Es ist verboten wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu ent- nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören."

Nr. 2 Störung von streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten während bestimmter Schutzzeiten - "Störungsverbot"

"Es ist verboten wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vo- gelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande- rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Stö- rung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert."

Nr.3 Beschädigung geschützter Lebensstätten von besonders geschützten Arten -

"Beschädigungsverbot"

"Es ist verboten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören."

Nr.4 Beschädigung besonders geschützter Pflanzen und ihrer Standorte

"Es ist verboten wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwick- lungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."

Die besonders geschützten Arten sind in § 7 Abs.2 Nr. 13 BNatSchG, die streng geschützten Arten in § 7 Abs.2 Nr. 14 festgeschrieben.

Rechtliche Rahmenbedingungen

In der Artenschutzrechtlichen Beurteilung werden die besonders oder streng geschützten Tier- und Pflanzenarten gemäß BNatSchG § 44 ff herausgearbeitet, die tatsächlich durch das Vorhaben be- troffen sind oder im Falle von streng geschützten Arten auf Grund der vorzufindenden Lebens- raumstrukturen potentiell vorkommen können (Potentialanalyse). Bei fehlenden Habitatstrukturen können darauf angewiesene Tier- oder Pflanzenarten ausgeschlossen werden.

Sollten Verbotstatbestände absehbar werden, müssen diese abgewendet werden. Dies ist z.B.

durch Bauzeitenregelung, zeitlich begrenzte Absperrungen etc. möglich. Dann gilt der Verbotstat- bestand als nicht erfüllt. Wird ein Verbotstatbestand erfüllt, kann er nicht durch Abwägung wie aus der Eingriffsregelung bekannt, "weggewägt" werden.

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5 3.2 Arten

Zu den besonders geschützten Arten gehören nach § 7 Abs.2 Nr. 13 BNatSchG Arten, die in folgenden Listen geführt sind:

 europäischen Vogelschutzrichtlinien (VRL)

 Anhang IV der FFH-Richtlinien (FFH-RL)

 Bundesartenschutzverordnung (§1, Anlage 1 Spalte 2 BArtSchV)

 Anhang A und B der Europäischen Artenschutzverordnung (VO-EG 338/97) in der Hauptsache Exoten.

Die streng geschützten Arten stellen eine Teilmenge der besonders geschützten Arten dar und sind in BNatSchG §7 Abs.2. Nr. 14 genau definiert. Hierzu zählen Arten aus

 Anhang A der Europäischen Artenschutzverordnung (VO-EG 338/97)

 Anhang IV der FFH-Richtlinien (FFH-RL)

 Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

4. Bestand und Betroffenheit von Tier- und Pflanzenarten unter dem Gesichtspunkt des § 44 BNatSchG

Begehungen

23.06.17: 07:45 - 09:30 Uhr, Witterung sonnig, trocken, heiß

05.07.17: 16:30 – 17:30 Uhr, Dämmerung, Witterung trocken, sonnig

4.1 Farn- und Blütenpflanzen

Besonders oder streng geschützte Farn- und Blütenpflanzen kommen auf der Fettwiese nicht vor und sind somit nicht von der Planung betroffen.

4.2 Wirbellose

Von einem Vorkommen besonders oder streng geschützter Insekten- oder Molluskenarten ist nicht auszugehen, da der geschilderte Lebensraum sich nicht mit denen geschützter Arten deckt.

4.3 Amphibien

Von einem Vorkommen besonders und/oder streng geschützter Frosch- und Schwanzlurche ist nicht auszugehen, da der geschilderte Lebensraum sich nicht als Habitat eignet.

4.4 Reptilien

Der Untersuchungsraum bietet allenfals Jagdhabitate für Zauneidechsen an. Wegen dem Fehlen von Möglichkeiten zur Eiablage, die Grasnarbe ist dicht geschlossen, ist eine Eidechsenpopulation sehr unwahrscheinlich. Während der Begehungen bei günstiger Witterung konnten keine Exempla- re beobachtet werden.

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4.5 Säugetiere

Großsäuger sind im Siedlungsrandbereich nicht betroffen. Von den Kleinsäugern bietet sich im Gelände Unterschlupf für Fledermäuse. Siebenschläfer sind als Höhlenbewohner ebenfalls häufige Gäste in Streuobstwiesen mit Gartenanschluss.

Es gibt Fledermausarten, die von Baumhöhlen und Rindenrissen profitieren. An den Bäumen mit Astlöchern konnten keine Kotspuren gefunden werden, was über die Sommermonate ein Hinweis auf Wochenstuben sein könnte. Als Rast- und Ruhestätten während der Jagdflüge sind die Höhlen und Nischen potentiell geeignet. Es ist davon auszugehen, dass Fledermäuse die Fläche als Teil ihres Nahrungsraumes regelmäßig überfliegen.

Um eine Tötung von Fledermäusen und Siebenschläfern zu vermeiden sind die Baumhöhlen bei Erreichbarkeit vor der Fällung und ansonsten liegend zu untersuchen und Tiere in Überwinte- rungskästen umzusiedeln oder einer Schutzeinrichtung zu übergeben. Fledermäuse und Sieben- schläfer sterben sonst in der Winterwitterung und ohne Nahrungsangebot.

4.6 Vögel

4.6.1 Habitatanalyse in Bezug auf Vogelarten:

Das Areal liegt am südöstlichen Ortsrand von Schlatt unter Krähen und besteht aus einem dreirei- higen, älteren Streuobststreifen. Am nördlichen Ende und im Westen grenzt das Gebiet an Einfa- milienhäuser mit Gärten. Der Obstbaumbestand besteht aus unterschiedlichen Altersstufen. Be- merkenswert ist die Anzahl der Baumhöhlen in den älteren Apfel- und Birnenbäumen. Pro Baum sind zwei Höhlen vorhanden, ein älterer Apfelbaum kann mit fünf Höhlen aufwarten. Diese Habi- tatbäume stellen ein sehr gutes Angebot für Höhlenbrüter dar. Der Unterwuchs ist nicht artenreich, zum Zeitpunkt der ersten Bestandsaufnahme (Grünland in Vollblüte) war das Insektenangebot eingeschränkt. Wiesenameisen wurden nicht beobachtet. In der direkten Umgebung befinden sich Äcker, Grünland, Gärten und nordlich sowie südwestlich weitere Streuobstwiesen.

Der Unterwuchs (Wiese) ist von Natur aus wüchsig (natürl. Bodenfruchtbarkeit mittel bis hoch;

LGRB 2017, GEOLA BK50) Die Streuobstbestände um den Ort sind lose miteinander vernetzt, neben der Ackernutzung ist die Grünlandnutzung in der unmittelbaren Umgebung weitgehend intensiv, Flachlandmähwiesen sind nicht kartiert. Ein üppiges Nahrungsangebot an Insekten, im Besonde- ren Ameisen für Spechtvögel, ist hier nicht zu erwarten. Die Vernetzung mit Kleinstrukturen wie Hecken, Gehölzinseln, Mauern oder Waldanschluß ist mittelmäßig vorhanden. Der Anschluß an die Hausgärten ist für einen kleinen Anteil der potentiellen Höhlenbrüter von Vorteil.

23.6.17 Apfelbaum mit kleinerer Höhlung

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7

23.6.17 Ältere Grünspecht-Höhle, welche gerne von ande- ren Höhlenbrütern angenommen werden, die selbst keine Höhlen zimmern können, wie z.B. Wendehals, Wiedehopf, Gartenrotschwanz, Steinkauz u.a..

Ornithologisches Gutachten

Bearbeitung: Aron Roßmanith, Gudrun Winkler

Da mit den Begehungen erst relativ spät im Jahr begonnen wurde (nach Mitte Juni), war evtl. die eine oder andere Brut schon vorüber bzw. Art nicht mehr als Brutvogel nachweisbar. Die Hand- lungsempfehlungen zur Brutvogelerfassung* geben den Zeitraum Mitte April bis Mitte Juni an, um z.B die Brut von Gartenrotschwanz nachzuweisen,gleiches gilt für den Wiedehopf. Erfassungszeit- räume für den Grünspecht liegen zwischen Februar und Mitte Juni. Beim Wendehals beträgt der Zeitraum Mitte April bis Mitte Juli mit Schwerpunkten im Mai und Mitte Juni. Für diese Arten waren die Begehungen zu spät, daher wird hier das Lebensraumpotential beurteilt.

* Andretzke, H., T. Tschikore & K. Schröder (2005): Artensteckbriefe. In: Südbeck, P. et al (Hrsg.): Methodenstan- dards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. S. 135 – 695. Radolfzell

Nachgewiesene Brutvogelarten im überplanten Gebiet:

Erfassungsliste vom 23.06. und 05.07.2017 in Anlehnung an die Veröffentlichung der Landesan- stalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LUBW):

BAUER,H.-G.,

Deutscher Name Zoologischer Name Status RL

D

RL

BW BNatSchG 2007 2013 b, s

Buchfink Fringilla coelebs 1 BP * * b

Kohlmeise Parus major 1 BP * * b

Hausperling Passer domesticus BPr * V b

Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros BPr * * b

(8)

Deutscher Name Zoologischer Name Status RL

D

RL

BW BNatSchG 2007 2013 b, s

Kleiber Sitta europaea G * * b

Sumpfmeise Parus palustris G * * b

Mauersegler Apus apus Ü V V b

Mehlschwalbe Delichon urbicum Ü V 3 b

Rabenkrähe Corvus corone Ü * * b

Amsel Turdus merula Ü * * b

Feldsperling Passer montanus Ü * V b

Stieglitz Carduelis carduelis Ü * * b

Rotmilan Milvus milvus Ü V * b, s

Schwarzmilan Milvus migrans Ü * * b, s

Wendehals Jynx torquilla P 2 2 b,s

Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus P * V b

Status auf der Planfläche BP – Brutplatz

BPr – Brutplatz, randlich G - Gast, nahrungsuchend Ü - Überflug

P…..- potentielles Habitat

Rote Liste für Brutvögel Deutschland /Rote Liste für Brutvögel Baden-Württemberg

* nicht gefährdet, V Arten der Vorwarnliste, 3 Bestand gefährdet, 2 Bestand stark gefährdet, 1 Bestand vom Erlöschen bedroht, 0 Bestand erloschen

BNatSchG- Bundesnaturschutzgesetz: b besonders geschützt, s streng geschützt

Status unklar: einmal konnte ein weiterer Buchfink kurz singend beobachtet werden (Brut wohl in angrenzenden Gärten), sowie zwei Grünfinkenmännchen ebenfalls singend in der Untersuchungsfläche.

4.6.2 Brutvögel:

Im Planungsgelände wurden zwei Brutvogelarten nachgewiesen, sowie randlich zwei weitere.

Kohlmeise, Hausrotschwanz und Buchfink sind in ihren Beständen in Baden- Württemberg nicht gefährdet, der Haussperling steht auf der Vorwarnliste. Durch das Bundesnaturschutzgesetz sind sie besonders geschützt. Im betroffenen Gebiet ist keine Gefährdung oder ein Populationsrück- gang der erfassten hier brütenden Arten (lokaler Bestand) zu erwarten. Schlatt unter Krähen ist eine dörfliche Gemeinde und es gibt v.a. im Umland noch ausreichend Habitatstrukturen, auf die Kohlemeise, Hausrotschwanz, Buchfink und Haussperling ausweichen können.

Um die Tötung von Gelegen und Nestlingen zu vermeiden, dürfen Baumfällungen und Gehölzar- beiten nur außerhalb der Brutsaison durchgeführt werden. Das entspricht § 39 BNatschG und den darin geregelten Zeiten für Gehölzarbeiten zum allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflan- zen.

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9 4.6.3 Potentielle Brutvögel

Viele Arten der Vogelschutzrichtlinien – beispielsweise Wendenhals, Mittel-, Grün- und Grau- specht, Steinkauz, Neuntöter, Gartenrotschwanz, Halsbandschnäpper – nutzen die Streuobstwie- sen als Fortpflanzungs- oder Nahrungshabitat.

Im vorliegenden Streuobstumfang und in dieser Ausprägung sind bei dem sehr guten Angebot an Habitatbäumen, im überplanten Bereich, mit Anschluß an den Restbestand eines Streuobstgürtels um die Gemeinde Schlatt, folgende Arten potentiell möglich: Grünspecht, Wendehals, Gartenrot- schwanz, Halsbandschnäpper, Trauerschnäpper, (Wiedehopf, in Nachbargemeinde Beuren 2015 kartiert, Interreg IV Projekt ).

Streng geschützte Höhlenbrüter wie Rotkopfwürger, Mittelspecht, Grauspecht und Steinkauz sind aufgrund der eingeschränkten Ausprägung des Gesamtbildes der Lebensraumansprüche (s.o.

Flächengröße, Vernetzung, Kleinstrukturen, Waldanschluß, Nahrungsangebot) nicht zu erwarten.

Ältere Fachbücher * berichten von ehemaligen Vorkommen einiger dieser Arten im westlichen Bo- denseeraum und Hegau, aktuelle Landes-Erfassungsdaten** zeigen seit Jahren rückläufige Be- standszahlen, Tendenz fallend, bis hin zum völligen Schwund der Arten. Eine Wiederbesiedlung ist jedoch nicht ausgeschlossen.

*ULLRICH,B. (1987): Streuobstwiesen. In: J. Hölzinger (Hrsg.): Die Vögel Baden-Württembergs. Bd. I, 551-569. E.

Ulmer, Stuttgart.

HÖLZINGER,J. (1987): Die Vögel Baden-Württembergs, Bd. I.2, Steinkauz 1085-1095; Wiedehopf 1129-1134, Wende- hals 1152-1157, Rotkopfwürger 1190-1195. E. Ulmer, Stuttgart.

** BAUER, H.-G., M.BOSCHERT, M.I. FÖRSCHLER,M.KRAMER &U.MAHLER (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 6. Fassung. Stand 31.12.2013. Naturschutz-Praxis Artenschutz 11

Nachrichtlich wurden im Rahmen des Interreg IV Projekt Nr. 113 Förderung seltener Obstgarten- Vogelarten im Hegau und westlichem Bodensee 2016 Vogelkartierungen in den Streuobstbestän- den westl. von Schlatt sowie bei Beuren durchgeführt. Die Streuobstbestände um Schlatt sind in der Vorauswahl der zu kartierenden Projektgebiete ausgefallen. In den projektierten Beständen bei Mühlhausen und Beuren wurden keine Bruten der streng geschützten Arten Wiedehopf, Wende- hals, Steinkauz, sowie der besonders geschützten Art Halsbandschnäpper bis 2015 kartiert. Der Wiedehopf wurde um Beuren immerhin beobachtet und Gartenrotschwanz-Bruten nördlich des Hohenkrähen, unterhalb des Mägdeberges sind kartiert. Dort befinden sich artenreiche Wiesen, die dem Gartenrotschwanz und seiner Vorliebe für kurze Jagdwege entgegenkommen. In Schlatt ist das Nahrungsangebot weitläufiger zu erjagen, was gegen ein potentielles Vorkommen spricht.

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5. Zusammenfassung der artenschutzrechtliche Beurteilung

Der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbote werden die Vermeidungsmöglichkeiten gegenüber- gestellt.

Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote werden für die potentiellen streng und besonders ge- schützten Vogelarten, sowie die tatsächlichen Brutvögel nach Auswertung des Habitatpotentials und der vorhandenen Quellen nicht berührt wenn:

 sich die Rodungsarbeiten an dem naturschutzrechtlich vorgeschriebenen Zeitraum zwi- schen 1. Oktober und 1. März des Folgejahres orientieren (Tötungsverbot)

 die Baumhöhlen vor oder nach der Fällung auf überwinternde Individuen von Fledermäu- sen und Siebenschläfern untersucht werden (mit Taschenlampe, Handschuhen)

 Fundtiere in einer Ersatzhöhle untergebracht werden bzw. in eine Schutzeinrichtung ge- bracht werden

Artenschutzrechtl. Verbot Vermeidungsmaßnahme Kleinsäuger

 Tötungsverbot

- Baumhöhlen nach Fledermäusen und Sieben- schläfern absuchen

- Fundtieren das Überwintern sichern Vögel

 Tötungsverbot - Rodungszeitraum §39 BNatschG einhalten

Die vorliegende Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Belange gemäß

§ 44 Abs.1, Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 BNatschG unter Einhaltung der Maßnahmen zur Vermeidung kein Hindernis für die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes darstellen.

Hinweise:

1) Nach Möglichkeit sind im Bereich der zukünftigen Hausgärten die randlich stehenden Obstbäume zu erhalten. Sie haben eine wichtige Funktion im Sinne des Biotopverbunds und der Vernetzung einzelner Lebensräume, u. a. für Fledermäuse.

2) Der Höhlenverlust bzw. der Verlust an Habitatbäumen kann kurzfristig durch das Anbringen und Pflegen von Nistkästen (für Höhlenbrüter), bzw. von Fledermauskästen an den Gebäu- den abgeschwächt werden.

3) Eine Erweiterung des Artenspektrums der verbleibenden Streuobstbestände als Lebens- raum für viele Tierarten kann durch die Aufwertung der Unternutzung (Grünland, Wiese) er- reicht werden, z.B.:

- durch Düngeverzicht /und oder - zweimalige Mahd /Jahr,

- die erste Mahd nur auf Teilflächen nicht vor Mitte Juni.

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