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VORLAGE

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LANDTAG

NORDRHEIN-WESTFALEN . WAHLPERIODE

Ministerium für Schule und Bildung

des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin

Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf

An den

Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

bezugnehmend auf die Fragestunde der 91. Plenarsitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen am Mittwoch, den 27. Mai 2020, übersende ich Ihnen hiermit die schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage 72 des Herrn Abgeordneten Jochen Ott Mdl.

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Yvonne Gebauer MdL

Anschrift:

Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf Telefon 0211 5867-40 Telefax 0211 5867-3220 poststelle@msb.nrw.de www.schulministerium.nrw.de

Öffentliche Verkehrsmittel:

S-Bahnen S 8, S 11, S 28 (Völklinger Straße) Rheinbahn Linie 709 (Georg-Schulhoff-Platz)

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Sprechzettel

der Ministerin für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen,

Yvonne Gebauer

Mündliche Anfrage des Abgeordneten Jochen Ott, SPD

Datenschutz im Rahmen des Distanzlehrens und -lernens

Plenarsitzung am 27. Mai 2020

– Es gilt das gesprochene Wort. –

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Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

der Datenschutz ist ein „hohes Gut“.

In diesem Punkt stimmt die Landesregierung vollkommen mit den Ausführungen des

Abgeordneten Ott überein. Und dieser

Anspruch gilt selbstverständlich auch für das Lernen auf Distanz.

Mit der Datenschutzgrundverordnung (auf europäischer Ebene), den §§ 120 ff.

Schulgesetz sowie den hierauf beruhenden datenschutzrechtlichen Verordnungen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte ist für den Schulbereich ein gutes

Datenschutzniveau gewährleistet.

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Darüber hinaus wird das Schulgesetz mit dem Entwurf eines 15.

Schulrechtsänderungsgesetzes im Bereich des Datenschutzes weiter fortentwickelt.

Dort wird es zukünftig in § 120 Abs. 5

Schulgesetz heißen: „Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel

personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern verarbeiten, soweit dies für die Aufgaben der Schule erforderlich ist.“ Eine vergleichbare

Regelung wird es in § 121 Abs. 1

Schulgesetz für Lehrerinnen und Lehrer geben.

Anrede,

diese Rechtsgrundlagen, die u.a. für die Einführung eines Lernmanagementsystems genutzt werden können, sind nach

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Beteiligung und in enger Abstimmung mit der Landesdatenschutzbeauftragten in den Gesetzentwurf aufgenommen worden.

Zu Ihren konkreten Fragen Herr Ott:

Zwischen dem Ministerium für Schule und Bildung und der

Landesdatenschutzbeauftragten hat es insbesondere vor der landesweiten

Einführung von LOGINEO NRW einen intensiven Austausch und zahlreiche

Kontakte auf Arbeitsebene und auch mit mir gegeben. Ich zitiere hier zunächst aus der kürzlich veröffentlichten Handreichung der Landesdatenschutzbeauftragten – Stand 18.

Mai 2020: „Zu Einzelthemen befindet sich die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) deshalb seit Jahren immer

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wieder in Kontakt mit dem für das Ressort verantwortlichen Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW).“

Anrede,

diese Einschätzung der LDI spricht für sich.

Und ich habe die Anzahl der Kontakte des Ministeriums für Schule und Bildung mit der Landesdatenschutzbeauftragten einmal

recherchieren lassen: zwischen dem März 2018 und Mai 2020 waren es insgesamt mindestens 24 (vermutlich gab es weitere informelle Kontakte, die nicht erfasst

wurden). Auch das spricht für sich.

Hier nur ein kleiner Auszug:

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- Juni 2019: erste Stellungnahme der LDI zu LOGINEO NRW

- Am 21. März 2019 habe ich persönlich ein längeres Gespräch mit der

Landesdatenschutzbeauftragen Frau Block geführt

- September 2019: umfangreiche Antwort des Ministeriums an LDI zur ersten

Stellungnahme LOGINEO NRW

- In der Folge zahlreiche Kontakte auf Arbeitsebene per Email oder telefonisch - Oktober 2019: Telefonat eines

Mitarbeiters meines Hauses mit der LDI wegen der geplanten Änderung im 15.

Schulrechtsänderungsgesetz

- Oktober 2019: zweite Stellungnahme der LDI zu LOGINEO NRW

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- November 2019: Information der LDI zum bevorstehenden Rollout von

LOGINEO NRW

- Mai 2020: Telefonate des zuständigen Abteilungsleiters des Ministeriums mit der LDI

Durch die intensive Zusammenarbeit mit der LDI konnten wir in Bezug auf die

Digitalisierung von Schule wesentliche datenschutzrechtliche Fragen klären und Lösungen – auch für zukünftige Fragen – entwickeln.

Lösungen, die auch in der aktuellen

Situation zur Entwicklung von Angeboten für das Lernen auf Distanz – ein

Lernmanagementsystem, einen Messengerdienst und ein

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Videokonferenzangebot – zugrunde gelegt werden können.

Das Ministerium für Schule und Bildung hat für Anfang Juni einen weiteren

Gesprächstermin mit der LDI anberaumt.

Anrede,

das Ministerium für Schule und Bildung unterstützt die Schulen während der

Corona-Pandemie nicht zuletzt durch eine detaillierte FAQ-Liste im Bildungsportal, die je nach den aktuellen Entwicklungen

sukzessive erweitert und an die

Notwendigkeiten für eine gute Orientierung angepasst wird.

Die FAQ-Liste ist zuletzt auch um Hinweise zur Nutzung von Videokonferenztools

erweitert worden.

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Dort werden sowohl Fragen hinsichtlich des Datenschutzes geklärt als auch Hinweise zu einem didaktisch und pädagogisch

sinnvollen Einsatz von Videokonferenztools gegeben.

Die FAQ-Liste befindet sich in

Übereinstimmung mit der Handreichung der Landesdatenschutzbeauftragten.

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