Maßnahmen Coronavirus
WAS können Unternehmen jetzt WIE tun und WIE kann sie der WT bestmöglich unterstützen
TEIL 10 – 20. Mai 2020
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Kontakt
WP/StB Mag. Christian Steiner Athron WP und StB GmbH
Beratung / Gutachten / Wirtschaftsprüfung
Email:
christian.steiner@athron.at Homepage:
www.athron.at Telefon:
+43 (0) 650 353 43 89
Agenda
• Übersicht
• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds
– AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria
• Sonstige Hilfen
• Beilagen
– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF
– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.
COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.
COVID-19-Gesetz
– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB
– Kurzarbeit
– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK
– Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten
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Agenda
• Übersicht
• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds
– AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria
• Sonstige Hilfen
• Beilagen
– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF
– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.
COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.
COVID-19-Gesetz
– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB
– Kurzarbeit
– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK
– Sozialversicherung der Selbständigen
– Gewerbemieten
Übersicht
• Wichtigste Updates (20.5)
– Fixkostenzuschuss (Richtlinie verfügbar – Anträge seit 20.5 möglich!!!) – Startup-Hilfe (Start-up-Hilfsfonds verfügbar)
– COVID-19-Risiko-Attest
– AgrarMarkt Austria (Phase II nun aktualisiert verfügbar) – NPO-Unterstützungsfonds (20. COVID-19-Gesetz)
– erste branchenspezifische Maßnahmen („Wirtshaus-Paket“ – 19. COVID-19-Gesetz) – Sonstige Hilfen (Salzburg)
• Zentrale offene Punkte auf einem Blick
– Fixkostenzuschuss →Genehmigung EU offen – Unterstützung für Gemeinden geplant
– Zusätzliche Förderinstrumente insb. für Tourismus (zB Fixkostenzuschüsse über 3 Monate hinaus) in Ausarbeitung
– NPO-Unterstützungsfonds (Richtlinie/Details offen) – Künstler-Sozialversicherungsfonds (offen)
– Startup-Hilfe (Venture Capital Fonds noch offen) – Branchenspezifische Maßnahmen
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Übersicht
• EUR 500 Mio. Wirtshaus-Paket
– Paket an steuerlichen Entlastungen vorgestellt
• Senkung der USt auf 10% für nicht alkoholische Getränke (ca. 200 Mio.) → Preise sollen für Konsumenten unverändert bleiben
• Änderung GastgewerbepauschalierungsVO (2013)
– Erhöhung Pauschalierungsgrenze von TEUR 255 auf TEUR 400 + Erhöhung Grundpauschale von 10% auf 15%
– Erhöhung Mobilitätspauschale von 2% auf 6% (max. EUR 24.000) (für
Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner) von 2% auf 4% (max. EUR 16.000) (für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner) (Erhöhung der Höchstgrenze nicht angesprochen
• Erhöhung Steuerfreiheit für Essensgutscheinen (von EUR 4,40 auf EUR 8,00 bzw. von EUR 1,10 auf EUR 2,00) - § 3 (1) Z 17
• Absetzbarkeit von Geschäftsessen von 50% auf 75% - § 20 (1) Z 3
• Abschaffung der Schaumweinsteuer
Ab
1.7.2020
Übersicht
• Update Fixkostenzuschuss (7.5.)
– Anträge ab 20.5 möglich →via FinanzOnline
– Ersatz von Fixkosten und verderblich gewordene Waren – Vorauszahlung des Zuschusses möglich
– Automatische Plausibilitätsprüfung durch Finanzverwaltung
• Antragsprüfung durch COFAG und Genehmigung etwaiger Auszahlungen
• Erste Auszahlung binnen 10 Tage (Erste Auszahlungen damit von Ende Mai/Anfang Juni
• Bis 1/3 der gesamten Kosten können zur Auszahlung kommen
– Antrag ist von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen – Bearbeitungsdauer von 5 Tagen in Aussicht gestellt
– Überprüfung durch Finanzverwaltung
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Richtlinie verfügbar – siehe
Details später
Übersicht
• Update Finanzpolizei zu Kurz- und Schwarzarbeit – Ergebnisse der Kontrollen der letzten 3 Wochen – Insgesamt 460 Übertretung
– 31 Personen wurden wegen Verdachts des Missbrauchs der Kurzarbeits-Regelung angezeigt → Task Force für
Sozialleistungsbetrug im Bundeskriminalamt nun tätig
– 9 Personen Anzeige wegen Abgabenhinterziehung
Übersicht
• Jüngste Meldungen (BMDW)
– COVID-Paket für Start-ups am 16.4 angekündigt (Volumen EUR 150 Mio.) → zwei Pakete
• Covid-Start-up-Hilfsfonds (EUR 100 Mio.)
– Zuschüsse (EK od EK-ersetzend) ab EUR 10.000 werden verdoppelt (max bis EUR 50 mio.) via aws
– Im Erfolgsfall rückzahlbar!
• Venture Capital Fonds
– aws übernimmt mittels Kapitalgarantie 50% für Geld welches ab Ausbruch Covid-Krise in Venure Capital Funds einbezahlt wurden, welche in Start-ups investieren (max EUR 25 mio.)
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verfügbar!!!
Hinweis: Sonstige Förderungen zB
FFG weiterhin zugänglich
Noch offen!!!
Übersicht
• Jüngste Meldungen (BMDW)
– Initiative "Händler helfen Händlern„
• Ziel: Beschäftigung möglichst vieler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Nicht-Lebensmittelhandel zu sichern, indem diese bis zum Ende der Corona-Krise im Lebensmittelhandel mitarbeiten können
• https://www.handelsverband.at/jobs-im-handel – Initiative "Digital Team Austria„
• Hier werden digitale Dienste für KMUs für drei Monate zur
Unterstützung bei der Einrichtung von Homeoffice gratis angeboten
• Dies umfasst vor allem gratis Videokonferenzen (Webtools), drei Monate kostenloses Internet, Unterstützung im Umgang etc.
• https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/home/532049.
html
Übersicht
• Sonstige Meldungen (BMF)
– Finanzämter – Terminvereinbarungen seit 18. Mai wieder möglich
• Terminvereinbarung im Vorfeld notwendig:
– Via Homepage (bmf.gv.at/terminvereinbarungen) oder – Telefonisch (050 233 700)
– 18. COVID-19-Gesetz
• Pensionierte Ärzte, die aufgrund Covid Tätigkeit aufnehmen – keine steuerlichen Nachteile. Begünstigte Steuersatz für Gewinn aus Veräußerung oder Aufgabe bleibt auch nach Rückkehr in den Dienst unangetastet
• Steuerbefreiung für Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler in Zeiträumen, in denen aufgrund der Krise die Sportstätten gesperrt sind
• Förderungs-Prüfgesetz: nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen durch eine Prüfung des Finanzamtes (umfasst sind: Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds und
Kurzarbeitsbeihilfe)
– Prüfungsbericht nur wenn Anlass zum Handeln besteht
– erfolgte Prüfungen werden in statistischen Bericht auf BMF-Homepage veröffentlicht
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Jetzt mittels Beharrungs
beschluss umgesetzt
Volumen Kurzarbeit auf EUR 12 Mrd. erhöht
Übersicht
• Jüngste Meldung EU
– Weltweite Corona-Krisenreaktion durch alle Geberländer (4. Mai) Zielvolumen EUR 7,5 Mrd. (für Diagnostika, Therapeutika und Impfstoffe)
– Unterstützung iHv EUR 100 Mrd. für nationale Kurzarbeitsprogramme – Liquiditätshilfe (Volumen EUR 25 Mrd.) über Europäische Investment
Bank via zusätzliche Investitionen in KMU (über Garantien?)
– EUR 500 Mrd. zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, Unternehmen und Arbeitnehmer
– Einrichtung eines „Wiederaufbaufonds“
– EU-Beihilfenrecht soll über Corona-Krise ausgesetzt werden
Übersicht
• Update KSW (Übersicht COVID-19-Gesetze mit abgabenrechtlichen Regelungen)
– 2. COVID-19-Gesetz
• BAO – Fristenunterbrechung im Abgabeverfahren
Der Fristenlauf im Rechtsmittelverfahren (für Beschwerde-, Einspruchs-, Vorlageantrags- und Maßnahmenbeschwerdefristen) wird bis 30. April unterbrochen und beginnen ab 1.
Mai 2020 neu zu laufen (§ 323c BAO).
• FinStrG - Fristenunterbrechung
Der Lauf der Einspruchsfrist, der Rechtsmittelfrist und der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde wird bis 30. April 2020 unterbrochen und beginnt mit 1. Mai neu zu laufen (§
265a FinStrG).
• Gebührenbefreiung
Schriften und Amtshandlungen iZm Krisenbewältigung sind gebührenbefreit (§ 35 Abs 8 GebG).
• Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Februar bis April 2020 können zinsfrei gestundet werden (§ 733 ASVG).
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Übersicht
– 3. COVID-19-Gesetz – EStG
• Steuerfreiheit öffentlicher Zuwendungen aufgrund der COVID-Krise (Zuwendungen aus Krisenbewältigungsfonds, Härtefallfonds und Corona-Krisenfonds und vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen (§
124b Z 348 EStG))
• Pendlerpauschale bleibt bei COVID-Kurzarbeit, vorübergehender Telearbeit und Dienstverhinderung; weiterhin Steuerfreiheit der Zulagen gem. § 68 Abs 7 (§ 124b Z 349 EStG)
• Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit von Zulagen und Bonuszahlungen bis zu EUR 3.000 an Arbeitnehmer als Sondervergütung für ihre außergewöhnliche Leistung aufgrund der Corona-Krise (§ 124b Z 350 lit a EStG und § 49 Abs 3 Z 30 ASVG)
• Bei Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise, kein Verlust des Hälftesteuersatzes gem § 37 Abs 5 EStG für pensionierte Ärzte (§ 124b Z 351 EStG)
Übersicht
– 3. COVID-19-Gesetz – Gebührengesetz
• Gebührenfreiheit für erforderliche Rechtsgeschäfte iZm Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation (bspw Bürgschaften und Mietverträge)
– Finanzstrafgesetz
• Unterbrechen weiterer Verfahrensfristen (Einspruchs- und Rechtsmittelfrist) bis 30. April 2020 (§ 265a FinStrG)
• Möglichkeit der Beschlussfassung von Finanzstrafrechtsenaten per Videokonferenz oder im Umlaufweg bis 30. Sept 2020 (§ 265a Abs 3)
– Alkoholsteuergesetz
• steuerliche Erleichterungen bei der Herstellung von Desinfektionsmittel
– Verschieben der Organisationsreform der Finanzverwaltung um ein halbes Jahr auf 1. Jänner 2021 (Art 13 FinStrG und Art 31 BAO)
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Übersicht
– 18. COVID-19-Gesetz – EStG
• Weitere Klarstellung der steuerlichen Unschädlichkeit der Tätigkeit von pensionierten Ärzte während der Corona-Krise (§ 124b Z 351)
• pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gem. § 3 Abs. 1 Z 16c an Sportler / Trainer bei gesperrten Sportstätten während der Corona-Krise bleiben steuerfrei (§ 124b Z 352)
– UStG
• Steuersatz von 0% für Lieferungen / innergemeinschaftliche Erwerbe von
Schutzmasken (inklusive Stoffmasken) nach 13. April und vor dem 1. August 2020 (§
28 Abs 50)
– BAO
• vorübergehende Möglichkeit auf ungekürzte Gutschriftauszahlung neben beantragter bzw. aufrechter Zahlungserleichterung, dies betrifft Gutschriften aus
Selbstberechnungsabgaben und Bescheiden nach dem 10. Mai bis 30. Sept 2020 (§
323c Abs. 6 bis 10)
Übersicht
– 18. COVID-19-Gesetz
– Bundesgesetz über Prüfung von COVID-Bundesförderungen (CFPG)
• Einführen einer nachträglichen Prüfungsmöglichkeit der COVID-Förderungen
(Zuschüsse, Kurzarbeitsbeihilfe und staatliche Garantieübernahmen bei Finanzierungen über AWS/ ÖHT). Prüfung durch Finanzorgane iR einer Außenprüfung, die Finanz wird als Gutachter und nicht als Abgabenbehörde tätig.
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Agenda
• Übersicht
• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds
– AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria
• Sonstige Hilfen
• Beilagen
– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF
– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.
COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.
COVID-19-Gesetz
– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB
– Kurzarbeit
– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK
– Sozialversicherung der Selbständigen
– Gewerbemieten
Covid-19 Gesetze (28.4)
• 9. COVID-19-Gesetz
– Art. 1 – betrifft insbesondere COVID-19-Risiko-Attest und eine entsprechende Dienstfreistellung bis 31. Mai 2020
• Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
– 1. die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
– 2. die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mitgrößtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
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Covid-19 Gesetze (28.4)
• 9. COVID-19-Gesetz
– Art. 1 – betrifft insbesondere COVID-19-Risiko-Attest und eine entsprechende Dienstfreistellung bis 31. Mai 2020
• Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge,
Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den
Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts,
ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen.
HINWEIS I: Anspruch besteht unabhängig tat.
Entrichtung od Stundung
HINWEIS II: Für Landarbeiter ist anstelle Krankenversicherungsträger
das Land für Ersatz zuständig
HINWEIS III: Ausnahme für Beschäftigte im Bereich der kritischen Infrastruktur entfallen!
Risiko-Attest
• VO 203 (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung)
– Ausgegeben am 7. Mai 2020 (siehe dazu nächste Folie)
• Muster-COVID-19-Risiko-Attest auf Ärztekammer-Homepage nun verfügbar
• Erste Atteste nun verfügbar
• Wie ist der Ablauf:
– Dachverband der Sozialversicherungsträger informiert betroffenen Personen über Zuordnung zur Risikogruppe
– Behandelnde Arzt kann auch ohne solch vorangegangenem Schreiben ein ärztliches Attest ausstellen
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VO 203 – Risko-Attest
• VO Regelt Definition der Risikogruppe (Basis: Medizinische Indikationen gem § 2 Abs 1)
– fortgeschrittene funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheiten
– chronische Herzerkrankungen – aktive Krebserkrankungen – Immunschwäche
– chronische Nierenerkrankungen – Etc.
• Gem § 2 Abs 2 ist bei sonstigen schweren Erkrankungen eine Ausstellung
ebenfalls zulässig
Covid-19 Gesetze (15.5)
• 19. COVID-19-Gesetz (NPO Unterstützungsfonds) – Artikel 1
• Volumen = EUR 700 Mio.
• Berechtigte können Antrag gem RL stellen – Artikel 2
• Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus dem Non-Profit- Organisationen Unterstützungsfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der
Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
– iVm 20. COVID-19-Gesetz (siehe später)
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RL noch in
Ausarbeitung
Covid-19 Gesetze (15.5)
• 21. COVID-19-Gesetz
– Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes:
• Ausweitung der Vertretungsbefugnisse in Beihilfeangelegenheiten in der Zeit vom 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 in
Zusammenhang mit Zuschüssen iZm SARS-CoV-2
Covid-19 Gesetze (19.5)
• 20. COVID-19-Gesetz – Artikel 1
• Errichtung des Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
• Antragsberechtigt
– Organisationen die gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwirklichen
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Agenda
• Übersicht
• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds
– AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria
• Sonstige Hilfen
• Beilagen
– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF
– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.
COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.
COVID-19-Gesetz
– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB
– Kurzarbeit
– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK
– Sozialversicherung der Selbständigen
– Gewerbemieten
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ZUSCHÜSSE
• Nichtrückzahlbare Zuschüsse zur Deckung der Fixkosten bei Reduktion der Aufwendungen (Aufwandszuschuss)
• Abwicklung über COFAG
• Voraussetzung:
– Standort UND Geschäftstätigkeit in Ö
– Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein – Umsatzverlust von zumindest 40%
– Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
– Kann neben bisherigen Unterstützungen gewährt werden. Bisherige werden jedoch angerechnet (zB HFF od Entschädigungen gem Epidemiegesetz)
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Antrag- stellung
seit 20.
Mai!!!!
UPDATE
Volumen: EUR 8 Mrd.
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• Wer nicht (I/II):
– Unternehmen, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte in Österreich haben – Unternehmen, die keine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben,
die zu Einkünften nach §§ 21 bis 23 EStG (LFW, Freiberufler, Gewerbebetrieb) führt
– Unternehmen des Finanzsektors, Einrichtungen von Gebietskörperschaften u.Ä.
– Unternehmen im alleinigen Eigentum oder mehrheitlichem Eigentum (bei Eigenkapitaldeckung > 75%) (mittelbar oder unmittelbar) von
Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts – Bei Unterstützung aus Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
– Unternehmen in Schwierigkeiten: Unternehmen in Schwierigkeiten wären bspw solche, die mehr als 50% des Stammkapitals durch Verluste verbraucht haben oder bei Großunternehmen solche, die einen Verschuldungsgrad von mehr als 7,5 oder einen Zinsdeckungsgrad auf Basis EBITDA von weniger als 1,0 in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren aufweisen
– Unternehmen, die in den letzten drei veranlagten Jahren vom Abzugsverbot des § 12 (1) Z 10 KStG (gilt ab Veranlagung 2019) betroffen gewesen sind
Unterstützung für NPOs nun
eingerichtet Details noch
offen
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• Wer nicht (II/II):
– Unternehmen gegen die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung rechtskräftig eine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt worden ist
– Unternehmen, die keine zumutbaren Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten gesetzt haben (Schadenminderungspflicht mit ex-ante Betrachtung)
– Unternehmen, die per 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt hatten und im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen – Ausnahmen kann die Wirtschaftskammer im Einvernehmen mit der Arbeiterkammer genehmigen.
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• Definition/Umfang FIXKOSTEN (I/II):
– Geschäftsraummieten und Pacht (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht) – Versicherungsprämien
– Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
– Zinsaufwendungen und Lizenzgebühren mit Ausnahme solcher Aufwendungen gegenüber verbundenen Unternehmen
– Wertverlust aufgrund der Covid-19 Krise von min 50% bei verderblicher oder saisonaler Ware
– Betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten – zB Mieten, Aufwendungen für Fremdleistungen) – Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation
– Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der COVID-19 Maßnahmen zumindest 50% des Wertes verlieren
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• Definition/Umfang FIXKOSTEN (II/II):
– Ein angemessener fiktiver Unternehmerlohn (auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres →monatlicher Unternehmerlohn=steuerlicher Gewinn des
letztveranlagten Vorjahres /Monate mit unternehmerischer Tätigkeit) iHv min.
EUR 666,67 und max EUR 2.666,67 pro Monat (unter Abzug von Nebeneinkünften)
– Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
– Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
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I) Ermittlung der Fixkosten:
Var. 1: Umsatzausfall auf Basis Q2, dann sind die Fixkosten zwischen 16. März und 15. Juni 2020 zu ermitteln
Var. 2: Wird ein abweichender BZ gewählt, so sind die Fixkosten des entsprechenden Zeitraums heranzuziehen
II) Wertverlust Saisonaler Waren:
Dieser liegt erst dann vor, wenn dieser tat. Feststeht!
VORSICHT: Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei die Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 2. Satz Unternehmensgesetzbuch nicht anzusetzen sind.
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Höhe:
• Höhe des Zuschusses ist gestaffelt und abhängig vom
Umsatzausfall (ab 16. März 2020 bis längstens 15. Sept. 2020) :
Umsatzausfall Zuschuss in % der Fixkosten
maximaler Zuschuss in EUR
40% – 60% 25% 30 Mio
60% – 80% 50% 60 Mio
80% – 100% 75% 90 Mio
HINWEIS I: Bei Konzernen - Maximalbetrag des Zuschusses bemisst sich nach jenem Unternehmen mit dem höchsten Umsatzausfall. Deckelung gilt mit diesem Betrag für den gesamten Konzern
HINWEIS II: Zuschuss reduziert sich um Zuwendungen von Gebietskörperschaften in
Zusammenhang mit der Covid-19 Krise, Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz und Zahlungen aus dem Härtefallfonds bei Anträgen ab dem 19.8.2020 (dh ab Tranche 2)
VORSICHT:
EU Genehmigung ausständig – Grenze bei EUR
25-30 Mio. ??
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• Für Ermittlung des Umsatzausfalles 2 Varianten:
– Var. 1: Vergleich des 2. Quartals 2020 mit dem 2. Quartal 2019
– Var. 2: Betrachtungszeitraum von maximal 3 aufeinanderfolgenden (daher zeitlich zusammenhängenden) BZ im Zeitraum 16.3. – 15.9.2020 → verglichen mit analogem Vorjahreszeitraum
• Definition Umsatz:
– Maßgeblich sind die Erlöse lt GuV (doppelter Buchführung) – daher grundsätzlich nach Leistungszeitraum (für § 4 (3) Ermittler kann EAR herangezogen werden)
– Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete
Aufzeichnungen des Förderwerbers, welche jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder andere Belege heranzuziehen.
– Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ist auf die Umsätze gemäß UStG abzustellen. Dabei sind die prognostizierten Umsätze 2020 den Umsätzen 2019 gegenüberzustellen.
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• Sonderfälle
– Neugründungen
• Unternehmen, für die keine umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und einen
Fixkostenzuschuss beantragen – Umgründungen
• Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall von
Umgründungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige
vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.
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• Weitere Details:
– Bemessungsgrundlage (Höhe der Fixkosten, Höhe des Umsatzausfalls) ist Zeitraum zwischen 16. März 2020 und Ende der COVID-19 Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020) (3 BZ können gewählt werden! →diese müssen aber zusammenhängen!) – Im Rahmen der Antragstellung sind die tatsächlich entstandenen Fixkosten und der
eingetretene Umsatzausfall nachzuweisen
– Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen
– Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren.
– Die für eine Überprüfung benötigte Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.
– Antrag ist Gebührenfrei
– Antrag über Finanzonline (Automatische Plausibilitätsprüfung durch Finanzverwaltung + Antragsprüfung und Genehmigung durch COVAG)
– Für Unternehmen welche länger von COVID-19 betroffen sind, werden zusätzliche Zuschussinstrumente noch erarbeitet (zB Tourismusbetriebe etc.)
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• Auszahlung des Fixkostenzuschusses (I/II):
– Auszahlung muss bis 31. August 2021 beantrag werden.
– Antrag muss über Finanzonline eingebracht werden.
– Auszahlung in Tranchen kann beantragt werden:
• Tranche I: Max. 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses (Antrag 20.5-18.8) Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalles ist auf Umsätze gem. UStG
abzustellen. Dabei sind die prognostizierten Umsätze 2020 den Umsätzen 2019 nach Maßgabe wie folgt gegenüberzustellen:
Der gewählte BZ 2020 dem Vergleichszeitraum 2019
• Tranche II: Max. 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses (Antrag 19.8-18.11)
• Tranche III: Antrag ab 19.11
Ermittlung des Vergleichszeitraums zB BZ 16.3 bis 15.5.2020 dann 16.3 bis 15.5.2019. Basis Umsatzdaten (März 2019+April 2019 + Mai 2019)/3*2
Alternativ (Vereinfachung): Vergleich der Umsätze des 2. Quartals 2019 mit den prognostizierten Umsätzen des 2. Quartals 2020
Es ist jeder Antrag/Tranche
zu prüfen
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• Auszahlung des Fixkostenzuschusses (II/II):
– Bei Tranche I können Wertverluste auf saisonale Waren noch nicht berücksichtigt werden!
– Bei Tranche II möglich →sofern diese nachgewiesen werden können – Tranche III:
Für die Auszahlung der dritten Tranche (ab 19. November 2020) ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich. Liegen diese bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der zweiten Tranche (ab 18. August 2020) vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit der zweiten Tranche beantragt werden. Dies gilt auch für den Wertverlust saisonaler Waren, so dieser bereits nachgewiesen werden kann.
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HINWEIS: Erfolgt die Auszahlung in mehreren Tranchen, haben inhaltliche Korrekturen (tatsächliche Fixkosten und Umsatzausfälle, Korrektur der Ermittlung des Umsatzausfalls, Berücksichtigung Wertverlust saisonaler Ware) mit der letzten Tranche zu erfolgen. Die bereits
ausgezahlten Tranchen sind bei Auszahlung der letzten Tranche gegenzurechnen.
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• Details zur Antragstellung:
– FinanzOnline Vollmachten erstrecken sich auch auf Beantragung von Fixkostenzuschüssen – Antrag hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und
Fixkosten im jeweiligen Zeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden
– Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten sind durch StB, WP od BiBu zu bestätigen(BiBu nur für kleine KapGes gem. § 221 (1) UGB) und einzubringen
– Unabhängigkeit muss gewahrt sein und jede Befangenheit und Interessenskollision ist zu vermeiden →§ 271ff UGB ??? – unklar
– Zuschuss Tranche I nicht mehr als EUR 12.000 →keine Prüfung erforderlich
– Bei Zuschuss aus Tranche I nicht größer EUR 90.000 reicht Bestätigung der Plausibilität Offen:Darf Ersteller des Abschlusses bestätigen? Anwendbarkeit § 271 UGB.
Via FinanzOnline
Unabhängigkeit iZm Haftpflichtversicherung???
Corona-Hilfsfonds
• Offene Punkte:
– Wer darf bestätigen (Unabhängigkeit - § 271 UGB)?
– Wie hat dazu ein Auftragsverhältnis auszusehen?
– Wie ist im Rahmen der Überprüfung (je Tranche) vorzugehen – Prüfung vs. Plausibilität (von EUR 12.000 bis EUR 90.000)?
– Wie hat die Prüfung iZm der letzten Tranche auszusehen? Gibt es da etwaige Besonderheiten (Erweiterung des Prüfumfangs?)
– Wie sieht es hier bzgl. Haftung/Versicherungsschutz aus?
– Wie kann die Meldung ohne steuerlicher Vertretung erfolgen
• Update KSW
– KSW ist dazu im Austausch mit BMF – SubAG (FS) dazu eingerichtet
– Eine FAQ-List ist in Erarbeitung (Abstimmung mit BMF) – Arbeitshilfen???
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Stand 20.5 (7:00) Eingabemaske (noch
nicht verfügbar)!!!
Corona-Hilfsfonds
• Verpflichtungen des Antragstellers:
– Bedacht auf Erhalt der Arbeitsplätze und Setzung sämtlicher zumutbarer Maßnahmen um Umsätze zu erzielen
– die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer müssen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden
• Beschluss von Dividenden- und Gewinnauszahlungen sind vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 verboten
• Bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen
• Es dürfen keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufgelöst werden
• Fixkostenzuschuss darf nicht zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, Rückkauf eigener Aktien oder Boni an Vorständen oder Geschäftsführern verwendet werden
Agenda
• Übersicht
• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds
– AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria
• Sonstige Hilfen
• Beilagen
– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF
– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.
COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.
COVID-19-Gesetz
– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB
– Kurzarbeit
– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK
– Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten
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austria wirtschaftsservice (aws)
• COVID-Paket für Start-ups (Volumen EUR 150 Mio.) → zwei Pakete
• Covid-Start-up-Hilfsfonds (EUR 100 Mio.)
– Zuschüsse (EK od EK-ersetzend) ab EUR 10.000 werden verdoppelt (max bis EUR 50 mio.) via aws
– Im Erfolgsfall rückzahlbar!
• Venture Capital Fonds
– aws übernimmt mittels Kapitalgarantie 50% für Geld welches ab Ausbruch Covid-Krise in Venure Capital Funds einbezahlt wurden, welche in Start-ups investieren (max EUR 25 mio.) – Der/Die Venture Capital Fonds investiert/en in Start-ups³ um
deren krisenbedingt verzögerte Umsetzung von
Geschäftsmodellen besser zu ermöglichen. Je Start-up ist ein Investitionsbetrag von EUR 200.000 bis EUR 1 Mio.
vorgesehen.
Ab sofort verfügbar!!!
Hinweis: Sonstige Förderungen zB
FFG weiterhin zugänglich
Noch offen!!!
austria wirtschaftsservice (aws)
• Covid-Start-up-Hilfsfonds (EUR 100 Mio.) (
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austria wirtschaftsservice (aws)
• Wer wird gefördert:
– Alle Branchen
– Innovative Klein- und Kleinstunternehmen
– Unternehmen, die längstens vor 5 Jahren bis spätestens 15.3.2020 gegründet haben – Voraussetzungen:
• Geschäftsleitung oder Betriebsstätte befindet sich in Österreich
• Gründung liegt längstens 5 Jahren zurück (Firmenbuch, Gewerbeberechtigung)
• Definition eines Kleinunternehmens der Europäischen Union + nicht börsennotiert
• nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden
• frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen in Höhe von zumindest € 10.000,- wurde von unabhängigen privaten Investor*innen investiert (mind. 75 % seit 15.03.2020; max. 25 % zwischen 15.09.2019 bis 14.03.2020)
• negative Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Pandemie (z.B. Umsatzrückgänge;
höheres Finanzierungserfordernis durch höhere Kundenforderungen aufgrund verspäteter Zahlungen; Ausfall von Zahlungen; Ausfall von Lieferanten)
+ %
EU Def.:Klein = bis 49 MA, <10Mio.
BS + Umsatz
Kleinst = bis 9 MA < 2 Mio BS + Umsatz
austria wirtschaftsservice (aws)
• eines der nachfolgenden Innovationskriterien wird erfüllt:
– eine Förderzusage für definierte Programme der aws innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung liegt vor ODER
– eine Förderzusage der FFG (Förderungen für unternehmensbezogene
Forschungs- und Innovationsprojekte) innerhalb der letzten zwei Jahre liegt vor.
ODER
• eines der nachfolgenden Kriterien ist erfüllt:
– Liegt eine Produkt- oder Serviceinnovation vor?
– Werden durch Weiterentwicklungen von Produkten oder Dienstleistungen neue Einsatzgebiete oder Märkte erschlossen?
– Liegt eine Prozessinnovation vor?
– Liegen unternehmensrelevante Schutzrechte in Form von Patenten vor?
– Liegt eine Innovation vor, die zu klimarelevanten Verbesserungen von Produkten oder Prozessen führt?
Diese Kriterien werden vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bei der Antragstellung durch eine Unterschrift bestätigt.
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austria wirtschaftsservice (aws)
– Als frischesEigenkapital gelten alle bar eingezahlten:
• Einlagen auf das Gesellschaftskapital (z. B. Stammkapital inklusive Kapitalrücklagen) oder
• in Form eigenkapitalähnlicher Einlagen eingebrachte Barmittel.
– Werden dem Start-up auf eine Dauer von zumindest fünf Jahren zur Verfügung gestellt,
– haben eine ausschließlich gewinnabhängige Verzinsung,
– sind bei Insolvenz gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens nachrangig.
– Von unabhängigen privaten Investoren (alles außer):
• Mehrheitsgesellschafter (>50%)
• Deren nahe Angehörige (Ehe- und Lebenspartner/-innen, Geschwister, Eltern, Kinder)
• Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts frisch= Kapital
muss zusätzlich zur Verfügung
stehen
austria wirtschaftsservice (aws)
• Was, Wie und Höhe
– erfolgsabhängig rückzahlbarer Zuschuss – Bis zu TEUR 800
– Die Antragstellung ist bis 15.12.2020 möglich
• Via aws Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at/#/) – Förderbare Kosten
• laufende betriebliche Aufwendungen (z.B. Personalkosten, Sachkosten)
• Investitionen
• Rückzahlung
– Tritt mit dem Jahresabschluss ein, in dem erstmalig ein Gewinn (JÜ gem. § 231 (2) Z 22 UGB) anfällt (letztmalig nach dem zehnten Abschluss nach Abschluss der
Fördervereinbarung).
– Rückzahlungsbetrag ist jeweils sechs Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig – Min. 50% des jährlichen Gewinns (höhere Rückzahlungen sind zulässig)
– Bis insgesamt die Höhe des Zuschussbetrags zurückbezahlt wurde
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Auszahlung: 1-2 Tage nach Eingang
des Antrags
Agenda
• Übersicht
• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds
– AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria
• Sonstige Hilfen
• Beilagen
– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF
– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.
COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.
COVID-19-Gesetz
– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB
– Kurzarbeit
– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK
– Sozialversicherung der Selbständigen
– Gewerbemieten
Künstler-Sozialversicherungsfonds (COVID 19)
• Soforthilfe in Höhe von € 500,-- bzw. € 1.000,--, WENN
– Härtefallfonds (WKO) nicht in Anspruch genommen werden kann
(insbesondere Mehrfachversicherte und alle jene, die ein Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze haben)
– Hauptwohnsitz in Ö
– von wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen, d.h. nicht mehr in der Lage sind, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) zu decken.
– keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen – für selben Sachverhalt nicht bereits Beihilfen aus dem KSVF-
Unterstützungsfonds bezogen
Einkommen laut ESt-Bescheid max. € 51.552 (80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage)
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https://www.ksvf.at/covid-19.html
An Phase II noch in Ausarbeitung!
Agenda
• Übersicht
• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds
– AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria
• Sonstige Hilfen
• Beilagen
– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF
– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.
COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.
COVID-19-Gesetz
– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB
– Kurzarbeit
– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK
– Sozialversicherung der Selbständigen
– Gewerbemieten
AgrarMarkt Austria
• Härtefallfonds für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermietungen
• WER:
• Wein- und Mostbuschenschankbetriebe;
• Spezialkulturen im Wein,- Obst,- Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen (hinsichtlich Fremdarbeitskosten);
• Landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof);
• Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten;
• Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten;
• Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugen, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 nicht mehr zur Abholung kommt;
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UPDATE
Antragstellung auf Basis neuer Kriterien
möglich!!!
Bis max EUR 6.000
AgrarMarkt Austria
• Härtefallfonds für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermietungen - RL
• Zulässige Förderungswerber (kum. Voraussetzungen):
• land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen
• Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
• wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 =
– von behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen oder
– Umsatzeinbruch von min. 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des VJ oder – mindesten 50-prozentigen Preisverlust aufgrund Qualitätsverlustes oder
– Kostenerhöhung von min. 50% zu Vergleichszeitraum Vorjahr bei Fremdarbeitskräften oder
– Jungunternehmer (die seit 2019 einen neuen Betriebszweig führen)
• Keine weiteren Förderungen (außer Kurzarbeit, Garantien, Familienhärteausgleich)
• Pflichtversicherung in der Krankenversicherung Wechsel in
anderen Notfallfonds
unter Anrechnung
möglich.
AgrarMarkt Austria
• Härtefallfonds für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermietungen - RL
• Zusätzliche Anforderungen für Phase II:
• Einheitswert max TEUR 150, Umsatz max TEUR 550
– Nebeneinkünfte (abseits von Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit) sind möglich
– Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig
• Nicht förderungsfähig:
– Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
– Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
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Akademie SW Jetzt möglich!
AgrarMarkt Austria
• Härtefallfonds für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermietungen - RL
• Auszahlungsphasen
• Höhe:
– 80% der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum mindestens aber EUR 500
– Jungunternehmer EUR 500/Monat pauschal – Max EUR 2.000/Monat
• Berechnungsgrundlage ergibt sich je nach Fördergegenstand auf Basis der Richtlinie
Anrechnung Phase I nur bis
min. EUR 500
Agenda
• Übersicht
• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds
– AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria
• Sonstige Hilfen
• Beilagen
– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF
– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.
COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.
COVID-19-Gesetz
– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB
– Kurzarbeit
– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK
– Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten
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Sonstige Hilfen
• Salzburg
– Konjunkturbelebungsprogramm (vom 18. Mai)
• Volumen EUR 10 Mio.
• Investitionsförderung zur Wirtschaftsbelebung
• nicht rückzahlbare Einmalprämie: 20 % des Investitionsprojekts
• Größe der Unternehmen, die ihre Projekte einbringen können: es gilt eine Obergrenze von 50 Beschäftigten pro Unternehmen (ohne Lehrlinge)
• Förderobergrenze für materielle Investitionen: 100.000 Euro
• Laufzeit - 15. Mai bis 31. Dezember 2020.
https://service.salzburg.gv.at/lkorrj/detail?nachrid=63474
Antragstellung ab 1. Juli
2020
Sonstige Hilfen
• Niederösterreich
– Förderaktion zur Infektionsprävention für Beherberger, Gastronomen und Ausflugsziele, die Partner der Niederösterreich-CARD oder Mitglied der Top-Ausflugsziele sind
– Gefördert wird:
• Anschaffung von Desinfektionssäulen, berührungslose Spender zur Handdesinfektion, Gesichtsvisiere und Mund-Nasen-Schutz-Masken, Desinfektionsmittel, Glas-
/Plexiglaswände - sogenannter „Spuckschutz“, berührungslose Armaturen sowie
einzelverpackter Ersatz für Menagen. Unterstützungen in der Höhe von 500 Euro, 1.000 Euro und 1.500 Euro werden je nach Betriebsart ausbezahlt.
• Anträge seit 12. Mai möglich!!!
– Via WKO NÖ (https://www.wko.at/branchen/noe/tourismus- freizeitwirtschaft/gastronomie/antrag-hygiene.html)
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Sonstige Hilfen
• Niederösterreich
– Bei deutlichem Umsatzrückgang (Vergleich mit Vorjahresmonat) → finanzielle Hilfe iHv max EUR 5.000
– Haftung durch die NÖ Bürgschaften und Beteiligungen GmbH
• Haftungsrahmen von EUR 20 mio für Gewerbe- und Tourismusbetriebe durch das Land NÖ
– WKNÖ setzt Vorschreibung der Grundumlage aus
Sonstige Hilfen
• Burgenland
– Überbrückungshilfe des Landes Burgenland im Zusammenhang mit der „Corona-Krise 2020"
Für kleine und mittelgroße burgenländische Betriebe, deren wirtschaftliche Situation bzw.
Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftrags- bzw. Lieferungsausfälle oder sonstige Marktänderungen aufgrund der „Coronavirus-Krise" beeinträchtigt sind.
• Haftungen für Betriebsmittelfinanzierungen, Haftungsquote bis zu 80 % des Kreditbetrages, höchstens 1,5 Mio. Euro; Einreichungen über das finanzierende Kreditinstitut.
• Kleinkredite (wenn Finanzierung via Haftung nicht möglich), Kredithöhe bis zu 50.000 Euro
– „Härtefälle-Fonds" des Landes Burgenland im Zusammenhang mit der „Corona-Krise 2020„
Die Soforthilfe für burgenländische EPU und Kleinstbetriebe (bis 9 Mitarbeiter) der gewerblichen Wirtschaft inkl. Tourismus und Gastronomie, die durch die globale Coronavirus-Pandemie in Not geraten sind.
• Zuschüsse für Fixkosten und Mietaufwände: Fixkostenzuschuss 50 % - maximal 5.000 Euro, Mietkostenzuschuss 50 % - maximal 500 Euro
https://wirtschaft-burgenland.at/
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Sonstige Hilfen
• Oberösterreich
– 580-Mio.-Euro-Corona-Hilfspaket
• 300 Mio. Haftungen für mittlere und große Betriebe (max 1,5 Mio.
pro Unternehmen)
• 100 Mio. Kleinbetriebe („Corona-Bürgschaften)
• 15 Mio. Härtefonds für Kleinbetriebe
• Im Tourismus werden den Betrieben die Tourismusbeiträge nicht vorgeschrieben + Zinsübernahme von neu aufgenommenen
Krediten bei der Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) bis 2021
• 4 Mio. für Start-ups
• 5 Mio. für Digitalisierung der Unternehmen (Home-Office)
• Etc.
Sonstige Hilfen
• OÖ. Digitalisierungspaket "Digital Starter Plus„
– Fördermodul I: Digitale Lösungen konzipieren und Umsetzung
Gegenstand (Aufbau und Optimierung digitaler Vertriebswege, insbesondere Einrichtung und Verbesserung von regionalen Online-Shops für Oberösterreichs Wirtschaft;
Unterstützungen für die Bereiche IT-Sicherheit und Big Data; Beratungen im Bereich digitaler Lösungen für Homeoffice)
• Förderbare Kosten: insb. Digitalisierungsdienstleistungen
• Förderquote: max. 75 %
• Förderbetrag: max. 4.500 Euro
– Fördermodul II: Digitale Musterlösungen schaffen
Gegenstand (Förderung innovativer Vorzeigeprojekte, insbesondere Vorzeigeprojekt für eine Branche bzw. ein neues Anwendungsfeld; Einsatz einer kommerziell ganz neu verfügbaren Technologie)
– Förderbare Kosten: insb. Digitalisierungsdienstleistungen – Förderquote: max. 50 %
– Förderungsbetrag: max. 20.000 Euro
https://news.wko.at/news/oberoesterreich/Aktion-Digital-Starter-Plus.html
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Seit Anfang Mai verfügbar
Sonstige Hilfen
– OÖ Härtefonds für Kleinbetriebe (EUR 15 Mio.)
– Unterstützungspaket für Kleinbetriebe, die keinen Anspruch auf den Härtefall-Fonds oder Corona-Hilfs-Fonds des Bundes haben
– Berechnungsbasis sind Fixkosten
• Förderung beträgt 25% max EUR 25.000
• Fixkosten (Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen,
betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation)
– Voraussetzungen:
• Umsatzrückgang von min 25%
• URG Kennzahlen waren erfüllt
• Keine Anspruch auf Härtefall-Fonds od. Corona-Hilfs-Fonds des Bundes
– Unterlagen:
• Gewerbeberechtigung + Nachweis über Fixkosten etc.
Problem:
Fixkostenzuschuss des Bundes noch nicht klar
Sonstige Hilfen
– OÖ Corona-Bürgschaft für Kleinbetriebe (EUR 100 Mio. inkl. Zins und Bearbeitungsgebührbefreiung)
– Abwicklung durch Oberösterreichische Kreditgarantieges.m.b.H.
– Zielgruppe (Unt. aus OÖ die bei aws und ÖHT keine Garantie erhalten) – Volumen (EUR 5.000 bis EUR 100.000)
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Akademie SW
Sonstige Hilfen
– OÖ Landeshaftungen für Mittelstand und Großbetriebe (EUR 300 Mio.)
– Haftung bis EUR 15 Mio. pro Betrieb – Abwicklung durch Land OÖ
– Beantragung über Hausbank
Sonstige Hilfen
• Wien:
– WK Wien und Stadt Wien (Zuschuss für EPUs und Kleinstunt.)
– Notlagenfonds wird auf EUR 20 mio für Mietzuschüsse und Ausgleich von Umsatzausfällen aufgestockt
– Dafür müssen Umsatzrückgänge (>50%) für den gesamten März nachgewiesen werden (Antragstellung daher erst ab 1. April!!) – Antragsteller:
• Mitglieder der WK Wien
• aufrechte Gewerbeberechtigung seit mindestens 2 Jahren
• maximal 10 unselbständig Beschäftigte (Vollzeitäquivalent) – WEITERS:
• 12 Mio. Euro Bürgschaften zur Liquiditätsstärkung für Wiener KMUs
• 3 Mio. Euro Mittelaufstockung des waff für Arbeitsstiftungen
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Sonstige Hilfen
• WKBG Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank AG – Übersicht Bürgschaften
https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/
Sonstige Hilfen
• Zuschüsse zur Anschaffung von Telearbeitsplätzen – Wirtschaftsagentur Wien
• Förderquote: 75 %; bis zu 10.000 Euro pro Projekt
• Einreichzeitraum: 01.03.2020 bis 31.12.2020
– Wer: kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen aus Wien
– Was: Beratungsleistung zur hard- und softwaremäßigen Ausstattung des Telearbeitssystems, IT-Hardware und Software
– Einreichung: Laufend online mit dem Online-Förderantrag; ab 1.3.2020 rückwirkend
https://wirtschaftsagentur.at/foerderungen/programme/home-office-131/
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Akademie SW
Sonstige Hilfen
• Steiermark
• SFG (Steirische Wirtschaftsförderungsgesellschaft) – EUR 53 mio Soforthilfe für betroffene Unternehmen
• Land übernimmt die Zinsen der Überbrückungsfinanzierungen (von aws/OeKB) des Bundes für Unternehmen aus Wirtschaft und
Tourismus
• gemeinsamer Härtefonds des Landes und der WK-Steiermark für besonders betroffene Branchen wird den Fonds des Bundes
ergänzen
• Ausbau der Förderungen für Telearbeitsplätze SIEHE: www.sfg.at
– WER: Unternehmen mit Sitz in Steiermark (jede Größe)
• Alle Branchen (außer: Bank- und sonstiges Finanzwesen,
Versicherungen, Realitätenwesen, Vereine, Landwirtschaft)
Sonstige Hilfen
• Stadt Graz:
– Reduktion der Abgaben für Wasser für betroffene Unt um 20%
– Notfonds für Stromabgaben für Grazer Unternehmen, die in Zahlungsschwierigkeiten kommen. Keine Stromabschaltung bei Zahlungsverzug
– Bei Stadt Graz beantragte Mietförderungen werden für das Jahr 2020 sofort ausbezahlt
– Keine Nutzungsgebühr für den Betrieb von Gaststätten bis zum Jahresende 2020. Bereits bezahlte Gebühren werden rückerstattet.
– Soforthilfe-Wirtschaftspaket der Stadt Graz: Unterstützung für Grazer Unternehmen in Höhe von 3 Millionen Euro
Siehe www.graz.at
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Sonstige Hilfen
• Kärnten
– Kärntner Wirtschaftsfonds übernimmt Kosten für COVID-19 Beratungsleistungen
– Arbeiten können sowohl von externenBeraterinnen bzw. Beratern als auch von der langjährigen Steuerberatung des Unternehmens
ausgeführt werden
www.kwf.at/covidberatung
Sonstige Hilfen
• Tirol
– Förderung iZm der Schaffung von Homeoffice-Arbeitsplätzen bis max EUR 5.000 Investitionssumme
https://www.tirol.gv.at/arbeit-
wirtschaft/wirtschaftsfoerderung/wirtschaftsfoerderungsprogramm/homeoffi ce-arbeitsplaetze/
– Förderung von Beratungsleistungen iZm Covid-19 (Land Tirol und WKO Tirol)
https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/wirtschaftsfoerderung/coronavirus- krise-covid-19-massnahmen-zur-unterstuetzung-von-betrieben/
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Sonstige Hilfen
• Länder/Gemeinden
– Erleichterungen bei Länder- und Gemeindeabgaben
– oberösterreichische Tourismusbeitragsstelle → Erleichterungen bei Außenständen
– Tirol – Abteilung für Tourismus hat für 2 Wochen das Beitragswesen eingefroren
– Burgenland: In Eisenstadt zinsfreie Stundungen von Gemeindeabgaben
bis Ende August
BEILAGEN
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Übersicht
• Abschluss Härtefallfonds (Phase I):
– Auszahlungsvolumen (EUR 122 Mio.)
– Insgesamt ca. 134.000 positive Anträge
Übersicht
• Jüngste Meldung KSW
– KSW-Covid 19 Unterstützungsfonds (siehe Mail 24.4.2020) – (RL verfügbar) – Volumen EUR 2 Mio.
– Zeitraum (bis zu vier Monate) – Bis zu EUR 1.500 pro Monat
• Details (Voraussetzungen):
– Aufrechte Befugnis und selbständige Tätigkeit bereits vor 2020 und aktuell, – kein Bezug einer gesetzlichen Alterspension,
– ein Einkommen 2019 und 2020 von jeweils nicht mehr als 60.000 € und
– eine durch COVID-19 bedingte voraussichtliche Verringerung des WT-Umsatzes – 2020 um mehr als 50% im Vergleich zu 2019.
• Höhe:
– Bei einem Jahreseinkommen 2019 (und voraussichtlich 2020) von nicht mehr als – 30.000 € beträgt die Zuwendung monatlich 1.500,
– bei einem Einkommen von nicht mehr als 45.000 € monatlich 1.125 € und – bei einem Einkommen von bis zu 60.000 € 725 €.
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Überprüfung durch KSW für 2021 vorgesehen
Antrag online via KSW-Portal
Seit 27.4 verfügbar
Link zum Onlineantrag:
https://portal.ksw.or.at/Desktop/HaertefallUnte rstuetzungCOVID-19/
Übersicht
• Anträge auf Förderung der Sonderbetreuungszeit
– Anträge können über Unternehmensserviceportal (USP) auch vom WT gestellt werden. (siehe Mail 30.4.2020)
• Zusatzpension kann ausgesetzt werden (siehe Mail 7.4.2020)
Übersicht
• Jüngste Meldungen (BMF)
– EU hat Kreditgarantien bis 100% (max TEUR 800) zugestimmt – Via aws umgesetzt:
• Max TEUR 500 (100% Garantiequote)
• Max EUR 27,7 Mio. (90% Garantiequote)
– Über aws somit 3 Kreditvarianten möglich (vom 14.4.2020)
– Details siehe dazu später
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Agenda
• Übersicht (aktuelle Lage)
• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen
– Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien und Corona Hilfs-Fonds – AWS, Tourismusbank, ÖKB, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria
• Sonstige Hilfen
• Beilagen
– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF
– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.
COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz – Härtefallfonds (Phase I)
– Kurzarbeit
– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK
– Sozialversicherung der Selbständigen
– Gewerbemieten
Erlass BMF
• BMF -IV/6 (IV/6) Sonderregelungen betreffend Coronavirus
– Folgende Maßnahmen können in Anspruch genommen werden, wenn Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von
Liquiditätsengpässen aufgrund Coronavirus betroffen ist.
– Für die Glaubhaftmachung kann ein Standardtextbaustein verwendet werden.
– Sämtliche Anträge, die die unten angeführten Maßnahmen betreffen, sind sofort zu bearbeiten.
– Welche Maßnahmen sind damit umfasst:
• ESt und KÖSt VZ
• Abgabeneinhebung
• Glaubhaftmachung
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Erlass BMF
• Herabsetzung der ESt und KÖSt-VZ auf EUR 0 (§ 45 Abs 4 EStG) – In diesem Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche
Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen.
– Antrag via Finanzonline (Muster(sammel)formular nun Verfügung) – Betroffenheit ist glaubhaft zu machen
– Derartige Anträge sind sofort zu erledigen
• Nichtfestsetzung von ESt und KÖSt VZ für 2020 gem § 206 Abs 1 lit. a BAO
– Falls VZ nicht EUR 0 → Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung aufgrund höherer Gewalt ausgelösten Notstands
– Glaubhaftmachung der Betroffenheit aufgrund Corona
– Derartige Anregungen sind sofort zu erledigen.
Erlass BMF
• Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen (Anspruchszinsen) (§ 205 iVm §206 Abs.1 lit.a BAO)
– Finanzamt hat von einer Festsetzung von Amts wegen Abstand zu nehmen (gilt nach Ablauf des Jahres 2020)
• NEU (25.3) – § 135 BAO VERSPÄTUNGSZUSCHLÄGE –
Verspätungszuschläge sind nicht festzusetzen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1.9.2020 eintritt.
© Athron WP & StB GmbH 81
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Erlass BMF
ABGABENEINHEBUNG
• Stundung und Entrichtung in Raten (§ 212 Abs 1 BAO)
– Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen.
– Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags im Rahmen der Ermessensübung auf die besondere Situation, die im Einzelfall durch das Auftreten des SARS-CoV-2-Virus entstanden ist, entsprechend Bedacht zu nehmen.
– ist bis längstens 30.9.2020 zu gewähren (neu 25.3)
• Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 BAO) – Verzicht auf Festsetzung
– Die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen ist glaubhaft zu machen.
– Liegt diese vor = Herabsetzung der Stundungszinsen auf EUR 0
Erlass BMF
• Säumniszuschläge (§ 217 Abs 7 BAO)
– Antrag auf Herabsetzung oder nicht Festsetzung.
– Konkrete Betroffenheit ist glaubhaft zu machen
– FA hat bei glaubhafter konkreter Betroffenheit davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt.
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Erlass BMF
Glaubhaftmachung (Textbausteine des BMF)
Liegt auf Grund der SARS-CoV-2-Virus-Infektion eine Ertragseinbuße vor, die sich auf die Höhe der Einkommen-oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 auswirkt und/oder liegt ein dadurch verursachter
Liquidationsengpass vor, kann die Glaubhaftmachung folgendermaßen erfolgen:
Herabsetzung von Vorauszahlungen
Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche...) von den
Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt,
dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr
2020 zu hoch ist. Ich habe die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion
auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für 2020 sorgfältig abgeschätzt
und beantrage...
Erlass BMF
Abgabeneinhebung
Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche...) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt einen Liquiditätsengpass, der für mich einen Notstanddarstellt. Ich beantrage daher ...
NEU 25.3: Frist für Einreichen der Jahres-Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die
Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2019 wird allgemein bis 31.8.2020 erstreckt.
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