• Keine Ergebnisse gefunden

Maßnahmen Coronavirus

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Maßnahmen Coronavirus"

Copied!
201
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Maßnahmen Coronavirus

WAS können Unternehmen jetzt WIE tun und WIE kann sie der WT bestmöglich unterstützen

TEIL 10 – 20. Mai 2020

© Athron WP & StB GmbH 1

Akademie SW

(2)

Kontakt

WP/StB Mag. Christian Steiner Athron WP und StB GmbH

Beratung / Gutachten / Wirtschaftsprüfung

Email:

christian.steiner@athron.at Homepage:

www.athron.at Telefon:

+43 (0) 650 353 43 89

(3)

Agenda

• Übersicht

• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds

– AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria

• Sonstige Hilfen

• Beilagen

– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF

– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.

COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.

COVID-19-Gesetz

– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB

– Kurzarbeit

– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK

– Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten

© Athron WP & StB GmbH

Akademie SW 3

(4)

Agenda

Übersicht

• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds

– AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria

• Sonstige Hilfen

• Beilagen

– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF

– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.

COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.

COVID-19-Gesetz

– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB

– Kurzarbeit

– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK

– Sozialversicherung der Selbständigen

– Gewerbemieten

(5)

Übersicht

Wichtigste Updates (20.5)

– Fixkostenzuschuss (Richtlinie verfügbar – Anträge seit 20.5 möglich!!!) – Startup-Hilfe (Start-up-Hilfsfonds verfügbar)

– COVID-19-Risiko-Attest

– AgrarMarkt Austria (Phase II nun aktualisiert verfügbar) – NPO-Unterstützungsfonds (20. COVID-19-Gesetz)

– erste branchenspezifische Maßnahmen („Wirtshaus-Paket“ – 19. COVID-19-Gesetz) – Sonstige Hilfen (Salzburg)

Zentrale offene Punkte auf einem Blick

– Fixkostenzuschuss →Genehmigung EU offen – Unterstützung für Gemeinden geplant

– Zusätzliche Förderinstrumente insb. für Tourismus (zB Fixkostenzuschüsse über 3 Monate hinaus) in Ausarbeitung

– NPO-Unterstützungsfonds (Richtlinie/Details offen) – Künstler-Sozialversicherungsfonds (offen)

– Startup-Hilfe (Venture Capital Fonds noch offen) – Branchenspezifische Maßnahmen

© Athron WP & StB GmbH 5

Akademie SW

(6)

Übersicht

EUR 500 Mio. Wirtshaus-Paket

– Paket an steuerlichen Entlastungen vorgestellt

• Senkung der USt auf 10% für nicht alkoholische Getränke (ca. 200 Mio.) → Preise sollen für Konsumenten unverändert bleiben

• Änderung GastgewerbepauschalierungsVO (2013)

– Erhöhung Pauschalierungsgrenze von TEUR 255 auf TEUR 400 + Erhöhung Grundpauschale von 10% auf 15%

– Erhöhung Mobilitätspauschale von 2% auf 6% (max. EUR 24.000) (für

Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner) von 2% auf 4% (max. EUR 16.000) (für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner) (Erhöhung der Höchstgrenze nicht angesprochen

• Erhöhung Steuerfreiheit für Essensgutscheinen (von EUR 4,40 auf EUR 8,00 bzw. von EUR 1,10 auf EUR 2,00) - § 3 (1) Z 17

• Absetzbarkeit von Geschäftsessen von 50% auf 75% - § 20 (1) Z 3

• Abschaffung der Schaumweinsteuer

Ab

1.7.2020

(7)

Übersicht

Update Fixkostenzuschuss (7.5.)

– Anträge ab 20.5 möglich →via FinanzOnline

– Ersatz von Fixkosten und verderblich gewordene Waren – Vorauszahlung des Zuschusses möglich

– Automatische Plausibilitätsprüfung durch Finanzverwaltung

• Antragsprüfung durch COFAG und Genehmigung etwaiger Auszahlungen

• Erste Auszahlung binnen 10 Tage (Erste Auszahlungen damit von Ende Mai/Anfang Juni

• Bis 1/3 der gesamten Kosten können zur Auszahlung kommen

– Antrag ist von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen – Bearbeitungsdauer von 5 Tagen in Aussicht gestellt

– Überprüfung durch Finanzverwaltung

© Athron WP & StB GmbH 7

Akademie SW

Richtlinie verfügbar – siehe

Details später

(8)

Übersicht

Update Finanzpolizei zu Kurz- und Schwarzarbeit – Ergebnisse der Kontrollen der letzten 3 Wochen – Insgesamt 460 Übertretung

– 31 Personen wurden wegen Verdachts des Missbrauchs der Kurzarbeits-Regelung angezeigt → Task Force für

Sozialleistungsbetrug im Bundeskriminalamt nun tätig

– 9 Personen Anzeige wegen Abgabenhinterziehung

(9)

Übersicht

Jüngste Meldungen (BMDW)

– COVID-Paket für Start-ups am 16.4 angekündigt (Volumen EUR 150 Mio.) → zwei Pakete

• Covid-Start-up-Hilfsfonds (EUR 100 Mio.)

– Zuschüsse (EK od EK-ersetzend) ab EUR 10.000 werden verdoppelt (max bis EUR 50 mio.) via aws

– Im Erfolgsfall rückzahlbar!

• Venture Capital Fonds

aws übernimmt mittels Kapitalgarantie 50% für Geld welches ab Ausbruch Covid-Krise in Venure Capital Funds einbezahlt wurden, welche in Start-ups investieren (max EUR 25 mio.)

© Athron WP & StB GmbH 9

Akademie SW

verfügbar!!!

Hinweis: Sonstige Förderungen zB

FFG weiterhin zugänglich

Noch offen!!!

(10)

Übersicht

Jüngste Meldungen (BMDW)

– Initiative "Händler helfen Händlern„

• Ziel: Beschäftigung möglichst vieler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Nicht-Lebensmittelhandel zu sichern, indem diese bis zum Ende der Corona-Krise im Lebensmittelhandel mitarbeiten können

• https://www.handelsverband.at/jobs-im-handel – Initiative "Digital Team Austria„

• Hier werden digitale Dienste für KMUs für drei Monate zur

Unterstützung bei der Einrichtung von Homeoffice gratis angeboten

• Dies umfasst vor allem gratis Videokonferenzen (Webtools), drei Monate kostenloses Internet, Unterstützung im Umgang etc.

• https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/home/532049.

html

(11)

Übersicht

Sonstige Meldungen (BMF)

– Finanzämter – Terminvereinbarungen seit 18. Mai wieder möglich

• Terminvereinbarung im Vorfeld notwendig:

– Via Homepage (bmf.gv.at/terminvereinbarungen) oder – Telefonisch (050 233 700)

– 18. COVID-19-Gesetz

• Pensionierte Ärzte, die aufgrund Covid Tätigkeit aufnehmen – keine steuerlichen Nachteile. Begünstigte Steuersatz für Gewinn aus Veräußerung oder Aufgabe bleibt auch nach Rückkehr in den Dienst unangetastet

• Steuerbefreiung für Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler in Zeiträumen, in denen aufgrund der Krise die Sportstätten gesperrt sind

• Förderungs-Prüfgesetz: nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen durch eine Prüfung des Finanzamtes (umfasst sind: Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds und

Kurzarbeitsbeihilfe)

– Prüfungsbericht nur wenn Anlass zum Handeln besteht

– erfolgte Prüfungen werden in statistischen Bericht auf BMF-Homepage veröffentlicht

© Athron WP & StB GmbH 11

Akademie SW

Jetzt mittels Beharrungs

beschluss umgesetzt

Volumen Kurzarbeit auf EUR 12 Mrd. erhöht

(12)

Übersicht

Jüngste Meldung EU

– Weltweite Corona-Krisenreaktion durch alle Geberländer (4. Mai) Zielvolumen EUR 7,5 Mrd. (für Diagnostika, Therapeutika und Impfstoffe)

– Unterstützung iHv EUR 100 Mrd. für nationale Kurzarbeitsprogramme – Liquiditätshilfe (Volumen EUR 25 Mrd.) über Europäische Investment

Bank via zusätzliche Investitionen in KMU (über Garantien?)

– EUR 500 Mrd. zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, Unternehmen und Arbeitnehmer

– Einrichtung eines „Wiederaufbaufonds“

– EU-Beihilfenrecht soll über Corona-Krise ausgesetzt werden

(13)

Übersicht

Update KSW (Übersicht COVID-19-Gesetze mit abgabenrechtlichen Regelungen)

2. COVID-19-Gesetz

• BAO – Fristenunterbrechung im Abgabeverfahren

Der Fristenlauf im Rechtsmittelverfahren (für Beschwerde-, Einspruchs-, Vorlageantrags- und Maßnahmenbeschwerdefristen) wird bis 30. April unterbrochen und beginnen ab 1.

Mai 2020 neu zu laufen (§ 323c BAO).

• FinStrG - Fristenunterbrechung

Der Lauf der Einspruchsfrist, der Rechtsmittelfrist und der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde wird bis 30. April 2020 unterbrochen und beginnt mit 1. Mai neu zu laufen (§

265a FinStrG).

• Gebührenbefreiung

Schriften und Amtshandlungen iZm Krisenbewältigung sind gebührenbefreit (§ 35 Abs 8 GebG).

• Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Februar bis April 2020 können zinsfrei gestundet werden (§ 733 ASVG).

© Athron WP & StB GmbH 13

Akademie SW

(14)

Übersicht

3. COVID-19-Gesetz – EStG

• Steuerfreiheit öffentlicher Zuwendungen aufgrund der COVID-Krise (Zuwendungen aus Krisenbewältigungsfonds, Härtefallfonds und Corona-Krisenfonds und vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen (§

124b Z 348 EStG))

• Pendlerpauschale bleibt bei COVID-Kurzarbeit, vorübergehender Telearbeit und Dienstverhinderung; weiterhin Steuerfreiheit der Zulagen gem. § 68 Abs 7 (§ 124b Z 349 EStG)

• Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit von Zulagen und Bonuszahlungen bis zu EUR 3.000 an Arbeitnehmer als Sondervergütung für ihre außergewöhnliche Leistung aufgrund der Corona-Krise (§ 124b Z 350 lit a EStG und § 49 Abs 3 Z 30 ASVG)

• Bei Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise, kein Verlust des Hälftesteuersatzes gem § 37 Abs 5 EStG für pensionierte Ärzte (§ 124b Z 351 EStG)

(15)

Übersicht

3. COVID-19-Gesetz – Gebührengesetz

• Gebührenfreiheit für erforderliche Rechtsgeschäfte iZm Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation (bspw Bürgschaften und Mietverträge)

– Finanzstrafgesetz

• Unterbrechen weiterer Verfahrensfristen (Einspruchs- und Rechtsmittelfrist) bis 30. April 2020 (§ 265a FinStrG)

• Möglichkeit der Beschlussfassung von Finanzstrafrechtsenaten per Videokonferenz oder im Umlaufweg bis 30. Sept 2020 (§ 265a Abs 3)

– Alkoholsteuergesetz

• steuerliche Erleichterungen bei der Herstellung von Desinfektionsmittel

– Verschieben der Organisationsreform der Finanzverwaltung um ein halbes Jahr auf 1. Jänner 2021 (Art 13 FinStrG und Art 31 BAO)

© Athron WP & StB GmbH 15

Akademie SW

(16)

Übersicht

18. COVID-19-Gesetz – EStG

• Weitere Klarstellung der steuerlichen Unschädlichkeit der Tätigkeit von pensionierten Ärzte während der Corona-Krise (§ 124b Z 351)

• pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gem. § 3 Abs. 1 Z 16c an Sportler / Trainer bei gesperrten Sportstätten während der Corona-Krise bleiben steuerfrei (§ 124b Z 352)

– UStG

• Steuersatz von 0% für Lieferungen / innergemeinschaftliche Erwerbe von

Schutzmasken (inklusive Stoffmasken) nach 13. April und vor dem 1. August 2020 (§

28 Abs 50)

– BAO

• vorübergehende Möglichkeit auf ungekürzte Gutschriftauszahlung neben beantragter bzw. aufrechter Zahlungserleichterung, dies betrifft Gutschriften aus

Selbstberechnungsabgaben und Bescheiden nach dem 10. Mai bis 30. Sept 2020 (§

323c Abs. 6 bis 10)

(17)

Übersicht

18. COVID-19-Gesetz

– Bundesgesetz über Prüfung von COVID-Bundesförderungen (CFPG)

• Einführen einer nachträglichen Prüfungsmöglichkeit der COVID-Förderungen

(Zuschüsse, Kurzarbeitsbeihilfe und staatliche Garantieübernahmen bei Finanzierungen über AWS/ ÖHT). Prüfung durch Finanzorgane iR einer Außenprüfung, die Finanz wird als Gutachter und nicht als Abgabenbehörde tätig.

© Athron WP & StB GmbH 17

Akademie SW

(18)

Agenda

• Übersicht

Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds

– AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria

• Sonstige Hilfen

• Beilagen

– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF

– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.

COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.

COVID-19-Gesetz

– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB

– Kurzarbeit

– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK

– Sozialversicherung der Selbständigen

– Gewerbemieten

(19)

Covid-19 Gesetze (28.4)

9. COVID-19-Gesetz

– Art. 1 – betrifft insbesondere COVID-19-Risiko-Attest und eine entsprechende Dienstfreistellung bis 31. Mai 2020

• Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

– 1. die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

– 2. die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mitgrößtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

© Athron WP & StB GmbH 19

Akademie SW

(20)

Covid-19 Gesetze (28.4)

9. COVID-19-Gesetz

– Art. 1 – betrifft insbesondere COVID-19-Risiko-Attest und eine entsprechende Dienstfreistellung bis 31. Mai 2020

• Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge,

Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den

Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts,

ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

HINWEIS I: Anspruch besteht unabhängig tat.

Entrichtung od Stundung

HINWEIS II: Für Landarbeiter ist anstelle Krankenversicherungsträger

das Land für Ersatz zuständig

HINWEIS III: Ausnahme für Beschäftigte im Bereich der kritischen Infrastruktur entfallen!

(21)

Risiko-Attest

• VO 203 (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung)

– Ausgegeben am 7. Mai 2020 (siehe dazu nächste Folie)

• Muster-COVID-19-Risiko-Attest auf Ärztekammer-Homepage nun verfügbar

• Erste Atteste nun verfügbar

• Wie ist der Ablauf:

– Dachverband der Sozialversicherungsträger informiert betroffenen Personen über Zuordnung zur Risikogruppe

– Behandelnde Arzt kann auch ohne solch vorangegangenem Schreiben ein ärztliches Attest ausstellen

© Athron WP & StB GmbH 21

Akademie SW

(22)

VO 203 – Risko-Attest

• VO Regelt Definition der Risikogruppe (Basis: Medizinische Indikationen gem § 2 Abs 1)

– fortgeschrittene funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheiten

– chronische Herzerkrankungen – aktive Krebserkrankungen – Immunschwäche

– chronische Nierenerkrankungen – Etc.

• Gem § 2 Abs 2 ist bei sonstigen schweren Erkrankungen eine Ausstellung

ebenfalls zulässig

(23)

Covid-19 Gesetze (15.5)

19. COVID-19-Gesetz (NPO Unterstützungsfonds) – Artikel 1

• Volumen = EUR 700 Mio.

• Berechtigte können Antrag gem RL stellen – Artikel 2

• Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus dem Non-Profit- Organisationen Unterstützungsfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der

Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

– iVm 20. COVID-19-Gesetz (siehe später)

© Athron WP & StB GmbH 23

Akademie SW

RL noch in

Ausarbeitung

(24)

Covid-19 Gesetze (15.5)

21. COVID-19-Gesetz

– Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes:

• Ausweitung der Vertretungsbefugnisse in Beihilfeangelegenheiten in der Zeit vom 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 in

Zusammenhang mit Zuschüssen iZm SARS-CoV-2

(25)

Covid-19 Gesetze (19.5)

20. COVID-19-Gesetz – Artikel 1

• Errichtung des Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

• Antragsberechtigt

– Organisationen die gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwirklichen

© Athron WP & StB GmbH 25

Akademie SW

(26)

Agenda

• Übersicht

• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds

– AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria

• Sonstige Hilfen

• Beilagen

– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF

– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.

COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.

COVID-19-Gesetz

– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB

– Kurzarbeit

– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK

– Sozialversicherung der Selbständigen

– Gewerbemieten

(27)

Corona-Hilfsfonds

ZUSCHÜSSE

• Nichtrückzahlbare Zuschüsse zur Deckung der Fixkosten bei Reduktion der Aufwendungen (Aufwandszuschuss)

• Abwicklung über COFAG

• Voraussetzung:

– Standort UND Geschäftstätigkeit in Ö

– Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein – Umsatzverlust von zumindest 40%

– Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.

– Kann neben bisherigen Unterstützungen gewährt werden. Bisherige werden jedoch angerechnet (zB HFF od Entschädigungen gem Epidemiegesetz)

© Athron WP & StB GmbH 27

Akademie SW

Antrag- stellung

seit 20.

Mai!!!!

UPDATE

Volumen: EUR 8 Mrd.

(28)

Corona-Hilfsfonds

Wer nicht (I/II):

– Unternehmen, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte in Österreich haben – Unternehmen, die keine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben,

die zu Einkünften nach §§ 21 bis 23 EStG (LFW, Freiberufler, Gewerbebetrieb) führt

– Unternehmen des Finanzsektors, Einrichtungen von Gebietskörperschaften u.Ä.

– Unternehmen im alleinigen Eigentum oder mehrheitlichem Eigentum (bei Eigenkapitaldeckung > 75%) (mittelbar oder unmittelbar) von

Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts – Bei Unterstützung aus Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

– Unternehmen in Schwierigkeiten: Unternehmen in Schwierigkeiten wären bspw solche, die mehr als 50% des Stammkapitals durch Verluste verbraucht haben oder bei Großunternehmen solche, die einen Verschuldungsgrad von mehr als 7,5 oder einen Zinsdeckungsgrad auf Basis EBITDA von weniger als 1,0 in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren aufweisen

– Unternehmen, die in den letzten drei veranlagten Jahren vom Abzugsverbot des § 12 (1) Z 10 KStG (gilt ab Veranlagung 2019) betroffen gewesen sind

Unterstützung für NPOs nun

eingerichtet Details noch

offen

(29)

Corona-Hilfsfonds

Wer nicht (II/II):

– Unternehmen gegen die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung rechtskräftig eine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt worden ist

– Unternehmen, die keine zumutbaren Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten gesetzt haben (Schadenminderungspflicht mit ex-ante Betrachtung)

– Unternehmen, die per 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt hatten und im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen – Ausnahmen kann die Wirtschaftskammer im Einvernehmen mit der Arbeiterkammer genehmigen.

© Athron WP & StB GmbH 29

Akademie SW

(30)

Corona-Hilfsfonds

Definition/Umfang FIXKOSTEN (I/II):

– Geschäftsraummieten und Pacht (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht) – Versicherungsprämien

– Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

– Zinsaufwendungen und Lizenzgebühren mit Ausnahme solcher Aufwendungen gegenüber verbundenen Unternehmen

– Wertverlust aufgrund der Covid-19 Krise von min 50% bei verderblicher oder saisonaler Ware

– Betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten – zB Mieten, Aufwendungen für Fremdleistungen) – Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation

– Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der COVID-19 Maßnahmen zumindest 50% des Wertes verlieren

(31)

Corona-Hilfsfonds

Definition/Umfang FIXKOSTEN (II/II):

– Ein angemessener fiktiver Unternehmerlohn (auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres →monatlicher Unternehmerlohn=steuerlicher Gewinn des

letztveranlagten Vorjahres /Monate mit unternehmerischer Tätigkeit) iHv min.

EUR 666,67 und max EUR 2.666,67 pro Monat (unter Abzug von Nebeneinkünften)

– Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen

– Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

© Athron WP & StB GmbH 31

Akademie SW

I) Ermittlung der Fixkosten:

Var. 1: Umsatzausfall auf Basis Q2, dann sind die Fixkosten zwischen 16. März und 15. Juni 2020 zu ermitteln

Var. 2: Wird ein abweichender BZ gewählt, so sind die Fixkosten des entsprechenden Zeitraums heranzuziehen

II) Wertverlust Saisonaler Waren:

Dieser liegt erst dann vor, wenn dieser tat. Feststeht!

VORSICHT: Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei die Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 2. Satz Unternehmensgesetzbuch nicht anzusetzen sind.

(32)

Corona-Hilfsfonds

Höhe:

• Höhe des Zuschusses ist gestaffelt und abhängig vom

Umsatzausfall (ab 16. März 2020 bis längstens 15. Sept. 2020) :

Umsatzausfall Zuschuss in % der Fixkosten

maximaler Zuschuss in EUR

40% – 60% 25% 30 Mio

60% – 80% 50% 60 Mio

80% – 100% 75% 90 Mio

HINWEIS I: Bei Konzernen - Maximalbetrag des Zuschusses bemisst sich nach jenem Unternehmen mit dem höchsten Umsatzausfall. Deckelung gilt mit diesem Betrag für den gesamten Konzern

HINWEIS II: Zuschuss reduziert sich um Zuwendungen von Gebietskörperschaften in

Zusammenhang mit der Covid-19 Krise, Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz und Zahlungen aus dem Härtefallfonds bei Anträgen ab dem 19.8.2020 (dh ab Tranche 2)

VORSICHT:

EU Genehmigung ausständig – Grenze bei EUR

25-30 Mio. ??

(33)

Corona-Hilfsfonds

• Für Ermittlung des Umsatzausfalles 2 Varianten:

– Var. 1: Vergleich des 2. Quartals 2020 mit dem 2. Quartal 2019

– Var. 2: Betrachtungszeitraum von maximal 3 aufeinanderfolgenden (daher zeitlich zusammenhängenden) BZ im Zeitraum 16.3. – 15.9.2020 → verglichen mit analogem Vorjahreszeitraum

Definition Umsatz:

– Maßgeblich sind die Erlöse lt GuV (doppelter Buchführung) – daher grundsätzlich nach Leistungszeitraum (für § 4 (3) Ermittler kann EAR herangezogen werden)

– Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete

Aufzeichnungen des Förderwerbers, welche jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder andere Belege heranzuziehen.

– Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ist auf die Umsätze gemäß UStG abzustellen. Dabei sind die prognostizierten Umsätze 2020 den Umsätzen 2019 gegenüberzustellen.

© Athron WP & StB GmbH 33

Akademie SW

(34)

Corona-Hilfsfonds

Sonderfälle

– Neugründungen

• Unternehmen, für die keine umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und einen

Fixkostenzuschuss beantragen – Umgründungen

• Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall von

Umgründungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige

vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.

(35)

Corona-Hilfsfonds

Weitere Details:

– Bemessungsgrundlage (Höhe der Fixkosten, Höhe des Umsatzausfalls) ist Zeitraum zwischen 16. März 2020 und Ende der COVID-19 Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020) (3 BZ können gewählt werden! →diese müssen aber zusammenhängen!) – Im Rahmen der Antragstellung sind die tatsächlich entstandenen Fixkosten und der

eingetretene Umsatzausfall nachzuweisen

– Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen

– Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren.

– Die für eine Überprüfung benötigte Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.

– Antrag ist Gebührenfrei

– Antrag über Finanzonline (Automatische Plausibilitätsprüfung durch Finanzverwaltung + Antragsprüfung und Genehmigung durch COVAG)

– Für Unternehmen welche länger von COVID-19 betroffen sind, werden zusätzliche Zuschussinstrumente noch erarbeitet (zB Tourismusbetriebe etc.)

© Athron WP & StB GmbH 35

Akademie SW

(36)

Corona-Hilfsfonds

Auszahlung des Fixkostenzuschusses (I/II):

– Auszahlung muss bis 31. August 2021 beantrag werden.

– Antrag muss über Finanzonline eingebracht werden.

– Auszahlung in Tranchen kann beantragt werden:

Tranche I: Max. 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses (Antrag 20.5-18.8) Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalles ist auf Umsätze gem. UStG

abzustellen. Dabei sind die prognostizierten Umsätze 2020 den Umsätzen 2019 nach Maßgabe wie folgt gegenüberzustellen:

Der gewählte BZ 2020 dem Vergleichszeitraum 2019

Tranche II: Max. 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses (Antrag 19.8-18.11)

Tranche III: Antrag ab 19.11

Ermittlung des Vergleichszeitraums zB BZ 16.3 bis 15.5.2020 dann 16.3 bis 15.5.2019. Basis Umsatzdaten (März 2019+April 2019 + Mai 2019)/3*2

Alternativ (Vereinfachung): Vergleich der Umsätze des 2. Quartals 2019 mit den prognostizierten Umsätzen des 2. Quartals 2020

Es ist jeder Antrag/Tranche

zu prüfen

(37)

Corona-Hilfsfonds

Auszahlung des Fixkostenzuschusses (II/II):

– Bei Tranche I können Wertverluste auf saisonale Waren noch nicht berücksichtigt werden!

– Bei Tranche II möglich →sofern diese nachgewiesen werden können – Tranche III:

Für die Auszahlung der dritten Tranche (ab 19. November 2020) ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich. Liegen diese bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der zweiten Tranche (ab 18. August 2020) vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit der zweiten Tranche beantragt werden. Dies gilt auch für den Wertverlust saisonaler Waren, so dieser bereits nachgewiesen werden kann.

© Athron WP & StB GmbH 37

Akademie SW

HINWEIS: Erfolgt die Auszahlung in mehreren Tranchen, haben inhaltliche Korrekturen (tatsächliche Fixkosten und Umsatzausfälle, Korrektur der Ermittlung des Umsatzausfalls, Berücksichtigung Wertverlust saisonaler Ware) mit der letzten Tranche zu erfolgen. Die bereits

ausgezahlten Tranchen sind bei Auszahlung der letzten Tranche gegenzurechnen.

(38)

Corona-Hilfsfonds

Details zur Antragstellung:

– FinanzOnline Vollmachten erstrecken sich auch auf Beantragung von Fixkostenzuschüssen – Antrag hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und

Fixkosten im jeweiligen Zeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden

– Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten sind durch StB, WP od BiBu zu bestätigen(BiBu nur für kleine KapGes gem. § 221 (1) UGB) und einzubringen

– Unabhängigkeit muss gewahrt sein und jede Befangenheit und Interessenskollision ist zu vermeiden →§ 271ff UGB ??? – unklar

– Zuschuss Tranche I nicht mehr als EUR 12.000 →keine Prüfung erforderlich

– Bei Zuschuss aus Tranche I nicht größer EUR 90.000 reicht Bestätigung der Plausibilität Offen:Darf Ersteller des Abschlusses bestätigen? Anwendbarkeit § 271 UGB.

Via FinanzOnline

Unabhängigkeit iZm Haftpflichtversicherung???

(39)

Corona-Hilfsfonds

Offene Punkte:

– Wer darf bestätigen (Unabhängigkeit - § 271 UGB)?

– Wie hat dazu ein Auftragsverhältnis auszusehen?

– Wie ist im Rahmen der Überprüfung (je Tranche) vorzugehen – Prüfung vs. Plausibilität (von EUR 12.000 bis EUR 90.000)?

– Wie hat die Prüfung iZm der letzten Tranche auszusehen? Gibt es da etwaige Besonderheiten (Erweiterung des Prüfumfangs?)

– Wie sieht es hier bzgl. Haftung/Versicherungsschutz aus?

– Wie kann die Meldung ohne steuerlicher Vertretung erfolgen

Update KSW

– KSW ist dazu im Austausch mit BMF – SubAG (FS) dazu eingerichtet

– Eine FAQ-List ist in Erarbeitung (Abstimmung mit BMF) – Arbeitshilfen???

© Athron WP & StB GmbH 39

Akademie SW

Stand 20.5 (7:00) Eingabemaske (noch

nicht verfügbar)!!!

(40)

Corona-Hilfsfonds

Verpflichtungen des Antragstellers:

– Bedacht auf Erhalt der Arbeitsplätze und Setzung sämtlicher zumutbarer Maßnahmen um Umsätze zu erzielen

– die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer müssen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden

• Beschluss von Dividenden- und Gewinnauszahlungen sind vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 verboten

• Bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen

• Es dürfen keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufgelöst werden

• Fixkostenzuschuss darf nicht zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, Rückkauf eigener Aktien oder Boni an Vorständen oder Geschäftsführern verwendet werden

(41)

Agenda

• Übersicht

• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds

AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria

• Sonstige Hilfen

• Beilagen

– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF

– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.

COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.

COVID-19-Gesetz

– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB

– Kurzarbeit

– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK

– Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten

© Athron WP & StB GmbH

Akademie SW 41

(42)

austria wirtschaftsservice (aws)

• COVID-Paket für Start-ups (Volumen EUR 150 Mio.) → zwei Pakete

Covid-Start-up-Hilfsfonds (EUR 100 Mio.)

– Zuschüsse (EK od EK-ersetzend) ab EUR 10.000 werden verdoppelt (max bis EUR 50 mio.) via aws

– Im Erfolgsfall rückzahlbar!

Venture Capital Fonds

aws übernimmt mittels Kapitalgarantie 50% für Geld welches ab Ausbruch Covid-Krise in Venure Capital Funds einbezahlt wurden, welche in Start-ups investieren (max EUR 25 mio.) – Der/Die Venture Capital Fonds investiert/en in Start-ups³ um

deren krisenbedingt verzögerte Umsetzung von

Geschäftsmodellen besser zu ermöglichen. Je Start-up ist ein Investitionsbetrag von EUR 200.000 bis EUR 1 Mio.

vorgesehen.

Ab sofort verfügbar!!!

Hinweis: Sonstige Förderungen zB

FFG weiterhin zugänglich

Noch offen!!!

(43)

austria wirtschaftsservice (aws)

Covid-Start-up-Hilfsfonds (EUR 100 Mio.) (

© Athron WP & StB GmbH 43

Akademie SW

(44)

austria wirtschaftsservice (aws)

Wer wird gefördert:

– Alle Branchen

– Innovative Klein- und Kleinstunternehmen

– Unternehmen, die längstens vor 5 Jahren bis spätestens 15.3.2020 gegründet haben – Voraussetzungen:

• Geschäftsleitung oder Betriebsstätte befindet sich in Österreich

• Gründung liegt längstens 5 Jahren zurück (Firmenbuch, Gewerbeberechtigung)

• Definition eines Kleinunternehmens der Europäischen Union + nicht börsennotiert

• nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden

• frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen in Höhe von zumindest € 10.000,- wurde von unabhängigen privaten Investor*innen investiert (mind. 75 % seit 15.03.2020; max. 25 % zwischen 15.09.2019 bis 14.03.2020)

• negative Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Pandemie (z.B. Umsatzrückgänge;

höheres Finanzierungserfordernis durch höhere Kundenforderungen aufgrund verspäteter Zahlungen; Ausfall von Zahlungen; Ausfall von Lieferanten)

+ %

EU Def.:Klein = bis 49 MA, <10Mio.

BS + Umsatz

Kleinst = bis 9 MA < 2 Mio BS + Umsatz

(45)

austria wirtschaftsservice (aws)

• eines der nachfolgenden Innovationskriterien wird erfüllt:

– eine Förderzusage für definierte Programme der aws innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung liegt vor ODER

– eine Förderzusage der FFG (Förderungen für unternehmensbezogene

Forschungs- und Innovationsprojekte) innerhalb der letzten zwei Jahre liegt vor.

ODER

• eines der nachfolgenden Kriterien ist erfüllt:

– Liegt eine Produkt- oder Serviceinnovation vor?

– Werden durch Weiterentwicklungen von Produkten oder Dienstleistungen neue Einsatzgebiete oder Märkte erschlossen?

– Liegt eine Prozessinnovation vor?

– Liegen unternehmensrelevante Schutzrechte in Form von Patenten vor?

– Liegt eine Innovation vor, die zu klimarelevanten Verbesserungen von Produkten oder Prozessen führt?

Diese Kriterien werden vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bei der Antragstellung durch eine Unterschrift bestätigt.

© Athron WP & StB GmbH 45

Akademie SW

(46)

austria wirtschaftsservice (aws)

– Als frischesEigenkapital gelten alle bar eingezahlten:

• Einlagen auf das Gesellschaftskapital (z. B. Stammkapital inklusive Kapitalrücklagen) oder

• in Form eigenkapitalähnlicher Einlagen eingebrachte Barmittel.

– Werden dem Start-up auf eine Dauer von zumindest fünf Jahren zur Verfügung gestellt,

– haben eine ausschließlich gewinnabhängige Verzinsung,

– sind bei Insolvenz gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens nachrangig.

– Von unabhängigen privaten Investoren (alles außer):

• Mehrheitsgesellschafter (>50%)

• Deren nahe Angehörige (Ehe- und Lebenspartner/-innen, Geschwister, Eltern, Kinder)

• Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts frisch= Kapital

muss zusätzlich zur Verfügung

stehen

(47)

austria wirtschaftsservice (aws)

Was, Wie und Höhe

– erfolgsabhängig rückzahlbarer Zuschuss – Bis zu TEUR 800

– Die Antragstellung ist bis 15.12.2020 möglich

• Via aws Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at/#/) – Förderbare Kosten

• laufende betriebliche Aufwendungen (z.B. Personalkosten, Sachkosten)

• Investitionen

Rückzahlung

– Tritt mit dem Jahresabschluss ein, in dem erstmalig ein Gewinn (JÜ gem. § 231 (2) Z 22 UGB) anfällt (letztmalig nach dem zehnten Abschluss nach Abschluss der

Fördervereinbarung).

– Rückzahlungsbetrag ist jeweils sechs Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig – Min. 50% des jährlichen Gewinns (höhere Rückzahlungen sind zulässig)

– Bis insgesamt die Höhe des Zuschussbetrags zurückbezahlt wurde

© Athron WP & StB GmbH 47

Akademie SW

Auszahlung: 1-2 Tage nach Eingang

des Antrags

(48)

Agenda

• Übersicht

• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds

– AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria

• Sonstige Hilfen

• Beilagen

– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF

– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.

COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.

COVID-19-Gesetz

– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB

– Kurzarbeit

– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK

– Sozialversicherung der Selbständigen

– Gewerbemieten

(49)

Künstler-Sozialversicherungsfonds (COVID 19)

• Soforthilfe in Höhe von € 500,-- bzw. € 1.000,--, WENN

– Härtefallfonds (WKO) nicht in Anspruch genommen werden kann

(insbesondere Mehrfachversicherte und alle jene, die ein Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze haben)

– Hauptwohnsitz in Ö

– von wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen, d.h. nicht mehr in der Lage sind, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) zu decken.

– keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen – für selben Sachverhalt nicht bereits Beihilfen aus dem KSVF-

Unterstützungsfonds bezogen

Einkommen laut ESt-Bescheid max. € 51.552 (80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage)

© Athron WP & StB GmbH 49

Akademie SW

https://www.ksvf.at/covid-19.html

An Phase II noch in Ausarbeitung!

(50)

Agenda

• Übersicht

• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds

– AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria

• Sonstige Hilfen

• Beilagen

– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF

– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.

COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.

COVID-19-Gesetz

– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB

– Kurzarbeit

– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK

– Sozialversicherung der Selbständigen

– Gewerbemieten

(51)

AgrarMarkt Austria

Härtefallfonds für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermietungen

• WER:

• Wein- und Mostbuschenschankbetriebe;

• Spezialkulturen im Wein,- Obst,- Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen (hinsichtlich Fremdarbeitskosten);

• Landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof);

• Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten;

• Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten;

• Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugen, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 nicht mehr zur Abholung kommt;

© Athron WP & StB GmbH 51

Akademie SW

UPDATE

Antragstellung auf Basis neuer Kriterien

möglich!!!

Bis max EUR 6.000

(52)

AgrarMarkt Austria

Härtefallfonds für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermietungen - RL

• Zulässige Förderungswerber (kum. Voraussetzungen):

• land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen

• Sitz oder Betriebsstätte in Österreich

• wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 =

– von behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen oder

– Umsatzeinbruch von min. 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des VJ oder – mindesten 50-prozentigen Preisverlust aufgrund Qualitätsverlustes oder

– Kostenerhöhung von min. 50% zu Vergleichszeitraum Vorjahr bei Fremdarbeitskräften oder

– Jungunternehmer (die seit 2019 einen neuen Betriebszweig führen)

• Keine weiteren Förderungen (außer Kurzarbeit, Garantien, Familienhärteausgleich)

• Pflichtversicherung in der Krankenversicherung Wechsel in

anderen Notfallfonds

unter Anrechnung

möglich.

(53)

AgrarMarkt Austria

Härtefallfonds für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermietungen - RL

• Zusätzliche Anforderungen für Phase II:

• Einheitswert max TEUR 150, Umsatz max TEUR 550

– Nebeneinkünfte (abseits von Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit) sind möglich

– Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig

• Nicht förderungsfähig:

– Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen

– Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung

© Athron WP & StB GmbH 53

Akademie SW Jetzt möglich!

(54)

AgrarMarkt Austria

Härtefallfonds für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermietungen - RL

• Auszahlungsphasen

• Höhe:

– 80% der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum mindestens aber EUR 500

– Jungunternehmer EUR 500/Monat pauschal – Max EUR 2.000/Monat

• Berechnungsgrundlage ergibt sich je nach Fördergegenstand auf Basis der Richtlinie

Anrechnung Phase I nur bis

min. EUR 500

(55)

Agenda

• Übersicht

• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen – Corona Hilfs-Fonds

– AWS, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria

Sonstige Hilfen

• Beilagen

– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF

– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.

COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz + 6. – 18.

COVID-19-Gesetz

– Härtefallfonds (Phase I), Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien – AWS, Tourismusbank, OeKB

– Kurzarbeit

– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK

– Sozialversicherung der Selbständigen – Gewerbemieten

© Athron WP & StB GmbH

Akademie SW 55

(56)

Sonstige Hilfen

Salzburg

– Konjunkturbelebungsprogramm (vom 18. Mai)

• Volumen EUR 10 Mio.

• Investitionsförderung zur Wirtschaftsbelebung

• nicht rückzahlbare Einmalprämie: 20 % des Investitionsprojekts

• Größe der Unternehmen, die ihre Projekte einbringen können: es gilt eine Obergrenze von 50 Beschäftigten pro Unternehmen (ohne Lehrlinge)

• Förderobergrenze für materielle Investitionen: 100.000 Euro

• Laufzeit - 15. Mai bis 31. Dezember 2020.

https://service.salzburg.gv.at/lkorrj/detail?nachrid=63474

Antragstellung ab 1. Juli

2020

(57)

Sonstige Hilfen

Niederösterreich

– Förderaktion zur Infektionsprävention für Beherberger, Gastronomen und Ausflugsziele, die Partner der Niederösterreich-CARD oder Mitglied der Top-Ausflugsziele sind

– Gefördert wird:

• Anschaffung von Desinfektionssäulen, berührungslose Spender zur Handdesinfektion, Gesichtsvisiere und Mund-Nasen-Schutz-Masken, Desinfektionsmittel, Glas-

/Plexiglaswände - sogenannter „Spuckschutz“, berührungslose Armaturen sowie

einzelverpackter Ersatz für Menagen. Unterstützungen in der Höhe von 500 Euro, 1.000 Euro und 1.500 Euro werden je nach Betriebsart ausbezahlt.

• Anträge seit 12. Mai möglich!!!

– Via WKO NÖ (https://www.wko.at/branchen/noe/tourismus- freizeitwirtschaft/gastronomie/antrag-hygiene.html)

© Athron WP & StB GmbH 57

Akademie SW

(58)

Sonstige Hilfen

Niederösterreich

– Bei deutlichem Umsatzrückgang (Vergleich mit Vorjahresmonat) → finanzielle Hilfe iHv max EUR 5.000

– Haftung durch die NÖ Bürgschaften und Beteiligungen GmbH

• Haftungsrahmen von EUR 20 mio für Gewerbe- und Tourismusbetriebe durch das Land NÖ

– WKNÖ setzt Vorschreibung der Grundumlage aus

(59)

Sonstige Hilfen

Burgenland

– Überbrückungshilfe des Landes Burgenland im Zusammenhang mit der „Corona-Krise 2020"

Für kleine und mittelgroße burgenländische Betriebe, deren wirtschaftliche Situation bzw.

Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftrags- bzw. Lieferungsausfälle oder sonstige Marktänderungen aufgrund der „Coronavirus-Krise" beeinträchtigt sind.

• Haftungen für Betriebsmittelfinanzierungen, Haftungsquote bis zu 80 % des Kreditbetrages, höchstens 1,5 Mio. Euro; Einreichungen über das finanzierende Kreditinstitut.

• Kleinkredite (wenn Finanzierung via Haftung nicht möglich), Kredithöhe bis zu 50.000 Euro

– „Härtefälle-Fonds" des Landes Burgenland im Zusammenhang mit der „Corona-Krise 2020„

Die Soforthilfe für burgenländische EPU und Kleinstbetriebe (bis 9 Mitarbeiter) der gewerblichen Wirtschaft inkl. Tourismus und Gastronomie, die durch die globale Coronavirus-Pandemie in Not geraten sind.

• Zuschüsse für Fixkosten und Mietaufwände: Fixkostenzuschuss 50 % - maximal 5.000 Euro, Mietkostenzuschuss 50 % - maximal 500 Euro

https://wirtschaft-burgenland.at/

© Athron WP & StB GmbH 59

Akademie SW

(60)

Sonstige Hilfen

Oberösterreich

– 580-Mio.-Euro-Corona-Hilfspaket

• 300 Mio. Haftungen für mittlere und große Betriebe (max 1,5 Mio.

pro Unternehmen)

• 100 Mio. Kleinbetriebe („Corona-Bürgschaften)

• 15 Mio. Härtefonds für Kleinbetriebe

• Im Tourismus werden den Betrieben die Tourismusbeiträge nicht vorgeschrieben + Zinsübernahme von neu aufgenommenen

Krediten bei der Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) bis 2021

• 4 Mio. für Start-ups

• 5 Mio. für Digitalisierung der Unternehmen (Home-Office)

• Etc.

(61)

Sonstige Hilfen

• OÖ. Digitalisierungspaket "Digital Starter Plus„

– Fördermodul I: Digitale Lösungen konzipieren und Umsetzung

Gegenstand (Aufbau und Optimierung digitaler Vertriebswege, insbesondere Einrichtung und Verbesserung von regionalen Online-Shops für Oberösterreichs Wirtschaft;

Unterstützungen für die Bereiche IT-Sicherheit und Big Data; Beratungen im Bereich digitaler Lösungen für Homeoffice)

• Förderbare Kosten: insb. Digitalisierungsdienstleistungen

• Förderquote: max. 75 %

• Förderbetrag: max. 4.500 Euro

– Fördermodul II: Digitale Musterlösungen schaffen

Gegenstand (Förderung innovativer Vorzeigeprojekte, insbesondere Vorzeigeprojekt für eine Branche bzw. ein neues Anwendungsfeld; Einsatz einer kommerziell ganz neu verfügbaren Technologie)

– Förderbare Kosten: insb. Digitalisierungsdienstleistungen – Förderquote: max. 50 %

– Förderungsbetrag: max. 20.000 Euro

https://news.wko.at/news/oberoesterreich/Aktion-Digital-Starter-Plus.html

© Athron WP & StB GmbH 61

Akademie SW

Seit Anfang Mai verfügbar

(62)

Sonstige Hilfen

– OÖ Härtefonds für Kleinbetriebe (EUR 15 Mio.)

– Unterstützungspaket für Kleinbetriebe, die keinen Anspruch auf den Härtefall-Fonds oder Corona-Hilfs-Fonds des Bundes haben

– Berechnungsbasis sind Fixkosten

• Förderung beträgt 25% max EUR 25.000

• Fixkosten (Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen,

betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation)

– Voraussetzungen:

• Umsatzrückgang von min 25%

• URG Kennzahlen waren erfüllt

• Keine Anspruch auf Härtefall-Fonds od. Corona-Hilfs-Fonds des Bundes

– Unterlagen:

• Gewerbeberechtigung + Nachweis über Fixkosten etc.

Problem:

Fixkostenzuschuss des Bundes noch nicht klar

(63)

Sonstige Hilfen

– OÖ Corona-Bürgschaft für Kleinbetriebe (EUR 100 Mio. inkl. Zins und Bearbeitungsgebührbefreiung)

– Abwicklung durch Oberösterreichische Kreditgarantieges.m.b.H.

– Zielgruppe (Unt. aus OÖ die bei aws und ÖHT keine Garantie erhalten) – Volumen (EUR 5.000 bis EUR 100.000)

© Athron WP & StB GmbH 63

Akademie SW

(64)

Sonstige Hilfen

– OÖ Landeshaftungen für Mittelstand und Großbetriebe (EUR 300 Mio.)

– Haftung bis EUR 15 Mio. pro Betrieb – Abwicklung durch Land OÖ

– Beantragung über Hausbank

(65)

Sonstige Hilfen

Wien:

– WK Wien und Stadt Wien (Zuschuss für EPUs und Kleinstunt.)

– Notlagenfonds wird auf EUR 20 mio für Mietzuschüsse und Ausgleich von Umsatzausfällen aufgestockt

– Dafür müssen Umsatzrückgänge (>50%) für den gesamten März nachgewiesen werden (Antragstellung daher erst ab 1. April!!) – Antragsteller:

• Mitglieder der WK Wien

• aufrechte Gewerbeberechtigung seit mindestens 2 Jahren

• maximal 10 unselbständig Beschäftigte (Vollzeitäquivalent) – WEITERS:

• 12 Mio. Euro Bürgschaften zur Liquiditätsstärkung für Wiener KMUs

• 3 Mio. Euro Mittelaufstockung des waff für Arbeitsstiftungen

© Athron WP & StB GmbH 65

Akademie SW

(66)

Sonstige Hilfen

WKBG Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank AG – Übersicht Bürgschaften

https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/

(67)

Sonstige Hilfen

Zuschüsse zur Anschaffung von Telearbeitsplätzen – Wirtschaftsagentur Wien

• Förderquote: 75 %; bis zu 10.000 Euro pro Projekt

• Einreichzeitraum: 01.03.2020 bis 31.12.2020

Wer: kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen aus Wien

Was: Beratungsleistung zur hard- und softwaremäßigen Ausstattung des Telearbeitssystems, IT-Hardware und Software

Einreichung: Laufend online mit dem Online-Förderantrag; ab 1.3.2020 rückwirkend

https://wirtschaftsagentur.at/foerderungen/programme/home-office-131/

© Athron WP & StB GmbH 67

Akademie SW

(68)

Sonstige Hilfen

Steiermark

• SFG (Steirische Wirtschaftsförderungsgesellschaft) – EUR 53 mio Soforthilfe für betroffene Unternehmen

• Land übernimmt die Zinsen der Überbrückungsfinanzierungen (von aws/OeKB) des Bundes für Unternehmen aus Wirtschaft und

Tourismus

• gemeinsamer Härtefonds des Landes und der WK-Steiermark für besonders betroffene Branchen wird den Fonds des Bundes

ergänzen

• Ausbau der Förderungen für Telearbeitsplätze SIEHE: www.sfg.at

– WER: Unternehmen mit Sitz in Steiermark (jede Größe)

• Alle Branchen (außer: Bank- und sonstiges Finanzwesen,

Versicherungen, Realitätenwesen, Vereine, Landwirtschaft)

(69)

Sonstige Hilfen

• Stadt Graz:

– Reduktion der Abgaben für Wasser für betroffene Unt um 20%

– Notfonds für Stromabgaben für Grazer Unternehmen, die in Zahlungsschwierigkeiten kommen. Keine Stromabschaltung bei Zahlungsverzug

– Bei Stadt Graz beantragte Mietförderungen werden für das Jahr 2020 sofort ausbezahlt

– Keine Nutzungsgebühr für den Betrieb von Gaststätten bis zum Jahresende 2020. Bereits bezahlte Gebühren werden rückerstattet.

– Soforthilfe-Wirtschaftspaket der Stadt Graz: Unterstützung für Grazer Unternehmen in Höhe von 3 Millionen Euro

Siehe www.graz.at

© Athron WP & StB GmbH 69

Akademie SW

(70)

Sonstige Hilfen

Kärnten

– Kärntner Wirtschaftsfonds übernimmt Kosten für COVID-19 Beratungsleistungen

– Arbeiten können sowohl von externenBeraterinnen bzw. Beratern als auch von der langjährigen Steuerberatung des Unternehmens

ausgeführt werden

www.kwf.at/covidberatung

(71)

Sonstige Hilfen

Tirol

– Förderung iZm der Schaffung von Homeoffice-Arbeitsplätzen bis max EUR 5.000 Investitionssumme

https://www.tirol.gv.at/arbeit-

wirtschaft/wirtschaftsfoerderung/wirtschaftsfoerderungsprogramm/homeoffi ce-arbeitsplaetze/

– Förderung von Beratungsleistungen iZm Covid-19 (Land Tirol und WKO Tirol)

https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/wirtschaftsfoerderung/coronavirus- krise-covid-19-massnahmen-zur-unterstuetzung-von-betrieben/

© Athron WP & StB GmbH 71

Akademie SW

(72)

Sonstige Hilfen

• Länder/Gemeinden

– Erleichterungen bei Länder- und Gemeindeabgaben

– oberösterreichische Tourismusbeitragsstelle → Erleichterungen bei Außenständen

– Tirol – Abteilung für Tourismus hat für 2 Wochen das Beitragswesen eingefroren

– Burgenland: In Eisenstadt zinsfreie Stundungen von Gemeindeabgaben

bis Ende August

(73)

BEILAGEN

© Athron WP & StB GmbH 73

Akademie SW

(74)

Übersicht

Abschluss Härtefallfonds (Phase I):

– Auszahlungsvolumen (EUR 122 Mio.)

– Insgesamt ca. 134.000 positive Anträge

(75)

Übersicht

Jüngste Meldung KSW

– KSW-Covid 19 Unterstützungsfonds (siehe Mail 24.4.2020) – (RL verfügbar) – Volumen EUR 2 Mio.

– Zeitraum (bis zu vier Monate) – Bis zu EUR 1.500 pro Monat

• Details (Voraussetzungen):

– Aufrechte Befugnis und selbständige Tätigkeit bereits vor 2020 und aktuell, – kein Bezug einer gesetzlichen Alterspension,

– ein Einkommen 2019 und 2020 von jeweils nicht mehr als 60.000 € und

– eine durch COVID-19 bedingte voraussichtliche Verringerung des WT-Umsatzes – 2020 um mehr als 50% im Vergleich zu 2019.

• Höhe:

– Bei einem Jahreseinkommen 2019 (und voraussichtlich 2020) von nicht mehr als – 30.000 € beträgt die Zuwendung monatlich 1.500,

– bei einem Einkommen von nicht mehr als 45.000 € monatlich 1.125 € und – bei einem Einkommen von bis zu 60.000 € 725 €.

© Athron WP & StB GmbH 75

Akademie SW

Überprüfung durch KSW für 2021 vorgesehen

Antrag online via KSW-Portal

Seit 27.4 verfügbar

Link zum Onlineantrag:

https://portal.ksw.or.at/Desktop/HaertefallUnte rstuetzungCOVID-19/

(76)

Übersicht

• Anträge auf Förderung der Sonderbetreuungszeit

– Anträge können über Unternehmensserviceportal (USP) auch vom WT gestellt werden. (siehe Mail 30.4.2020)

• Zusatzpension kann ausgesetzt werden (siehe Mail 7.4.2020)

(77)

Übersicht

Jüngste Meldungen (BMF)

– EU hat Kreditgarantien bis 100% (max TEUR 800) zugestimmt – Via aws umgesetzt:

• Max TEUR 500 (100% Garantiequote)

• Max EUR 27,7 Mio. (90% Garantiequote)

– Über aws somit 3 Kreditvarianten möglich (vom 14.4.2020)

– Details siehe dazu später

© Athron WP & StB GmbH 77

Akademie SW

(78)

Agenda

• Übersicht (aktuelle Lage)

• Beschlüsse/Maßnahmen/Gesetzesänderungen

– Härtefallfonds (Phase II), Härtefonds für Familien und Corona Hilfs-Fonds – AWS, Tourismusbank, ÖKB, Künstler-Sozialvers.fonds, AgrarMarkt Austria

• Sonstige Hilfen

Beilagen

– BMF Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus + sonstige Maßnahmen des BMF

– Covid 19 – Krisenbewältigungsfonds + 2. COVID-19-Gesetz (Auszüge) + 3.

COVID-19-Gesetz + 4. COVID-19-Gesetz + 5. COVID-19-Gesetz – Härtefallfonds (Phase I)

– Kurzarbeit

– Außenprüfung & Quote – Maßnahmen der ÖGK

– Sozialversicherung der Selbständigen

– Gewerbemieten

(79)

Erlass BMF

BMF -IV/6 (IV/6) Sonderregelungen betreffend Coronavirus

– Folgende Maßnahmen können in Anspruch genommen werden, wenn Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von

Liquiditätsengpässen aufgrund Coronavirus betroffen ist.

– Für die Glaubhaftmachung kann ein Standardtextbaustein verwendet werden.

– Sämtliche Anträge, die die unten angeführten Maßnahmen betreffen, sind sofort zu bearbeiten.

– Welche Maßnahmen sind damit umfasst:

• ESt und KÖSt VZ

• Abgabeneinhebung

• Glaubhaftmachung

© Athron WP & StB GmbH 79

Akademie SW

(80)

Erlass BMF

Herabsetzung der ESt und KÖSt-VZ auf EUR 0 (§ 45 Abs 4 EStG) – In diesem Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche

Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen.

– Antrag via Finanzonline (Muster(sammel)formular nun Verfügung) – Betroffenheit ist glaubhaft zu machen

– Derartige Anträge sind sofort zu erledigen

Nichtfestsetzung von ESt und KÖSt VZ für 2020 gem § 206 Abs 1 lit. a BAO

– Falls VZ nicht EUR 0 → Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung aufgrund höherer Gewalt ausgelösten Notstands

– Glaubhaftmachung der Betroffenheit aufgrund Corona

– Derartige Anregungen sind sofort zu erledigen.

(81)

Erlass BMF

• Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen (Anspruchszinsen) (§ 205 iVm §206 Abs.1 lit.a BAO)

– Finanzamt hat von einer Festsetzung von Amts wegen Abstand zu nehmen (gilt nach Ablauf des Jahres 2020)

• NEU (25.3) – § 135 BAO VERSPÄTUNGSZUSCHLÄGE –

Verspätungszuschläge sind nicht festzusetzen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1.9.2020 eintritt.

© Athron WP & StB GmbH 81

Akademie SW

(82)

Erlass BMF

ABGABENEINHEBUNG

Stundung und Entrichtung in Raten (§ 212 Abs 1 BAO)

– Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen.

– Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags im Rahmen der Ermessensübung auf die besondere Situation, die im Einzelfall durch das Auftreten des SARS-CoV-2-Virus entstanden ist, entsprechend Bedacht zu nehmen.

– ist bis längstens 30.9.2020 zu gewähren (neu 25.3)

Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 BAO) – Verzicht auf Festsetzung

– Die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen ist glaubhaft zu machen.

– Liegt diese vor = Herabsetzung der Stundungszinsen auf EUR 0

(83)

Erlass BMF

Säumniszuschläge (§ 217 Abs 7 BAO)

– Antrag auf Herabsetzung oder nicht Festsetzung.

– Konkrete Betroffenheit ist glaubhaft zu machen

– FA hat bei glaubhafter konkreter Betroffenheit davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt.

© Athron WP & StB GmbH 83

Akademie SW

(84)

Erlass BMF

Glaubhaftmachung (Textbausteine des BMF)

Liegt auf Grund der SARS-CoV-2-Virus-Infektion eine Ertragseinbuße vor, die sich auf die Höhe der Einkommen-oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 auswirkt und/oder liegt ein dadurch verursachter

Liquidationsengpass vor, kann die Glaubhaftmachung folgendermaßen erfolgen:

Herabsetzung von Vorauszahlungen

Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche...) von den

Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt,

dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr

2020 zu hoch ist. Ich habe die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion

auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für 2020 sorgfältig abgeschätzt

und beantrage...

(85)

Erlass BMF

Abgabeneinhebung

Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche...) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt einen Liquiditätsengpass, der für mich einen Notstanddarstellt. Ich beantrage daher ...

NEU 25.3: Frist für Einreichen der Jahres-Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die

Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2019 wird allgemein bis 31.8.2020 erstreckt.

© Athron WP & StB GmbH 85

Akademie SW

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Einhaltung von Hygieneregeln – zu Hause UND am Arbeitsplatz  Waschen Sie regelmäßig und gründlich Ihre Hände  Halten Sie Ihre Hände dem Gesicht fern  Husten und Niesen Sie

Im Falle von neuartigen Bedrohungen, in denen noch nicht ausreichende Informationen vor- handen sind, können fehlende oder fehlerhafte (oder ggf. widersprüchliche) In- formationen

Das galt auch für das Bibliotheksverwaltungssystem (in Zusammen- arbeit mit dem NEBIS Verbund, der bei der ETH Zürich angesiedelt ist), für Repositorien und

Dennoch haben die Ausbreitung der hochansteckenden Delta-Variante, die deutlich zu niedrige Impf- quote, nachlassende Immunität auch nach zweimaliger Impfung, und die nicht

Mit der Stellungnahme „Coronavirus-Pandemie in Deutschland: Herausforderungen und Interventionsmöglichkeiten” 1 vom 21.03.2020 hat die Nationale Akademie der

Ist der Klient den Empfehlungen gefolgt und hat ab Stichtag der Information über die vorübergehende Schließung der Entnahmestelle keine weitere Haarbehandlung (z.B. Coloration

Werdende Eltern befürchten Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung, wenn sie wegen der Covid-19-Pandemie in Kurzarbeit gehen müssen oder freigestellt werden.. Die

▪ Beantragung Verlustersatz für November/Dezember 2021 unzulässig, wenn ein Lockdown-Umsatzersatz (direkt/ indirekt) für gesamten November/Dezember 2021 in Anspruch genommen wird.