• Keine Ergebnisse gefunden

Reglement über die Abfälle in der Gemeinde Biel

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Reglement über die Abfälle in der Gemeinde Biel"

Copied!
15
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Reglement

über die Abfälle in der Gemeinde Biel

Vom 18. März 1993 (Stand 1. Juli 2015) Der Stadtrat von Biel,

gestützt auf Artikel 57 Absatz 1 des Gesetzes über die Abfälle vom 7. De- zember 19861) sowie Artikel 34 Ziffer 20 der Gemeindeordnung der Stadt Biel vom 13. März 19772),

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gemeindeaufgabe

1 Die Gemeinde Biel überwacht unter Aufsicht des Gemeinderates durch das Tiefbauamt3), Abteilung Strasseninspektorat, im Sinne des kantonalen Ab- fallgesetzes, die Entsorgung der Abfälle.

2 Sie organisiert die Sammlung sowie die Weiterleitung zur Verarbeitung der Siedlungsabfälle.

3 Sie fördert Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Abfalls.

4 Sie informiert die Bevölkerung über Abfallfragen.

5 Sie wirkt bei weiteren Aufgaben der Abfallentsorgung gemäss der Gesetz- gebung mit.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Die technische und administrative Leitung der Abfuhr wird dem Tiefbau- amt4) übertragen.

1)Heute: Art. 29 des Gesetzes vom 18.06.2003 über die Abfälle (BSG 822.1)

2)Gemäss Art. 40 Ziff. 5 Bst. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Bst. h der Stadtordnung vom 09.06.1996 (SGR 1.0-1) untersteht diese Regelung des Stadtrates neu dem fakulta- tiven Referendum.

3)Heute: Abteilung Infrastruktur

4)Heute: Abteilung Infrastruktur

1

(2)

2 In die gleiche Zuständigkeit fällt auch die Informationsbroschüre mit Ab- fuhrplan, die an sämtliche Haushaltungen und «übrige Betriebe» versandt wird.

3 Das zuständige Gemeindeorgan beschliesst über

a. den Beitritt der Gemeinde zu einem Gemeindeverband oder zu einer anderen Körperschaft der Siedlungsabfallentsorgung sowie die finan- ziellen Leistungen;

b. Verträge mit Dritten über die Durchführung des Sammeldienstes oder die Abnahme der Siedlungsabfälle aus dem Gemeindegebiet.

Art. 3 Benützungspflicht

1 Im Rahmen dieses Reglementes und des gestützt darauf erlassenen Ab- fuhrplanes ist jedermann verpflichtet, Hauskehricht, Sperrgut und verwertba- re Abfälle dem öffentlichen Sammel- und Beseitigungsdienst zu übergeben.

Abfälle dürfen aus hygienischen Gründen nicht längere Zeit zurückbehalten und verspätet abgeliefert werden. Ausgenommen ist das Kompostieren von organischen Abfällen auf fachgerecht angelegten Plätzen, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgt.

2 Die Entsorgung der betreffenden Stoffe erfolgt in der Regel nach dem Hol- system und wird in der Informationsbroschüre mit Abfuhrplan festgelegt.

3 Ausnahmen vom öffentlichen Sammel- und Beseitigungsdienst werden durch das Tiefbauamt2) bewilligt.

Art. 4 Wegwerf- und Ablagerungsverbot

1 Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ist verboten.

2 Das Verbrennen von Abfällen im Freien und in Hausfeuerungsanlagen ist verboten.

3 Das Einleiten von Abfällen in die Kanalisation ist verboten.

Art. 5 Gebiet

1 Die regelmässige Entsorgung von Abfällen erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Gemeindegebiet.

2)Heute: Abteilung Infrastruktur

(3)

2 Für abgelegene Höfe, Sackgassen, einzelne Häuser und Gebäudegruppen kann die Abfuhr, soweit sie mit unverhältnismässig hohen Kosten oder infol- ge Fehlens einer hinreichenden Zufahrt bzw. eines Wendeplatzes mit Schwierigkeiten verbunden ist, vollständig unterlassen, eingeschränkt oder mit Bedingungen verknüpft werden. Das Tiefbauamt2) bestimmt den Bereit- stellungsort.

2 Abfallarten

Art. 6 Hauskehricht

1 Als Hauskehricht gelten Siedlungsabfälle, die in den Haushaltungen und ih- rer Umgebung regelmässig entstehen, soweit sie nicht unter Artikel 8, 9 und 10 fallen.

2 Dem Hauskehricht gleichgestellt sind Abfälle aus Büro-, Aufenthalts- und Wohnräumen von Geschäfts- und Verwaltungsgebäuden, ferner Abfälle aus Handels-, Dienstleistungs-, Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit sie nicht unter Artikel 8, 9 und 10 fallen.

Art. 7 Sperrgut

1 Als Sperrgut gelten brennbare Siedlungsabfälle, die sich wegen ihrer Form und Grösse in den für die Abfuhr zugelassenen Sammelbehältern nicht un- terbringen lassen. Diese werden gleichzeitig mit dem Hauskehricht entsorgt.

2 Kleinsperrgut bis höchstens 1.50 m Länge, 50 cm Durchmesser und 18 kg Gewicht ist in fest verschnürten Bündeln oder wetterfesten und soliden Ge- fässen bereitzustellen.

3 Als übriges Sperrgut bis höchstens 190 x 90 x 50 cm und 30 kg Gewicht gelten z.B. Matratzen, Holzbettgestelle etc.

Art. 8 Extra-Sperrgut

1 Als Extra-Sperrgut gelten, sofern sie nicht den getrennten Sammlungen nach Artikel 9 zugeführt werden können, z.B.

a. metallisches Altmaterial grösseren Umfanges wie Velos, Gestelle und dergleichen;

2)Heute: Abteilung Infrastruktur

(4)

b. grössere Nichteisen-Gegenstände wie Möbel, Kunststoffobjekte und dergleichen;

c. grössere leere Gebinde (z.B. Kessel).

Art. 9 Verwertbare Abfälle

1 Die verwertbaren Siedlungsabfälle (Wertstoffe) werden in der Informations- broschüre mit Abfuhrplan bezeichnet. Sie umfassen sowohl kompostierbare Abfälle als auch wiederverwertbare Stoffe.

2 Für Gartenabfälle, Altmetall und Glas sind solide Gebinde mit Henkeln oder Griffen zugelassen.

3 Die Verpflichtung zur Einsammlung von wiederverwertbaren Abfällen rich- tet sich nach dem Eidgenössischen Abfalleitbild. Diese Massnahmen haben ökologisch notwendig und ökonomisch sinnvoll zu sein.

Art. 10 Sonderabfälle und nicht zugelassene Abfallarten

1 Folgende Abfallarten werden gemäss Informationsbroschüre mit Abfuhr- plan von der ordentlichen Kehrichtabfuhr ausgeschlossen, bedürfen einer speziellen Entsorgung und sind vom Abfallinhaber selbst zu entsorgen:

a. Chemikalien (Stoffe der Giftklassen 1–5S), wie Säuren, Laugen, Farbverdünner, Pinselreiniger, Pflanzenschutzmittel usw.

b. Selbstentzündbare, explosive und radioaktive Stoffe

c. Emulsionen, Altöle ab 10 Liter, Rückstände aus Tankanlagen und Fettabscheidern

d. Aushub, Bauschutt, Erde, Steine, Schlamm und Mist e. Schnee und Eis

f. Autowracks und Altpneus

g. Haushaltmaschinen, Kühlschränke, Fernseh-, Radio-, elektrische und elektronische Geräte

h. Batterien und Leuchtstoffröhren

i. Sonderabfälle aus Industrie und Gewerbe j. Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachthofabfälle

k. alle durchnässten, teigigen, heissen und gesundheitsschädigenden Stoffe.

(5)

3 Abfallsammelbetrieb

3.1 Hauskehricht- und Sperrgutabfuhr

Art. 11 Abfuhrplan

1 Die Hauskehricht- und Sperrgutabfuhr erfolgt nach einem Zeitplan, der in der Informationsbroschüre mit Abfuhrplan aufgeführt und im Amtsanzeiger Biel1) jeweils publiziert wird.

2 Abfuhren an Feiertagen können entfallen; sie werden im Amtsanzeiger2) je- weils bekannt gegeben.

Art. 12 Behälter und Gebinde

1 Der Hauskehricht ist in fest verschnürten, offiziellen Säcken der MÜRA3) oder mit offizieller Vignette gekennzeichneten Säcken bereitzustellen.

2 Kleinsperrgut bis höchstens 1.50 m Länge, 50 cm Durchmesser und 18 kg Gewicht ist in fest verschnürten Bündeln oder wetterfesten und soliden Ge- fässen bereitzustellen.

3 Aus arbeitsmedizinischen Gründen ist das Maximalgewicht für alle Behälter und Gebinde auf 18 kg beschränkt.

4 Bei Mehrfamilienhäusern oder zusammengehörenden Gebäudegruppen sowie bei Handels-, Dienstleistungs-, Industrie- und Gewerbebetrieben kön- nen in der ganzen Gemeinde offiziell zugelassene Container auf privatem Terrain vorgeschrieben werden. Die Anschaffung, der Unterhalt und die Rei- nigung ist Sache des Gebäudeinhabers. Der Standort der Behälter und Ge- binde für die Abfuhr wird durch das Tiefbauamt4) bestimmt.

5 Als Container oder Grossgefässe sind alle Fabrikate zugelassen, die den schweizerischen Normen entsprechen und mit den vorhandenen Einrichtun- gen an den Fahrzeugen gefahrlos entleert werden können. Sie sind stets sauber und in gutem Zustand zu halten. Sie dürfen nicht überfüllt und nur mit geschlossenem Deckel zur Abfuhr bereitgestellt werden.

1)Heute «Amtlicher Anzeiger für Biel und Leubringen/Evilard»

2)Heute «Amtlicher Anzeiger für Biel und Leubringen/Evilard»

3)Heute: Müve Biel-Seeland AG

4)Heute: Abteilung Infrastruktur

(6)

Art. 13 Lagerung

1 Der Kehricht ist bis zur Abfuhr auf privatem Grund sachgerecht aufzube- wahren, sodass keine Immissionen entstehen können.

Art. 14 Sicherheitsvorschriften

1 Scharfe und spitze Gegenstände müssen derart in Papier oder Stoff einge- wickelt werden, dass für das Abfuhrpersonal keine Verletzungsgefahr be- steht.

Art. 15 Bereitstellung

1 Der Hauskehricht und alle anderen Abfälle, die im Holsystem eingesam- melt werden, dürfen nicht vor einer anderen Liegenschaft, als dort, wo sie angefallen sind, bereitgestellt werden. Ausnahmen bewilligt das Tiefbau- amt1).

2 Die Kehrichtbehälter sind am Abfuhrtag ab 07.00 Uhr gut sichtbar und er- reichbar bereitzustellen. Der Fahrzeug- und Fussgängerverkehr darf nicht behindert werden.

3 Die Kehrichtbehälter sind nach dem Entleeren sobald als möglich wieder zu entfernen und dürfen insbesondere über Nacht, d.h. ab 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr, weder zur Abfuhr bereitgestellt, noch entleert stehen gelassen werden.

4 Das Entleeren von schmutzigen, defekten oder überfüllten Behältern kann vom Abfuhrpersonal verweigert werden. Behälter, welche den Vorschriften nicht entsprechen, sind vom Abfuhrstandort zu entfernen und auf die nächs- te Abfuhr in vorschriftsgemässem Zustand bereitzustellen.

5 Wird ein Kehrichtgebinde durch das Abfuhrpersonal zerstört oder stark be- schädigt, wird der Schaden vom Tiefbauamt2) behoben. Andere Schäden wie z.B. abgerissene Bügel, defekte Räder, lose Deckel, Korrosion usw. ge- hen zu Lasten des Eigentümers.

1)Heute: Abteilung Infrastruktur

2)Heute: Abteilung Infrastruktur

(7)

3.2 Extra-Sperrgut

Art. 16 Abfuhr und Kosten

1 Die Gegenstände für die Extra-Sperrgutabfuhr werden nur auf telefonische Bestellung beim Strasseninspektorat, gegen Verrechnung von Aufwand und Gebühren, abgeholt. Gegenstände aus Metall können in den regelmässig durchgeführten und publizierten Altmetallabfuhren gratis mitgegeben wer- den. Auf Wunsch werden auch Wohnungsräumungen durchgeführt.

3.3 Wertstoffe

Art. 17 Entsorgung

1 Die Wertstoff-Entsorgung erfolgt gemäss Informationsbroschüre mit Ab- fuhrplan.

Art. 18 Grossküchenabfälle

1 In grösseren Mengen anfallende Lebensmittel- und Speiseabfälle aus Grossküchen sind soweit möglich für die Tierfütterung zu verwenden. Vorbe- halten bleiben die seuchenpolizeilichen Vorschriften.

Art. 19 Entsorgungspflicht

1 Die Vorschriften der Artikel 3, 4 und 12–15 gelten sinngemäss auch für die Wertstoffsammlungen und kompostierbaren Abfälle.

3.4 Sonderabfälle

Art. 20 Abgabepflicht

1 Sonderabfälle sind durch den Verursacher bzw. Abgeber gemäss Verord- nung über umweltgefährdende Stoffe, StoV und Verordnung über den Ver- kehr mit Sonderabfällen, VVS auf eigene Kosten zu entsorgen.

2 Sonderabfälle dürfen nur an Sammelstellen und Betriebe abgegeben wer- den, die nach eidgenössischem und kantonalem Recht zur Entgegennahme befugt sind.

3 Kleinmengen von Sonderabfällen wie Batterien, Medikamente, Leuchtstoff- röhren oder Gifte sind den Verkaufsstellen zurückzugeben.

(8)

Art. 21 Flüssige Abfälle

1 Die Übernahme und Beseitigung von Altölen bis maximum 10 Liter pro Ab- gabe erfolgt durch die städtische Abfuhr unentgeltlich. Grössere Mengen müssen durch den Verursacher und auf dessen Kosten direkt bei der SO- VAG oder spezialisierten Firmen entsorgt werden.

4 Finanzierung

4.1 Grundsatz

Art. 22 * Gebührenarten und Erlöse

1 Die Finanzierung der Kosten der Abfallentsorgung und -verwertung erfolgt durch:

a. Die Grundgebühr, welche von der Einwohnergemeinde Biel festge- legt und erhoben wird (Art. 24f);

b. weitere Gebühren, die durch die Einwohnergemeinde Biel festgelegt und erhoben werden (Art. 26);

c. Volumengebühr, welche von der Müve Biel-Seeland AG festgelegt wird (Art. 27f);

d. Erlöse aus dem Verkauf von gesammelten Wertstoffen;

e. Leistungen Dritter, wie insbesondere Beiträge des Bundes oder des Kantons.

Art. 23 * Kostendeckung

1 Die Gebühren gemäss Artikel 22 sind nach dem Prinzip der Vollkostende- ckung so festzulegen, dass sie sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Abfallentsorgung und -verwertung decken.

2 Sie sollen so gestaltet werden, dass sie, unter Berücksichtigung des Be- zugsaufwandes, die Reduktion der Abfallmengen und die umweltschonende Verwertung der Abfälle unterstützen.

3 Die Kosten für Anschaffung, Reinigung und Unterhalt von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung, wie eigene Kom- postierung, Direktlieferungen in Behandlungsanlagen und Sonderabfallent- sorgung, ausser über Sammelstellen oder -Aktionen der Gemeinde, tragen die Abfallbesitzer.

(9)

4.2 Grundgebühr

Art. 24 * Grundsatz der Bemessung

1 Durch die Grundgebühren müssen sämtliche Aufwendungen der Einwohnergemeinde Biel im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung und -verwertung gedeckt werden. Zu diesen Aufwendungen zählen insbesonde- re die Kosten für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneue- rungen des Sammelbetriebs, die Kosten des Öffentlichkeitsarbeit, die Kosten der Beteiligung an Trägerschaften der Abfallentsorgung und -verwer- tung (insbesondere Müve Biel-Seeland AG), die Kosten der Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals, usw.

2 Um die Eigenfinanzierung der separaten Kehrichtrechnung sicherzustellen, werden vorübergehende Ertragsüberschüsse oder Defizite über Reserven ausgeglichen.

Art. 25 * Ausgestaltung der Grundgebühr

1 Die Grundgebühr wird wie folgt erhoben:

a. Für Haushaltungen nach der Anzahl Zimmereinheiten

b. Für Klein- und Mittelverursacher der Handels-, Dienstleistungs-, In- dustrie- und Gewerbebetriebe nach der Betriebsfläche der Klassen a, b und c des Gebührentarifes

c. für Grossverursacher sowie Heime, Spitäler, öffentliche Anstalten und dergleichen nach Gewichtsmessungen der entsorgten Abfall- mengen.

2 Der Gebührenrahmen beträgt:

a. Für Haushaltungen CHF 37.50–60.00 pro Zimmer und Jahr.

b. * Für Handels-, Dienstleistungs-, Industrie- und Gewerbebetriebe so- wie Heime, Spitäler und öffentliche Anstalten:

1. Kleinklasse: bis 20 Betriebsfläche Jahresgebühr: CHF 17.00–

34.00

2. Kleinklasse: von 21–500 m² Betriebsfläche Jahresgebühr pro m²: CHF 0.90–1.75

3. Kleinklasse: für die zusätzliche Betriebsfläche über 500 m²:

501–1000 m²: Jahresgebühr pro m²: CHF 0.75–1.50 4. Kleinklasse: für die zusätzliche Betriebsfläche über 500 m²:

1001–2500 m²: Jahresgebühr pro m²: CHF 0.65–1.25

5. Kleinklasse: für die zusätzliche Betriebsfläche über 500 m²: ab 2501 m²: Jahresgebühr pro m²: CHF 0.55–1.05

(10)

6. Mittelklasse bis 20 m²: Jahresgebühr: CHF 30.00–60.00 7. Mittelklasse von 21–500 m²: Betriebsfläche Jahresgebühr pro

m²: CHF 1.50–3.00

8. Mittelklasse: für die zusätzliche Betriebsfläche über 500 m²:

501–1000 m²: Jahresgebühr pro m²: CHF 1.40–2.70 9. Mittelklasse: für die zusätzliche Betriebsfläche über 500 m²:

1001–2500 m²: Jahresgebühr pro m²: CHF 1.20–2.30 10. Mittelklasse: für die zusätzliche Betriebsfläche über 500 m²:

ab 2501 m²: Jahresgebühr pro m²: CHF 0.95–1.90 11. Grossklasse bis 20 m²: Jahresgebühr: CHF 55.00–107.50 12. Grossklasse von 21–500 m²: Betriebsfläche Jahresgebühr pro

m²: CHF 2.80–5.40

13. Grossklasse: für die zusätzliche Betriebsfläche über 500 m²:

501–1000 m²: Jahresgebühr pro m²: CHF 2.30–4.55

14. Grossklasse: für die zusätzliche Betriebsfläche über 500 m²:

ab 1001 m²: Jahresgebühr pro m²: CHF 2.00–3.85

15. Grossverursacher sowie Heime, Spitäler und öffentliche An- stalten: Für Grossverursacher sowie Heime, Spitäler und öf- fentliche Anstalten und dergleichen wird die zu entrichtende Grundgebühr aufgrund von Gewichtsmessungen der anfallen- den Abfallmengen festgesetzt. Der Tonnenansatz der anfal- lenden Abfälle errechnet sich aus den jeweils vom Gemeinde- rat festgelegten Entsorgungskosten des Strasseninspektora- tes und beträgt zur Zeit CHF 133 bis CHF 261 pro Tonne.

3 Gebührenpflichtig für die Entrichtung der Grundgebühren sind die Grundei- gentümer, die Baurechtsberechtigten und die Gemeinschaft der Stockwerk- eigentümer.

4 Der Gemeinderat legt im Rahmen dieses Reglements den Gebührentarif für die Grundgebühr fest. *

5 Die Fälligkeit und der Bezug der Gebühren richten sich nach den allgemei- nen gebührenrechtlichen Bestimmungen der Stadt. *

4.3 … *

Art. 26 *

(11)

4.4 Volumengebühr der Müve Biel-Seeland AG *

Art. 27 * Volumengebühren

1 Durch die Volumengebühren werden sämtlichen Aufwendungen der Müve Biel-Seeland AG für die von ihr erbrachten Leistungen abgedeckt.

2 Die Ansätze für die Gebührensäcke und Vignetten werden durch das zu- ständige Müve-Organ festgelegt und von der Müve Biel-Seeland AG wie folgt erhoben:

a. Für Haushaltungen:

1. Gebührensäcke für 17 Liter Inhalt 2. Gebührensäcke für 35 Liter Inhalt 3. Vignette für 60 Liter Inhalt

4. Vignette für 110 Liter Inhalt / Kleinsperrgut

5. Die Volumengebühr wird pro Sack (Müve-Sack) entsprechend der Sackgrösse erhoben. Nicht offizielle Säcke sind mit einer entsprechenden Vignette (Müve-Vignette) zu versehen.

6. Die Gebühr für Kleinsperrgutabfuhr wird mittels Vignette (Müve-Vignette) erhoben. An Kleinsperrgutbündeln sind ent- sprechende Vignetten zu befestigen.

7. In Containern sind ausschliesslich offiziell gekennzeichnete Säcke (Gebührensack, Sack mit Vignette) zugelassen.

b. Für Klein- und Mittelverursacher sowie Betriebe in mit Haushaltungen durchmischten Liegenschaften der Handels-, Dienstleistungs-, Indus- trie- und Gewerbebetriebe werden die Volumengebühren analog der Haushaltungen erhoben.

c. Für Grossverteiler sowie Heime, Spitäler, öffentliche Anstalten und dergleichen werden die Volumengebühren pro Containerleerung mit- tels einer Container-Vignette erhoben. Diese Container werden speziell mit einem entsprechenden, dauerhaften Plastic-Aufkleber so- wie mit dem Namen des Eigentümers gekennzeichnet.

Art. 28 * Bezug von Gebührensäcken und Vignetten

1 Die Müve Biel-Seeland AG schliesst mit einem Sackhersteller Vereinbarun- gen ab über die Herstellung und den Vetrieb der Gebührensäcke und Vi- gnetten, das Sortiment und die Kennzeichnung, die Ablieferung der Gebüh- ren, die Entschädigung für den Vertrieb und weitere Einzelheiten.

(12)

2 Gebührensäcke und Vignetten können im privaten Handel und bei den von der Müve bezeichneten Verkaufsstellen zu einheitlichen Ansätzen bezogen werden.

Art. 29 *

5 Schlussbestimmungen Art. 30 Vollzug

1 Massnahmen zur Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftgemäs- sen Zustandes werden gemäss den Artikeln 44 und 45 des Gesetzes über Abfälle1) durchgeführt.

Art. 31 Ausschluss von der Abfuhr

1 Abfallsäcke und Kleinsperrgut ohne Gebührenkennzeichnung, Container ohne Container-Vignette, gemäss Artikel 26 Absatz 2, Buchstabe c, sowie schmutzige, defekte und überfüllte Behälter bzw. Container, werden von der Abfuhr ausgeschlossen und nicht entsorgt.

Art. 32 Rechtspflege

1 Bei Streitigkeiten über die Bestimmungen dieses Reglements erlässt das städtische Tiefbauamt2) eine Verfügung im Sinne von Artikel 49 des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege3).

2 Bei Streitigkeiten über Gebührenforderungen gestützt auf den zugehörigen Gebührentarif erlässt die für Rechnungstellung und Inkasso zuständige Stel- le eine Verfügung im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege4).

3 Für die Beschwerdeführung gegen Verfügungen im Sinne von Absatz 1 und 2 hievor gelten die Bestimmungen des kantonalen Abfallgesetzes (Art.

51 und 52)5). Gemeindeintern ist der Weiterzug ausgeschlossen.

1)BSG 822.1

2)Heute: Abteilung Infrastruktur

3)BSG 155.21

4)BSG 155.21

5)BSG 822.1

(13)

Art. 33 Widerhandlungen

1 Widerhandlungen gegen das Abfallreglement sowie gegen die gestützt dar- auf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis CHF 1000 bestraft, sol- che gegen Ausführungsvorschriften des Gemeinderates und gestützt darauf erlassene Verfügungen mit Busse bis zu CHF 300. Das Dekret über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden6) findet Anwendung.

2 Vorbehalten bleiben die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen.

6)Heute: Art. 58ff des Gemeindegesetzes vom 16.03.1998 (BSG 170.11)

(14)

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle

18.03.1993 01.07.1993 Erlass Erstfassung -

20.11.1996 13.07.2000 Art. 22 totalrevidiert -

20.11.1996 13.07.2000 Art. 23 totalrevidiert -

20.11.1996 13.07.2000 Art. 24 totalrevidiert -

20.11.1996 13.07.2000 Art. 25 totalrevidiert -

20.11.1996 13.07.2000 Art. 26 totalrevidiert -

20.11.1996 13.07.2000 Titel 4.4 geändert -

20.11.1996 13.07.2000 Art. 27 totalrevidiert -

20.11.1996 13.07.2000 Art. 28 totalrevidiert -

20.11.1996 13.07.2000 Art. 29 aufgehoben -

17.12.2014 01.07.2015 Art. 25 Abs. 2, lit. b. geändert -

17.12.2014 01.07.2015 Art. 25 Abs. 4 geändert -

17.12.2014 01.07.2015 Art. 25 Abs. 5 geändert -

17.12.2014 01.07.2015 Titel 4.3 aufgehoben -

17.12.2014 01.07.2015 Art. 26 aufgehoben -

(15)

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle

Erlass 18.03.1993 01.07.1993 Erstfassung -

Art. 22 20.11.1996 13.07.2000 totalrevidiert -

Art. 23 20.11.1996 13.07.2000 totalrevidiert -

Art. 24 20.11.1996 13.07.2000 totalrevidiert -

Art. 25 20.11.1996 13.07.2000 totalrevidiert -

Art. 25 Abs. 2, lit. b. 17.12.2014 01.07.2015 geändert -

Art. 25 Abs. 4 17.12.2014 01.07.2015 geändert -

Art. 25 Abs. 5 17.12.2014 01.07.2015 geändert -

Titel 4.3 17.12.2014 01.07.2015 aufgehoben -

Art. 26 20.11.1996 13.07.2000 totalrevidiert -

Art. 26 17.12.2014 01.07.2015 aufgehoben -

Titel 4.4 20.11.1996 13.07.2000 geändert -

Art. 27 20.11.1996 13.07.2000 totalrevidiert -

Art. 28 20.11.1996 13.07.2000 totalrevidiert -

Art. 29 20.11.1996 13.07.2000 aufgehoben -

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

[r]

Wenn Jesus also den sieben Ältesten, oder Hirten, oder Aufsehern der Gemein- den zeigt, dass er sie in seiner rechten Hand hält, sagt er ihnen damit: „Fürchtet euch nicht, denn

a) Statuten für ihre eigene Organisation, b) ein Reglement über die Wasserversorgung, c) Tarife für die Gebühren. 2 Die Grundlagen gemäss Absatz 1 bedürfen zu ihrer

Die Entwässerungssysteme sind im generellen Entwässerungsplan (GEP) fest- gelegt. 2 Beim Trennsystem werden das nicht verschmutzte Abwasser, soweit sich dieses nicht versickern

 er macht durch seine Gemeinde, durch Menschen wie du und ich, bekannt, was Jesus Christus für uns getan hat.  gehen wir noch weiter zu Epheser 5, 25+27, wo Paulus

Den Städten und Gemeinden kommt dabei eine besondere Rolle zu: Sie sind nicht nur umsetzende Organe und nehmen damit eine sehr wichtige Vorbildfunktion ein, sie wirken auch

Rad erkehrskoordination BMLFUW Radverkehrskoordination BMLFUW martin.eder@bmlfuw.gv.at @ g. klimaaktivmobil

Die Masse bzw. Dieser darf höchstens 10 cm sichtbar sein. Bei Kindergräbern sind keine Sockel gestattet. 3 Die vorgeschriebene Höhenmasse dürfen bei freien Plastiken,