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Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung

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Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung

Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 22. März 2016

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Bericht

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Die Berufsbildung ist ein wichtiger Teil des schweizerischen Bildungssystems.

Diese setzt sich zusammen aus der beruflichen Grundbildung (im Volksmund als Lehre bekannt), der höheren Berufsbildung und der beruflichen Weiterbildung.

Positive Merkmale der schweizerischen Berufsbildung sind insbesondere die hohe Durchlässigkeit und die Verbindung von Theorie und Praxis.1

Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe der drei Akteure Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt (OdA)2; diese Zusammenarbeit stellt die Ver- bundpartnerschaft dar (mehr dazu unten bei Ziff. 2.1.1 und 2.1.2).

Die Erfolge dieses Systems sind anerkannt, auch im Ausland3. Allerdings wird die Berufsbildung auch kritisiert. Dabei geht es insbesondere um die Qualität der Ver- bundpartnerschaft und die fehlende Umsetzungskontrolle in Bezug auf jene Mass- nahmen bzw. Aktivitäten, welche von der Bundesverwaltung eingeleitet wurden.4 Die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte (GPK) haben vor diesem Hintergrund am 31. Januar 2014 die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) beauftragt, eine Evaluation betreffend die Steuerung der Berufsbildung durchzuführen.

1.2 Gegenstand der Untersuchung, Verfahren und Kompetenzen

Gestützt auf den vorgenannten Entscheid der GPK beschloss die zuständige Sub- kommission EFD/WBF der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) am 1. Juli 2014 eine Fokussierung der Evaluation auf die Verbundpartner- schaft zwischen den verschiedenen Akteuren der Berufsbildung, wobei der Rolle des Bundes ein spezielles Augenmerk gilt.

Die PVK hatte bei der Erstellung ihrer Evaluation laufende Arbeiten der Finanz- delegation (FinDel) zu berücksichtigen. Diese Arbeiten stehen im Zusammenhang

1 SBFI: Berufsbildung in der Schweiz, Fakten und Zahlen 2015, S. 4; Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 2.1, S. 7.

2 Zu den Organisationen der Arbeitswelt gehören gemäss Artikel 1 Absatz 1 BBG «Sozial- partner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Be- rufsbildung».

3 OECD, 2009: Learning for Jobs, Review of Vocational Education and Training in Swit- zerland, Paris.

4 Die PVK verweist in ihrer Evaluation hierbei unter Ziffer 1.1 auf folgende Quellen:

von der PVK durchgeführte Sondierungsgespräche; Schweizerischer Gewerbeverband:

sgv-Berufsbildungsbericht 2010, Bern, Oktober 2010; Bericht des Bundesrates über die Unterstützung der dualen Ausbildung (in Erfüllung des Postulats Favre 08.3778), Sechs Jahre neues Berufsbildungsgesetz – eine Bilanz, Bern, September 2010.

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mit einer Überprüfung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zur Steuerung der Bundesbeiträge im Bereich der Berufsbildung5. Die PVK beschloss entspre- chend, diesen Themenbereich nicht in die Evaluation aufzunehmen (vgl. dazu unten Ziff. 2.2.3). Überdies war die Steuerung betreffend Berufsbildungsforschung und im Speziellen die Tätigkeit des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB) nicht Gegenstand der PVK-Evaluation, denn das Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation (SBFI) hatte zu diesem Thema selbst eine einge- hende Evaluation6 geplant; diese ist mittlerweile abgeschlossen.7 Ebenfalls nicht Gegenstand der Evaluation war die Frage der Auswirkungen des Bologna-Prozesses auf die Berufsbildung in der Schweiz.

Die Evaluation der PVK dauerte von November 2014 bis September 2015. Die PVK stützte sich auf unterschiedliche Datenquellen, analysierte umfangreiche Unterlagen und führte vertiefte Gespräche mit 30 Fachpersonen. Darüber hinaus führte sie mit den 26 Verantwortlichen der für die Berufsbildung zuständigen kantonalen Ämter telefonische Interviews und befragte anhand eines Online-Fragebogens alle auf der nationalen Ebene tätigen Trägerschaften der beruflichen Grundbildung (Berufsver- bände8). Die PVK beschloss, im Rahmen der Untersuchung einerseits auf die Steue- rungsorgane der Berufsbildung und überdies auf Fallstudien im Bereich der berufli- chen Grundbildung zu fokussieren.9

Die Subkommission EFD/WBF befasste sich an ihrer Sitzung vom November 2015 mit dem Evaluationsbericht der PVK. Gestützt auf diese Evaluation erarbeitete die Subkommission einen Berichtsentwurf. Diesen Entwurf inkl. die darin formulierten Empfehlungen genehmigte die GPK-N an ihrer Sitzung vom 22. März 2016 und liess ihn zusammen mit dem PVK-Evaluationsbericht dem Bundesrat zukommen.

An derselben Sitzung beschloss die Kommission, den eigenen Bericht sowie den Evaluationsbericht und den Materialienband der PVK zu veröffentlichen.

Im vorliegenden Bericht beurteilt die GPK-N die wichtigsten Feststellungen der PVK. Die Erläuterungen und Kommentare der PVK werden nur soweit wiederge- geben, wie dies für das Verständnis der Beurteilungen und Schlussfolgerungen der GPK-N nötig ist.

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2 Feststellungen und Empfehlungen

2.1 Rechtliche Grundlagen mit Optimierungspotenzial 2.1.1 Allgemeines

Gemäss Artikel 63 der Bundesverfassung (BV)10 erlässt der Bund Vorschriften auf dem Gebiet der Berufsbildung und fördert in diesem Bereich breite und durchlässige Angebote.

Das Berufsbildungsgesetz (BBG)11 hält in Artikel 1 Absatz 1 fest, dass die Berufs- bildung eine gemeinsame Aufgabe der drei Akteure Bund, Kantone und OdA ist.

Gemäss Artikel 1 Absatz 2 BBG sollen die Massnahmen des Bundes darauf hinwir- ken, die Tätigkeit der Kantone sowie der OdA bestmöglich zu fördern.

Die Botschaft zum BBG weist dem Bund eine subsidiäre und vorwiegend auf strate- gische Aufgaben beschränkte Rolle zu: «Der Bund ist für die Qualität und Weiter- entwicklung des Gesamtsystems, für Vergleichbarkeit und Transparenz der Ange- bote im gesamtschweizerischen Rahmen zuständig.»12 Beim BBG handelt es sich um ein sogenanntes Rahmengesetz: Die Akteure müssen «problembezogene und bedarfsgerechte Lösungen finden»13. Aus diesem Grund sind die Artikel bewusst offen formuliert; nur Strukturen und Normen betreffend Organisation bzw. Zusam- menarbeit sind festgelegt: «Es ist an den Verantwortlichen […] die allgemeinen Vorgaben mit Inhalten zu füllen.»14

Der Bundesrat hat gestützt auf das BBG die Kompetenz, verschiedene Punkte in Verordnungen zu regeln. Dies hat er u.a. mit dem Erlass der Berufsbildungsverord- nung (BBV)15 getan. Die PVK weist in ihrer Evaluation zudem auf weitere Verord- nungen in verschiedenen Berufsbildungsbereichen hin und erwähnt in diesem Zu- sammenhang die Verordnungen über die berufliche Grundbildung (BiVo), welche einzelne Berufsbildungen normieren.16

Da es sich bei der Berufsbildung – wie oben erwähnt – um eine gemeinsame Aufga- be von Bund, Kantonen und OdA handelt, ist es aus Sicht der GPK-N umso wichti- ger, dass die Zuständigkeiten klar verteilt sind, damit die einzelnen Akteure wissen, was ihre Aufgabe ist.

10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)

11 Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10)

12 Botschaft vom 6. Sept. 2000 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBl 2000 5686, hier 5698).

13 Botschaft vom 6. Sept. 2000 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBl 2000 5686, hier 5708).

14 Botschaft vom 6. Sept. 2000 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBl 2000 5686, hier 5708).

15 Verordnung vom 19. Nov. 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung;

SR 412.101).

16 Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 2.2, S. 9

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2.1.2 Zuständigkeiten und Rolle der OdA

Das BBG sieht vereinfacht dargestellt folgende Konzeption der Aufgaben der ver- schiedenen Akteure vor:

Der Bund hat eine vorwiegend subsidiäre und strategische Rolle (vgl. Ziff. 2.1.1). Er betätigt sich in den übergeordneten und nationalen Belangen (Koordination, Trans- parenz, Systementwicklung und -steuerung). Die Kantone sind insbesondere für den Vollzug, also die Umsetzung des Gesetzes zuständig und die OdA engagieren sich vorwiegend in der qualitativen Ausrichtung der Berufsbildung. Beispielsweise sind die Berufsverbände zuständig für die Definition der Bildungsinhalte der beruflichen Grundbildung und der Bildungsgänge der höheren Fachschulen.17

Innerhalb der jeweiligen Themengebiete des Gesetzes (berufliche Grundbildung;

höhere Berufsbildung; berufsorientierte Weiterbildung; Qualifikationsverfahren etc.) sind die Aufgaben auf die einzelnen Akteure aufgeteilt: So bestehen beispielsweise in der beruflichen Grundbildung u.a. folgende Zuständigkeiten: Der Bund ist für befristete Massnahmen zur Bekämpfung von Ungleichgewichten auf dem Markt für berufliche Grundbildung sowie für den Erlass von BiVo und besonderer Bestim- mungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lern- schwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen zuständig,18 die Kan- tone für die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, die Genehmigung des Lehrvertrages, die Aufsicht über die berufliche Grundbildung und die Gewährleis- tung des bedarfsgerechten Angebots an Berufsmaturitätsunterricht.19 Die Inhalte der BiVo gemäss Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a–e BBG werden von den OdA erar- beitet.

Im Rahmen der Beurteilung der rechtlichen Grundlagen zur Verbundpartnerschaft wird einerseits von Exponenten der OdA und andererseits partiell vom SBFI kriti- siert, dass der Begriff der OdA im BBG nicht klar definiert sei; je nach dem hätten die OdA unterschiedliche Funktionen.20

Die GPK-N anerkennt, dass ein Rahmengesetz wie das BBG nicht alle Sachverhalte detailliert regeln kann und soll, damit die Vollzugsorgane über genügend Hand- lungsspielraum verfügen.

Allerdings kann gestützt auf die PVK-Evaluation festgehalten werden, dass die Rollen der OdA in der Praxis tatsächlich sehr unterschiedlich sind.21 Weder im BBG noch in der BBV ist eine klare und differenzierte Definition dieser Organisationen erkennbar und aus den einzelnen Artikeln, welche die OdA betreffen, ist auch nicht

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Gesetzesartikeln die Rede ist und sich daraus Unklarheiten für den Vollzug des Gesetzes ergeben können.

Die GPK-N ist daher der Ansicht, dass der Bundesrat überprüfen sollte, ob bzw.

inwiefern der Begriff der OdA und ihre Rollen besser im BBG (oder zumindest in der BBV) geklärt werden sollten – insbesondere in Bezug auf die unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen der OdA.

2.1.3 Aufsicht in der Berufsbildung 2.1.3.1 Allgemeines

Gemäss Artikel 24 Absatz 1 BBG sorgen die Kantone für die Aufsicht in der beruf- lichen Grundbildung. Absatz 2 von Artikel 24 BBG führt auf, dass zur Aufsicht die

«Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten» gehört. Im Weiteren üben die Kantone die Aufsicht im Bereich der höheren Fachschulen aus, soweit eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge angeboten werden. Diese kantonale Aufsicht ist zu unterscheiden von der Bundesaufsicht: Gemäss Artikel 65 Absatz 4 BBG ist der Bund zuständig für die «Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone». Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass der Bund im Rahmen von Arti- kel 65 Absatz 4 BBG grundsätzlich die kantonale Aufsicht (und damit die ganzen kantonalen Umsetzungsmassnahmen) überwacht. Vorliegend steht nicht unmittelbar die kantonale Aufsicht, sondern die Bundesaufsicht über den kantonalen Vollzug des BBG im Fokus.22

Somit kann festgehalten werden, dass die unmittelbare Aufsicht im Bereich der Berufsbildung grundsätzlich den Kantonen obliegt. Teilweise ist aber auch der Bund direkt für die Aufsicht zuständig (Aufsicht über die Prüfungen der höheren Berufs- bildung23 und über die allgemeinverbindlich erklärten Fonds24).

Es gibt also Bereiche, in denen der Kanton den kantonalen Vollzug des Gesetzes unmittelbar selber überwacht (z.B. Art. 24 Abs. 1 BBG: Aufsicht über die berufliche Grundbildung) und solche, bei welchen der Bund die Aufsicht über den kantonalen BBG-Vollzug direkt wahrnimmt (z.B. Art. 42 Abs. 2 BBG: Aufsicht über die Prü- fungen der höheren Berufsbildung).

Vor dem Hintergrund, dass das BBG als Rahmengesetz allgemein wenig im Detail regelt, stellt sich für die GPK-N die Frage, ob die Aufsichtszuständigkeiten zwi- schen den Organen genügend abgegrenzt sind (z.B. bei der Frage, wer für die Über- prüfung bzw. Ergreifung von Massnahmen zuständig ist). Das SBFI scheint grund- sätzlich der Ansicht zu sein, dass die Verantwortlichkeiten klar sind. Allerdings gab ein Vertreter des SBFI im Rahmen der PVK-Evaluation sinngemäss an, dass es bei den Schnittstellen zwischen Bund und Kantonen, beispielsweise in der Aufsicht der

22 Die GPK übt die Oberaufsicht über den Bund und nicht die Kantone aus.

23 Artikel 42 Absatz 2 BBG

24 Artikel 60 Absatz 7 BBG

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höheren Fachschulen, Fragen geben könne; konkret, ob nun der Bund oder der entsprechende Kanton zu reagieren und vor Ort zu gehen habe.25

Der Bundesrat sollte daher prüfen, ob die Aufsichtsnormen des BBG konkretisiert werden müssen, z.B. über einen Leitfaden (Übersicht über Aufsichtszuständigkeiten) zu Handen der Behörden (und allenfalls der OdA). Denkbar wäre aus Sicht der GPK-N auch ein Memorandum of Understanding (MoU), welches die Zusammen- arbeit bzw. die Koordination der kantonalen- und Bundesaufsichtsbehörden auf Basis des BBG regeln würde.

2.1.3.2 Aufsichtsmittel

Ein weiterer wichtiger Punkt hinsichtlich der Aufsicht ist für die GPK-N die Frage, ob der Bund über genügend Aufsichtsinstrumente verfügt: Im BBG bzw. in der BBV sind nur wenige explizit aufgeführt.26 Die GPK-N ist der Auffassung, dass es zur Ausübung der Aufsicht und Klarstellung gegenüber den Beaufsichtigten allenfalls hilfreich sein könnte, wenn das BBG z.B. in einem Artikel in nicht abschliessender Art und Weise angemessene Aufsichtsmittel aufführen würde.

Empfehlung 1 Klärung des Begriffs der OdA und der Angemessenheit

der Aufsichtsinstrumente

Die GPK-N ersucht den Bundesrat, zu überprüfen, inwiefern der Begriff der OdA bzw. ihre Rollen in den gesetzlichen Grundlagen besser geklärt werden können. Im Weiteren lädt die GPK-N den Bundesrat ein, zu prüfen, ob die Auf- sichtsnormen des BBG konkretisiert werden sollten. Überdies lädt die Kommis- sion den Bundesrat ein, die Notwendigkeit zusätzlicher Aufsichtsmittel zu klären und der Frage nachzugehen, ob die bestehenden Aufsichtsmittel genügend aus- geschöpft werden.

2.2 Die strategische Steuerung durch die Verbundpartner

2.2.1 Allgemeines

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sekretär der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK] sowie vier Präsidenten der Sozialpartner)27 – Handlungsschwerpunkte gemeinsam bestimmen.

Dies zeigt, dass die Verbundpartnerschaft diesbezüglich funktioniert.

Das SBFI hat im Rahmen des Spitzentreffens 2014 die Verbundpartner zwecks Festlegung der Handlungsschwerpunkte vorgängig konsultiert und die eingegange- nen Anregungen systematisch berücksichtigt, was zu begrüssen ist.28

Die GPK-N anerkennt, dass die Handlungsschwerpunkte aus Sicht der von der PVK befragten Personen angemessen sind und aktuelle Anliegen der Akteure auf der strategischen Ebene berücksichtigen.29

Allerdings nimmt die GPK-N ebenfalls zur Kenntnis, dass die PVK-Evaluation bei der Umsetzung der Handlungsschwerpunkte auf kritische Punkte hinweist.30

2.2.2 Fehlen einer langfristigen und kohärenten Strategie und Vision

Die vorgängige Konsultation der Verbundpartner durch das SBFI im Rahmen des Spitzentreffens 2014 zur Bestimmung der Handlungsschwerpunkte und die systema- tische Berücksichtigung der eingegangenen Rückmeldungen ist wie erwähnt erfreu- lich. Allerdings wurde den Verbundpartnern keine Begründung für die getroffene Auswahl mitgeteilt; dies führte zu einigem Unverständnis bei den betroffenen Orga- nisationen.31

Auch der Umstand, dass die befragten Personen die Handlungsschwerpunkte als angemessen betrachten, ist zu begrüssen. Leider sind die Verantwortlichkeiten und Rollen der Beteiligten hinsichtlich der Umsetzung der Handlungsschwerpunkte gemäss der PVK-Evaluation nicht klar definiert; dies führt zu Problemen bei der Umsetzung.32 Ausserdem beurteilen diejenigen Beteiligten, welche am direktesten mit der Umsetzung beschäftigt sind, die Bedeutung der einzelnen Handlungs- schwerpunkte verschieden.33

Aus der Evaluation der PVK geht im Weiteren hervor, dass die oben erwähnten Handlungsschwerpunkte keine gemeinsame Vision und keine langfristige und ge- meinsame Strategie darstellen.34

Insbesondere beinhalten die festgelegten Handlungsschwerpunkte aus Sicht der GPK-N keine erkennbare bzw. systematische Verbindung zu den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen des Bildungsraums Schweiz, welche vom WBF und der EDK festgelegt werden (ohne Beteiligung der OdA). Diese Ziele werden seit 2011

27 Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 2.3.2, S. 13.

28 Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 4.1.1, S. 21.

29 Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 4.1.1, S. 22.

30 Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 4.1.1, S. 21–22.

31 Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 4.1.1, S. 21.

32 Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 4.1.1, S. 21.

33 Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 4.1.1, S. 22.

34 Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 4.1.2, S. 23.

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vereinbart, beziehen den gesamten Bildungsbereich ein und stellen eine mittelfri- stige Vision in der Berufsbildung dar.35

Empfehlung 2 Langfristige Vision und Strategie

Die GPK-N lädt den Bundesrat ein, zusammen mit den Kantonen und den OdA eine langfristige und kohärente Strategie für die Berufsbildung zu entwerfen.

2.2.3 Mangelhafte Steuerung und Umsetzung der strategischen Schwerpunkte

Die Akteure haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs einen grossen Handlungs- spielraum. Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) übernimmt betreffend die Kantone die am Spitzentreffen festgelegten Themen in ihre Jahres- ziele. Dies ermöglicht sowohl eine verbesserte Umsetzung als auch eine Koordinati- on der Massnahmen.36

Abgesehen von einigen wenigen strategischen Projekten, bei welchen der Bund eine Schlüsselrolle einnimmt und die Steuerung durch die Verbundpartner und insbeson- dere die Eidgenössische Berufsbildungskommission (EBBK) erfolgt, werden die am Spitzentreffen der Berufsbildung festgelegten Handlungsschwerpunkte weder nach- verfolgt bzw. kontrolliert noch gesteuert.37

Die Evaluation der PVK hat ergeben, dass einige OdA Projekte lancierten, welche im Zusammenhang mit ihren prioritären Handlungsfeldern stehen. Andere bleiben hingegen untätig. So beträgt der Anteil der aktiven Berufsverbände zwischen 20 und 71 Prozent, je nach Handlungsschwerpunkt. Offenbar besteht Uneinigkeit zwischen dem Bund (SBFI) einerseits und den Kantonen und den OdA andererseits, wer für die Umsetzung der Schwerpunkte zuständig ist bzw. ob der Bund diese Umsetzung nicht vereinfachen müsste.38

Die PVK-Evaluation zeigt auf, dass das SBFI in Bezug auf Akteure, welche die Handlungsschwerpunkte nicht oder nur sehr passiv umsetzen, untätig bleibt. Das SBFI ist der Ansicht, dass der Arbeitsmarkt die Bedeutung eines Berufes und damit des jeweiligen Berufsverbandes bestimme. Entsprechend vertritt das SBFI den Standpunkt, dass es nicht seine Pflicht sei, sich mehr für die kleineren bzw. weniger

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Im schweizerischen System der Berufsbildung ist nicht gewährleistet, dass in Bezug auf die Umsetzung der Handlungsschwerpunkte Rückmeldungen erfolgen, da dies- bezüglich weder Handlungspflichten noch klare Verantwortlichkeiten existieren.

Aus Sicht der GPK-N ist eine gewisse Unabhängigkeit der Akteure in ihren Hand- lungen sehr wichtig. Sie ist sich daher des Zielkonflikts bewusst, einerseits diese Unabhängigkeit so weit wie möglich zu respektieren und andererseits die Qualität und Kohärenz der ergriffenen Massnahmen mittels einer stärkeren Steuerung zu verbessern.40 Letztlich kommt es in einem Gebiet wie der Berufsbildung, in wel- chem mehrere Akteure gezwungen sind, zusammenzuarbeiten und miteinander Lösungen zu finden, auch immer auf einen gemeinsamen Willen der Beteiligten an.41 Die GPK-N ist allerdings der Ansicht, dass Optimierungsmassnahmen in diesem Bereich zu prüfen sind.

Empfehlung 3 Förderung einer systematischen Umsetzung und Kontrolle

der Handlungsschwerpunkte

Die GPK-N ersucht den Bundesrat, im Rahmen seiner strategischen Rolle eine systematischere Umsetzung der Handlungsschwerpunkte zu fördern. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission den Bundesrat auf, zu überprüfen, ob im Anschluss an das Spitzentreffen der Berufsbildung ein Prozess zur Weiter- verfolgung der Handlungsschwerpunkte geführt werden sollte.

2.3 Umsetzung von Projekten

Gegenstand der PVK-Evaluation war u.a. auch die Frage, wie die Qualität der Ver- bundpartnerschaft bei der Umsetzung von Aktivitäten oder Projekten, bei welchen der Bund eine Schlüsselrolle einnimmt, zu beurteilen ist.42

2.3.1 Zusammenarbeit beim Case Management

Im Jahr 2006 wurde das Case Management Berufsbildung (CMBB) anlässlich der Lehrstellenkonferenz ins Leben gerufen, um bis zum Jahr 2015 die Abschlussquote Jugendlicher und junger Erwachsener im Alter von bis zu 25 Jahren zu steigern. Das CMBB wurde auf nationaler Ebene lanciert und auf kantonaler Ebene umgesetzt.

Durch das CMBB soll sichergestellt werden, dass für die betroffenen Personen adäquate Massnahmen ergriffen werden; ausserdem ist eine Koordination der invol-

40 Im Zusammenhang mit der Ausübung der Steuerungsfunktion ist aber Folgendes zu erwähnen: Aus den Arbeiten der FinDel, (welche auf dem unter Ziff. 1.2 erwähnten EFK- Audit beruhen) geht hervor, dass der Bund seine Steuerungskompetenz auch in Gebieten, in welchen diese Kompetenzen weitgehend klar sind – in den Finanzen – nicht umfassend wahrnimmt (Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 4.2.1, S. 26).

41 Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 4.2.1, S. 26.

42 Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 1.1, S. 6.

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vierten Akteure während der Berufswahl und der beruflichen Grundbildung beab- sichtigt.43

Das CMBB wird von den im Rahmen der PVK-Evaluation befragten Vertretern der Kantone und des Bundes generell sehr unterstützt. Dem Bund gelang es mehrheit- lich, während des Auf- und Ausbaus des CMBB das Gleichgewicht zwischen Steue- rung und kantonaler Autonomie zu wahren. Allerdings ist die nachhaltige Veranke- rung der CMBB-Projekte in einigen Kantonen eine Herausforderung.44

2.3.2 Probleme bei der Projektumsetzung: Berufsreform Als im Jahr 2004 das BBG in Kraft trat, war es erforderlich, die bestehenden Reg- lemente zur beruflichen Grundbildung anzupassen oder zu ersetzen. Dabei mussten für jeden Beruf sowohl eine BiVo als auch ein Bildungsplan (BiPla) erarbeitet werden.45 Mit dieser Berufsreform wurde u.a. beabsichtigt, die beruflichen Grund- bildungen an die künftigen Anforderungen anzupassen.46 Es ist eine ständige Auf- gabe der Verbundpartner, mindestens alle fünf Jahre die beruflichen Grundbildun- gen zu überprüfen.47

Im Laufe der Zeit wurde ersichtlich, dass die Reform der zahlreichen beruflichen Grundbildungen aus Ressourcengründen nicht innerhalb der von Artikel 73 Absatz 1 BBG festgelegten Übergangsfrist von fünf Jahren bewältigt werden konnte. Darauf- hin entstanden drei Instrumente, welche es gemäss der PVK-Evaluation erlauben, die zahlreichen Berufsreformen zu steuern und eine Strukturierung der einzelnen Reformen vorzunehmen: Der Masterplan berufliche Grundbildung48, das Handbuch Verordnungen49 und der Leittext für die Verordnungen.50 Mittlerweile wurde ein Grossteil der beruflichen Grundbildungen reformiert. Das SBFI kommunizierte letztes Jahr auf seiner Website, dass der definitive Abschluss der Berufsreform Ende 2015 erwartet werde.51

Die GPK-N nimmt erfreut zur Kenntnis, dass aus der Evaluation der PVK hervor- geht, dass eine Mehrheit der befragten Vertreter von Berufsverbänden und Kantonen diese Instrumente schätzt. Die Verbundpartner bewerten die Zusammenarbeit mit

43 Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 1.1, S. 6.

44 Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 5.2, S. 31.

45 Verordnungen über die berufliche Grundbildung und vorgängige Reglemente führen

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dem Bund im Rahmen der Berufsreform generell als gut. Die GPK-N ist daher der Ansicht, dass die Berufsreform insgesamt als Erfolg zu werten ist. Allerdings ist die Reform einer beruflichen Grundbildung komplex und aufwändig; dies ist speziell für kleine bzw. weniger professionell organisierte Berufsverbände ein Problem. Zudem bringen die OdA der Steuerung durch den Bund ein gewisses Misstrauen entgegen, was Ausdruck einer ambivalenten Haltung gegenüber dem Bund ist: Einerseits besteht seitens der Kantone und OdA die Erwartungshaltung, der Bund möge ver- mehrt eingreifen, falls Schwierigkeiten entstehen; andererseits wird mitunter Wider- stand geleistet, wenn er sich tatsächlich entsprechend einschaltet. Diesbezüglich muss der Bund also eine schwierige Gratwanderung beschreiten.52

3 Schlussfolgerungen und weiteres Vorgehen

Die GPK-N ist der Ansicht, dass die Verbundpartnerschaft in der schweizerischen Berufsbildung weitgehend gut funktioniert. Die verschiedenen Akteure haben unter- schiedliche Rollen, wobei sowohl strategische (insbesondere auf der Ebene des Bundes) als auch operative bzw. praktische Aufgaben (hierbei sind v.a. die OdA und die Kantone zu erwähnen) wahrgenommen werden. Die drei Verbundpartner arbei- ten generell gut zusammen, auch in den verschiedenen Organen (Spitzentreffen der Berufsbildung, Verbundpartnertagung und EBBK)53. Das BBG als Rahmengesetz lässt den verschiedenen Akteuren einen erheblichen Handlungsspielraum, welcher grundsätzlich geschätzt wird.

Allerdings hat gerade dieser Handlungsspielraum auch eine Kehrseite: Das System der Berufsbildung in der Schweiz ist sehr darauf ausgelegt, dass die verschiedenen Beteiligten kompromissbereit und konsenswillig sind; fehlt bei den einzelnen Invol- vierten die Bereitschaft zur Zusammenarbeit, besteht die Gefahr einer Blockade.

Die Zusammenarbeit der Verbundpartner wird ausserdem aus Sicht der Kommission partiell dadurch erschwert, dass die rechtlichen Grundlagen ziemlich offen formu- liert sind und insbesondere die Rolle der OdA zu wenig geklärt ist.

Die Kommission ist sich in diesem Zusammenhang sehr wohl bewusst, dass dem Bund im Rahmen seiner strategischen Rolle eine ebenso wichtige wie auch heraus- fordernde Aufgabe zukommt. Dabei muss er häufig eine Gratwanderung begehen und die verschiedenen, teilweise divergierenden Interessen bestmöglich berücksich- tigen. Dennoch ist die GPK-N der Ansicht, dass der Bund diese strategische Steue- rungsaufgabe in einigen Bereichen etwas stärker wahrnehmen sollte. In diesem Kontext stellt sich auch die Frage, ob der Bund über genügend Sanktionsmöglich- keiten verfügt.

52 Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 5.1, S. 30.

53 Bericht der PVK vom 2. Nov. 2015 zuhanden der GPK-N, Kap. 2.3.2, S. 13.

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Die GPK-N ersucht den Bundesrat, zu den Feststellungen und Empfehlungen dieses Berichts sowie zum Evaluationsbericht der PVK bis zum 24. Mai 2016 Stellung zu nehmen und ihr mitzuteilen, mit welchen Massnahmen und bis wann er ihre Emp- fehlungen umsetzen wird.

22. März 2016 Im Namen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

Der Präsident: Alfred Heer

Die Sekretärin: Beatrice Meli Andres Der Präsident der Subkommission EFD/WBF:

Alexander Tschäppät

Der Sekretär der Subkommission EFD/WBF:

Peter Häni

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Abkürzungsverzeichnis

BBG Bundesgesetz über die Berufsbildung, SR 412.10 BBV Verordnung über die Berufsbildung, SR 412.101

BBT Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (seit 1.1.2013: Staats- sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, SBFI)

BiPla Bildungsplan

BiVo Verordnungen über die berufliche Grundbildung BV Bundesverfassung, SR 101

CMBB Case Management Berufsbildung

EBBK Eidgenössische Berufsbildungskommission EDK Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EFK Eidgenössische Finanzkontrolle

EHB Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung FinDel Finanzdelegation der eidgenössischen Räte

GPK Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte GPK-N Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates MoU Memorandum of Understanding

OdA Organisationen der Arbeitswelt PVK Parlamentarische Verwaltungskontrolle SBBK Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

WBF Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

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Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung

Bericht zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 2. November 2015

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Das Wichtigste in Kürze

Die Besonderheit der Berufsbildung in der Schweiz liegt darin, dass es sich dabei um eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeits- welt (Sozialpartner, Berufsverbände) handelt. Nach Kritiken an der Funktionsweise der Partnerschaft zwischen diesen Akteuren haben die Geschäftsprüfungskommis- sionen angesichts der Bedeutung dieses Bereichs die Parlamentarische Verwal- tungskontrolle (PVK) beauftragt, die Steuerung der Berufsbildung zu evaluieren.

Die Subkommission EFD/WBF der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat im Juli 2014 beschlossen, dass sich diese Evaluation auf die Qualität der Ver- bundpartnerschaft in der strategischen und operativen Steuerung konzentrieren soll.

Der Schwerpunkt wurde dabei erstens auf die Verteilung der Zuständigkeiten auf die verschiedenen Akteure gelegt. Untersucht wurde zweitens die Fähigkeit der Ver- bundpartner, einen strategischen Rahmen zu definieren und die festgelegten Mass- nahmen zu steuern, sowie drittens die Funktionsweise der Verbundpartnerschaft bei der Durchführung von Aktivitäten oder Projekten, in denen der Bund eine Schlüssel- rolle einnimmt.

Die PVK analysierte die gesetzlichen Grundlagen, die Unterlagen zu den Organen, die mit der Steuerung der Berufsbildung beauftragt sind, sowie Dokumente zu ver- schiedenen Projekten. Zudem führte sie vertiefte Gespräche mit rund 30 Personen.

Angesichts des umfangreichen Bereichs, den die Berufsbildung abdeckt, und der sehr hohen Anzahl von Akteuren organisierte die PVK auch eine Online-Befragung aller auf nationaler Ebene aktiven Berufsverbände sowie eine Telefonbefragung bei der Leitung der 26 für die Berufsbildung zuständigen kantonalen Ämter.

Die Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung wird von ihren Akteuren geschätzt und funktioniert relativ gut. Sie gründet auf sich ergänzenden Zuständigkeiten, auf Organen, in denen eine Zusammenarbeit möglich ist, und auf dem Dialog zwischen den verschiedenen Akteuren auf strategischer und operativer Ebene. In der Umset- zung zeigen sich allerdings Mängel bei gewissen grundlegenden Aufgaben, die in den gesetzlichen Grundlagen nur wenig definiert sind. So stösst die Verbundpartner- schaft bei der strategischen Steuerung an ihre Grenzen: Die Verbundpartner sind zwar bereit, gemeinsame Ziele festzulegen, doch gehen sie in dieser Zusammenar- beit nicht so weit, die Aufgaben klar zu verteilen und ihre Umsetzung nachzuverfol- gen.

Weitgehende Delegation der Zuständigkeiten mit wenigen Aufsichtsmöglichkeiten Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das Berufsbildungsgesetz ein Gesetz sein, das Ziele festlegt und die Zuständigkeiten weitgehend delegiert. Gemäss diesem Konzept ist das Gesetz kohärent. Den Verbundpartnern wird grosser Handlungs- spielraum gewährt, um auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes eingehen und die zukünftigen Entwicklungen optimal erfassen zu können. Weil es aber an klar defi- nierten Instrumenten zur Steuerung und Aufsicht fehlt, ist der Vollzug des Gesetzes nur teilweise sichergestellt.

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Organe mit Optimierungspotenzial

Die Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung hat sich im Rahmen von Organen entwickelt, in denen Akteure von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeits- welt zusammenarbeiten. Diese Organe bieten Raum für Austausch und Diskussionen und tragen zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualität der Verbundpart- nerschaft bei. Kritisiert wurden jedoch die Zusammensetzung einiger dieser Organe, die geringe Transparenz ihrer Tätigkeiten und die mangelnde Klarheit ihrer Rolle.

Verbundpartnerschaft nur teilweise zur umfassenden strategischen Steuerung geeignet

Die Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung ist nur teilweise geeignet, die stra- tegische Steuerung wahrzunehmen. Den Verbundpartnern gelingt es zwar, gemein- sam kurz- und mittelfristige Schwerpunkte und strategische Ziele festzulegen. Die Verantwortlichkeiten sind jedoch nicht klar definiert und es gibt gegenwärtig keine langfristige Vision und Strategie. Ausserdem fehlt es am Willen, die Umsetzung der festgelegten Handlungsschwerpunkte zu kontrollieren und damit eine umfassende Steuerung wahrzunehmen.

Komplexe Verbundpartnerschaft in der Umsetzung von Projekten

In der Umsetzung von Projekten ist die Verbundpartnerschaft komplex, zeitaufwen- dig und ressourcenintensiv. Dennoch funktioniert hier die Zusammenarbeit der Ver- bundpartner im Allgemeinen gut. Die Steuerungsmöglichkeiten des Bundes sind beschränkt. Er macht von ihnen meist zurückhaltend und unter Einbezug aller Part- ner Gebrauch. Vom Bund geht somit insgesamt eine moderate Steuerung aus, die grundsätzlich dem Wesen der Verbundpartnerschaft entspricht. Aufgrund teilweise mangelnder Kompromissbereitschaft besteht eine Tendenz zur Blockade bei Projek- ten, in denen sich zwei Partner mit unterschiedlichen Interessen gegenüberstehen und der Bund keine Führungsrolle wahrnehmen will.

Eine Rolle, die der Bund vollumfänglich übernehmen muss

Der Bund übt im Bereich der Steuerung und der Strategie sowie in der Kommunika- tion mit den Akteuren eine relativ grosse Zurückhaltung aus. Das richtige Ausmass der Steuerung – der ideale Mittelweg zwischen einem zu grossen Interventionismus, den niemand wünscht, und der Rolle eines Beobachters, der manchmal zu spät rea- giert – muss noch gefunden werden.

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze 6868

1 Einleitung 6872

1.1 Anlass und Fragestellung der Evaluation 6872

1.2 Vorgehen 6873

1.3 Aufbau des Berichts 6874

2 Die Berufsbildung 6874

2.1 Wege der Berufsbildung 6874

2.2 Gesetzliche Grundlagen 6875

2.3 Akteure und Organe der Verbundpartnerschaft 6876

2.3.1 Die Verbundpartner 6876

2.3.2 Verbundpartnerschaftliche Organe 6879

3 Zweckmässigkeit der Aufgabenverteilung 6881 3.1 Kohärente, aber unpräzise gesetzliche Grundlagen bezüglich

Aufsicht 6881 3.2 Zu optimierende Funktionen und Kommunikation der Organe der

Verbundpartner 6883 3.2.1 Eidgenössische Berufsbildungskommission 6884 3.2.2 Nationales Spitzentreffen der Berufsbildung 6886

3.2.3 Verbundpartnertagung 6887

4 Qualität der Verbundpartnerschaft in der strategischen Steuerung 6888 4.1 Begrenzte Definition der strategischen Schwerpunkte 6888

4.1.1 Handlungsschwerpunkte 6888

4.1.2 Langfristige Vision und Strategie 6890 4.2 Mangelhafte Steuerung der strategischen Schwerpunkte 6892 4.2.1 Steuerung und Kontrolle der Handlungsschwerpunkte 6892 4.2.2 Unterschiedliche Umsetzung durch die Verbundpartner 6894 5 Verbundpartnerschaft bei der Umsetzung von Projekten 6895 5.1 Moderate Steuerung bei der Berufsreform 6896 5.2 Gute Zusammenarbeit beim Case Management Berufsbildung 6898

5.3 Weitere Projekte 6901

5.3.1 Blockaden beim Vereinfachen der

Qualifikationsverfahren 6901 5.3.2 Wenig ausgeschöpfte Steuerungsmöglichkeiten bei der

Projektförderung 6902

6 Schlussfolgerung 6904

6.1 Weitgehende Delegation von Zuständigkeiten mit wenigen

Aufsichtsmöglichkeiten 6905

6.2 Organe mit Optimierungspotenzial 6905

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6.3 Verbundpartnerschaft nur teilweise zur umfassenden strategischen

Steuerung geeignet 6906

6.4 Komplexe Verbundpartnerschaft in der Umsetzung von Projekten 6907 6.5 Eine Rolle, die der Bund vollumfänglich übernehmen muss 6908 Abkürzungsverzeichnis 6909 Verzeichnis der Interviewpartnerinnen und -partner 6911

Anhang: Bildungssystem der Schweiz 6914

Impressum 6915

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Bericht

Dieser Bericht enthält die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation. Eine ausführ- liche Beschreibung der Analysen und die Bewertungsgrundlagen finden sich in den Materialien.1

1 Einleitung

1.1 Anlass und Fragestellung der Evaluation

Gemäss Bundesverfassung2 und Berufsbildungsgesetz (BBG)3 ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (OdA). Die Erfolge dieses Systems sind in der Schweiz und im Ausland4 anerkannt.

Gleichzeitig gibt die Berufsbildung aber auch Anlass zu gewissen Kritiken insbe- sondere hinsichtlich der Qualität der Verbundpartnerschaft zwischen den beteiligten Akteuren und der Nachverfolgung der von der Bundesverwaltung eingeleiteten Massnahmen oder Aktivitäten.5

Vor diesem Hintergrund haben die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössi- schen Räte die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) am 31. Januar 2014 beauftragt, die Steuerung der Berufsbildung zu evaluieren. Gestützt auf eine Projekt- skizze der PVK hat die Subkommission EFD/WBF der Geschäftsprüfungskommis- sion des Nationalrates (GPK-N) am 1. Juli 2014 beschlossen, diese Evaluation auf die Verbundpartnerschaft zwischen den verschiedenen Akteuren der Berufsbildung und insbesondere auf die Rolle des Bundes zu konzentrieren.

Unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten der Finanzdelegation im Anschluss an eine Prüfung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK)6 hatte die Subkommis- sion beschlossen, die Frage der Steuerung der Bundesbeiträge nicht zu evaluieren.

Ebenfalls von der vorliegenden Evaluation ausgeschlossen wurden die Steuerung im Bereich der Berufsbildungsforschung und insbesondere die Rolle des Eidgenössi- schen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB), da das Staatssekretariat für Bil-

1 Qualité du partenariat dans la formation professionnelle, Annexe au rapport du CPA à l’intention de la CdG-N du 2 novembre 2015 (französisch- und deutschsprachige Kapi- tel). Die Materialien finden sich unter: www.parlament.ch > Organe > Kommissionen >

Parlamentarische Verwaltungskontrolle > Publikationen.

2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;

SR 101).

3 Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dez. 2002 (BBG; SR 412.10).

4 OECD, 2009: Learning for Jobs, Review on Vocational Education and Training in Swit- zerland, Paris.

5 Quellen: von der PVK durchgeführte Sondierungsgespräche; Schweizerischer Gewerbe- verband: sgv-Berufsbildungsbericht 2010, Bern, Oktober 2010; Bericht des Bundesrates über die Unterstützung der dualen Ausbildung (in Erfüllung des Postulats Favre 08.3778), Sechs Jahre neues Berufsbildungsgesetz – eine Bilanz, Bern, September 2010

6 EFK: Beurteilung der Aufsicht im Bereich Subventionen für die Berufsbildung, Staats- sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation. Prüfbericht, 15. Aug. 2013 (nicht pu- bliziert). EFK: Jahresbericht 2013, Bern, April 2014

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dung, Forschung und Innovation (SBFI) darüber eine umfassende Evaluation7 ge- plant hatte.

Die Evaluation soll Antworten auf die folgenden Fragen liefern:

– Wie ist die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Akteuren der Berufsbildung zu beurteilen?

– Wie ist die Qualität der Verbundpartnerschaft in Bezug auf die strategische Steuerung zu beurteilen?

– Wie ist die Qualität der Verbundpartnerschaft bei der Umsetzung von Akti- vitäten oder Projekten zu beurteilen, bei welchen der Bund eine Schlüssel- rolle einnimmt?

1.2 Vorgehen

Auf der Grundlage von Sondierungsgesprächen und eigener Analysen entschied die PVK, ihre Untersuchung einerseits auf die Steuerungsorgane der Berufsbildung und andererseits auf Fallstudien im Bereich der beruflichen Grundbildung zu konzentrie- ren, da im Bereich der höheren Berufsbildung gegenwärtig zahlreiche Änderungen im Gange sind.8 Zudem sollte es sich bei den untersuchten Fällen um bedeutende Projekte für die Verbundpartnerschaft handeln, an denen der Bund mit jeweils einem anderen Verbundpartner beteiligt ist. Die erste Fallstudie betrifft die Berufsreform – ein Prozess, bei dem der Bund und die OdA aktiv zusammengearbeitet haben. Die zweite beschäftigt sich mit dem Projekt Case Management Berufsbildung, bei dem der Bund und die Kantone die wichtigsten Partner sind. Schliesslich werden zwei weitere untersuchte Themen kurz ausgeführt, die sehr häufig von den befragten Per- sonen im Rahmen der Gespräche und Erhebungen erwähnt wurden, um die Funkti- onsweise der Partnerschaft zu beschreiben und um diese zu qualifizieren: die Quali- fikationsverfahren und die Unterstützung von Projekten durch den Bund.

Die PVK stützte sich auf verschiedene Datenquellen. Sie analysierte zahlreiche Unterlagen wie Gesetze, Verordnungen, Weisungen, Leitfaden und Tätigkeitsbe- richte, Unterlagen und Ergebnisse von Sitzungen, Konferenzen und Treffen, Kom- missionsprotokolle und projektbezogene Dokumente. Ausserdem führte die PVK vertiefte Gespräche mit 30 Fachpersonen: mit Verantwortlichen der Berufsbildung im SBFI, Vertreterinnen und Vertretern von Kantonen und OdA, Mitgliedern der Eidgenössischen Berufsbildungskommission (EBBK) und weiteren Fachleuten.

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verbände durch, die im Bereich der beruflichen Grundbildung auf nationaler Ebene aktiv sind. 59 Prozent der 169 kontaktierten Verbände haben den Online-Frage- bogen beantwortet. Hinzu kam eine Telefonbefragung bei der Leitung der 26 für die Berufsbildung zuständigen kantonalen Ämter.

Die PVK begann im November 2014 mit der Datenerhebung und schloss ihre Ana- lyse im September 2015 ab. Der von der Evaluation untersuchte Zeitraum variiert je nach Thematik, endet aber im Dezember 2014.

1.3 Aufbau des Berichts

Kapitel 2 beschreibt kurz den Gegenstand der Evaluation. In den Kapiteln 3 bis 5 werden die Ergebnisse anhand der drei Hauptfragestellungen vorgestellt. Kapitel 3 behandelt die Zweckmässigkeit der Aufgabenverteilung. Kapitel 4 und 5 konzentrie- ren sich auf die Funktionsweise der Verbundpartnerschaft bei der strategischen Steuerung beziehungsweise bei der Umsetzung von Projekten. Die Schlussfolgerung (Kapitel 6) nimmt eine allgemeine Beurteilung der Funktionsweise der Verbund- partnerschaft vor und weist auf verschiedene Schwächen hin.

2 Die Berufsbildung

Das vorliegende Kapitel vermittelt einen Überblick über das Ziel der Evaluation und beschreibt dazu die Vielfalt an Berufsbildungswegen, die gesetzlichen Grundlagen und die wichtigsten Akteure.

2.1 Wege der Berufsbildung

Mit 230 000 Personen, die eine berufliche Grundbildung absolvieren, und jährlichen Kosten für die öffentliche Hand in der Höhe von rund 3,6 Milliarden Schweizer Franken, von denen der Bund einen Viertel übernimmt, ist die Berufsbildung eine tragende Säule des schweizerischen Bildungssystems.

Zur Berufsbildung gehören die berufliche Grundbildung (Lehre), die höhere Berufs- bildung und die berufliche Weiterbildung (vgl. Anhang). Sie baut auf Bildungsan- geboten und nationalen Qualifikationsverfahren auf (die früher namentlich als Lehr- abschlussprüfungen bezeichnet wurden) und zeichnet sich durch eine hohe Durch- lässigkeit aus: So ist es möglich, weiterführende Bildungsangebote zu besuchen, mit einem Berufsabschluss an eine Hochschule zu wechseln oder die Tätigkeit im Ver- lauf des Arbeitslebens dank der Anrechnung von Bildungsleistungen zu verändern.

Die Berufsbildung umfasst zudem eine breite Palette von Ausbildungen und ein viel- fältiges, berufsorientiertes Weiterbildungsangebot.10

10 SBFI, 2015: Berufsbildung in der Schweiz , Fakten und Zahlen 2015. Bern

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Das Berufsbildungssystem ist geprägt durch eine Mischung von Theorie und Praxis.

Die Ausbildung in Betrieb und Berufsfachschule ist die meistgewählte Form der beruflichen Grundbildung.

Fast zwei Drittel aller Jugendlichen absolvieren eine berufliche Grundbildung, die damit den grössten Bereich der nachobligatorischen Bildung auf der Sekundarstufe II darstellt.11 Jedes Jahr werden fast 66 000 Abschlüsse in rund 230 Berufen erwor- ben. Die zweijährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) öffnet den Zugang zum Arbeitsmarkt. Dieser Weg bietet vorwiegend prak- tisch begabten Jugendlichen die Möglichkeit, einen ersten beruflichen Abschluss zu erreichen. Die drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) dient zum Erwerb der Qualifikationen, die für die Aus- übung eines spezifischen Berufes erforderlich sind. Sie ermöglicht den Zugang zur höheren Berufsbildung. Die Berufsmaturität bietet eine Ausbildung mit erweiterter Allgemeinbildung und berechtigt die Inhaberinnen und Inhaber eines EFZ zur prü- fungsfreien Zulassung zu einer Fachhochschule. Über ergänzende Qualifikationen öffnet sie zudem die Türen zu den Universitäten oder Eidgenössisch Technischen Hochschulen. Die Berufsabschlüsse für Erwachsene geben diesen die Möglichkeit, über verschiedene Wege einen Abschluss einer beruflichen Grundausbildung zu erlangen (von reglementierten Verfahren bis hin zu individuellen Anerkennungs- verfahren).

Auf der Tertiärstufe wurden 2013 fast 27 000 Abschlüsse in der höheren Berufsbil- dung vergeben, wobei das Angebot rund 400 Berufsprüfungen und höhere Fachprü- fungen sowie rund 450 Bildungsgänge an höheren Fachschulen umfasst. Die höhere Berufsbildung ermöglicht Berufsleuten mit einem EFZ oder einem gleichwertigen Abschluss eine Spezialisierung und ein Vertiefen ihres Fachwissens. Ausserdem können Qualifikationen im Bereich der Unternehmensführung erlangt werden.12 Gemäss Bundesrat13 ist die höhere Berufsbildung ein Instrument, um entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes Fachkräfte aus der Berufswelt zu Spezialistin- nen und Spezialisten sowie Betriebskadern zu qualifizieren. Sie leistet einen Beitrag zur Verbesserung des Qualifikationsniveaus der Arbeitskräfte, ohne das akademi- sche System zu belasten, wie dies in andern Ländern oft der Fall ist.

2.2 Gesetzliche Grundlagen

Gemäss Artikel 63 BV14 erlässt der Bund Vorschriften über die Berufsbildung und

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kel 61a BV16 bestimmt zudem, dass der Bund und die Kantone gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bil- dungsraums Schweiz sorgen.

Auf den 1. Januar 2004 ist das revidierte Berufsbildungsgesetz (BBG)17 in Kraft getreten. Das Gesetz soll erlauben, die Berufsbildung an die sich aufgrund des technologischen und gesellschaftlichen Wandels ändernden Rahmenbedingungen und Anforderungen anzupassen. Es betrifft sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen wie die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung oder die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.18 Das BBG hat zum Ziel, ein Berufsbildungssystem zu fördern und entwickeln, das die persönliche und berufliche Entwicklung des Einzelnen und die Integration in die Arbeitswelt fördert, das die Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht ausgleicht, das durchlässig und transparent ist und das der Wett- bewerbsfähigkeit der Betriebe dient.19

Die Bestimmungen des BBG werden weiter ausgeführt in der Verordnung über die Berufsbildung (BBV)20 sowie in zahlreichen weiteren Verordnungen in verschiede- nen Bereichen der Berufsbildung (z. B. die Berufsmaturitätsverordnung21). Speziell zu erwähnen sind die für jeden Beruf erstellten Verordnungen über die berufliche Grundbildung (BiVo), welche die einzelnen Berufsbildungen regeln.

2.3 Akteure und Organe der Verbundpartnerschaft Dieses Kapitel geht zunächst auf die zentralen Akteure der Verbundpartnerschaft – Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt (OdA) – und ihre Zuständigkei- ten ein. Anschliessend werden drei zentrale Organe der Verbundpartnerschaft darge- stellt.

2.3.1 Die Verbundpartner

An zentraler, erster Stelle hält das BBG fest, dass die Berufsbildung eine gemein- same Aufgabe von Bund, Kantonen und OdA (namentlich fallen darunter die Sozial- partner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung) ist. Im Hinblick auf die Zusammenarbeit dieser drei Verbundpartner legt das BBG weiter fest, dass die Massnahmen des Bundes darauf abzielen, Initiati- ven der Kantone und der OdA so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mit- teln zu fördern. Dem Bund wird hier eine subsidiäre Rolle zugeschrieben. Zudem soll die Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele des BBG sowohl zwischen

16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BBl 2006 6725)

17 SR 412.10

18 Art. 2 Abs. 1 BBG

19 Art. 3 BBG

20 Verordnung über die Berufsbildung vom 19. Nov. 2003 (BBV; SR 412.101)

21 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturi- tätsverordnung, BMV; SR 412.103.1)

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Bund, Kantonen und OdA als auch bei den OdA und Kantonen je unter sich stattfin- den.22 Diese Bestimmung verleiht den Kantonen und OdA Eigenständigkeit.

Abbildung 1 zeigt die Partnerschaft zwischen Bund, Kantonen und OdA im Bereich der Berufsbildung auf. Sie verdeutlicht, dass jeder Partner verschiedene Akteure vereint. Zudem weist sie auf die Zuständigkeiten der Partner hin: Demgemäss fällt dem Bund primär eine strategische Aufgabe zu, während die Kantone hauptsächlich für die Umsetzung und die OdA für die Bildungsinhalte zuständig sind. Im Folgen- den wird genauer auf jeden der Verbundpartner eingegangen.

Abbildung 1 Akteure der Verbundpartnerschaft auf nationaler Ebene und ihre Zuständig- keiten

Bund SBFI, EHB Strategische Steuerung und

Entwicklung, Rechtsetzung

Umsetzung und Aufsicht Kantone EDK, SBBK, Berufsbildungsämter, BSLB,

Berufsfachschulen

Bildungsinhalte und Ausbildungsplätze Sozialpartner, Berufsverbände, OdA

Anbieter der Berufsbildung, Betriebe

Quelle: SBFI, 2015: Berufsbildung in der Schweiz, Fakten und Zahlen 2015. Bern.

Anmerkungen: In den grauen Feldern sind die Akteure aufgeführt, in den weissen Feldern die zentralen Zuständigkeiten der Akteure.

Zuständigkeiten des Bundes

Abgesehen von seinen Aufgaben im Bereich der Gesetzgebung ist die Rolle des Bundes subsidiär und hauptsächlich strategisch. Der Bund ist für die Qualitätssiche-

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Das SBFI ist zuständig für die Regelung und Mitfinanzierung der Berufsbildung.

Das SBFI hat in erster Linie folgende Zuständigkeiten:26

– Es erlässt die Verordnungen über die berufliche Grundbildung (BiVo).

– Es anerkennt die Prüfungsordnungen und Rahmenlehrpläne der höheren Berufsbildung.

– Es fördert Innovationen und besondere Leistungen im öffentlichen Interes- se.27

– Es anerkennt Bildungsgänge für Berufsbildungsverantwortliche sowie für Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater.

– Es ist zuständig für die Anerkennung von ausländischen Diplomen.

Der Bund führt zudem ein Hochschulinstitut für Berufsbildung. Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) bildet Berufsbildungsverantwortliche sowie Prüfungsexpertinnen und -experten aus. Es kümmert sich um die Forschung in diesem Bereich, führt Studien und Pilotversuche durch und kann Dritten Dienstleis- tungen erbringen.28 Die Aufgaben des Instituts sind in einer Verordnung geregelt (EHB-Verordnung).29

Zuständigkeiten der Kantone

Den Kantonen obliegt der Vollzug des BBG, soweit dieser nicht dem Bund zuge- wiesen ist.30 In der Botschaft zum BBG wird hierzu ausgeführt, die Kantone seien für die Organisation der Berufsbildung vor Ort zuständig. Ihnen komme die Umset- zung der staatlichen Aufgaben zu, etwa die regionale Bildungspolitik, die Verwal- tung der Schulen und die Aufsicht. In Artikel 24 BBG sind die Gegenstände der kantonalen Aufsicht im Bereich der beruflichen Grundbildung und die Sanktions- möglichkeiten (z. B. Rückforderung von Beiträgen, Aufhebung eines Lehrvertrags) beschrieben. Im entsprechenden Artikel der BBV31 wird der kantonalen Behörde zudem die Möglichkeit zuerkannt, in gewissen Fällen eine Bildungsbewilligung zu verweigern oder zu widerrufen. Die Kantone üben zudem die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbie- ten.32

Auf politischer Ebene koordinieren sich die für die Berufsbildung zuständigen kan- tonalen Regierungsmitglieder in der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). Vollzugsorgane auf kantonaler Ebene sind die 26 kan- tonalen Berufsbildungsämter, die ihre Tätigkeiten im Rahmen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) koordinieren. Die Kantone verfügen zu- dem über Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsstellen (BSLB). Die kantonalen

26 SBFI, 2015: Berufsbildung in der Schweiz, Fakten und Zahlen 2015. Bern, S. 8

27 Art. 52 bis 56 BBG

28 Art. 48 und Art. 48a BBG

29 Verordnung vom 14. Sept. 2005 über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufs- bildung (EHB-Verordnung; SR 412.106.1)

30 Art. 66 BBG

31 Art. 11 BBV

32 Art. 29, Abs. 5 BBG

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Berufsfachschulen sind für den schulischen Unterricht in der beruflichen Grund- bildung sowie für den Berufsmaturitätsunterricht verantwortlich.33

Zuständigkeiten der Organisationen der Arbeitswelt

Zu den OdA ist der Botschaft zum BBG zu entnehmen, dass Wirtschaft und Arbeitswelt ein tragender Pfeiler der schweizerischen Berufsbildung seien, da sie den bedeutendsten Teil der Lehrstellen bereitstellen. Ihre Beteiligung an der Berufs- bildung bleibe aber freiwillig. Das Gesetz beschränke sich auf Vorschriften zur qua- litativen Ausrichtung der Berufsbildung und zum Schutz der Lernenden.34

Die Berufsverbände definieren die Bildungsinhalte der beruflichen Grundbildung und der Bildungsgänge an höheren Fachschulen sowie die nationalen Qualifikati- onsverfahren (ehemals Prüfungen), Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen.

Sie organisieren ausserdem die berufliche Grundbildung und stellen Angebote in der höheren Berufsbildung bereit. Die Sozialpartner beteiligen sich zusammen mit den Berufsverbänden an der Weiterentwicklung der Berufsbildung. Die Unternehmen stellen Ausbildungsplätze für die berufliche Praxis bereit.35

2.3.2 Verbundpartnerschaftliche Organe

Gemäss SBFI und EBBK36 erfordert die Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung ein Minimum an institutionellen Strukturen. Auf nationaler Ebene37 stützt sie sich auf die folgenden gemeinsamen Organe: das nationale Spitzentreffen der Berufsbil- dung, die Verbundpartnertagung und die EBBK.38 Tabelle 1 zeigt die Zusammen- setzung dieser Organe, die in Kapitel 3.2 analysiert werden.

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Tabelle 1 Organe der Berufsbildung auf nationaler Ebene

Beschreibung EBBK Spitzentreffen

der Berufsbildung Verbundpartnertagung

Rolle Beratung der Bundesbehörden

(SBFI) Festlegung von

Handlungsschwer- punkten

Austausch- und Kommuni- kationsplattform Einberufung 4- bis 6-mal jährlich Jährlich Jährlich Zusammen-

setzung Maximal 15 Mitglieder, die vom Bundesrat für jeweils 4 Jahre ernannt werden

7 bis 10 Mitglieder, die vom Vorsteher des WBF eingeladen werden

120 bis 150 Teilneh- mende, die vom SBFI eingeladen werden Bund Stv. Direktor des SBFI, verant-

wortlich für die Berufsbildung, nimmt Präsidium der EBBK wahr.

Das Sekretariat wird durch das SBFI geführt.

Vorsteher des WBF, stv. Direktor des SBFI

Rund 40 Vertreterin- nen und Vertreter des Bundes, stv. Direktor des SBFI

Kantone 4 Vertreterinnen und Vertreter

der Kantone Präsident und Gene-

ralsekretär der EDK Rund 40 Vertrete- rinnen und Vertreter der Kantone, darunter alle Direktorinnen und Direktoren der Berufsbildungsämter OdA 4 Vertreterinnen und Vertreter

der Sozialpartner

4 Vertreterinnen und Vertreter der Berufsverbände

1 Mitglied aus dem Weiterbil- dungsbereich

1 Mitglied aus der Wissenschaft

4 Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialpartner

Rund 40 Vertrete- rinnen und Vertreter der Sozialpartner, der Berufsverbände und anderer OdA

Diverses Vorgesehen durch Art. 69 und

70 BBG 2005 eingeführt1 2006 eingeführt

Quellen: SBFI 2014; Zusammensetzung und Interessenverbindungen der Mitglieder und Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen: www.admin.ch > Bundes- kanzlei > Bundesrecht > Ausserparlamentarische Kommissionen > EBBK

1 Ursprünglich hiess dieses Spitzentreffen Lehrstellenkonferenz und wurde auf Anregung des damaligen Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements (heute WBF) eingeführt.

Einzelne oder mehrere Verbundpartner der Berufsbildung haben Arbeits- oder Pro- jektgruppen gebildet, um spezielle Fragen oder Themen im Zusammenhang mit der Berufsbildung zu behandeln und Lösungen vorzuschlagen, die dann in den politi- schen Entscheidungsprozess einfliessen. Diese Arbeitsgruppen wurden nicht syste- matisch untersucht, sondern im Rahmen der Analyse der Verbundpartnerschaft bei der Umsetzung von Projekten behandelt (Kapitel 5).

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3 Zweckmässigkeit der Aufgabenverteilung

Zusammenfassung: Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeiten vorwiegend entspre- chend den Besonderheiten der drei Verbundpartner zugeteilt: die Bildungsinhalte den Organisationen der Arbeitswelt, der Vollzug den Kantonen und die strategische Entwicklung dem Bund. Die Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht und Steue- rung sind kaum präzisiert. In der Praxis haben die Verbundpartner ihre Zusammen- arbeit vor allem im Rahmen von Organen entwickelt, die ihnen Raum für Diskussio- nen bieten. Allerdings wurde Kritik an der Kohärenz dieser Organe geäussert, was ihre Rolle, ihre Zusammensetzung oder ihre Kommunikation anbelangt.

Dieses Kapitel antwortet auf die erste Fragestellung der Evaluation, welche die Zweckmässigkeit der Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Akteuren der Berufsbildung betrifft. Diese Verteilung wird zunächst im Hinblick auf die gesetz- lichen Grundlagen (3.1) und danach in Bezug auf die Organe der Verbundpartner- schaft (3.2) geprüft.

3.1 Kohärente, aber unpräzise gesetzliche Grundlagen bezüglich Aufsicht

Der Gesetzgeber hat das BBG als Gesetz gestaltet, das Ziele festlegt und die Zustän- digkeiten weitgehend delegiert. In Bezug auf dieses Konzept ist das Gesetz kohä- rent. Den Verbundpartnern wird ein grosser Handlungsspielraum gewährt, um auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes eingehen und die zukünftigen Entwicklungen optimal erfassen zu können. Das Gesetz weist ihnen die Zuständigkeiten aufgrund ihrer Besonderheiten zu: die Bildungsinhalte den Organisationen der Arbeitswelt, der Vollzug den Kantonen und die strategische Entwicklung dem Bund.

Die überwiegende Mehrheit der befragten Personen, die im Berufsbildungsbereich tätig sind, ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Grundlagen eine klare und lückenlose Verteilung der Zuständigkeiten vorsehen. Der Grundsatz eines grossen Handlungsspielraums wird begrüsst. Allfällige Probleme ergeben sich nach Ansicht der befragten Personen nicht so sehr aus den gesetzlichen Grundlagen, sondern vielmehr aus dem effektiven Gebrauch der den Partnern zugeschriebenen Kompe- tenzen.

Von aussen betrachtet39 und vor allem aus der Sicht der PVK weisen diese gesetz- lichen Grundlagen jedoch gewisse Schwächen auf, die mit ihrer mangelnden Klar-

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Die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der OdA in die EBBK ist wegen ihrer grossen Unterschiedlichkeit mit Schwierigkeiten verbunden.

– Die Grenzen der weitreichenden Normen in Bezug auf die Delegation der Zuständigkeiten sind nicht immer klar, insbesondere hinsichtlich der Auf- sicht und der Steuerung. Das Gesetz überträgt die Aufsicht über die ver- schiedenen Bereiche der Berufsbildung teilweise den Kantonen und teil- weise dem Bund. Darüber hinaus obliegt dem Bund die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone.41 Die Instrumente und der Umfang dieser Aufsicht sind jedoch wenig definiert. Der Gesetzgeber wollte keine starke und zentralisierte Steuerung festlegen und hat diesbezüglich den voll- ziehenden Organen grossen Handlungsspielraum gelassen.

– Im Hinblick auf Sanktionen verfügt der Bund nur über wenige Kompeten- zen. Er kann die Beiträge42 kürzen oder neue Beiträge verweigern, wenn die Beitragsempfänger ihre Aufgaben und Pflichten in erheblicher Weise ver- nachlässigen.43 Wenn bestimmte Berufsverbände ihren Aufgaben ungenü- gend nachkommen, stehen dem Bund keine anderen formalen Mittel zur Verfügung als die Aufhebung eines Reglements oder der unaufgeforderte Erlass einer Verordnung über die berufliche Grundbildung. Neue Kompe- tenzen des Bundes im Bereich von Sanktionen liessen sich allerdings schlecht mit dem heutigen Konzept des Gesetzes vereinbaren.

– Die Bestimmungen zum EHB sind ein weiteres Beispiel für unpräzise und unzureichende gesetzliche Grundlagen. Meist verfügt eine derartige dezen- tralisierte Einrichtung über eine eigene Rechtspersönlichkeit mit klaren Kompetenzen und Regeln hinsichtlich Steuerung und Aufsicht, die formal in einem Gesetz geregelt sind. In Bezug auf das EHB, für das es kein spezifi- sches Gesetz gibt, enthält das BBG nur gerade zwei Artikel.44 Alle anderen Fragen sind in einer Verordnung geregelt.

– Diese mangelhafte Klarheit und Präzision der gesetzlichen Grundlagen kann auch zu unterschiedlichen Interpretationen der Rolle des Bundes führen. So fördert der Bund gemäss Artikel 8 Absatz 3 BBG die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung. Artikel 3 BBG präzisiert, dass das SBFI eine Liste der Methoden zur Qualitätsentwicklung in den einzelnen Bereichen der Berufsbildung erstellt und dass die Anbieter der Berufsbildung unter den in dieser Liste aufgeführten Methoden frei wäh- len können. In der Praxis fördert der Bund die Qualitätsentwicklung, indem er Leitvorlagen und Erklärungen zu den Verordnungen über die berufliche Grundbildung bereitstellt, die von den OdA erarbeitet werden müssen (Kapi- tel 5.1). Der Bund geht zudem vom Prinzip aus, dass die Kantone selbst ein Interesse an der Qualitätssicherung haben, da sie drei Viertel der Bildungs-

41 Art. 65 Abs. 4 BBG

42 Dabei handelt es sich um Pauschalbeiträge an die Kantone (Art. 53 BBG) und Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54), Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55) und Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen (Art. 56).

43 Art. 58 BBG

44 Art. 48 und 48a BBG

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kosten tragen. Im Übrigen vertreten die Bundesbehörden seit vielen Jahren die Auffassung, dass es nicht ihre Aufgabe ist, Richtlinien zu den Aktivitä- ten der Kantone zu erlassen. Diese zurückhaltende Rolle entspricht zwar nicht den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben, aber sie respektiert den Geist des Gesetzes.

– Artikel 55 BBG zu den Beiträgen für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse veranschaulicht ebenfalls die mangelnde Präzision, vor allem aber die mangelnde Vorhersehbarkeit der gesetzlichen Grundlagen. So umfasst Absatz 1 eine sehr lange, aber nicht abschliessende Liste von Leistungen, die mit Beiträgen unterstützt werden können. Absatz 3 gibt dem Bund zudem die Möglichkeit, weitere Leistungen im öffentlichen Interesse fest- zulegen, für die Beiträge gewährt werden können. Dieser Artikel weckt bei Gesuchstellern allerhand Erwartungen, die wiederum zu Unzufriedenheit und Unverständnis führen, wenn die eingereichten Projekte abgelehnt wer- den.

3.2 Zu optimierende Funktionen und Kommunikation der Organe der Verbundpartner

Dieses Kapitel beschäftigt sich mit der Funktionsweise der Verbundpartnerschaft in den verschiedenen Organen der Berufsbildung: der Eidgenössischen Berufsbildungs- kommission, dem nationalen Spitzentreffen der Berufsbildung und der Verbund- partnertagung.

Vor der eigentlichen Analyse wird ein zusammenfassendes Ergebnis der Telefonbe- fragung bei der Leitung der für die Berufsbildung zuständigen kantonalen Ämter sowie der Online-Befragung der Berufsverbände präsentiert. Diese beiden Gruppen von Akteuren beurteilen die Möglichkeit, sich in die Verbundpartnerschaft einzu- bringen, ziemlich ähnlich (Tabelle 2). Ihrer Ansicht nach ist es schwieriger, über das Spitzentreffen und die EBBK an der Entwicklung der Berufsbildung mitzuwirken als über die Verbundpartnertagung, das SBFI oder ihre eigenen Strukturen, d. h.

entweder über die Dachverbände oder über die Schweizerische Berufsbildungsäm- ter-Konferenz (SBBK). Dieses Ergebnis ist an sich nicht überraschend. Die negati- vere Bewertung des Spitzentreffens und der EBBK hängt aber offenbar nicht so sehr damit zusammen, dass die befragten Personen nicht Teil dieser Institutionen sind.

Vielmehr wird bemängelt, dass zu wenig über die Ergebnisse dieser Treffen infor-

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