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Abschrift Halle, 19.01.2005

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Abschrift Halle, 19.01.2005

Amtsblatt

der Regierung in Merseburg nebst Öffentlichem Anzeiger

Stück 3 ausgegeben zu Merseburg am 22. Januar 1938

Verordnungen und Bekanntmachungen a) der Provinzialbehörden.

(28) Verordnung über das „Naturschutzgebiet Klippmühle“ in der Gemarkung Gräsenstuhl, Mansfelder Gebirgskreis.

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungs-

verordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1. Der unmittelbar nördlich der Kunststraße Biesenrode-Batterode, rund 400 m südwestlich von Gräsenstuhl, in der Gemarkung Gräsenstuhl, Mansfelder Gebirgskreis, liegende

Höhenzug „die Klippen“ wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2 (1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 4456 ha und umfaßt in der Gemarkung

Gräfenstuhl, Kartenblatt 8, die Parzellen Nr. 2, 3, 5, 6, 30, 54, 84/29, 124/31, 125/31, 131/26 und 132/28.

(2) Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25 000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 1500 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz, bei der höheren Naturschutzbehörde in Merseburg, der unteren

Naturschutzbehörde in Mansfeld und dem Bürgermeister in Gräsenstuhl.

§ 3. Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auzureißen, auzugraben oder Teile davon abzupflücken, abzu- schneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschä- digen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen, Vieh zu weiden und Hunde frei umherlaufen zu lassen;

(2)

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der

natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

f) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4. (1) Unberührt bleiben

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b) die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisherigen Umfange unter Beibehaltung der bisherigen Wirtschaftsform;

c) die forstliche Nutzung unter Erhaltung des jetzigen Vegetations- und Landschaftsbildes bei Vermeidung von Kahlschlägen.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungs- verordnung bestraft.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung in Merseburg in Kraft.

Merseburg, den 12. Januar 1938.

Der Regierungspräsident - als höhere Naturschutzbehörde –

(3)

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubgringen oder die Bodengestalt einschließlich der

Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

f) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4.

(1) Unberührt bleiben:

a) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b) die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung und Nutzung im bisherigen Umfange.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5.

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt. wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Magdeburg in Kraft.

Magdeburg, den 11. Dezember 1938.

Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde

f. d. R. d. A.

gez. Lübeck

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