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Anlage zu TOP 2 der a.o. Mitgliederversammlung der DGAI am 11.12.2009 – Beschlussantrag

ANNOUNCEMENTS / VERBANDSMITTEILUNGEN I 707

© Anästh Intensivmed 2009;50:707 Aktiv Druck & Verlag GmbH zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der DGAI

Freitag, 11.12.2009, 9.30 Uhr, Congress Center Hamburg (CCH), Saal G1, Am Dammtor, 20355 Hamburg

Tagesordnung:

TOP 1 Eröffnung und Begrüßung

TOP 2 Änderung des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung der DGAI in der am 10.05.2009 und 26.06.2009 beschlossenen Neufassung (Beschlussfassung – siehe Anlage)

Einladung

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

nachdem die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) der DGAI am 10. Mai 2009 in Leipzig und die außerordentliche MV der DGAI am 26.06.2009 in Kiel die Neufassung der Satzung der DGAI (www.dgai-ev.de) beschlossen hatten, hat das zuständige Amtsgericht Heidelberg mit Schreiben vom 29.09.2009 zwei Bestimmungen dieser Satzung bemängelt und die Eintragung in das Vereinsregister, die für ihr Inkraft - treten Voraussetzung ist, noch nicht vollzogen.

Daher ist eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung der DGAI notwendig, zu der ich Sie herzlich einlade. Sie findet im Rahmen der 22. Norddeutschen Anästhesie-Tage (NAT) am 11. Dezember 2009, 9.30 Uhr, in Hamburg statt.

Es handelt sich bei den Beanstandungen des Amtsgerichtes nicht um die neu aufgenommenen oder geänderten Formulierungen, sondern um Bestimmungen, die seit langem Bestandteil der Satzung waren. Im Einzelnen geht es

• um die nach § 37.1 BGB notwendige Ausweitung des Rechtes auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf alle Mitglieder (nicht nur die ordentlichen Mitglieder) (§ 12 Abs. 1 der Satzung i.d.F. vom 26.06.2009)

• darum, dass die Rechtsprechung verlangt, dass Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung eingetragener Vereine nicht erst auf einer Mitgliederversammlung gestellt und abgestimmt werden dürfen (§ 12 Abs. 3 der Satzung i.d.F. vom 26.06.2009).

Die zu verabschiedenden geänderten Bestimmungen finden Sie nachstehend. Den vollständigen Text der neuen Satzung mit den beantrag - ten Änderungen können Sie auch unter „Infoservice“ auf der Homepage der DGAI (www.dgai.de) einsehen.

Mit freundlichen, kollegialen Grüßen Prof. Dr. Dr. h.c. J. Schüttler

Präsident

Die außerordentliche Mitgliederversammlung der DGAI am 11.12.2009 in Hamburg beschließt, in der am 26.06.2009 verabschiedeten Neufassung der Satzung der DGAI § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 wie folgt zu ändern:

§ 12 Abs. 1: Ersatzlose Streichung des Wortes „ordentliche“ in Satz 2, zweiter Halbsatz.

§ 12 Abs. 3: Einschub eines neuen Satzes nach Satz 4: “Über Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann jedoch nur beschlossen werden, wenn diese in der Tagesordnung fristgerecht angekündigt wurden.”

§ 12 Abs. 1 erhält damit folgenden Wortlaut:

1. Einmal in jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversamm lung in der Regel im Zusam men hang mit dem Kongress statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen der Gesellschaft dies erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder oder das Engere oder Erweiterte Präsidium dies verlangen.

§ 12 Abs. 3 erhält damit folgenden Wortlaut:

3. Die Änderung der Satzung bedarf einer Zwei drittel-, die Auflösung der Gesellschaft einer Vier fünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten schriftlich oder durch Veröffentlichung in der „Anäs thesio logie & Intensivmedizin“ unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. In der Einladung sind Anträge auf Satzungsänderungen im Wortlaut mitzuteilen. Die im Einladungsschreiben mitgeteilte Tagesordnung ist auf Antrag durch Aufnahme neuer Gegenstände zu ergänzen, wenn der Antrag in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch ein Viertel der anwesenden Mitglieder unterstüzt wird. Über Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins kann jedoch nur beschlossen werden, wenn diese in der Tagesordnung fristgerecht angekündigt wurden.

Der Präsident führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz.

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