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Hierfür ist bis zum 1.2.2021 eine Erlaubnis einzuholen

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Academic year: 2022

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Hingeschaut   

Das 3. Waffenrechts‐Änderungsgesetz im Überblick  Drei Ziele im Visier 

 

Hans Jürgen Marker   

14. Zu guter Letzt wurden, wie bei jeder größeren Änderung des  Waffengesetzes, umfangreiche Übergangsregelungen eingestellt. Die  bisherigen Bestimmungen in den Absätzen 1 – 12 des § 58 bleiben  unverändert. Hinzu kommen die neuen Absätze 13 bis 21.  

‐Abs. 13: gilt für bestimmte Verschlüsse und Gehäuse, die bereits besessen  werden. Hierfür ist bis zum 1.2.2021 eine Erlaubnis einzuholen. Andernfalls ist  das Teil bei der zuständigen Behörde, einer Polizeidienststelle oder einem  Berechtigten (z.B. Verkauf) zu überlassen. 

‐Abs. 14: gleiches gilt für die in Abs. 13 genannten Teile, die folgenden  verbotenen Waffen zugehören: Vollautomaten, Pumpguns, vorgetäuschte  Waffen, Wildererwaffen und mehrschüssige Kurzwaffen für Zentralmunition  mit Baujahr >1.1.1970 im Kaliber <6,3 mm mit Zünd‐ und Treibladung. 

‐Abs. 15: gleiches gilt für (künftig) erlaubnispflichtige Salutwaffen. Auch hier ist  bis zum 1.2.2021 eine Erlaubnis einzuholen. Alternativ sind die Salutwaffen der  Behörde, Polizei oder einem Berechtigten zu übergeben. 

‐Abs. 16: gleiches gilt für die verbotenen Salutwaffen (Vollautomaten). 

‐Abs. 17: Für die Besitzer der unter 11. genannten Magazinen, gelten zwei  unterschiedliche Regelungen: 

a) befindet sich ein solches Magazin am 13.6.2017 im Besitz einer Person  (Erwerb vor dem 13.6.2017), so darf sie dieses behalten, wenn der Besitz bis  zum 1.2.2021 der zuständigen Waffenbehörde angezeigt wird. Alternativ kann  das Magazin auch einem Berechtigten, der Behörde oder der Polizei überlassen  werden. 

b) befindet sich ein solches Magazin am 13.6.2017 (Erwerb ab 13.6.2017 bis  18.2.2020) im Besitz einer Person, ist beim BKA eine Ausnahmegenehmigung zu  beantragen oder das Magazin einem Berechtigten, der Behörde oder der 

Polizei zu überlassen. 

‐Abs. 18: Besaß eine Person am 13.6.2017 eine halbautomatische Kurzwaffe  mit Zentralzündung und einem eingebauten Magazin mit einer Kapazität von 

>20 Patronen oder eine halbautomatische Langwaffe mit Zentralzündung und  einem eingebauten Magazin mit einer Kapazität von >10 Patronen und sind  beide Waffen in einer WBK eingetragen, dürfen diese behalten werden. 

(2)

Ist der Besitz einer solchen Waffe am oder nach dem 13.6.2017 begründet  worden, ist die Waffe bis spätestens 1.2.2021 der Behörde, Polizei oder einem  Berechtigten zu überlassen. 

‐Abs. 19: betrifft gewerbsmäßige Waffenhersteller.  

‐Abs. 20: Hat jemand am 20.2.2020 ein Pfeilabschussgerät besessen, muss er  bis spätestens 1.2.2021 eine Erlaubnis dafür beantragen oder das Gerät der  Behörde, Polizei oder einem Berechtigten überlassen. 

‐Abs.21: betrifft gewerbliche Waffenhersteller und ‐händler. 

   

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