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Schutzkonzept und Rahmenbedingungen zur Aufnahme des Prä-senzunterrichts an den obligatorischen Schulen – Ergänzende Massnahmen für den Fachbereich Logopädie an Schulen

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Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Volksschulen

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Schutzkonzept und Rahmenbedingungen zur Aufnahme des Prä- senzunterrichts an den obligatorischen Schulen –

Ergänzende Massnahmen für den Fachbereich Logopädie an Schulen

vom 4. Mai 2020 - gültig ab 11. Mai 2020

1. Vorbemerkung

Die Logopädie ist Teil des Förderangebots an unseren Schulen und gehört zum obligatorischen Unterrichtsangebot der Volksschulen. Die Volksschulen und somit auch die Logopädinnen und Logopäden orientieren sich am “Schutzkonzept und Rahmenbedingungen zur Aufnahme des Präsenzunterricht an den obligatorischen Schulen“ vom 30. April 2020.

Die Logopädie im Schulbereich ist eine personenbezogene Fördermassnahme und unterscheidet sich in der Arbeitsweise und dem Setting von herkömmlichen Unterrichtssituationen. Der Abstand von zwei Metern kann in der pädagogisch-therapeutischen Förderung, vor allem bei jüngeren Schülerinnen und Schülern, nicht immer eingehalten werden. Es gilt das Übertragungsrisiko auch während der Logopädie mit angemessenen Schutzmassnahmen möglichst gering zu halten.

Neben den im Schutzkonzept zur Aufnahme des Präsenzunterrichts aufgeführten Massnahmen sind folgende Rahmenbedingungen und Schutzmassnahmen für den Fachbereich Logopädie verbindlich und sollen der individuellen Fördersituation angepasst werden.

Diese ergänzenden Massnahmen orientieren sich unter anderem an den Empfehlungen des Deutschschweizer Logopädinnen- und Logopädenverbandes.

2. Hygiene

Händewaschen: Schülerinnen und Schüler sowie die Fachperson waschen sich vor und nach der Förderung - bei Bedarf auch zwischen den einzelnen Übungssequenzen - gründlich die Hän- de.

Schutzmasken/Handschuhe: Die Schülerinnen und Schüler sowie die Logopädinnen und Logo- päden tragen während der Förderung in der Regel weder Schutzmasken noch Handschuhe. Aus- ser in Ausnahmefällen bei einer medizinischen Indikation.

Abstandsregelung/zusätzliche Schutzmassnahmen (Schutzmaske/Spuckschutz): Zwischen der Fachperson Logopädie und den Schülerinnen und Schülern soll der vom BAG vorgegebene Mindestabstand von zwei Metern wenn immer möglich eingehalten werden.

Je nach Fördersituation oder -massnahme kann der Abstand von zwei Metern jedoch nicht ein- gehalten werden, in diesen Situationen soll die Fachperson weitere Schutzmassnahmen ergrei- fen. Es wird beispielsweise mit einem sogenannten Spuckschutz (Plexiglaswand) gearbeitet und/oder die Fachperson Logopädie trägt situativ eine Schutzmaske.

Von Übungen bei denen die Fachperson in den Mund der Schülerin/ des Schülers fassen muss, ist im Moment abzusehen.

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Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt Volksschulen

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Reinigung: Arbeitsflächen, Türgriffe, Spuckschutz etc. werden nach jeder Förderung respektive nach jedem Gebrauch gereinigt. Dafür ist genügend Zeit einzuplanen, evtl. müssen die Förderzei- ten angepasst werden.

Lüften: Die Räumlichkeiten werden regelmässig gelüftet, mindestens nach jeder Förderlektion.

Arbeitsmaterial: Das Arbeitsmaterial (Gegenstände, Spielzeuge, Bücher etc.) ist nach jeder För- derung zu reinigen. Auf nur schwer oder nicht zu reinigende Gegenstände (z.B. Stofftiere) ist zu verzichten.

Information: Die Fachpersonen erklären den Schülerinnen und Schülern die Schutzmassnah- men altersgerecht.

3. Organisation

Arbeitsmaterial: Das Arbeitsmaterial (Gegenstände, Spielzeuge, Bücher etc.) ist nach Möglich- keit auf das Notwendigste zu reduzieren. Insbesondere ist empfohlen auf Stofftiere und Hand- puppen zu verzichten oder diese für ein Kind zu reservieren.

Die Schülerinnen und Schüler bringen ihre eigenen Schreibwerkzeuge mit.

Schutzmaterial: Das notwendige Schutzmaterial (Schutzmasken, Handschuhe, Spuckschutz, Desinfektionsmittel) kann bei der Schulleitung bezogen werden.

Gruppenangebote: Auf Gruppenförderungen soll möglichst verzichtet werden.

Fernförderung: Schülerinnen und Schüler, die die Schule aus gesundheitlichen Gründen nicht besuchen können, erhalten bei Bedarf eine altersgemässe, den sprachlichen Defiziten und den familiären Ressourcen angemessene Fernförderung.

4. Gültigkeit

Die vorliegenden Rahmenbedingungen und zusätzlichen Schutzmassnahmen für den Fachbe- reich Logopädie sowie das Schutzkonzept resp. die Rahmenbedingungen zur Aufnahme des Präsenzunterrichts an den obligatorischen Schulen gelten für den Fachbereich Logopädie ab dem 11. Mai 2020 bis auf Widerruf.

Basel, 4. Mai 2020

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