Ferienjobber
Die Sommerferien stehen vor der Türe. Ferienjobber können in vielen Unternehmen die festangestellten Mitarbeitenden entlasten – und sind eine Hilfe bei der Suche nach
Auszubildenden. Worauf dabei in der Sozialversicherung, im Lohnsteuerrecht und Arbeitsrecht geachtet werden muss und welche Sonderregelungen aufgrund der Coronapandemie gelten.
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Ferienjobbern
In vielen Unternehmen unterstützen Ferienbeschäftigte in der Urlaubszeit die Mitarbeitenden und überbrücken so den Urlaub der Stammbelegschaft. Ferienjobs von Schülern und Studenten sind begehrt - auch während der Coronapandemie. Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten sind bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen zu beachten?
In den ersten Bundesländern beginnen im Juni 2021 bereits die Sommerferien. Üblicherweise kommen in dieser Zeit gerade in großen Unternehmen tausende Ferienjobber zum Einsatz und entlasten so die Mitarbeitenden des Unternehmens. Bei diesen Ferienjobs, die Schüler oder Studenten nur über einen bestimmten Zeitraum ausführen, handelt es sich um kurzfristige Beschäftigungen. Aufgrund der Coronapandemie gelten in diesem Jahr teilweise geänderte Voraussetzungen.
Arbeitsvertrag: Ferienjobber sind Arbeitnehmer auf Zeit
Wenn Schüler oder Studenten für den Zeitraum der Ferien oder zur Aushilfe beschäftigt werden, handelt es sich regelmäßig um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endet also ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist. Währenddessen gibt es wenig
Unterschiede zu anderen Arbeitsverhältnissen. Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Aushilfen im Grundsatz echte Arbeitnehmer und es gelten die arbeitsrechtlichen Regeln wie für andere Beschäftigte. So können auch Schüler und Studenten, die Ferienarbeit leisten,
Entgeltfortzahlung beanspruchen. Anspruch auf Urlaub besteht regelmäßig nur nach dem Zwölftelungsprinzip bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen.
Coronapandemie: Ferienjobber dürfen länger beschäftigt werden
Ferienjobber dürfen 2021 im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung unter bestimmten
Voraussetzungen länger beschäftigt werden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt grundsätzlich vor, wenn sie innerhalb eines Jahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.
Diese zeitlichen Begrenzungen wurden wegen der Coronapandemie für den Zeitraum vom 1.
März 2021 bis 31. Oktober 2021 auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben. Lesen Sie hier mehr zur Übergangsregelung für kurzfristige Beschäftigung.
Mindestlohn für Ferienjobber?
Das Mindestlohngesetz gilt prinzipiell auch für Ferienjobs - allerdings nur für volljährige
Ferienjobber. Arbeitgeber müssen diesen also den geltenden Mindestlohn in Höhe von derzeit 9,60 Euro zahlen. Unterhalb dieser Altersgrenze gibt es keinen Mindestlohn, sofern noch keine Ausbildung abgeschlossen wurde.
Ferienjobber unter 18: Besonderheiten durch
Jugendarbeitsschutz
Arbeitgeber sind selbstverständlich auch gegenüber Ferienjobbern verpflichtet, die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gegen Covid-19 einzuhalten. Bei Schülern unter 18 Jahre ergeben sich zudem Besonderheiten hinsichtlich der Arbeitszeit und der möglichen Tätigkeit.
Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) unterscheiden zwischen der Beschäftigung von Kindern und jener von Jugendlichen. Alterstechnisch sind die Schüler danach in drei Gruppen einzuteilen: Kinder bis 13 Jahren, Kinder zwischen 13 und 15 Jahren sowie Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren.
Verbot der Kinderarbeit
Allgemein gilt: Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG).
Kind ist nach dem Gesetz, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Für die zweite Gruppe (Kinder zwischen 13 und 15 Jahren) lässt das Gesetz allerdings Ausnahmen unter strengen Voraussetzungen zu (§ 5 Abs.3 JArbSchG):
wenn die Sorgeberechtigten der Arbeit zustimmen und die Arbeiten leicht sowie für diese Kinder geeignet sind und
nicht länger als zwei Stunden (in der Landwirtschaft drei Stunden) pro Tag dauern die Kinder nicht zwischen 18 Uhr abends und acht Uhr morgens sowie
nicht vor oder während des Schulunterrichts beschäftigt werden
Verstärkter Arbeitsschutz für jugendliche Ferienjobber
Im Vergleich zu den Kindern können Unternehmen Jugendliche – Vollzeitschulpflichtige zumindest für vier Wochen – also mit mehr Freiheiten eingesetzt werden. Allerdings gibt es im Vergleich zu volljährigen Arbeitnehmern durchaus Einschränkungen. So ist die Arbeitszeit dieser Jugendlichen auf maximal acht Stunden täglich und höchstens 40 Stunden wöchentlich begrenzt. Diese Höchstarbeitszeit darf regelmäßig nicht – auch nicht durch angeordnete
Mehrarbeit – überschritten werden. Zudem ist für Jugendliche grundsätzlich – mit Ausnahme einiger weniger im Gesetz genannter Branchen - die Arbeit zwischen 20 Uhr und sechs Uhr und auch am Samstag und Sonntag tabu. Nach Arbeitsende stehen dem Jugendlichen mindestens zwölf Stunden ununterbrochene Freizeit zu, bevor er wieder zur Arbeit erscheinen muss.
Ferienarbeit: Manche Tätigkeiten sind tabu
Beschäftigen Unternehmen nicht volljährige Jugendliche als Ferienjobber, so schließt das JArbSchG spezielle Tätigkeiten aus. So dürfen Jugendliche nicht mit gefährlichen Arbeiten betraut werden (§ 22 JArbSchG). Das Gesetz nennt hier zum Beispiel:
Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass
Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind.
Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder von von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.
Auch Akkordarbeit (§ 23 JArbSchG) oder Arbeiten unter Tage (§ 24 JArbSchG) sind grundsätzlich tabu.
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Sozialversicherung: Kurzfristige Beschäftigung ist attraktiv für Arbeitgeber und Ferienjobber
Viele Schüler jobben in den Ferien. Hierfür bietet sich die kurzfristige Beschäftigung an. Diese Form des Schülerjobs ist sozialversicherungsfrei und somit für Arbeitgeber und Aushilfen gleichermaßen attraktiv. Sozialversicherungsbeiträge sind nämlich nicht zu zahlen.
Die kurzfristige Beschäftigung ist vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale zu melden. Sie ist nicht ganz kostenfrei, denn für den Arbeitgeber fallen geringe Abgaben an. Über die kurzfristige Beschäftigung als Ferienjob ist der Schüler nicht krankenversichert. Eine Absicherung besteht jedoch grds. weiterhin über die Familienversicherung der Eltern.
Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung
Bei der kurzfristigen Beschäftigung spielt die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts keine Rolle.
Maßgeblich ist allein die Dauer der Beschäftigung. Sie darf maximal drei Monate
beziehungsweise 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres betragen. Bei den Zeitgrenzen handelt es sich um gleichwertige Alternativen. Ausgehend von sechs Wochen Sommerferien dürfen diese Zeitgrenzen nicht überschritten werden.
Wichtig: Die Zeitgrenzen wurden durch das "Vierte Gesetz zur Änderung des
Seefischereigesetzes" für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben.
Achtung: Bereits in der Vergangenheit seit Jahresbeginn zurückgelegte Schülerjobs in Form der kurzfristigen Beschäftigung (Personengruppe 110) sind mit der zu beurteilenden
Beschäftigung zusammenzurechnen. Unschädlich sind 450-Euro-Minijobs – diese werden nicht auf die Zeitdauer angerechnet.
Ferienjob in der Sozialversicherung: Schüler oder Schulentlassener?
Die berufsmäßige Beschäftigung schließt eine kurzfristige Beschäftigung aus. Während Schüler aber grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt sind, verhält sich dies bei Schulentlassenen anders. Um eine berufsmäßige Beschäftigung auszuschließen, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sich die Aushilfe tatsächlich noch in der Schulausbildung befindet.
Die Eigenschaft als Schüler endet
mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder,
wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts.
Wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, dann lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten.
Praxis-Tipp: Für die ordnungsgemäße versicherungsrechtliche Beurteilung eines Schülerjobs muss die Aushilfe unter anderem nach dem Status (Schüler) und weiteren Beschäftigungen befragt werden. Hierfür sollte ein Einstellungsfragebogen verwendet werden, der von der Aushilfe auszufüllen und dann zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist.
Ferienjobber anmelden
Der Arbeitgeber muss eine kurzfristige Beschäftigung (Personengruppe 110) im DEÜV- Verfahren bei der Minijob-Zentrale melden und im Beitragsnachweis-Verfahren lediglich
die Umlage U1 (und auch die nur bei einer auf mehr als 4 Wochen befristeten Beschäftigung),
die Umlage U2 (Mutterschaft) und die Insolvenzgeldumlage
anzeigen und zahlen. Die Meldung zur Unfallversicherung hat gesondert an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erfolgen.
Mehr zum Umlageverfahren bei Krankheit und Mutterschaft finden Sie in diesem Top-Thema.
Sozialversicherung bei Ferienjob: Familienversicherung bleibt bestehen
Schüler sind in der Regel über einen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Für sie führt ein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 470 Euro (2021) grundsätzlich zum Wegfall des Anspruchs in der Familienversicherung. Allerdings werden Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung in diesem Zusammenhang generell als unregelmäßig bewertet und sind somit unschädlich für die beitragsfreie Familienversicherung.
Ferienjob für Schüler: Minijob bis 450 Euro
Sofern das Arbeitsentgelt in dem Schülerjob regelmäßig nicht mehr als 450 Euro beträgt, kommt auch ein 450-Euro-Minijob in Frage. Kurzfristiger Minijob und 450-Euro-Minijob schließen sich gegenseitig nicht aus. Der Arbeitgeber bestimmt letztendlich die Beschäftigungsform. Allerdings ist der 450-Euro-Minijob beitragspflichtig in der Kranken- und Rentenversicherung. Neben dem Arbeitgeber wird auch die Aushilfe mit einem geringen Beitragsanteil in der Rentenversicherung belastet, sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird.
Lohnsteuer: Ferienjobs für Schüler und Studenten bleiben meist von der Steuer verschont
Schüler und Studenten, die in den Ferien jobben, sind Arbeitnehmer und der Arbeitslohn von Ferienjobbern ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Dennoch bleibt der Zusatzverdienst von Ferienjobbern häufig "steuerfrei".
Bezüge von Schülern und Studenten, die in der Ferienzeit als Aushilfe tätig werden, sind regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn unterliegt den allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerabzugs (§ 38 EStG).
Ferienjob für Studenten und Schüler: Steuerklasse und Freibeträge
Bei niedrigen Monatslöhnen kommt es aber meist nicht zu einem Lohnsteuereinbehalt. Schüler und Studenten gehören im Regelfall der Steuerklasse I an, die für ledige Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis gilt. Die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge führen dazu, dass in der
Steuerklasse I bis zu einem Monatslohn von circa 1.100 Euro keine Lohnsteuer anfällt (dies entspricht einem Jahresarbeitslohn von circa 13.200 Euro).
Diese Angaben benötigt der Arbeitgeber vom Ferienjobber
Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des Ferienjobbers bereitgestellt werden und es sich um das erste
Beschäftigungsverhältnis handelt (Arbeitgeber = Hauptarbeitgeber). Dazu muss der Ferienjobber dem Arbeitgeber folgende Angaben mitteilen:
die Steuer-Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und
die Auskunft, ob es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Mittels dieser Daten können die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten des Ferienjobbers elektronisch abgerufen werden. Wird der Ferienjob beendet, muss der Arbeitgeber den
Ferienjobber zeitnah abmelden.
Ferienjob: Geld zurück durch Einkommensteuererklärung
Ein betrieblicher Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber darf nicht durchgeführt werden. Voraussetzung für den Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wäre, dass der Ferienjobber während des ganzen Jahres ohne Unterbrechung beschäftigt ist. Etwaige Steuerabzüge kann sich der Schüler oder Student regelmäßig durch
eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen.
Werden dem Arbeitgeber die ELStAM nicht mitgeteilt oder liegt eine Zweitbeschäftigung vor, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer grundsätzlich nach Steuerklasse VI abrechnen. Dann fällt auch schon bei geringen Monatslöhnen regelmäßig Lohnsteuer an.
Pauschalbesteuerter Ferienjob: Minijob bis 450 Euro
Als Alternative zum regulären Lohnsteuerabzug kommt eine Pauschalbesteuerung von Aushilfen in Betracht. Bei einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 450 Euro monatlich (gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV) kann der Arbeitslohn mit einem Steuersatz von zwei Prozent oder mit 20 Prozent pauschaliert versteuert werden. Die Pauschalierungsmöglichkeiten unterscheiden sich durch den Rentenversicherungsbeitrag.
Für eine kurzfristige Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 EStG) sind 25 Prozent Lohnsteuer zu entrichten. Diese Pauschalierung ist nur möglich, wenn
der Mitarbeiter bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht, die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer 120 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt und
der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn durchschnittlich 15 Euro nicht übersteigt.
Wichtig: Die steuerlichen Voraussetzungen weichen von den sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung ab.
Steuerlich noch günstiger: Ferienjobber in der Landwirtschaft
Günstiger wird es in der Landwirtschaft: Dort gibt es für Aushilfskräfte eine spezielle Pauschalierungsmöglichkeit mit fünf Prozent Lohnsteuer (§ 40a Abs. 3 EStG). Sie gilt insbesondere für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer.
Nebenjob in den Ferien als Übungsleiter oder Betreuer
Gegebenenfalls können Ferienjobber auch die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen.
Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine künstlerische Tätigkeit oder die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bleiben bis zu einem Jahresbetrag von 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro) als
Aufwandsentschädigung steuerfrei.
Die Steuerbefreiung ist daran geknüpft, dass die Tätigkeit im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (zum Beispiel Stadt, Gemeinde, Schule, Hochschule,
Volkshochschule, Kammer) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder
vergleichbaren Einrichtung ausgeübt wird. Unerheblich ist, ob die Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird.