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KROPF & REHBERGER Rechtsanwälte

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Academic year: 2022

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3ol

KROPF & REHBERGER Rechtsanwälte

KROPF & REHBERGER, Hindenburgstraße 59, 661 I 9 Saarbrücken

An das

Landgericht Saarbrücken Franz-Josef-Röder-Straße 1 5

D-66119 Saarbrücken

Stephan Kropf

Rechtsanwalt

Michael ReJrberger Rechtsanwalt

Dr. Horst Rehberger Minister a.D.

Rechtsanwalt Sascha Man

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht Chrisula Tsialiastra

Rechtsanwältirr

Phillip Schreiber

Rechtsanwalt

Hindenburgstraße 59 661 19 Saarbrücken Gerichtsfach 192 Sekretariat

Tel.:

(+49)0681-967704

Fax: (+49)068'l-96770-177 E-Mail: info@kropf-rehberger.de

Web: www.kropf-rehberger.de ln strafrechtlichen Notfällen:

Tel.

USt-ldNr: DE 253763550

N iederlassung Magdeburg Crosse Diesdorferstraße 48b

391 10 Magdeburg

Tel./Fax: (+ 49)0391-4009-7'18

Kooperationen:

BrC Wi rtschaftskanzlei Bruckhaus Dipl.-Kfm. Dieter Bruckhaus Steuerberater, Wi rtschafu prüfer Dr. Adam Ahmed

Rechtsanwalt Schäfflerstraße 3

80333 München

Eingegan{.en

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RA lronle

Doh

Vorab per Fax: 501-5884

UnserM: 513/09-SK- PS

Datum:

16.U.2010

Az: 9 O

8U09

In dem einstwelligen Verfügungsverfahren

Schmidt u. a.

gegen

Berqstedt

wird auf den Schriftsa2 der Gegenseite vom M.12.2009 wie folgt er- widert:

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Passagen wird nach wie vor davon ausgegangen, dass es sich hierbei um Tatsachenbehauptun- gen, welche dem Beweis zugänglich sind und nicht um Werturteile handelt, welche auf einer persönlichen Meinung beruhen. Hiervon geht der Verfrigungsbeklagte im Übrigen selbst aus, da er davon spricht, dass bei der

in

der "Broschüre mitgeteilten Tatsachen sorgfältig re- cherchiert worden sind und der Wahrheit entsprechen".

Weiterhin bietet der Verfügungsbeklagte frir die streitgegenständlichen 61(D

%

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a

I

Deutsche Bank Kto-Nr.: 0222 OOO

BV:590 70O 70

IBAN : DE695907 O07 0O0222O0O0O

BIC/SWIFT{ode: DEUTDED8595

Sparkasse Saarbrücken Kto-Nr.: 90035999 BLZ: 590 501 01

IBAN: DEl 1 s90501 01 0090035999 BIC/SWIFT-Code: SAKSDE55

(2)

7ffi

KROPF & REHBERGER

Passagen Glaubhaftmachung an. Es kommt ihm daher gerade darauf an, den Eindruck zu enrecken, die von ihm aufgestellten, streitgegenständlichen Behauptungen der Wahrheit entsprächen und nicht bloß seiner persönlichen, subjektiven Meinung,

Jedoch belegen die vorgelegten Glaubhaftmachungen in keinem Fall die streitgegenständlichen Behaup tungen des Verfügungsbeklagten. Was nicht weiter venvundert, da diese Behauptungen unwahr sind.

Durch die vorgelegten Dokumente wird in keinem Fall glaubhaft gemacht oder bewiesen, dass die Verfri- gungskläger

- beabsichtigten, "Steuermittel in eine Zentrale für Genetikpropaganda und undurchsichtiger Firmengefl echte zu verschieben",

- einer Seilschaft ftir Fördermiüelveruntreuung an gehören,

- beabsichtigten in Üplingen ein neues El Dorado für Geldwäsche entstehen zu lassen,

- nicksichtslos und profitorientiert seien

- für "ihre dubiosen Firmenkonstrukte umfangreiche Firmen- und Steuergeldef einsacken würden

- Angehörige einer "Gentechnikmafi a' seien

Ebenso wenig wird glaubhaft gemacht, dass das AgroBioTechnikum, dessen Geschäftsfrihrerin die Ver- fügungsklägerin ist, vor allen "der Propaganda und der Veruntreuung großer Mengen von Steuergeldem"

diene sowie

die

BioTechFarm in Üplingen, deren Geschäftsftihrerin ebenfalls die Verfrigungsklägerin ist,

"wichtig zur Wäsche von Steuergeldem in einem unübersichtlichen Gewir von Firmen" sei sowie dass der Verfügungskläger der'Macher aus dem IPK-Filz in Gatersleben" sei und Demonstranten 'gekauff habe

Alle Mittel der Glaubhaftmachtung sind vielmehr gänzlich ungeeignet, diese Behauptungen zu belegen, da das vorgelegte Material diese Rückschlüsse nicht zulässt. Die Unterlagen enthalten keine Hinweise auf die vorgeworfenen Handlungen, deren Inhalt wird nochmals bestritten.

Seite 2 von 3

(3)

3os

KROPF & REHBERCER

So

sind

z. B. die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen die glaubhaft machen sollen, der Verfü- gungskläger habe Demonstranten gekauft, völlig ungeeignet. Aus den eidesstattlichen Versicherungen des Verftigungsbeklagten, des Christian Pesek PraE und des Christoph Kümmerer geht hervor, dass die angeblichen Informationen, einige Demonstranten wäre für die Teilnahme Geldbeträge gezahlt worden, lediglich auf Hörensagen beruhen.

Weiterhin geht aus den eidesstattlichen Versicherungen nicht hervor, dass der Verfrigungskläger diese angeblichen Geldbeträge versprochen geschweige denn ausgezahlt habe. Insofem sind die drei vorge- legten eidesstattlichen Versicherungen inelevant, selbst wenn es auf diese ankäme.

Daher ist dem Antrag der Verfrigungskläger statEugeben und die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

KROPF & REHBERGER durch:

&li'rii', e;'t'U

Seite 3 von 3

(4)

ao

9 U^298109

Eingegangen

$ 3.

Mai

Z0t0 RA

Tronje Döhmer

Bnscnluss

In der Zwangsvollstreckungssache

2) Dr.

Uwe

Schrader,

Unter den Wellerw?inden 254,39387 Wulferstedt

- Vollstreckungsgläubiger -

Prozessbevollmächtig(g

zu 1"2:

Rechtsanwälte

Kropf &

Rehberger, HindenburgstralJe 59' 661

lg

Saarbrticke n,

Gz:

5 I 3/09-SK-PS

1) Kerstin Schmidt, Dorfstr.

15, 18059 Papendorf

gegen

-

Vollsteckungsgläubigerin'

Jörg Bergstedt,

Ludwigstr.

I 1, 35447 Reiskirchen

- Vollstreckungsschuldner

-

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Döhmer

&

Steinbach, Bleichstraße34,35390

-

Gießen, Gz.:21-09100108 aw

Der sofortigen Beschwerde des

Vollstreckungsschuldners

gegen den Beschluss

vom

15.10.2009

wird nicht

abgeholfen.

Sie

wird

dem

saarländischen oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt'

(5)

yt4

. Gründe

,t

Aus dJr email

vom

I 1.0g.2009 (Anlage ,A'3) ergibt sich, dass der Vollstreckungsschuldner Dritte auffordert, die Broschüre zu verteilen. Er bittet

in

der

Mail

um Unterstützung in dem Prozess und weist

in

diesem Zusammenhang darauf hin, dass nur ihm verboten worden sei, die Broschtire zu verteilen.

Alle

anderen seien in keiner Weise beschränlt. Darüber hinaus gibt er eine Internetadresse ano

in

der nach seiner eigenen Darstellung die angegriffene Broschtire (und nicht etwa die von ihm überarbeitete Version) zum Download bereitstehe.

Das Gericht hat

im Hinblick

auf die Beschwerde des Verftigungsbeklagten und

Vollstreckungsschuldners die überarbeitete Version der Broschäre am02.11.2009 aus dem lntemet herunter geladen. In den Dokumenteigenschaften des pdf-Dokument steht, dass die Datei am 29.09.2009 erstellt worden sei, was der Verftigungsbeklagte als Beklagter

im

Hauptsacheverfahren 9

O

481/09

(Bl.

103 d.A.) ausdrücklich bestätigte. Dies war erst mehrere Wochen nach der Zustellung der einstweiligen Verftigung, dem Antrag der Vollstreckungsgläubiger

vom

A2.09.2009 trnd der email

vom

11.09.2009.

Die sofortige Beschwerde

wird

daher dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Saarbräcken, den 26.04.2014 9.

Zivilkammer

(Vors. Richter am Landgericht)

Weinland

(Richter am Landgericht)

Ausgefertigt:

@

I

0r?

,4'L tt-'

,.,Dr.

Klam

(Richferin am Landgericht)

Referenzen

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