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Entscheidungen - Organstreitverfahren betreffend Bundespräsidentenwahl: Ausschluss des Bundesverfassungsrichters Müller

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Organstreitverfahren betreffend Bundespräsidentenwahl: Ausschluss des Bundesverfassungsrichters Müller"

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(1)

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvE 2/09 -

- 2 BvE 2/10 -

IM NAMEN DES VOLKES In den Verfahren

über

die Anträge festzustellen,

1. a) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 13. Bundesversammlung keine Gelegenheit gab, den von ihm sowie den Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel, Dr. Müller und Hessel- barth gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung zu begründen beziehungs- weise hierzu das Wort zu ergreifen,

b) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm zusam- men mit den Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel, Dr. Müller und Hes- selbarth eingebrachten Antrag, einen Tagesordnungspunkt „Vorstellung der Kandidaten“ in die Tagesordnung der 13. Bundesversammlung aufzunehmen, im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat,

c) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie den Beschluss ge- fasst hat, dass bezüglich Geschäftsordnungsanträgen und anderen Anträgen keine mündliche Begründung und keine Aussprache stattfinden darf,

d) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie die Wahl des Bun- despräsidenten in fehlerhafter Zusammensetzung durchgeführt hat,

e) dass die Wahl des Bundespräsidenten durch die 13. Bundesversammlung un- wirksam war und eine Wiederholungswahl durchzuführen gewesen wäre und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Antragsteller: Udo Pastörs,

(2)

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Wolfgang Zeh, Marktstraße 10, 72359 Dotternhausen -

Beigetreten: 1. Holger Apfel, MdL, MdBV, Fraktionsvorsitzender der

NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag,

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden, 2. Dr. Johannes Müller, MdL, MdBV,

Stellvertretender Fraktionsvorsitzender der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag,

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden Antragsgegner: 1. Präsident des Deutschen Bundestages

als Präsident der 13. Bundesversammlung, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

2. 13. Bundesversammlung,

vertreten durch den Präsidenten, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

- 2 BvE 2/09 -,

2. a) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesver- sammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag, die von den Ländern Bay- ern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen

entsandten Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung auszuschließen, mündlich zu begründen,

b) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller ge- stellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Branden- burg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassun- gen der 14. Bundesversammlung auszuschließen, im Plenum nicht zur Ab- stimmung gestellt hat,

(3)

c) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 14. Bundesversammlung keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Ent- wurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung mündlich zu be- gründen,

d) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller ge- stellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat,

e) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der Sitzung der 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag, jedem Wahlvor- schlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, mündlich zu begründen,

f) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 GG dadurch verletzt hat, dass sie den vom Antragsteller zusammen mit den weiteren Mit- gliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller eingebrachten Antrag, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszäh- lung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, abgelehnt hat,

g) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie den Beschluss ge- fasst hat, dass bezüglich Geschäftsordnungsanträgen und anderen Anträgen keine mündliche Begründung und keine Aussprache stattfinden darf,

h) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie die Wahl des Bun- despräsidenten in fehlerhafter Zusammensetzung durchgeführt hat,

i) die Wahl von Christian Wulff zum Bundespräsidenten durch die 14. Bun- desversammlung für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzu- ordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Wahl von Christian Wulff zum Bun-

(4)

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Wolfgang Zeh, Marktstraße 10, 72359 Dotternhausen -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Antragsteller: Udo Pastörs,

Lennéstraße 1 (Im Schloß), 19053 Schwerin Antragsgegner: 1. Präsident des Deutschen Bundestages

als Präsident der 14. Bundesversammlung, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

2. 14. Bundesversammlung,

vertreten durch den Präsidenten, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

- 2 BvE 2 / 10 -

hier: Ausschluss des Richters Müller von der Ausübung des Richteramtes hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Präsident Voßkuhle, Lübbe-Wolff,

Gerhardt, Huber, Hermanns, Kessal-Wulf am 18. April 2012 beschlossen:

Der Richter Müller ist von der Ausübung seines Richteramtes ausge- schlossen, weil er in derselben Sache vor seiner Ernennung zum Rich- ter des Bundesverfassungsgerichts als Mitglied der jeweiligen An- tragsgegnerin zu 2. mitentscheidend tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr.

2 BVerfGG).

Voßkuhle Lübbe-Wolff Gerhardt

Huber Hermanns Kessal-Wulf

(5)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. April 2012 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. April 2012 - 2 BvE 2/

09, 2 BvE 2/10 - Rn. (1 - ), http://www.bverfg.de/e/

es20120418_2bve000209.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2012:es20120418.2bve000209

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