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TOP 18 - Telefonische Pflege-Begutachtungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)

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Academic year: 2022

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In der Senatssitzung am 1. Juni 2021 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Bremen, 31.05.2021

Landtag 2

Neufassung

Tischvorlage für die Sitzung des Senats am 01.06.2021

„Telefonische Pflege-Begutachtungen des Medizinischen Dienstes der Kranken- versicherung (MDK)“

(Anfrage für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag)

A. Problem

Die Fraktion der SPD hat für die Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) folgende Anfrage an den Senat gestellt:

Telefonische Pflege-Begutachtungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)

Wir fragen den Senat:

1. Hat der Senat Kenntnis darüber, wie viele der Begutachtungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung seit Beginn des Jahres 2021 im Land Bremen fernmündlich stattgefunden haben?

2. Wie bewertet der Senat diese Praxis angesichts der zunehmenden Durchimpfung der zu begutachtenden Pflegebedürftigen und des entsprechenden Personals der MDK?

3. Ist aus Sicht des Senats zu befürchten, dass die Zuerkennungen der Pflegegrade durch die fernmündliche Begutachtungspraxis in naher Zukunft zu vielen Nachbe- gutachtungen führen wird?

B. Lösung

Auf die vorgenannte Anfrage wird dem Senat folgende Antwort vorgeschlagen:

Zu Frage 1:

Bis einschließlich 30.05.2021 wurden 6.981 Begutachtungen mit strukturierten Telefoninter- views durch Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes Bremens durchge- führt. Dies entspricht 77,5 Prozent der mit Stand 30.05.2021 durchgeführten Einzelfallbegut- achtungen.

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- 2 - Zu Frage 2:

Gemäß den einheitlichen Maßgaben des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) für Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Covid-19-Pandemie nach § 147 Abs. 1 Satz 3 SGB XI hat die Begutachtung bis einschließlich 30.06.2021 ohne Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich zur Ver- hinderung des Risikos einer Ansteckung der Versicherten oder der Gutachterinnen und Gut- achter mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erfolgen, wenn die regionale 7-Tage-Inzidenz nicht stabil für 14 Tage unter 50 je 100.000 Einwohner liegt. Die Maßgaben enthalten Rege- lungen, unter welchen Schutz- und Hygienemaßnahmen die persönliche Pflegebegutachtung im Wohnbereich erfolgen kann. Eine Durchimpfung der Bevölkerung in der ersten, zweiten und dritten Priorisierungsgruppe ist noch nicht abgeschlossen, so dass regelhaft noch nicht von einem vollständigen Impfschutz ausgegangen werden kann. Im Übrigen sind regionale Kontaktbeschränkungen zu berücksichtigen. So sind bei einem Hausbesuch regelmäßig ne- ben der Gutachterin bzw. dem Gutachter und der zu begutachtenden Person auch An- und Zugehörige, ggf. auch Leistungserbringer anwesend.

Der Medizinische Dienst Bremen beabsichtigt, die persönlichen Begutachtungen zum

01.07.2021 wieder vollständig aufzunehmen. Dies geschieht unabhängig vom Impfstatus der Pflegebedürftigen und des Personals unter Beachtung der bundesweit festgelegten Maßga- ben und Hygieneanforderungen.

Zu Frage 3:

Die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit erfolgt grundsätzlich durch eine umfassende per- sönliche Befunderhebung im Wohnbereich der antragstellenden Person. Wiederholungsbe- gutachtungen können nach § 18 Absatz 2a Satz 2 SGB XI durchgeführt werden, wenn eine Verringerung des Hilfebedarfs, insbesondere aufgrund von durchgeführten Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu erwarten ist. Eine Wiederholungsbegutachtung, die sich allein am Zeitablauf oder an der Begutachtungsart orientiert, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Rahmen der telefonischen Begutachtung sind die Erkenntnismöglichkeiten, im Vergleich zur Befunderhebung im Wohnbereich der antragstellenden Person, eingeschränkt. Soweit es auf- grund einer telefonischen Begutachtung zu einer unrichtigen Zuerkennung des Pflegegrades gekommen ist, kann die antragstellende Person gegen den Leistungsbescheid Widerspruch einlegen und den Rechtsweg beschreiten.

C. Alternativen

Es werden keine Alternativen vorgeschlagen.

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- 3 -

D.

Finanzielle, personalwirtschaftliche und genderbezogene Auswirkungen

Die Beantwortung der Anfrage hat keine finanziellen oder personalwirtschaftlichen Auswirkun- gen. Es ergeben sich keine genderspezifischen Auswirkungen. Männer wie Frauen sind gleichermaßen betroffen.

E. Beteiligung und Abstimmung

Die Abstimmung mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport wurde eingelei- tet.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nach Beschlussfassung zur Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsre- gister geeignet.

G. Beschluss

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Ver- braucherschutz vom 31.05.2021 der mündlichen Antwort auf die Anfrage der Fraktion der SPD für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) zu.

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