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Einstweilige Anordnung

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Der Präsident

Einstweilige Anordnung

Zur Aufwandsentschädigung für Stellvertreterinnen der hauptberuflichen Frauenbeauftragten aus der Gruppe der Studierenden

Das Präsidium der Humboldt-Universität zu Berlin hat gemäß § 59 Abs. 10 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 17.

November 1999 (GVBl Seite 630), zuletzt geändert durch das 7. Gesetz zur Änderung des BerlHG

(7. BerlHGÄG) vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 534) und § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Vorläufigen Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fassung der Veröffentlichung vom 06.

Oktober 2000 (AMBl. 23/2000) folgende Einstweilige Anordnung erlassen.1

§ 1 Aufwandsentschädigung für Frauenbeauftragte aus der Gruppe der Studierenden

Stellvertreterinnen der hauptberuflichen Frauenbeauftragten aus der Gruppe der Studierenden erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Vergütung einer studentischen Hilfskraft der Gruppe 1 für bis zu 40 Stunden monatlich.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Einstweilige Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der HU in Kraft.

1 Bestätigung durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 1. März 2002

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