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16. Wahlperiode 21. 10. 2019

Kleine Anfrage

des Abg. Klaus Dürr AfD und

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

Fortgesetzte Beobachtung der Jungen Alternative für Deutschland

K l e i n e A n f r a g e

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie bzw. das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) hinsichtlich der von diesem angeführten Beobachtungsgründe die Tatsache, dass seit Be- kanntgabe der Beobachtung der Jungen Alternative für Deutschland (JA) Baden- Württemberg im Wesentlichen auf Betreiben des JA-Bundesvorstands mehrere baden-württembergische Mitglieder, darunter auch (zu diesem Zeitpunkt bereits ehemalige) Mitglieder des Landesvorstands und (zu diesem Zeitpunkt noch am- tierende) Mitglieder von Bezirksvorständen, aus der JA ausgeschlossen wurden bzw. mit einem Austritt einem Ausschluss zuvorgekommen sind?

2. Wie bewertet sie bzw. das LfV im Hinblick auf die von diesem angeführten Be- obachtungsgründe, dass die JA unter dem Eindruck der Beobachtung in mehre- ren Landesverbänden sowie der Einstufung des Bundesverbands als Verdachts- fall bestimmte, u. a. in einem Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) angeführte Passagen aus ihrem Programm, dem sogenannten Deutsch- landplan, gestrichen hat?

3. Liegen dem LfV (noch) konkrete Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Unter- stützung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteter Bestre- bungen durch Mitglieder der JA im Bezirksverband Nordbaden (Regierungsbe- zirk Karlsruhe) vor, unter Angabe, welche?

4. Liegen dem LfV (noch) konkrete Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Unter- stützung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteter Bestre- bungen durch Mitglieder der JA im Bezirksverband Südbaden (Regierungsbe- zirk Freiburg) vor, unter Angabe, welche?

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5. Liegen dem LfV (noch) konkrete Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Un- terstützung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen durch Mitglieder der JA im Bezirksverband Nordwürttemberg (Regierungsbezirk Stuttgart) vor, unter Angabe, welche?

6. Liegen dem LfV (noch) konkrete Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Un- terstützung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen durch Mitglieder der JA im Bezirksverband Südwürttemberg (Regierungsbezirk Tübingen) vor, unter Angabe, welche?

7. Bestehen regionale Schwerpunkte, in deren Untergliederungen das LfV eine Häufung konkreter Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Unterstützung ge- gen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen durch Mitglieder der JA feststellen konnte bzw. gibt es Regionen, in welchen selbige nicht festgestellt werden konnten?

8. Für wie viele der derzeit amtierenden Mitglieder des JA-Landesvorstands und der JA-Bezirksvorstände liegen nach Erkenntnissen des LfV konkrete Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Unterstützung gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen bzw. für die Existenz von Verbindungen zu anderen vom LfV beobachteten Organisationen vor (Be- zirksvorstände bitte aufschlüsseln)?

9. Welche konkreten personellen bzw. programmatischen Begebenheiten stehen einer Aufhebung der aktuellen Einstufung der JA als Beobachtungsobjekt durch das LfV nach dem Ausschluss bzw. Austritt bestimmter Mitglieder sowie der Streichung bestimmter Passagen aus dem Programm derzeit (noch) entgegen?

10. Wie bewertet sie bzw. das LfV die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage der JA gegen ihre Beobachtung, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits genannten Veränderungen personeller und programmatischer Natur?

21. 10. 2019 Dürr AfD

B e g r ü n d u n g

Nach dem Austritt von rund 100 Mitgliedern infolge des Bekanntwerdens der Be- obachtung des JA-Landesverbands Baden-Württemberg im November 2018 durch das LfV wurden vom JA-Bundesverband gegen bestimmte verbliebene baden- württembergische Mitglieder Ausschlussmaßnahmen in Gang gesetzt, denen sich die Betroffenen in der Regel durch Austritt entzogen. Zu nennen sind hier unter anderem ein (zu diesem Zeitpunkt bereits ehemaliger) stellvertretender Landesvor- sitzender, ein (zu diesem Zeitpunkt bereits ehemaliger) Beisitzer des Landesvor- standes sowie ein (zu dieser Zeit noch amtierender) Bezirksvorsitzender. Zudem hat der Bundesverband einige intern wie extern umstrittene und teilweise unter anderem vom BfV angeführte Passagen aus seinem Programm, dem sogenann- ten Deutschlandplan, gestrichen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen stellt sich die Frage einer Neubewertung durch die Landesregierung bzw. das LfV sowie einer Differenzierung nach Bezirksverbänden, unterscheiden sich diese doch spä- testens zum jetzigen Zeitpunkt teilweise erheblich in ihrer politisch-personellen Zusammensetzung.

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A n t w o r t

Mit Schreiben vom 14. November 2019 Nr. 4-0141.5/16/7089/ beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung:

Wie bereits mehrfach dargelegt, namentlich in den Antworten auf die Drucksa- chen 16/5617, 16/6267 sowie 16/6268, ergibt sich die verfassungsschutzrechtli- che Bewertung der „Jungen Alternative“ Baden-Württemberg (JA BW) aus einer umfassenden Gesamtschau, in der programmatische Schriften, Äußerungen und Positionen von Funktionären und Gliederungen der JA BW sowie personelle Ver- bindungen zu rechtsextremistischen Akteuren berücksichtigt werden. Die Prüfung des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) bezieht sich dabei auf den gesamten Landesverband der JA BW und umfasst somit auch die entsprechenden Bezirksverbände. Die Bewertung der Beobachtungsobjekte im Hinblick auf das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 3 Abs. 2 des Landes- verfassungsschutzgesetzes (LVSG) wird kontinuierlich überprüft und bei entspre- chenden Veränderungen angepasst.

1. Wie bewertet sie bzw. das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) hinsichtlich der von diesem angeführten Beobachtungsgründe die Tatsache, dass seit Be- kanntgabe der Beobachtung der Jungen Alternative für Deutschland (JA) Ba- den-Württemberg im Wesentlichen auf Betreiben des JA-Bundesvorstands meh- rere baden-württembergische Mitglieder, darunter auch (zu diesem Zeitpunkt bereits ehemalige) Mitglieder des Landesvorstands und (zu diesem Zeitpunkt noch amtierende) Mitglieder von Bezirksvorständen, aus der JA ausgeschlossen wurden bzw. mit einem Austritt einem Ausschluss zuvorgekommen sind?

Zu 1.:

Laut Presseberichterstattung vom 8. Januar 2019 hat der Landesvorstand der Alter- native für Deutschland Baden-Württemberg wegen „relevanter Verstöße gegen die Grundsätze der Partei“ die JA BW dazu aufgefordert, sechs teils führende JA-Mit- glieder auszuschließen und gegen weitere sechs Mitglieder Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Dem LfV ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang bzw. mit welcher zu Grunde liegenden Motivation die Umsetzung dieser geforderten Maß- nahmen erfolgt ist. Eine abschließende Bewertung der in Rede stehenden Maßnah- men im Rahmen der Gesamtschau, aus der sich die verfassungsschutzrechtliche Beurteilung der JA ergibt, ist daher bislang nicht möglich. Aus dem Umstand, dass die besagten Ausschlüsse nach o.g. Darstellung im Wesentlichen auf Betreiben des JA-Bundesvorstands zurückzuführen sein sollen, ergibt sich u. a. die Frage, wel- che Rolle die Mitglieder des baden-württembergischen Landesvorstands in diesem Entscheidungsprozess gespielt haben.

2. Wie bewertet sie bzw. das LfV im Hinblick auf die von diesem angeführten Beob- achtungsgründe, dass die JA unter dem Eindruck der Beobachtung in mehreren Landesverbänden sowie der Einstufung des Bundesverbands als Verdachtsfall bestimmte, u. a. in einem Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) angeführte Passagen aus ihrem Programm, dem sogenannten Deutsch- landplan, gestrichen hat?

Zu 2.:

Dem LfV ist bekannt, dass auf dem Bundeskongress der JA am 16./17. Febru- ar 2019 einige Passagen aus dem „Deutschlandplan“ gestrichen wurden. Dabei handelte es sich insbesondere um Textstellen, die im zwischenzeitlich medienöf- fentlich gewordenen Prüfgutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV)

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Inwiefern angesichts dieser programmatischen Anpassungen im „Deutschland- plan“ tatsächlich eine inhaltliche Mäßigung der JA stattgefunden hat und ob diese auch auf den baden-württembergischen Landesverband übertragbar ist, bleibt zen- trales und fortwährendes Aufklärungsinteresse des LfV.

3. Liegen dem LfV (noch) konkrete Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Un- terstützung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteter Be- strebungen durch Mitglieder der JA im Bezirksverband Nordbaden (Regierungs- bezirk Karlsruhe) vor, unter Angabe, welche?

4. Liegen dem LfV (noch) konkrete Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Un- terstützung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteter Be- strebungen durch Mitglieder der JA im Bezirksverband Südbaden (Regierungs- bezirk Freiburg) vor, unter Angabe, welche?

5. Liegen dem LfV (noch) konkrete Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Un- terstützung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteter Be- strebungen durch Mitglieder der JA im Bezirksverband Nordwürttemberg (Re- gierungsbezirk Stuttgart) vor, unter Angabe, welche?

6. Liegen dem LfV (noch) konkrete Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Un- terstützung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteter Be- strebungen durch Mitglieder der JA im Bezirksverband Südwürttemberg (Regie- rungsbezirk Tübingen) vor, unter Angabe, welche?

7. Bestehen regionale Schwerpunkte, in deren Untergliederungen das LfV eine Häufung konkreter Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Unterstützung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen durch Mitglieder der JA feststellen konnte bzw. gibt es Regionen, in welchen selbige nicht festgestellt werden konnten?

8. Für wie viele der derzeit amtierenden Mitglieder des JA-Landesvorstands und der JA-Bezirksvorstände liegen nach Erkenntnissen des LfV konkrete Anhalts- punkte für die Verfolgung oder Unterstützung gegen die freiheitlich-demokrati- sche Grundordnung gerichteter Bestrebungen bzw. für die Existenz von Verbin- dungen zu anderen vom LfV beobachteten Organisationen vor (Bezirksvorstände bitte aufschlüsseln)?

Zu 3. bis 8.:

Nach Erkenntnissen des LfV bestehen weiterhin personelle Verbindungen von Un- tergliederungen der JA BW zu rechtsextremistischen Gruppierungen, insbesondere zur „Identitären Bewegung Deutschland“, was auf gemeinsame verfassungsfeind- liche Ziele hindeutet.

Eine detailliertere Darstellung der einzelnen Bezüge kann nicht veröffentlicht werden, da daraus Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden gezogen werden können und die rechtsextremistische Szene ihre weitere Vorge- hensweise gezielt danach ausrichten könnte. Aus der Abwägung des verfassungs- rechtlich garantierten Informationsrechts des Landtags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit von Baden-Württemberg folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS- Einstufung ausscheidet. Denn selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens kann nicht hingenommen werden.

Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes erteilt das LfV weiterhin keine perso- nenbezogenen Auskünfte, da in diesen Fällen in der Regel das schutzwürdige In- teresse des Betroffenen, namentlich sein Recht auf informationelle Selbstbestim- mung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG), das ebenfalls verfassungsrechtlich verbriefte Frage- und Informationsrecht des Parlaments überwiegt.

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9. Welche konkreten personellen bzw. programmatischen Begebenheiten stehen ei- ner Aufhebung der aktuellen Einstufung der JA als Beobachtungsobjekt durch das LfV nach dem Ausschluss bzw. Austritt bestimmter Mitglieder sowie der Streichung bestimmter Passagen aus dem Programm derzeit (noch) entgegen?

Zu 9.:

Nach § 3 Abs. 2 LVSG sammelt das LfV unter anderem Informationen über Be- strebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, und wertet diese Informationen aus. Unter Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG solche ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusam- menschluss zu verstehen, der darauf gerichtet ist, einen Verfassungsgrundsatz zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Es ist demgegenüber keine Aufgabe des LfV, konkrete Handlungsanweisungen zu geben, deren Befolgen eine Einstellung der Beobachtung durch das LfV nach sich ziehen würde.

Im Übrigen erteilt das LfV aus den bereits bei der Antwort zu Frage 8 dargestellten Gründen keine personenbezogenen Auskünfte.

10. Wie bewertet sie bzw. das LfV die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage der JA gegen ihre Beobachtung, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits genannten Veränderungen personeller und programmatischer Natur?

Zu 10.:

Es gehört nicht zu den Aufgaben des LfV, Erfolgsaussichten hypothetischer Klage- verfahren von Beobachtungsobjekten zu bewerten. Auch das Innenministerium als zuständige Aufsichtsbehörde über das LfV sieht sich dazu nicht veranlasst.

Strobl

Minister für Inneres,

Digitalisierung und Migration

Referenzen

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