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W / 2 E I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

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Academic year: 2022

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Erdbergstraße 192 – 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 – 0 Fax: + 43 1 711 23-889 15 41 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at

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W 1 7 6 2 2 3 5 3 9 2 - 1 / 2 E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.07.2020, Zl. Jv 51558-33a/20, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr.

33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsauftrag vom 20.11.2019, XXXX , wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin bezüglich einer vor dem Bezirksgericht Hernals geführten Familienrechtssache die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. a Z 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 336,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,--, insgesamt daher der Betrag von EUR 344,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

2. Mit Schreiben vom 14.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin den Nachlass der ihr vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Vater ihres 15-jährigen Sohnes zahle, seitdem sie 2016 die Scheidung eingereicht habe, seine Unternehmenskredite nicht mehr, sodass sie in vollem Umfang von den Banken zur Haftung bzw. Bürgschaft herangezogen werde.

Auch zahle er – obwohl im September 2017 „schuldig geschieden“ – keinen Unterhalt für den gemeinsamen Sohn. Der Unterhaltsvorschuss belaufe sich je nach Lage des Vaters nur EUR 170,-- bis 450,-- monatlich.

Die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständige PR-Beraterin habe aufgrund der extrem schwierigen Umstände der Scheidung so gelitten, sodass sie seit 2017 einen Verlust erwirtschafte.

3. In der Folge machte die Beschwerdeführerin in dem von ihr ausgefüllten Fragebogen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse folgende Angaben:

II. Wohnverhältnisse

3. Mietwohnung

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4. In der Wohnung wohnen außerdem:

b) 1 Kind im Alter von 16 (Vater zahlt keinen Unterhalt)

III. Vermögen des Zahlungspflichtigen

1. Grundstücke und Häuser a) Einlagezahl EZ XXXX Katastralgemeinde XXXX

b) letzter steuerlicher Einheitswert: ca. 170.000,--

c) Größe des Grundstücks: 1700 m2

d) Beschaffenheit: Wohngrund

e) Besondere Angaben über die Art der Nutzung:

Art und Größe des Betriebes oder Hauses: 86 m2 ohne Heizung - nur im Sommer bewohnbar

Baujahr 1972

Höhe des Jahresertrags: 0

2. Unternehmen

a) Sitz: XXXX Wien, XXXX b) Art: EPU

c) Größe: keine Mitarbeiter

3. Kraftfahrzeug

Type: XXXX Baujahr: XXXX geerbt vom Vater der Beschwerdeführerin Verwendung: privat und beruflich

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4. Geld/Guthaben

Bargeld: EUR 5.650,-- für Miete und Lebenshaltungskosten für 2020 (derzeit kein Einkommen)

6. Schulden

a) Name und Anschrift der Gläubiger: XXXX b) Höhe der Schuld: EUR 145.000,--

c) Grund der Schuld: Restschulden des Ex-Ehemannes (Haftung)

IV. Einkommen des Zahlungspflichtigen

1. Selbständig erwerbstätig als: Kommunikationsberaterin

Jährliches Einkommen:

2020: 2.850,44 (1-3)

2019: 12.416,28

2018: 7.165,94

seit 15.03.2020 mit Burnout im Krankenstand

3. Beihilfen

a) Familienbeihilfen: EUR 199,--

b) Wohnungsbeihilfen: EUR 280,--

c) sonstige Beihilfen: Härtefallfonds Corona EUR 500,-- und EUR 500,-- Comebackbonus

V. Unterhaltspflichten des Zahlungspflichtigen

1. Bestehen Unterhaltspflichten? Nein

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Sohn lebt zu 100 Prozent bei der Beschwerdeführerin, Vater zahlt keinen Unterhalt, Beschwerdeführerin hat Obsorge alleine.

VI. Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben

Einnahmen:

Kinderbeihilfe: EUR 199,--

Unterhaltsvorschuss: EUR 450,--

Mietbeihilfe MA 50: EUR 280,--

Krankengeld: 930,--

Summe: EUR 1.859,--

Ausgaben:

Miete: EUR 1.100,--

Strom und Gas: EUR 150,--

Essen/Leben: EUR 400,--

Auto: EUR 50,--

Diverses: EUR 50,--

Schulreisen etc. des Sohnes: EUR 40,--

Haus EZ XXXX : EUR 200,-- Kredit (nur Zinsen): EUR 200.--

Summe: 2.190,-- EUR

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VII. Sonstige Angaben

Die Familie der Beschwerdeführerin unterstützt sie finanziell.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Nachlassantrag des Beschwerdeführers nicht statt.

Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX , GB XXXX , zur Gänze sei. In rechtlicher Hinsicht führte sie zum einen aus, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung erwartet werden könne, dass sich die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin in Hinblick auf ein höheres Einkommen nach Überwindung der Corona-Krise und positivem Therapieverlauf bezüglich ihrer Burnout-Erkrankung zukünftig verbessern werden. Zum anderen wurde festgehalten, dass schon in Anbetracht der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 344,-- keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Die monatliche Belastung durch die Tilgung eines Darlehens sei im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Wenn die Beschwerdeführerin Kreditwürdigkeit für ein Darlehen idHv EUR 115.000,-- mit Tilgungsraten von EUR 200,-- monatlich aufweise, müsse ihr wirtschaftlicher Dispositionsrahmen es auch erlauben, eine einmalige Leistung von EUR 344,- zu tätigen, ohne dass dadurch die Existenz gefährdet wird. Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstünden, müssten im Allgemeinen bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht bleiben.

5. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der – zusammengefasst – Folgendes vorgebracht wird:

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten Beschwerdeführerin seien sehr wahrscheinlich nicht bloß vorübergehender Natur: Einerseits würden die Covid-19 Infektionszahlen steigen und seien die Prognosen der Wirtschaftsforscher für eine absehbare wirtschaftliche Erholung düster; sie sagten, dass zahlreiche Unternehmen diese „schwerste wirtschaftliche Krise seit dem 2.

Weltkrieg (Zitat Bundeskanzler Sebastian Kurz)“ nicht überleben werden. Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betreffe, würden nicht einmal die behandelnden Ärzte eine Vorhersage wagen; nach Aussage der behandelnden Psychotherapeutin kämen zur psychischen und physischen Belastung aufgrund der Ereignisse

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der letzten Jahre auch sehr belastende finanzielle Sorgen hinzu und sei ein längerer Krankenstand aus psychotherapeutischer Sicht indiziert.

Wenn weiters – wie die belangte Behörde annehme – die Tilgung von Kreditraten im Nachlassverfahren nicht zu den Ausgaben hinzugerechnet werden könne und somit nicht als Bestandteil der monatlichen, finanziellen Gesamtbelastung gelte, könne das Abschließen eines solchen Darlehens (Kreditwürdigkeit) und die Höhe der monatlichen Raten nicht auch nicht als Argument für die wirtschaftliche Dispositionsfähigkeit verwendet werden.

Was den Hinweis der belangten Behörde auf freiwillig eingegangene Verpflichtungen angehe, wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Haftungen nicht freiwillig übernommen habe; vielmehr habe ihr geschiedener Ehemann sie immer wieder mit extremer psychischer Gewalt gezwungen, Haftungen für dessen rein betriebliche Kredite zu einzugehen.

Sie habe ihre privaten Ersparnisse für die Tilgung dieser Schulden verwenden müssen und sei darüber hinaus gezwungen gewesen, zusätzlich einen Kredit auf ihre private Liegenschaft in Seewalchen aufzunehmen.

Die Beschwerdeführerin sei im Konkursverfahren ihres geschiedenen Ehemannes mit einem Betrag von mehr als EUR 550.000,-- die Hauptgläubigerin für dessen betriebliche Schulden.

Das Konkursverfahren sei am 10.09.2020 mit einer Quote von 3,15 Prozent abgeschlossen worden, sodass sie daraus nur verschwindend geringe Rückzahlungen erwarten könne.

Die Tilgung der Kreditraten erzeuge weiteren finanziellen Druck für die kommenden 15 Jahre in einer für die Beschwerdeführerin durch Covid-19 und ihr Burnout ohnehin schon sehr schwierigen Lage.

9. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

Dabei wird insbesondere wird Folgendes festgestellt:

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Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, Gerichtsgebühren idHv EUR 344,-- zu bezahlen.

Die Beschwerdeführerin ist bücherliche (Allein)Eigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX , GB XXXX mit einer Größe von 1700 m2 und einem steuerlichen Einheitswert von ca. EUR 170.000,- -, die mit einem Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 145.000,-- belastet ist.

2. Beweiswürdigung:

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

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3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009;

28.03.1996, 96/16/7297). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

3.2.3. Dem angefochtenen Bescheid ist eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:

Denn vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einbringung des vom Beschwerdeführer geschuldeten Betrages nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG qualifiziert:

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Zunächst steht – der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend – bereits das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer „besonderen Härte“ iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen.

Weiters ist es (auch in Anbetracht der diesbezüglich in der Beschwerde angeführten Umstände) keineswegs ausgeschlossen, dass sich die wirtschaftliche Situation der 1966 geborenen Beschwerdeführerin in Zukunft verbessern werden, etwa dadurch, dass die Sorgepflicht für ihren heute 16-jährigen infolge Selbsterhaltungsfähigkeit zu einem Ende kommen wird.

Überdies hätte der Erlass der geschuldeten Gerichtsgebühren mit Blick auf deren Höhe im Vergleich zu den sonstigen Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin keinen Sanierungseffekt (vgl. etwa VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276 und 19.12.2002, 2002/16/0194).

Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung schließlich vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 9 GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung „besonderer Härte“ ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, ihre Gebührenschuld – wenn auch in sehr kleinen Monatsraten – zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.

3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.5. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK

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nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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