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Neue Ausbildungsordnung ab 1. August 2021

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Neue Ausbildungsordnung ab 1. August 2021

Bildung ist ein langwieriges Geschäft, bei dem eher Marathon- und weniger Sprinterqualitä- ten gefordert sind. Das trifft auch auf die neue Ausbildungsordnung zu, die zum 1. August in Kraft tritt. Die ersten Reformansätze reichen bis ins Jahr 2013 zurück. Das Antragsgespräch beim Bundeswirtschaftsministerium wurde Ende 2015 geführt.

Danach folgten diverse Rückschläge, die das Verordnungsverfahren immer wieder verzöger- ten.

Bis Anfang Juni diesen Jahres war offen, ob die Neuregelungen überhaupt in Kraft treten werden. Und dann ging plötzlich alles ganz schnell.

Die gute Nachricht vorweg: Für die Ausbildungsbetriebe wird sich gar nicht so viel ändern.

Dennoch möchten wir im Folgenden die wesentlichen Neuerungen vorstellen.

Fünf statt bisher drei Fachrichtungen

Zu den bisherigen drei Fachrichtungen im dritten Ausbildungsjahr werden sich zwei neue dazu gesellen.

• In der neuen Fachrichtung „Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik“ sollen künf- tig Kompetenzen vermittelt werden, die den Anforderungen von Maler- und Lackie- rerbetrieben im Bereich der energetischen Sanierung zur Energieeinsparung und zur Vermeidung von CO2-Emissionen entsprechen.

• Die neue Fachrichtung „Ausbautechnik und Oberflächengestaltung“ richtet sich an Auszubildende in Betrieben, die sich auf Putz-, Stuck- und Trockenbau speziali- siert haben.

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Struktur der neuen Ausbildungsordnung

In den bisherigen Fachrichtungen wurden die Ausbildungsinhalte moderat überarbeitet und teilweise neue strukturiert. Wer in der Fachrichtung „Gestaltung und Instandhaltung“ ausbil- det (das sind in unserer Region 99% aller Betriebe) wird auch mit der neuen Verordnung gut zu Recht kommen.

Mit fünf Fachrichtungen bieten sich breitere Differenzierungsmöglichkeiten.

Angesichts tendenziell rückläufiger Ausbildungszahlen ist jedoch fraglich, ob die erforderli- chen Rahmenbedingungen für eine stärkere Spezialisierung im dritten Ausbildungsjahr nachhaltig vorgehalten werden können. Keine Überbetriebliche Lehrwerkstatt wird in der La- ge sein, entsprechende Lehrgangsangebote für alle Fachrichtungen anzubieten. Auch fach- richtungsspezifische Fachklassen in den Berufsschulen werden eher eine Ausnahme sein.

Das Rahmenlehrplankonzept der Kultusministerkonferenz ist auf einen binnendifferenzierten Unterricht ausgerichtet. Mit Ausnahme der Fachrichtung Kirchenmaler und Denkmalpflege, sollen die Unterrichtsinhalte in den übrigen Fachrichtungen weitestgehend einheitlich und gemeinsam vermittelt werden. Lediglich in einem schulischen Lernfeld werden sich die Un- terrichtsinhalte voneinander unterscheiden.

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In der Überbetrieblichen Unterweisung wird es bei insgesamt acht Lehrgangswochen in drei Jahren (2 + 3 + 3 Wochen) bleiben. Die entsprechenden Lehrgangspläne werden derzeit noch ausgearbeitet.

Abschied vom Bauten- und Objektbeschichter

Vom zweijährigen Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter wird man sich verab- schieden müssen, da dieser mit der Neuverordnung ad acta gelegt wird.

Nach der Rechtsauffassung des Wirtschaftsministeriums kennt die Handwerksordnung, auf deren Grundlage die Ausbildungsordnung erlassen wird, keine Berufsabschlüsse unterhalb des Gesellenebene. In der Konsequenz wäre die Abschlussprüfung eines Bauten- und Ob- jektbeschichters einer Gesellenprüfung gleichzusetzen. Ein Bauten- und Objektbeschichter könnte nach zwei Jahren Ausbildung also ebenso über einen Gesellenbrief verfügen wie ein Maler- und Lackierer nach drei Jahren. Ein Szenario, das bildungspolitisch kaum erstre- benswert erschien, so dass der Bauten- und Objektbeschichter schließlich aufgegeben wer- den musste.

Weshalb der Bauten- und Objektbeschichter im Jahre 2003 noch ohne Gesellenprüfung ver- ordnet wurde, darauf hatte auch das Ministerium keine schlüssige Antwort.

Keine Zwischenprüfung mehr, dafür gestreckte Abschlussprüfung

Auch von der Zwischenprüfung nach zwei Jahren (bei der ein Azubi eigentlich nur durch An- wesenheit glänzen musste) hat man sich verabschiedet. Stattdessen wird die Gesellenprü- fung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen (Gestreckte Prüfung) zu absolvieren sein.

Teil 1 der Gesellenprüfung, wird bereits nach dem zweiten Ausbildungsjahr abgelegt, Teil 2 folgt zum Ende des dritten Ausbildungsjahrs.

In das Gesamtergebnis fließen die Prüfungsleistungen aus Teil 1 immerhin zu 30 Prozent ein. Dadurch sollte die Prüfungsmotivation bereits frühzeitig sichergestellt werden.

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Prüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen

Für Prüfungsteil 1 ist keine eigenständige Bestehensregelung vorgesehen. Die Gesamtprü- fung kann also auch dann bestanden sein, wenn im Teil 1 keine ausreichende Leistung er- bracht wurde, aber im Teil 2 so gute Leistungen erzielt werden, dass die Prüfung insgesamt bestanden ist.

Im praktischen Prüfungsbereich von Teil 2 (Ausführung eines Kundenauftrags) wird sich der Prüfling keinen Ausrutscher erlauben können und ohne eine mindestens ausreichende Leis- tung in der Praxis, wird die Prüfung nicht zu bestehen sein.

Wie bislang kann auch weiterhin eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden.

Prüfungsbereiche, die im ersten Versuch mit mindestens ausreichend bewertet wurden, brauchen nicht mehr wiederholt zu werden.

Berufsbildpositionen

Für die ersten zwei Ausbildungsjahre sieht die Verordnung neun Berufsbildpositionen vor, die für alle Fachrichtungen identisch sind:

1. Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,

2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, 3. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, 5. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie Bearbeiten von Bauteilen,

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7. Herstellen, Bearbeiten, Beschichten, Bekleiden, Gestalten und Instandhalten von Oberflä- chen,

8. Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbauarbeiten sowie

9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.

In der bislang dominierenden Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung sind folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im dritten Jahr zu vermitteln:

1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen, sowie Pla- nen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

2. Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die Raum- und Fassadengestaltung, 3. Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch Werkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen (Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen,

4. Verlegen von Wand-, Decken- und Bodenbelägen sowie Bekleiden von Decken und Wän- den,

5. Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln,

6. Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz sowie zum Brandschutz, 7. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Decken-, Wand- und Bodenflächen so- wie

8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.

Im Detail werden diese, sehr allgemein gehaltenen Berufsbildpositionen, im zugehörigen Ausbildungsrahmenplan aufgeschlüsselt, der die Grundlage für den betriebsindividuellen Ausbildungsplan darstellt.

Was ändert sich bei bestehenden Ausbildungsverhältnissen?

Für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse ändert sich durch die Neuverordnung nichts. Auszubildende im zweiten oder dritten Lehrjahr werden ihre Ausbildung auf Grundla- ge der vorherigen Verordnungslage unverändert fortsetzen und auch die noch anstehenden Prüfungen in gewohnter Weise ablegen können. Nur für die Lehrlinge, die ab 01. August 2021 starten, werden die neuen Rahmenbedingungen gelten.

Für alle Fragen zu den neuen Ausbildungsregelungen wenden sie sich an ihre Innung oder ihren Innungsverband.

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Maler- und Lackiererinnungsverband Nordrhein

Juristische Person des privaten Rechts gem. §§ 79 f. HwO

Pohligstraße 3  50969 Köln

Telefon (02 21) 23 45 13 Telefax (02 21) 98 59 33 60

info@maler-lackierer-nr.de www.maler-lackierer-nr.de

Stand: Juli 2021

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