Neue Ausbildungsordnung ab 1. August 2018:
Behälter- und Apparatebauer
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Neuordnungsverfahren – Ablauf
Beteiligungen des Handwerks
► Federführender Verband: Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK)
► Abstimmung mit Bundesverband Büchsenmacher, Bundesverband Metall, Zentralverband Deutsches Baugewerbe
► Vorherige Verordnung (Kupferschmid/in) stammte aus dem Jahr 1989
► Zwei Sachverständige des Handwerks und zwei Stellvertreter als Experten der betrieblichen Ausbildungspraxis im Verfahren
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Behälter- und Apparatebauer/in
Was ist neu?
► Die bisherige Verordnung (Kupferschmied-Ausbildungsverordnung) von 21.
März 1989 wurde aufgehoben
► Neue Verordnung ist weiterhin auf HWO-Grundlage erlassen
► Ausbildungsinhalte wurden vollständig überarbeitet
► Struktur bleibt gleich (weiterhin Monoberuf ohne Differenzierung)
► Neu ist die gestreckte Gesellenprüfung mit Teil I und II
► Wegweisend – auch für andere Neuordnungsverfahren – ist die Erwähnung und Verknüpfung von Selbstlernkomponente (Abschnitt A Nr. 1 h und i), gewerkeübergreifender Teamarbeit (Abschnitt A Nr. 1 j) Digitalisierung (Abschnitt A Nr. 2 a und c) und Datenschutz (Abschnitt A Nr. 2 d)
Eckwerte der Berufsausbildung
Ausbildungsberufsbezeichnung Behälter- und Apparatebauer / Behälter- und Apparatebauerin
Rechtsgrundlage HwO
Ausbildungsdauer 3 Jahre
Ausbildungsstruktur Monoberuf
Ausbildungsberufsbild (siehe Folien zum Ausbildungsberufsbild)
zeitliche Gliederung des Ausbildungsrahmenplans Zeitliche Richtwerte in Wochen vor und nach Teil I der Gesellenprüfung
für den Umweltschutz relevante Qualifikationen vgl. insb. Berufsbildposition Abschnitt B Nr. 4
Hinweise zur gemeinsamen Beschulung Mit handwerklichen und industriellen Metallberufen im 1. Ausbildungsjahr
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Behälter- und Apparatebauer/in –
Abschnitt A (berufsprofilgebende Kompetenzen)
1. Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,
2. Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,
3. Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme,
4. Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen,
5. Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen,
6. Behandeln und Schützen von Oberflächen,
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
8. Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten
Behälter- und Apparatebauer/in –
Abschnitt B (integrative Kompetenzen)
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (Standard)
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, (Standard)
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, (Standard)
4. Umweltschutz (Standard)
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Gesellenprüfung Behälter- und Apparatebauer/in
► Gesellenprüfung Teil I
► Rohrleitungsbau
► Arbeitsprobe und situatives Fachgespräch
► Schriftliche Aufgaben
► sieben Stunden, davon 10 Minuten für das Fachgespräch, 60 Minuten für die schriftlichen Aufgaben
► Gesellenprüfung
► Behälterbau
► Prüfungsstück und auftragsbezogenes Fachgespräch
► 16 Stunden, davon 15 Minuten für das Fachgespräch
► Anlagentechnik (schriftliche Aufgaben, 120 Minuten)
► Gebiete: Behälterbau, Apparatebau, Rohrleitungsbau
► Instandhaltung (schriftliche Aufgaben, 120 Minuten)
► Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftliche Aufgaben, 60 Minuten)
Gesellenprüfung Behälter- und Apparatebauer/in
► Gewichtung
► Rohrleitungsbau 25 Prozent Teil I
► Behälterbau 35 Prozent
► Anlagentechnik 15 Prozent Teil
► Instandhaltung 15 Prozent II
► Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent
► Bestehensregelung
► Gesamtergebnis mindestens ausreichend
► Teil II gesamt mindestens ausreichend
► Behälterbau mindestens ausreichend (Sperrfach)
► zwei weitere Prüfungsfächer mindestens ausreichend
► kein Prüfungsbereich ungenügend
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Ansprechpartner
Dr. Hendrik Voß
Abteilung Berufliche Bildung Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
Mohrenstraße 20/21 10117 Berlin
Tel.: 030-20619-307 Fax: 030-20619-59-307 Mail: voss@zdh.de Christoph Theelen
Abteilung Berufsbildung Zentralverband
Sanitär Heizung Klima Rathausallee 6
53757 St. Augustin
Tel.: (0 22 41) 92 99-139 Fax: (0 22 41) 92 99-339
E-mail: c.theelen@zentralverband-shk.de