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Archiv "Medizinische Fachangestellte: Notwendige Tarifsteigerungen" (05.08.2013)

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A 1472 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 31–32

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5. August 2013

D

ie Tarifpartner der niederge- lassenen Ärzte und der Me- dizinischen Fachangestellten (MFA) haben sich in der dritten Tarifrunde am 9. Juli 2013 auf einen neuen Gehaltstarifvertrag (siehe in diesem Heft unter Bekanntgaben der Her - ausgeber) mit Laufzeit vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2016 ge - einigt. In zwei Stufen werden die Gehälter innerhalb von drei Jahren erhöht: ab dem 1. September 2013

um 4,5 Prozent, ab dem 1. April 2014 um 3,0 Prozent. Für die fünf Monate von April bis August 2013 gibt es im September eine Einmal- zahlung in Höhe von 375 Euro für alle Vollzeitbeschäftigten, für Teil- zeitbeschäftigte anteilig. Das Volu- men enthält zugleich eine soge- nannte Strukturkomponente auf- grund einer umfassenden Reform der Gehaltstabelle. Erstmals wird ab 2014 ein Eingangsstundenlohn

für Berufsanfängerinnen von zehn Euro erreicht. Die Ausbildungsver- gütungen steigen ab September 2013 in allen drei Ausbildungsjah- ren um je 30 Euro monatlich, das heißt im ersten Ausbildungsjahr von derzeit 610 Euro auf 640 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr von 650 Euro auf 680 Euro, im dritten Aus- bildungsjahr von 700 Euro auf 730 Euro. Auszubildende erhalten eine Einmalzahlung von 150 Euro für April bis August. Jeweils ab dem 1.

April 2014 und 2015 steigen die Ausbildungsvergütungen um weite- re 30 Euro monatlich pro Ausbil- dungsjahr auf 670/710/760 Euro be- ziehungsweise 700/740/790 Euro.

Die Einspruchsfrist der Tarifpartner endete am 19. Juli 2013.

Geänderte Gehaltsstruktur Kernstück des Abschlusses ist eine geänderte Vergütungsstruktur. Die bisherige Vergütungstabelle aus dem Jahr 1991 bildet die quali - fikatorischen, rechtlichen und Ver - sorgungsbedingungen nicht mehr adäquat ab. Sie war so weiterzuent- wickeln, dass sie den künftigen An- forderungen an die Patientenversor- gung im ambulanten Bereich, an die Einsatzbereiche von Medizinischen Fachangestellten und die Delegation ärztlicher Leistungen sowie an die hierfür erforderliche Fortbildung Rechnung trägt. Außerdem mussten Vorgaben des Allgemeinen Gleich- stellungsgesetzes hinsichtlich alters- bezogener Diskriminierungsfreiheit umgesetzt werden.

Die neue Gehaltstabelle umfasst zwei zusätzliche Tätigkeitsgruppen (V und VI), mit denen Qualifikatio- nen im Umfang von mindestens 360 beziehungsweise mindestens 600 Stunden abgebildet werden können.

Tätigkeitsgruppe V stellt im Wesent- lichen eine Höherstufung der Fach- wirtin für ambulante medizinische MEDIZINISCHE FACHANGESTELLTE

Notwendige Tarifsteigerungen

Mit dem neuen Tarifvertrag wird ein weiterer wichtiger Schritt zur Aufwertung der Rolle von MFA in der ambulanten medizinischen Versorgung vollzogen.

Foto: Fotolia/creative studio

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Deutsches Ärzteblatt

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Heft 31–32

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5. August 2013 A 1473 Versorgung, der „ersten“ Leitungs-

ebene im Team, dar (bisher Tätig- keitsgruppe IV). Tätigkeitsgruppe VI wurde als neue Einstufungsgrup- pe geschaffen, um betriebswirt- schaftliche und Managementtätig- keiten auf der „mittleren“ Leitungs- ebene abzubilden. Die bisherigen Tätigkeitsgruppen II und III gehen in die drei Gruppen II, III und IV auf, welche stärker differenziert sind.

Die Eingruppierungskriterien und die Beschreibung aller Tätig- keitsgruppen wurden überarbeitet.

Neben der Anzahl von Fortbil- dungsstunden und/oder erforderli- cher Berufserfahrung spielen für die Eingruppierung die Breite und Tiefe von Fachkenntnissen, der Grad an Selbstständigkeit und die Über - nahme von Leitungsaufgaben eine Rolle. Jede Tätigkeitsgruppe ist mit Beispielen für Qualifizierungsmaß- nahmen hinterlegt, die aber keine abschließende Liste darstellen. Dar - über hinaus wurden die Strukturzu- schläge für alle Tätigkeitsgruppen, bezogen auf die Basisgruppe I, zum Teil deutlich angehoben.

Die Einstufung nach Berufsjahren erfolgt künftig in den Berufsjahrstu- fen eins bis fünf mit neuer Eintei- lung: Vier Stufen umfassen jeweils vier Berufsjahre; alle Beschäftigten ab dem 17. Berufsjahr werden in ei- ner fünften Berufsjahrstufe zusam- mengefasst. Weitere Gehaltssteigun- gen allein wegen der Dauer der Berufserfahrung sind künftig nicht mehr möglich, sondern erfolgen ge- gebenenfalls aufgrund von nachge- wiesener Qualifikation beziehungs- weise Fortbildung und sich daraus ergebender Höhergruppierung.

Höhere Ausbildungsvergütung Die neue Gehaltsstruktur bildet das breitgefächerte Feld von Qualifizie- rungs-, Spezialisierungs- und Auf- stiegsmöglichkeiten für MFA besser ab. Systematische Fortbildung soll sich durch Höhergruppierung aus- zahlen. Die Attraktivität des Berufs- bildes wird durch die Möglichkeit des persönlichen Fortkommens – unterlegt durch ein attraktives Ge- haltsgefüge – gesteigert. Dies ist auch ein wichtiger Aspekt für die Rekrutierung von Personal vor dem Hintergrund des demografisch be-

dingten Fachkräftemangels. Um für Schulabgänger attraktiv zu bleiben, werden zusätzlich die Ausbildungs- vergütungen während der Laufzeit des Vertrages bis 2015 um insge- samt 90 Euro pro Ausbildungsjahr angehoben. Damit wird die Ver- gleichbarkeit mit anderen Ausbil- dungsbereichen hergestellt.

Vertretbare Gehaltssteigerung Da im Bundesdurchschnitt etwa 50 Prozent der ärztlichen Arbeitge- ber den Tarifvertrag freiwillig zum Inhalt der Arbeitsverträge machen, wird durch das Instrument des Ta- rifvertrags ein weiterer wichtiger Schritt zur Aufwertung der Rolle von Medizinischen Fachangestell- ten in der ambulanten medizini- schen Versorgung vollzogen. MFA

sind für die Unterstützung und zur Entlastung des Arztes unverzicht- bar. Ein tariflicher Eingangsstun- denlohn von zehn Euro ist nicht nur angemessen, sondern ein wichtiges Signal auch im Zusammenhang mit der Mindestlohndebatte.

In Anbetracht der Entwicklung von Einnahmen, Aufwendungen und Jahresüberschüssen in der am- bulanten Versorgung seit 2007, der 2013 wirksam werdenden Erhöhun- gen der Gesamtvergütung und der ab Oktober 2013 vorgesehenen weiteren Strukturverbesserungen im Einheitlichen Bewertungsmaß- stab für die haus- und fachärztli- chen Leistungen war aus Sicht der ärztlichen Arbeitgeber zum jetzigen Zeitpunkt ein gewisser Spielraum

für Gehaltsanpassungen der MFA gegeben. Durch die Kappung der Berufsjahrsteigungen wird es vor - aussichtlich wegen der zunehmend größer werdenden Gruppe älterer Arbeitnehmerinnen schon mittel- fristig zu kompensatorischen Effek- ten hinsichtlich der höheren Struk- turzuschläge bei den neu gestalteten Tätigkeitsgruppen kommen.

Um die neue Struktur umzuset- zen, werden Gespräche zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmerin- nen zur Neueinstufung und Ge- haltsanpassung notwendig sein.

Hierfür gibt der Gehaltstarifvertrag Hilfestellung durch entsprechende Übergangsregelungen, die den MFA in bestimmten Fällen Besitz- standswahrung garantieren. Die Protokollnotiz IV zum Tarifvertrag

erläutert dies ergänzend: Die Be- sitzstandsregelung ist ausschließ- lich in der neuen Tarifstruktur be- gründet. Sie gilt nicht bei Änderun- gen der Vergütung und Eingruppie- rung aus anderen Gründen. Solche Änderungen aus betrieblichen, per- sönlichen oder sonstigen Gründen können einvernehmlich oder auch einseitig unter Beachtung der ge- setzlichen Anforderungen erfolgen.

Durch die mehrjährige Laufzeit soll dem Umsetzungsprozess die not- wendige Zeit gegeben werden.

Rosemarie Bristrup, Bundesärztekammer TABELLE

Ab 1. 9. 2013 gilt folgende Gehaltstabelle für Vollzeitbeschäftigte (Zahlen in rot Gehaltstabelle ab 1. 4. 2014)

Berufsjahr

1. Stufe:

1.–4.

2. Stufe:

5.–8.

3. Stufe:

9.–12.

4. Stufe:

13.–16.

5. Stufe:

ab dem 17.

Tätigkeits- gruppe I

(Euro) 1 634,12 1 683,14 1 774,41 1 827,64 1 887,27 1 943,89 1 940,57 1 998,78 2 146,88 2 211,29

Tätigkeits- gruppe II

(Euro) 1 756,68 1 809,38 1 907,49 1 964,72 2 028,82 2 089,68 2 086,11 2 148,69 2 307,90 2 377,13

Tätigkeits- gruppe III (Euro) 1 838,38 1 893,54 1 996,21 2 056,10 2 123,18 2 186,87 2 183,14 2 248,63 2 415,24 2 487,70

Tätigkeits- gruppe IV (Euro) 1 960,94 2 019,77 2 129,29 2 193,17 2 264,72 2 332,67 2 328,68 2 398,54 2 576,26 2 653,54

Tätigkeits- gruppe V (Euro) 2 124,35 2 188,09 2 306,73 2 375,93 2 453,45 2 527,05 2 522,73 2 598,42 2 790,94 2 874,67

Tätigkeits- gruppe VI (Euro) 2 451,18 2 524,71 2 661,62 2 741,46 2 830,91 2 915,83 2 910,85 2 998,17 3 220,32 3 316,93

@

Die Änderungen im neuen Gehaltstarifvertrag im Detail:

www.aerzteblatt.de/131472

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