c:\program files (x86)\neevia.com\docconverterpro\temp\nvdc\bb8fe9b3-fa4d-4632-9151- 0bf223538409\convert_7349a603e2f44202b57679ccfb7b8ec2.doc
I 252/2000 STA 31. Januar 2001 42 C
Interpellation
0334 Houriet, Courtelary (FDP)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 30.11.2000
Missachtung der Sprachenterritorialität?
Kann mir unser Kanton, der sich zweisprachig nennt, erklären, ob die folgende Praxis ak- zeptabel ist?
Eine französischsprachige Person erhält von einem kantonalen Amt in Biel ein Schreiben auf Deutsch, sie schickt es zurück und bittet um eine französische Übersetzung, weil sie als frankophone Person die deutsche Terminologie nicht sehr gut beherrscht.
Es folgen ein zweites Schreiben und eine erneute Reaktion dieses Bielers. Reaktion des betreffenden kantonalen Amts: eine Busse auf Deutsch, lauter Ziffern und noch immer nichts auf Französisch...
Wird mit einem solchen Vorgehen die Sprachenterritorialität wirklich eingehalten?
Antwort des Regierungsrates
Sowohl Artikel 6 der Kantonsverfassung als auch die Richtlinien über die Vertretung der Amtssprachen in der Zentralverwaltung sowie die Richtlinien über die Übersetzung in der Zentralverwaltung, die der Regierungsrat am 16. März 1988 mit RRB Nr. 1103 und 1104 erlassen hat, geben jeder frankophonen Person aus dem Amtsbezirk Biel das Recht zu verlangen, dass an sie gerichtete Briefe und Verfügungen der dezentralen Kantons- verwaltung auf Französisch verfasst sind. Die vom Interpellanten kritisierte Praxis ist somit nicht zulässig.
Der Regierungsrat ist hingegen der Ansicht, dass die betreffende Person mit einer Inter- vention bei den zuständigen Stellen der betroffenen Direktion oder der Staatskanzlei zu ihrem Recht gekommen wäre.
An den Grossen Rat