• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Entschließungen zum Tagesordnungspunkt VI b" (30.05.1991)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Entschließungen zum Tagesordnungspunkt VI b" (30.05.1991)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

In der Tagesordnung des 94. Deutschen Ärztetages war unter Punkt VI b ein „Bericht zur ärztlichen Ausbildung" vorgesehen. Der Vorsit- zende des Ausschusses und der Ständigen Konferenz „Ausbildung zum Arzt/Hochschule und Medizinische Fakultäten", Dr. Jörg Hoppe, be- schränkte sich aus Zeitgründen auf eine Kurzfassung seines Referates.

Darüber und über die sich anschließende Diskussion wurde bereits in Heft 21 berichtet; die von den Delegierten dazu gefaßten Entschlie- ßungen werden hier dokumentiert.

Entschließungen zum Tagesordnungspunkt VI b

DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT

94. D UTS HER ARZTETAG

Ethik in der

ärztlichen Ausbildung

„Mit der modernen Entwicklung in Medizin und Naturwissenschaft treten in zunehmendem Maße ethische Fragen und Probleme auf, die das ärztliche Entschei- den und Handeln beeinflussen. Mit der Berücksichtigung der ,geistigen und ethi- schen Grundlagen der Medizin' in der For- mulierung des Ausbildungszieles hat die 7. Novelle zur Approbationsordnung für Ärzte diese Gegebenheiten in einem er- sten Schritt berücksichtigt. Die Vorberei- tung auf das Erkennen ethischer Fragen und auf ihr Einbeziehen in ärztliche Ent- scheidungen verlangt eine angemessene Berücksichtigung im Lehrangebot.

Es werden zur Erfüllung dieser Auf- gabe in der ärztlichen Ausbildung solche Veranstaltungen als besonders geeignet angesehen, in denen durch interdisziplinä- re Beteiligung auf seiten der Lehrenden wie der Lernenden auch geisteswissen- schaftliche Aspekte Berücksichtigung fin- den und die neben theoretischen Grundla- gen einen konkreten Bezug zur Praxis her- stellen. Deshalb empfiehlt sich, über Ver- treter klinischer Fächer jeweils ,Fallbei- spiele' von ethischer Relevanz in die inter- disziplinäre Lehrveranstaltung zu integrie-

ren." ❑

Einführung des Faches Allgemeinmedizin als obligatorisches Lehrgebiet an den

medizinischen Fakultäten

„Der 94. Deutsche Ärztetag fordert die Einführung des Faches Allgemeinme- dizin an den medizinischen Fakultäten der Hochschulen Deutschlands als obligatori-

sches Lehrfach. Die Ausbildungscurricula sind praxisrelevant zu gestalten und bein- halten Hospitationen in allgemeinmedizini- schen Praxen sowie Balintgruppenarbeit."

Begründung:

Das Fachgebiet Allgemeinmedizin ist ein eigenständiges Gebiet fachärztlicher Versorgung. Es bildet die Grundlage jegli- cher medizinischer Versorgungssysteme.

Wesentliche Merkmale dieses Ge- biets sind: Lebenslaufmedizin, Familien- medizin, Betreuung des Patienten in sei- ner sozialen Vernetzung sowie in seinem biographischen Gesamtzusammenhang.

Kenntnisse über dieses Fachgebiet muß sich der Kandidat der Medizin zu al- lererst aneignen, um während seines Stu- diums eine realistische Betrachtungswei- se von wirklichem Gesundsein und Krank- sein unter epidemiologischen und Einzel- fallkriterien entwickeln zu können.

Hierfür sind entsprechende Lehrstüh- le beziehungsweise Lehrbereiche an den medizinischen Fakultäten einzurichten.

Abschaffung der Mc-Prüfungen

als prägender Bestandteil der Staatsexamina

„Der 94. Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, die Multiple choice- Prüfungen als prägenden Bestandteil ärzt- licher Staatsexamina abzuschaffen."

Begründung:

Die derzeit das Studienverhalten weitgehend prägende Kraft der Mc-Prü- fungen in den Staatsexamina verhindert die Ausbildung qualifizierter und in erster Linie dem ärztlichen Handeln verpflichte- ter junger Ärztinnen und Ärzte. 111

Ärztliche Ausbildung (Mc-Prüfung)

„Die Prüfungen in den klinischen Stu- dienabschnitten sind ausschließlich als mündliche Kollegial-Prüfungen und am Patienten abzuhalten. Sie prüfen Ver- ständnis und kritische Anwendung medi- zinischen Wissens.

Multiple choice-Prüfungen sind als Zulassungsbedingung zur mündlichen Prüfung nach dem Studienabschnitt II zu- lässig und beschränken sich auf den Nachweis sogenannten ,abfragbaren Wis-

sens':

Ärztliche Ausbildung — Multiple choice-Verfahren

„Das mit der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApp0) von 1970 eingeführte

‚Multiple choice`-Prüfungsverfahren hat die Ausbildung der Medizinstudierenden in zunehmendem Maße nachteilig beein- flußt.

Dieses fast ausschließlich für die Prüfung von Faktenwissen anzuwendende Verfahren ist als Erfolgskontrolle für die wesentlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten einer patientenorientierten ärztlichen Tä- tigkeit ungeeignet.

Der 94. Deutsche Ärztetag appelliert an den Gesetzgeber und die zuständigen Gremien, das ,Multiple choice'-Verfahren durch didaktisch sinnvolle — zum Beispiel mündliche — Prüfungsformen zu ersetzen, die dem umfassenden Ziel der ärztlichen Ausbildung angemessen sind.

Bei Ausweitung des Geltungsberei- ches der ÄApp0 auf die neuen Bundeslän- der ist von der Einführung des ,Multiple choice'-Verfahrens abzusehen." ❑

Situation der Ärztinnen und Ärzte im Praktikum in den neuen Bundesländern

„Der 94. Deutsche Ärztetag fordert die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf, um- gehend für die Bereitstellung einer ausrei- chenden Zahl von Plätzen für Arztinnen und Ärzte im Praktikum in ihrem Zustän- digkeitsbereich zu sorgen. Gleichzeitig fordert er die Arbeitgeber von Bund, Län- dern und Gemeinden auf, umgehend mit

Dt. Ärzten 88, Heft 22, 30. Mai 1991 (23) A-1963

(2)

Prof. Dr. Christoph Fuchs, Hauptge- schäftsführer der Bundesärztekammer:

„Die Bundesärztekammer steht auf einer soliden finanziellen Basis."

den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes in Verhandlungen über den Ab- schluß einer tarifvertraglichen Regelung für die Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Prakti- kum für den Bereich der neuen Bundes- länder einzutreten." ❑

Abschaffung der Arzt-im- Praktikum-Phase als Teil der ärztlichen Ausbildung

„Der 94. Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, bei der anstehenden grundsätzlichen Reform des Medizinstudi- ums die Arzt-im-Praktikum-Phase aufzu- geben. Dieses setzt voraus, daß für die dann geschaffene alternative Phase aus- reichend Stellen garantiert sind."

Begründung:

Durch Einführung dieser Phase konnte die Ausbildung nicht verbessert werden, vielmehr gibt es erheblichen Un- mut unter den Betroffenen. Da außer ei- ner entstandenen Rechtsunsicherheit kei- ne Unterschiede zu den bisherigen Wei- terbildungsassistenten existieren, sollte man den Berufsanfängern diesen Status auch zubilligen und sie entsprechend be-

zahlen.

Änderung

der Heilberufsgesetze

„Zur Verbesserung der Situation von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung, be- sonders aber wegen des dringenden Handlungsbedarfs in den Bundesländern, in denen das Grundgesetz seit dem 3. Ok- tober 1990 auch gilt, bittet der Deutsche Ärztetag die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern, bei den Beratungen mit den zuständigen Ministerien und Se- natoren der Länder beziehungsweise der Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Medi- zinalbeamten der Länder auf folgende Än- derung der Heilberufsgesetze hinzuwir- ken:

1. Aufhebung der zeitlichen Be- grenzung der Weiterbildung in Teilzeit.

2. Aufhebung der Beschränkung für die Weiterbildung in der Praxis niederge- lassener Ärzte.

3. Aufhebung der Verpflichtung zum Wechsel der Weiterbildungsstätte."

94. Deutscher Ärztetag

Der Jahresabschluß 1989/90 und der Haushaltsvoranschlag für das Geschäftsjahr 1991/92 (1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992) der Bundesärzte- kammer sind vom Willen zur wirt- schaftlichen und sparsamen Haus- haltsführung geprägt. Die Liquidität, die Ende des Rechnungsjahres 1985/86 noch sehr angespannt war, hat sich inzwischen verbessert. Die Finanzlage der Bundesärztekammer ist „zufriedenstellend", so das Urteil von Prof. Dr. med. Christoph Fuchs,

Hauptgeschäftsführer der Bundes- ärztekammer, als Referent zum Ta- gesordnungspunkt „Finanzen" vor dem 94. Deutschen Ärztetag. Wie bereits im vergangenen Jahr, ist die Jahresrechnung der Bundesärzte- kammer (BÄK) nicht nur im Rah- men des Voranschlages geblieben, sondern hat einen — wenn auch be- scheidenen — Überschuß ergeben.

Das laufende Haushaltsjahr 1990/91 der BÄK ist wesentlich durch eine Sonderentwicklung ge- prägt, die durch den deutsch-deut- schen Einigungsprozeß und den Bei- tritt der mit allen Rechten und Pflichten ausgestatteten fünf neuen Landesärztekammern in den neuen Bundesländern bedingt ist. Die er- weiterten Aktivitäten und die gestie- gene Zahl der in der Arbeitsgemein- schaft der deutschen Ärztekammern (Bundesärztekammer) zusammen- wirkenden 17 Landesärztekammern haben einen Nachtragshaushalt für dieses Geschäftsjahr (also für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991) erforderlich gemacht. Bei Ver- abschiedung des Haushaltsvoran- schlages 1990/91 anläßlich des 93.

Deutschen Ärztetages (Mai 1990) in Würzburg waren das Ausmaß der durch die politischen Veränderun- gen in der damaligen DDR und die damit auf die Bundesärztekammer zukommenden Mehrkosten nicht vorherzusehen. Diese sich auf den laufenden Etat und den Voranschlag auswirkende Sonderbewegung wur-

Etat der Bundesärztekammer auf solider finanzieller Basis

Punkte VII bis X der Tagesordnung

Ärztetag billigte Rechnungslegung für das Geschäftsjahr 1989/90

Neue Bundesländer in

Finanzverantwortung eingebunden

1991 A-1964 (24) Dt. Ärztebl. 88, Heft 22, 30. Mai

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Quelle: Richtlinie des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über

Richtlinie des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über

Im Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Län- der Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und

Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung erstreckt sich auch auf das Gebiet der Länder Mecklenburg- Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie auf

D ie Architektenkammer Berlin bie- tet eine Plattform, um die wich- tigsten Werkzeuge für eine er- folgreiche Gestaltung des Nach- folgeprozesses zu erlernen,

Deshalb sollten sich alle Beschäftigten ihrer Verant- wortung für die Zukunft eines attraktiven öffentlichen Diens- tes bewusst sein und unsere Reihen durch ihre Mitglied-

(3) 1 Ergibt sich aus einem Leichenschauschein eine Krebserkrankung, die dem Gemeinsamen Krebsregister noch nicht gemeldet war, so kann das Gemeinsame Krebsregister vorbehaltlich

1 Dem zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen abgeschlossenen Staatsvertrag über die Neuordnung