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Fachhochschule Potsdam Potsdam, 28. Oktober 2013 Der Zentrale Wahlvorstand

Wahlausschreibung, Korrektur 13.11.13

Die Wahl des Senats der Hochschule, der Fachbereichsräte, der Gremien der Studierenden- schaft (AStA und Studierendenräte, Nachwahl Studierendenrat FB 1) sowie der Stellvertrete- rin der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und der dezentralen Gleichstellungsbeauf- tragten findet am

Dienstag, dem 10., und Mittwoch, dem 11. Dezember 2013

in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr für folgende Bereiche an folgenden Standorten statt:

1. Friedrich-Ebert-Straße 4, 1. Obergeschoss, für die Mitglieder und Angehörigen

 des Fachbereichs Sozialwesen und des Fachbereichs Informationswissenschaften 2. Kiepenheuerallee 5, Hauptgebäude, Mensa, für die Mitglieder und Angehörigen

 des Fachbereichs Architektur und Städtebau,

 des Fachbereichs Bauingenieurwesen,

 des Fachbereichs Design,

 der Bibliothek sowie der Verwaltung.

I. Rechtsgrundlage

1. Grundordnung (GO) der Fachhochschule Potsdam vom 05.02.2013 2. Wahlordnung (WO) der Fachhochschule Potsdam vom 05.02.20013

3. Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Potsdam, verabschiedet in der Voll- versammlung der Studierenden am 28.04.2003, zuletzt geändert am 05.12.2012.

Die Wahlordnung und die Grundordnung können auf den Internetseiten der Hochschule eingesehen werden (http://www.fh-potsdam.de/abk1.html). Die Satzung der Studierenden- schaft kann auf den Internetseiten des AStA nachgelesen werden (http://asta.fh- potsdam.de/ueber-den-asta/satzung/ ).

Bitte beachten:

Gemäß § 29 Abs. 1 GO – Übergangsregelung – verkürzt sich die Amtszeit der Senats- und Fachbereichsratsmitglieder sowie der dezentralen Gleichstel- lungsbeauftragten, die bei dieser Wahl gewählt werden, um ein Semester und endet am 30.09.2015. Die Amtszeit der studentischen Senats- und Fachbe- reichsratsmitglieder, der Mitglieder des AStA und der Studierendenräte, die im Wintersemester 2013/14 gewählt werden, verlängert sich um ein Semester und endet am 30.09.2015.

Nächste Amtszeit: 01.04.2014 bis 30.09.2015

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II. Gegenstand und Art der Wahl

Wahlen zum Senat

Gemäß § 12 Abs. 1 der Grundordnung der Fachhochschule der Fachhochschule Potsdam sind in den Senat zu wählen:

sieben Professorinnen/Professoren drei Studentinnen/Studenten

zwei akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eine sonstige Mitarbeiterin / ein sonstiger Mitarbeiter.

 Nachwahl zum Senat, Gruppe Studierende (Amtszeit: 01.01. bis 31.03.2014)

Gemäß § 19 Abs. 3 kann eine Nachwahl stattfinden, wenn bei einer Wahl nicht alle zu vergebenden Mandate besetzt wurden.

 Wahlen zu den Fachbereichsräten

Gemäß § 22 Abs. 2 der Grundordnung der Fachhochschule Potsdam sind in die Fachbe- reichsräte zu wählen:

sechs Professorinnen/Professoren zwei Studentinnen/Studenten

zwei akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eine sonstige Mitarbeiterin / ein sonstiger Mitarbeiter.

 Wahlen zum Allgemeinen StudierendenAusschuss (AStA)

Gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung der Studierendenschaft der FHP sind je zwei Vertreterin- nen/Vertreter aus den fünf Fachbereichen in dieses Gremium zu wählen.

 Nachwahl zum AStA (Amtszeit: 01.01. bis 31.03.2014)

Gemäß § 19 Abs. 3 kann eine Nachwahl stattfinden, wenn bei einer Wahl nicht alle zu vergebenden Mandate besetzt wurden.

 Wahlen zu den Studierendenräten der Fachbereiche

Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft der FHP wählen die einzelnen Fachbereiche ihre Vertreterinnen und Vertreter in den jeweiligen Studierendenrat. Ge- mäß § 7 Abs. 2 beträgt die Stärke der Studierendenräte mindestens drei, maximal zehn Studierende.

 Nachwahl zum Studierendenrat des Fachbereichs Sozialwesen (Amtszeit: 01.01. bis 31.03.2014)

Gemäß § 19 Abs. 3 kann eine Nachwahl stattfinden, wenn bei einer Wahl nicht alle zu vergebenden Mandate besetzt wurden.

 Nachwahl zum Studierendenrat des Fachbereichs Architektur und Städtebau (Amtszeit:

01.01. bis 31.03.2014)

Gemäß § 19 Abs. 3 kann eine Nachwahl stattfinden, wenn bei einer Wahl nicht alle zu vergebenden Mandate besetzt wurden.

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 Nachwahl zum Studierendenrat des Fachbereichs Informationswissenschaften (Amts- zeit: 01.01. bis 31.03.2014)

Gemäß § 19 Abs. 3 kann eine Nachwahl stattfinden, wenn bei einer Wahl nicht alle zu vergebenden Mandate besetzt wurden.

 Nachwahl der Stellvertreterin der zentralen Gleichstellungsbeauftragten

Gemäß § 66 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 18.12.2008 können bis zu zwei Stellvertreterinnen der zentralen Gleichstellungsbeauftragten von al- len Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule gewählt werden. Da dies eine Nach- wahl ist, wird die Stellvertreterin für die Amtszeit vom 01.01. bis 31.12.14 gewählt. Ge- mäß § 6 Abs. 6 der Grundordnung findet die Wahl nach Mehrheitswahl statt.

 Wahlen der dezentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen,

Nachwahl der dezentralen Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs Architektur und Städtebau und ihrer Stellvertreterin (Amtszeit: 01.01. bis 31.03.2014)

Gemäß § 66 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 18.12.2008 kann in den Organisationseinheiten eine dezentrale Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin von den Mitgliedern und Angehörigen der jeweiligen Einrichtungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Gemäß § 6 Abs. 6 der Grundordnung findet die Wahl der dezentralen Gleichstellungsbeauftragten nach Mehrheitswahl statt.

III. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

 Wahlberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 1 WO ist wahlberechtigt, wer bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahl- vorschläge und am Wahltag Mitglied oder Angehöriger der Hochschule ist.

Wahlberechtigt für die Wahl der Studierendenschaft in ihre Gremien sind alle einge- schriebenen Studentinnen und Studenten in ihrem Fachbereich.

Nach § 58 BbgHG sind Mitglieder der FHP das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal sowie die eingeschriebenen Stu- dentInnen.

Angehörige der Fachhochschule Potsdam sind nach § 2 GO:

Professorenstellvertreterinnen/Professorenstellvertreter Gastprofessorinnen/Gastprofessoren,

Gastdozentinnen/Gastdozenten

Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren

Nebenberufliche Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer Lehrbeauftragte

Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsverhältnis unter sechs Mo- naten

Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sowie akademische Mitarbeiterin- nen/Mitarbeiter im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der Forschung tätig sind, sowie

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 Wählbarkeit

Gemäß § 8 Abs. 2 WO sind nur Mitglieder der Hochschule wählbar:

das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche und nichtwissen- schaftliche Personal,

die eingeschriebenen Studentinnen und Studenten

für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten sind gemäß § 66 Abs. 1 nur die weibli- chen Mitglieder der Hochschule wählbar.

Gemäß § 8 Abs. 3 WO sind Angehörige der Hochschule gemäß § 2 GO wahlberechtigt, aber nicht wählbar (s. o.)

Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule sind nur in der Organisationseinheit der Hochschule und der Mitgliedergruppe wahlberechtigt und wählbar, in der sie bis zum Ab- lauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge ihre dienstliche Aufgaben ganz oder über- wiegend wahrnehmen (§ 8 Abs. 4 WO).

Studentinnen und Studenten sind im Fachbereich ihres Studiengangs wahlberechtigt und wählbar.

 Gruppen der Hochschule

Folgende Mitglieder und Angehörige der Hochschule bilden jeweils eine Gruppe:

Gruppe der ProfessorInnen:

die ProfessorInnen einschließlich der HonorarprofessorInnen;

die in einem Dienstverhältnis mit der Fachhochschule stehenden GastprofessorInnen;

GastdozentInnen sowie die StellvertreterInnen einer Professur, die bereits bei der Be- gründung eines Dienstverhältnisses mit der Hochschule Professorin oder Professor sind sowie

Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der Forschung tätig sind.

Gruppe der Studierenden:

die eingeschriebenen StudentInnen einschließlich der Promotionsstudierenden ohne Be- schäftigungsverhältnis.

Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen:

die wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen;

die GastdozentInnen in Vertretung einer Professur;

StellvertreterInnen einer Professur;

die Lehrkräfte für besondere Aufgaben;

die Lehrbeauftragten,

die sonstigen gastweise tätigen Lehrkräfte sowie

akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltun- gen abhalten oder in der Forschung tätig sind.

Gruppe der sonstigen MitarbeiterInnen:

MitarbeiterInnen im Verwaltungsbereich, in den Laboren und Werkstätten.

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IV. Einsichtnahme in das Verzeichnis der Wahlberechtigten

Das Verzeichnis der Wahlberechtigten enthält eine Aufstellung aller Wahlberechtigten der Fachhochschule Potsdam, unterteilt in:

die Gruppe der ProfessorInnen,

die Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen, die Gruppe der StudentInnen,

die Gruppe der sonstigen MitarbeiterInnen.

Das Verzeichnis der Wahlberechtigten liegt ab

Mittwoch, dem 30. Oktober 2013, für vier Wochen

in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, Campus Pappelallee, Hauptgebäude, Raum 021, zur Einsicht zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr aus. Das Verzeichnis der Wahlberech- tigten wird vom Wahlvorstand

am Montag, dem 09. Dezember 2013, um 15:00 Uhr

abgeschlossen. Danach können jedoch Wahlberechtigte, die ihre Wahlberechtigung zwei- felsfrei nachweisen, auf begründeten Antrag vom zentralen Wahlvorstand noch am Wahl- tag zugelassen werden (siehe § 11 Abs. 5 WO).

V. Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten

Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule Potsdam kann beim Wahlvorstand wäh- rend der Auslegefrist schriftlich Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten ih- rer/seiner Gruppe erheben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die/der Einsprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen (§ 11 Abs. 2). Der zent- rale Wahlvorstand entscheidet über die Einsprüche und nimmt, wenn erforderlich, die Be- richtigung des Wählerverzeichnisses vor.

VI. Abgabefrist und Form der Wahlvorschläge

Zwischen dem Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung und dem Termin der Abgabe der Wahl- vorschläge müssen mindestens 21 Kalendertage liegen. Der Zentrale Wahlvorstand legt den Termin der Abgabe der Wahlvorschläge auf

Dienstag, den 19. November 2013, 15.00 Uhr

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Die Wahlvorschläge sind auf den vom zentralen Wahlvorstand herausgegebenen Formblät- tern für die Wahlen in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, Campus Pappelal- lee, Hauptgebäude, Raum 021, zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr einzureichen.

Die dazu erforderlichen Vordrucke sind in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, in den Dekanaten und beim AStA erhältlich.

Sie müssen über jede/n BewerberIn folgende Angaben enthalten:

Vor- und Familienname,

ggf. Amts- oder Dienstbezeichnung, Hochschulbereich,

Geburtsjahr,

bei Studierenden zusätzlich Studiengang, Fachsemester und Matrikel-Nummer.

Jede/r BewerberIn muss ihre/seine Zustimmung zu dem Wahlvorschlag durch eigenhändige Unterschrift erklären (§ 12 Abs. 6 WO). Bei Studierenden, die sich im Praxissemester befin- den, kann dies durch eine formlose Erklärung erfolgen.

Ein Vorschlag für die Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten soll mindestens drei BewerberInnen enthalten.

Jeder Wahlvorschlag sollte so viele BewerberInnen aufweisen, dass bei Ausfall einer/s Man- datsinhaberIn genügend NachrückerInnen zur Verfügung stehen, um das Amt wahrzuneh- men.

Einzelbewerbungen darf der Zentrale Wahlvorstand zu einem Vorschlag in alphabetischer Reihenfolge zusammenfassen, sofern die EinzelbewerberInnen diesem Verfahren zustim- men (siehe § 12 Absatz 4 WO).

Ein Wahlvorschlag für die Wahl zu den Kollegialorganen bedarf der Unterstützung von min- destens fünf, in der Gruppe der Studierenden von mindestens zehn Wahlberechtigten. Sind in einer Gruppe weniger als 20, in der Gruppe der Studierenden weniger als 40 Wahlberech- tigte vorhanden, so bedarf ein Wahlvorschlag der Unterstützung von mindestens drei Wahlberechtigten.

Die Zustimmung der BewerberInnen gilt gleichzeitig als Unterstützung für den Wahlvor- schlag (§ 12 Abs. 3 WO). Formlose Unterstützungserklärungen von Studierenden im Praxis- semester sind dem Wahlvorschlag beizufügen. Jede/r BewerberIn kann sich zur Wahl für ein bestimmtes Gremium nur auf einem Wahlvorschlag bewerben (§ 12 Abs. 7 WO).

VII. Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Der zentrale Wahlvorstand beschließt die Zulässigkeit der Wahlvorschläge und macht die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt am

Mittwoch, dem 20. November 2013.

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VIII. Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge

Gemäß § 13 Abs. 7 WO kann jede/r Wahlberechtigte innerhalb von fünf Kalendertagen nach deren Bekanntmachung Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahl- vorschläge einlegen. Über den Einspruch entscheidet der zentrale Wahlvorstand.

IX. Versand und Rücklauf der Briefwahlunterlagen

Bis Mittwoch, den 20. November 2013, kann eine Briefwahl beim zentralen Wahlvorstand unter Angabe der Post-Zustellungsadresse beantragt werden (§ 15 Abs. 1 WO).

Die Versendung der Wahlunterlagen wie der Wahlschein,

der oder die Stimmzettel, der Stimmzettelumschlag und

der Wahlbriefumschlag (Umschlag für die Rücksendung der Briefunterlagen) erfolgt spätestens am

Donnerstag, dem 28. November 2013

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den Stimm- zettelumschlag, klebt ihn zu und legt ihn zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbrief- umschlag. Auf dem Wahlschein muss die/der Wahlberechtigte durch ihre/seine Unterschrift versichern, dass sie/er den Stimmzettel eigenhändig gekennzeichnet hat (§ 15 Abs. 2 WO).

Wer von der Briefwahl Gebrauch gemacht hat, darf nicht mehr an der Urnenwahl teilneh- men (§ 15 Abs. 3 WO). Der Wahlbrief muss bis zum Abschluss der Wahlhandlung dem zu- ständigen Wahlvorstand zugegangen sein.

X. Ort und Zeit der Feststellung der Wahlergebnisse

Die öffentliche Auszählung der Stimmen (§ 17 Abs. 1 WO) findet am

Mittwoch, dem 11. Dezember 2013 ab 15:00 Uhr

in der Fachhochschule Potsdam, Pappelallee 8-9, Hauptgebäude, Mensa, Raum 051 statt.

Die vorläufigen Wahlergebnisse werden umgehend am

Donnerstag, dem 12. Dezember 2013

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XI. Wahlanfechtung

Jede/jeder Wahlberechtigte kann die Wahl innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses bis zum

19. Dezember 2013, 15:00 Uhr

anfechten. Der Einspruch ist beim Wahlausschuss schriftlich einzulegen und zu begründen.

gez. Prof. Dr. Helene Kleine

Vorsitzende des Zentralen Wahlvorstandes

Zeitplan Gremienwahlen am 10./11.12.13 an der FH Potsdam

Datum Frist Wahlvorgang Wahlordnung

Je 15 Uhr bei Eingangsfristen 19.11.

mind. 21 KT nach Bekannt- machung

Abgabe Wahlvor-

schläge § 12 Abs. 1

20.11. unverzüglich Bekanntgabe Wahl-

vorschläge § 13 Abs. 6 20.11. spät. am 20. KT

vor Wahl Beantragung Brief-

wahl § 15 Abs. 1

26.11. 5 KT

Widerspruch Wahl-

vorschläge § 13 Abs. 7 28.11.

10 KT vor Wahl Versand Briefwahlun-

terlagen § 15 Abs. 1

10./11.

12. Stimmabgabe § 16

11.12.

Eingang Briefwahlun- terlagen beim Wahl-

vorstand § 15 Abs. 4

11.12.

Auszählung der

Stimmen, Feststellung Wahlergebnis § 17 12.12.

Bekanntgabe vorl.

Wahlergebnis § 17

19.12. 7 KT Wahlanfechtung § 18 Abs. 1 20.12.

oder Einberu- fung Wahlaus-

schuss Bekanntgabe Wahler-

gebnis § 18 Abs. 1

Referenzen

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