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Archiv "EBM – wie geht es weiter?" (10.03.1988)

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Academic year: 2022

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DEUI'SCHES ARZTEBLATT

Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

Mit der in dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblat- tes beginnenden Sparte "Die KBV informiert" wollen wir die in der kassenärztlichen Versorgung tätigen Kollegin- nen und Kollegen regelmäßig über Vorgänge informie- ren, die für die tägliche Praxis des Kassenarztes von Be- deutung sind. Die Notwendigkeit einer solchen Rubrik im Deutschen Ärzteblatt ergibt sich nach unserer Auffas- sung insbesondere vor dem Hintergrund einer Vielfalt von Presse- und lnformationsmedien, die den Kassen- arzt mit ihrer Meinung zu bestimmten aktuellen Vorgän- gen ansprechen und überzeugen wollen.

Information über Hintergründe, Inhalt und Auslegung der auf Bundesebene beschlossenen, für die kassen- ärztliche Versorgung relevanten Vorgänge im Vorder- grund von "Die KBV informiert". Politische Stellung- nahmen finden Sie daher nicht in dieser Rubrik, son- dern wie bisher im politischen Teil des Deutschen Ärzteblattes.

Für den Kassenarzt ist es dabei kaum möglich, zwi- schen interessenbezogenen Darstellungen und einer ob- jektiven Berichterstattung zu unterscheiden. Diesem Mißstand will die Kassenärztliche Bundesvereinigung jedenfalls insoweit abhelfen, als die von ihr getroffenen Vertragsabschlüsse, mitgetragenen Richtlinien und die sonstigen für die kassenärztlichen Versorgung maß- geblichen Stellungnahmen sowie deren Auslegung be- troffen sind. Dabei steht das Streben nach objektiver

Wir wollen aber in Zukunft amtliche Bekanntma- chungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nicht nur "kleingedruckt" wiedergeben, sondern in "Die KBV informiert" inhaltlich und sachlich erläutern. Wir wollen Ihnen darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen In- formationen über aktuelle statistische Daten zum Stand der kassenärztlichen Versorgung geben und hoffen zu- versichtlich, daß sich diese Informationsquelle als hilf- reich für Ihre eigene Arbeit erweisen wird.

EBIVI- w-ie geht es w-eiter?

Mit Spannung erwarten Ärzte, Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen die im April vorlie- genden Abrechnungsergebnisse aus dem Startquartal des neuen Einheit- lichen Bewertungsmaßstabes (EBM), dem vierten Quartal 1987.

Werden die Ziele der EBM-Re- form erreicht oder müssen die Partner im Bewertungsausschuß-die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Kran- kenkassen - Korrekturen an dem um- fangreichen Gebührenwerk vereinba- ren?

Die Analyse der ersten Abrech- nungsergebnisse wird Tendenzen deutlich machen. Viel mehr darf man zu diesem frühen Zeitpunkt der ein- jährigen EBM-Erprobungsphase auch nicht erwarten. Es geht zunächst um die grundsätzlichen Fragen, ob nach dem neuen EBM

..,.. die Leistungsbewertungen im Verhältnis zueinander angemessen sind,

..,.. die zuwendungsintensive Me- dizin die gewünschte Förderung er- fahren hat,

..,.. die Honorare der Arztgrup- pen untereinander im Durchschnitt ausgewogener sind,

..,.. der medizinische Fortschritt in angemessener Weise in das neue Lei- stungsverzeichnis integriert werden konnte.

Sollte nun die Auswertung des er- sten Quartals zeigen, daß Korrektu- ren notwendig werden, um die Ziele der Reform nicht zu gefährden, wird der Bewertungsausschuß unverzüg- lich reagieren. Zwischen den Partnern im Bewertungsausschuß ist verein- bart, daß wichtige Änderungen be- reits zum 1. Juli dieses Jahres berück- sichtigt werden können.

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung befaßt sich Anfang Mai in Frankfurt ausführlich mit den aufbereiteten und ausgewerteten Daten aus dem EBM- Startquartal. Der Einheitliche Bewer- tungsmaßstab steht als einziges The- ma auf der Tagesordnung.

Erste auffällige Tendenzen aus den Ersatzkassenabrechnungen ka- men hingegen bereits beim Treffen der Ersten Vorsitzenden der Kassen- A-578 (26) Dt. Ärztebl. 85, Heft 10, 10. März 1988

Mit kollegialen Grüßen

Ihr

F-

Professor Dr. S. Häußler

ärztlichen Vereinigungen der Länder Anfang Februar in Berlin zur Spra- che.

Nach den bis dahin vorliegenden Erkenntnissen scheinen - regional durchaus unterschiedlich - Leistungs- legenden von verschiedenen Arzt- gruppen teilweise unzutreffend inter- pretiert worden zu sein. Dies gilt vor allem für Erörterungs- und Untersu- chungsleistungen.

Das Fazit aus der intensiven Be- ratung: Die KBV und die KVen wol- len Kriterien festlegen, wie bei durch erkennbar falsche Interpretation zu- stande gekommenen falschen Ab- rechnungen bei einzelnen Arztgrup- pen fachgruppenbezogen und bundes- einheitlich im Rahmen der sachlich- rechnerischen Prüfungen oder der Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgegan- gen werden soll. Um weiteren fal- schen Auslegungen von Leistungs- beschreibungen vorzubeugen, kamen die KV-Vorsitzenden außerdem über- ein, alle Kassenärzte über die auffälli- gen Tendenzen zu informieren - ih- nen gleichzeitig eine Hilfestellung für die richtige Auslegung der fraglichen Leistungslegenden an die Hand zu ge- ben.

Verschiedene Kassenärztliche Vereinigungen haben dies bereits in

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einem Informationsschreiben an die Kassenärzte aus ihrem Bereich getan.

In dem Brief werden die Nummern 10, 11, 60, 61, 800 und 820 sowie der Notfalldienst und die Auftragsleistun- gen angesprochen. Zu den einzelnen Nummern heißt es unter anderem

Nummer 10: Es handelt sich um ein ausführliches Gespräch mit dem Pa- tienten über das therapeutische Vorge- hen über einen gewissen Zeitraum un- ter Berücksichtigung seiner beruf- lichen, familiären oder sonstigen Le- bensumstände bei chronischen Er- krankungen oder bei Erkrankungen, die mehrere Organsysteme betreffen.

Am Ende muß die gemeinsame Thera- pieplanung stehen. Nur wenn alle Lei- stungsmerkmale erfüllt sind, kann die Nummer 10abgerechnetwerden. Es ist zum Beispiel nicht plausibel, wenn die Nummer 10 abgerechnet wird

~ bei einer Vielzahl von chro- nisch kranken Patienten in jedem Quartal erneut

~ häufig wiederholt im Behand- lungsfall

~ in kurzem zeitlichen Zusam- menhang mit einer Erörterungslei- stung nach der Nummer 11

~ ohne daß eine chronische oder eine Erkrankung mehrerer Organsy- steme vorliegt

~ von Ärzten, die ergänzende Befunde erheben, die eigentliche Grundkrankheit aber nicht behandeln

~ wenn lediglich eine U mstel- lung auf preiswertere Medikamente erfolgt.

Nummer 11: Hier soll die Auswir- kung einer lebensbedrohenden oder nachhaltig lebensverändernden Krankheit auf die Lebensgestaltung erörtert werden. Nachhaltig lebens- verändernd sind Erkrankungen, die nach ihrer Prognose zu existentiellen Konsequenzen führen. Außerdem ist auf den unmittelbaren Zusammen- hang mit der Feststellung dieser Er- krankung zu achten.

Es ist zum Beispiel nicht plau- sibel, daß die Nummer 11 abgerech- net wird

~ wenn es sich nicht um eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung han- delt

~ wenn der Zusammenhang mit der Feststellung einer entsprechenden Erkrankung nicht gegeben ist

~ häufig in kurzem zeitlichen Zusammenhang mit der Nummer 10

~ wenn es sich nur um eine prä- operative Beratung handelt

~ bei einem Patienten mehrfach im Quartal (abgesehen von Ausnah- men).

Nummern 60 und 61: Die Num- mer 60 kann nur für einen Ganzkör- perstatus und die Nummer 61 nur für die vollständige Untersuchung der ge- nannten Organsysteme abgerechnet werden. Zwingend für beide Leistun- gen ist auch die Anamneseerhebung, die Beratung und die Dokumenta- tion, aus der hervorgehen muß, daß die entsprechende Leistung vollstän- dig durchgeführt wurde.

Es ist zum Beispiel nicht plau- sibel, wenn

~ diese Nummern bei Erkran- kungen abgerechnet werden, bei de- nen nach allgemeiner ärztlicher Er- fahrung solche Untersuchungen zur Diagnosetindung nicht erforderlich sind

~ eine dieser Nummern routine- mäßig am Quartalsanfang abgerech- net wird

~ diese Nummern bei vielen Pa- tienten mehrfach im Quartal, zum Beispiel nur für Kontrolluntersuchun- gen, abgerechnet werden.

Nummern 800 und 820: Hier handelt es sich um einen vollständi- gen neurologischen beziehungsweise psychiatrischen Status. Es müssen alle in den Leistungslegenden aufgeführ- ten Teilleistungen einschließlich der Dokumentation erbracht werden.

Teilleistungen sind gegebenen- falls nur als Nummer 4 abrechnungs- fähig. In der Leistung nach der Num- mer 800 ist gegebenenfalls die Erhe- bung psychiatrischer ergänzender Be- funde beziehungsweise in der Num- mer 820 die Erhebung ergänzender neurologischer Befunde enthalten.

Nur in den seltenen indikationsbezo- genen Fällen, bei denen beide Unter- suchungen vollständig durchgeführt werden müssen, können diese neben- einander abgerechnet werden.

Es ist zum Beispiel nicht plau- sibel, wenn

~ die Nummer 800 oder 820 bei Erkrankungen abgerechnet wird, bei denen nach allgemeiner ärztlicher Er- fahrung lediglich eine teilneurologi- sche Untersuchung beziehungsweise

eine orientierende psychiatrische U n- tersuchung notwendig ist

~ die Nummern 800 und 820 mehr oder weniger routinemäßig am gleichen Behandlungstag oder häufig nacheinander abgerechnet werden

~ eine dieser Leistungen routi- nemäßig in jedem Quartal abgerech- net wird.

Notfalldienst: Eine Notfallbe- handlung ist darauf ausgerichtet, den Patienten bis zur nächstmöglichen Be- handlung in einer Arztpraxis oder ge- gebenenfalls in einem Krankenhaus zweckmäßig und ausreichend zu ver- sorgen. Die typischen Untersuchungs- nummern im Notdienst sind die 4, 5 oder 6. Im Zusammenhang mit Besu- chen die Nummer 62. -- -

Es ist zum Beispiel nicht plau- sibel, wenn im Notdienst

~ die Nummern 60, 800 oder 820, von ganz besonderen Ausnahme- fällen abgesehen, abgerechnet wer- den (Leistungsumfang, Zeitaufwand und Dokumentation!)

~ die Nummer 61 fast regelmä- ßig abgerechnet wird. Denn diese Lei- stung verlangt die vollständige Unter- suchung mindestens eines Organsy- stems einschließlich Befragung, Bera- tung und Dokumentation

~ Erörterungsleistungen nach den Nummern 10, 11 oder 13 abge- rechnet werden.

Auftragsleistungen: Die Abrech- nung einer Beratung bei Auftragslei- stungen ist wesentlich restriktiver ge- regelt als in der Vergangenheit. Bera- tungen nach der Nummer 1 neben Auftragsleistungen können nur in be- sonderen Ausnahmefällen, die zu be- gründen sind, abgerechnet werden.

Die Abrechnung der Nummern 2 bis 6 ist durch die Gebührenordnung ausgeschlossen. Die Aufklärung des Patienten über die Untersuchung und ihre Risiken ist Bestandteil der Lei- stungen.

Der Informationsbrief schließt mit einem Appell an die Kassenärzte:

"Nur wenn jeder Arzt die Gebühren- ordnungen richtig anwendet, können das Ziel der Umstrukturierung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes und eine Vergütung der Leistungen unter Berücksichtigung angemessener Punktwerte erreicht werden.''

JM/KBV

Dt. Ärztebl. 85, Heft 10, 10. März 1988 (27) A-579

Referenzen

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