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Archiv "Wertpapiersparen: Höherer Stellenwert" (25.05.1989)

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Academic year: 2022

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Claudicat

retard

Wirkstoff: Pentoxifyllin

Groß in- der ---

-Klein_ Du Preis

reg (42;

Bei peripheren arteriellen Durchblutungsstörungen

Zusammensetzung: 1 Filmtablette enthält 400 mg Pentoxifyllin. Anwendungsgebiete: Periphere arterielle Durchblutungsstörungen im Stadium II nach Fontaine. Gegenanzeigen: Frischer Herzinfarkt, Massenblutungen, Schwangerschaft. Treten Netzhautblutungen auf, Präparat absetzen. Nebenwirkungen:

Gelegentlich gastrointestinale Beschwerden, Schwindel, Kopfschmerzen. Therapieunterbrechung nur in Ausnahmefällen erforderlich. Vereinzelt Uberemp- findlichkeitsreaktionen der Haut

Wechselwirkungen: Die Wirkung von Antihypertensiva kann verstärkt werden (Blutdruckkontrolle, ggf. Dosisanpassung des Antihypertensivums). Bei Diabeti- kern evtl. Insulindosis reduzieren. Dosierung und Anwendungsweise: 3 x täglich 1 Filmtablette nach dem Essen unzerkaut mit etwas Flüssigkeit einnehmen. Bei deutlich verminderter Nierenfunktion individuelle Dosierungsanpassung. Therapiedauer individuell festlegen. Handelsformen: Claudicat® retard 20 Filmtabl.

(N1) DM 11,80; 50 Filmtabl. (N2) DM 29,10; 100 Filmtabl. (N3) DM 49,10. (Stand 6/88). Promonte, Hamburg

LESERDIENST

DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT

Yachtbesitzer können sich bei Mast- und Schotbruch viel Arger ersparen, wenn sie ei- nige Verhaltensregeln für den Umgang mit den Versi- cherungsgesellschaften be- herrschen. Im Kern laufen die Regeln auf die schnelle und offene Zusammenarbeit mit den Yacht-Versicherern beziehungsweise den Fach- maklern hinaus.

• Grundsätzlich muß der Schaden so gering wie mög- lich gehalten werden. Am be- sten, der Yachtbesitzer ver- hält sich so, als sei er über- haupt nicht versichert. Damit vermeidet er spätere Vorwür- fe seines Versicherers, die so- genannte Schadenminde- rungspflicht nicht beachtet zu haben.

(1) Für den Fall einer Kol- lision sollten Namen und An- schriften der Unfallbeteilig- ten festgehalten werden, so- weit möglich auch die Namen von Zeugen.

O Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl oder Diebstahl sind umge- hend der zuständigen Polizei- dienststelle anzuzeigen. An- dere Schäden, zum Beispiel Kollisionsschäden auf See, sollten zunächst im Logbuch festgehalten werden und bei Anlaufen des nächsten Ha- fens entweder der Wasser- schutzpolizei oder einem Ha- fenmeister bekanntgegeben werden.

13

Für die Information des Versicherers gilt: so schnell wie möglich, am be- sten telefonisch oder per Te- lex. Dabei sollte man eine Anschrift hinterlassen, damit der Versicherer Verhaltens- maßnahmen übermitteln kann.

• Bei Bergungen sollten keine festen Kosten ausge- handelt werden. Die Versi- cherer empfehlen den soge- nannten „open form", das heißt, den international übli- chen offenen Vertrag auf der Basis „no cure, no pay".

• Vor der Besichtigung beziehungsweise Schaden- feststellung durch den Boots- versicherer oder den beauf- tragten Sachverständigen sollten keinerlei Veränderun- gen vorgenommen werden.

Das gilt vor allem für Repara- turarbeiten.

fj)

Wenn der Schaden von einem Sachverständigen be- sichtigt wird, sollte der Versi- cherungsnehmer unbedingt an der Besichtigung teilneh- men. Dadurch vermeidet er weitgehend Mißverständnis- se, Rückfragen und Nachbe- sichtigungen. Die Werft und der Sachverständige sollten sich bei dieser Gelegenheit über die Reparaturkosten ei- nigen. Für den Fall, daß der Versicherungsnehmer mit dem Urteil des Sachverständi- gen nicht einverstanden ist, steht der Weg des sogenann- ten Sachverständigenverfah- rens immer offen. Bei diesem Verfahren benennt der Versi- cherungsnehmer einen weite- ren Sachverständigen seiner Wahl. Beide Experten wählen dann einen Obmann, der das entscheidende Wort spricht.

(1) Forderungen gegen- über dem Versicherer sollten

niemals an die mit der Repa- ratur beauftragte Werft oder Firma abgetreten werden.

Derartige Abtretungen sind ohne Zustimmung des Versi- cherers nicht zulässig.

(d) Dem Versicherer soll- te die formelle Schadenanzei- ge so schnell wie möglich voll- ständig ausgefüllt eingereicht werden. Rechnungen über Reparaturen und über ent- wendete, beschädigte oder verlorene Gegenstände soll-

Das ständig steigende In- teresse privater und institu- tioneller Anleger an profes- sioneller Beratung und Be- treuung bei Vermögensanla- gen hat bei der Investment- Branche zu hohen Wachs- tumsraten geführt. So erhöh- te sich 1988 das Fondsvermö- gen von Publikums- und Spe- zialfonds nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Investment-Gesellschaften (BVI) von insgesamt 147 Mrd. DM auf 191 Mrd. DM.

Allein in den letzten vier Jah- ren seien den deutschen In- vestmentfonds ca. 110 Mrd.

DM zugeflossen; dies sei mehr als das Doppelte des Mittelzuflusses in den voran- gegangenen zehn Jahren, wie

ten gesammelt und der Ver- sicherungsgesellschaft ge- schlossen zur Regulierung eingereicht werden.

(1) Voraussetzung ist, daß bekannt ist, mit wem man es im Schadenfall zu tun hat.

Nach Abschluß der Kasko- und Haftpflichtversicherung sollten deshalb vorsorglich die entsprechenden Kontakt- adressen bei den Bootfahr- zeugpapieren festgehalten

werden. rco

Vorstandssprecher Dr. Brak- ker ausführte. Diese Entwick- lung hänge mit der generell guten Wertentwicklung der Fonds zusammen. Auch wer- de die durch die Fonds gebo- tene Form der standardisier- ten Vermögensverwaltung immer beliebter. Während früher Markteinflüsse — wie Zinsveränderungen oder kon- junkturbedingte Tendenz- wenden — am Markt durch- schlugen, seien heute andere Kriterien für das Interesse an der Anlage in Investment- fonds maßgebend. So werde heute verstärkt die „Dienst- leistung" einer KAG genutzt.

Generell habe das Wertpa- piersparen einen höheren Stellenwert erhalten. EB

Zehn Regeln für den Umgang mit Yacht-Versicherern

Wertpapiersparen: Höherer Stellenwert

Dt. Ärztebl. 86, Heft 21, 25. Mai 1989 (85) A-1617

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