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Mitteilungen : Amtsblatt der BTU Cottbus, 2006,8 (19.09.2006)

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08/2006

Mitteilungen

Amtsblatt der BTU Cottbus

19.09.2006

I n h a l t

Seite

Prüfungs- und Studienordnung für den Master-Studiengang Biomedizinische Gerätetechnik [BMGT] vom 29. März 2006

2

Herausgeber: Der Präsident der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Redaktion: Verwaltungsorganisation und -dienstleistungen

Druck: BTU Cottbus

(2)

Prüfungs- und Studienordnung für

den Master-Studiengang

Biomedi-zinische Gerätetechnik [BMGT]

vom 29. März 2006

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hoch-schulen des Landes Brandenburg – Branden-burgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung gibt sich die Brandenburgi-sche TechniBrandenburgi-sche Universität Cottbus (BTU) fol-gende Ordnung:

Inhaltsübersicht

Präambel 2 I. Allgemeine Bestimmungen 2

II. Fachspezifische Bestimmungen 2

§ 28 Geltungsbereich 2

§ 29 Ziel des Studiums 3 § 30 Graduierung, Abschlussbezeichnung 3 § 31 Weitere Zugangsvoraussetzungen 3 § 32 Studienaufbau und Studiengestaltung 3 § 33 Studienkommission und Studien- 4

beratung

§ 34 Mentoren und Studienplan 4 § 35 Art und Umfang der Master-Prüfung, 4

Prüfungsfristen

§ 36 Ausgabe der Master-Arbeit 5 § 37 Bildung der Note für die Master-Arbeit 5

§ 38 Inkrafttreten 5

Anlage 1: Prüfungen und Studienleistun- 6 gen für den Master-Studiengang Biomedizinische Gerätetechnik [BMGT]

Anlage 2: Praktikumsordnung für den 8 Master-Studiengang Biomedizi-nische Gerätetechnik [BMGT]

Präambel

1Die BTU hat sich zur Gestaltung ihrer Bache-lor- und Master-Studiengänge auf für alle ver-bindliche allgemeine Bestimmungen zur Stu-dien- und Prüfungsorganisation verständigt.

2Sie sind Bestandteil jeder Ordnung und wer-den ergänzt durch fachspezifische Bestimmun-gen, in denen die Spezifika eines jeden Stu-diengangs dargestellt und geregelt werden. 3Die Einigung auf universitätsweit anzuwen-dende Verfahrensweisen bei der Organisation und dem Aufbau von modularisierten Studien-gängen sowie bei der Durchführung und Ver-waltung von studienbegleitenden Prüfungsleis-tungen soll einerseits Transparenz schaffen und zur Minimierung des administrativen Auf-wandes beitragen. 4Andererseits wird damit angestrebt, die Rechte und Pflichten aller an Lehre und Studium beteiligten Gruppen zu de-finieren und darzustellen, die den Rahmen für ein erfolgreiches und ertragreiches Studium bilden. 5Die verantwortungsbewusste und en-gagierte inhaltliche Ausgestaltung eines Studi-ums durch Studierende und Lehrende gleicher-maßen wird durch diesen formalen Rahmen unterstützt.

6Die Erarbeitung der allgemeinen Bestimmun-gen erfolgte im universitätsweiten Diskurs. 7Lernende, Lehrende und die Lehre unterstüt-zende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbei-ten gemeinsam an der Umsetzung und Weiter-entwicklung der Ordnung. 8Alle Beteiligten ste-hen in der Verantwortung, ihre Erfahrungen bei der Anwendung in die Diskussion um eine Weiterentwicklung einzubringen und somit zu einer kontinuierlichen Qualitätsverbesserung beizutragen.

I. Allgemeine Bestimmungen

Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Allge-meinen Prüfungs- und Studienordnung für Master-Studiengänge an der BTU (§§ 1 bis 27).

II. Fachspezifische Bestimmungen

§ 28 Geltungsbereich

1Diese fachspezifischen Bestimmungen regeln für die Studierenden des Master-Studiengan-ges Biomedizinische Gerätetechnik [BMGT] den Ablauf und Aufbau des Studiums. 2Sie

(3)

sind nur gültig im Zusammenhang mit den allgemeinen Bestimmungen des Master-Studi-ums an der BTU in Abschnitt I.

§ 29 Ziel des Studiums

(1) Das Studium mit einem stärker for-schungsorientierten Profil soll die Studierenden befähigen, aufbauend auf solidem Fachwissen und ausgeprägten Fertigkeiten sowie Kennt-nissen der Instrumentarien und Methoden der Biomedizinischen Gerätetechnik, eigenständig wissenschaftlich zu arbeiten, wissenschaftliche Erkenntnisse kritisch einzuordnen, eigene wei-terführende Beiträge auf dem Gebiet der Bio-medizinischen Gerätetechnik zu erbringen so-wie Führungsaufgaben zu übernehmen.

(2) 1Unterschiedliche Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Bachelor-Studiengängen werden sicher erkannt und auf ein qualifiziertes Niveau angehoben. 2Studierenden mit sehr umfassenden Vorkenntnissen wird über Wahl-module die Möglichkeit einer intensiven fach-lich-wissenschaftlichen Verbreiterung und Ver-tiefung gegeben.

(3) Durch partielle Einführung englischsprachi-ger Vorlesungen soll auch in diesem deutsch-sprachigen Studiengang ein gewisser Grad von Internationalisierung erreicht werden. (4) Die Absolventen mit Abschluss Master of Science verfügen über die Qualifikation zu einer Promotion zum Dr.-Ing.

§ 30 Graduierung, Abschlussbezeichnung

Bei erfolgreichem Abschluss des Master-Studiengangs Biomedizinische Gerätetechnik [BMGT] wird der akademische Grad „Master of Science” (M.Sc.) verliehen.

§ 31 Weitere Zugangsvoraussetzungen

(1) 1Die Immatrikulation in den Master-Studien-gang erfolgt beim Nachweis eines ersten be-rufsqualifizierenden Abschlusses (mindestens Bachelor-Grad) in einem der Biomedizinischen Gerätetechnik nahen Studiengang (z.B. Elek-trotechnik oder Maschinenbau) und nach einer erfolgreich absolvierten

Eignungsfeststellungs-prüfung. 2Auf die Eignungsfeststellungsprüfung finden nachstehende Regelungen Anwendung, sofern die Eignungsfeststellungsprüfung nicht durch Satzung der BTU geregelt ist. 3Bei an einer Hochschule erreichten überdurchschnittli-chen Studienleistungen kann der Prüfungsaus-schuss die Eignungsfeststellungsprüfung erlas-sen. 4Von überdurchschnittlichen Leistungen wird ausgegangen, wenn der Bachelor-Grad in einem der Biomedizinischen Gerätetechnik nahen Studiengang (z. B. Elektrotechnik oder Maschinenbau) mit einem Notendurchschnitt kleiner 2,3 erworben wurde. 5Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) 1Die Eignungsfeststellungsprüfung wird durch eine vom Prüfungsausschuss bestellte Prüfungskommission in mündlicher Form ab-genommen. 2Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens drei Prüfenden zusam-men.

(3) 1Das Bestehen der Eignungsfeststellungs-prüfung kann durch die Prüfungskommission mit der Auflage verbunden werden, bestimmte Module aus den Bachelor-Studiengängen Elektrotechnik oder Maschinenbau nachzuho-len, die jedoch nicht der Erwirtschaftung von Kreditpunkten dienen. 2Eine nicht bestandene Eignungsfeststellungsprüfung kann einmal wie-derholt werden.

§ 32 Studienaufbau und Studiengestaltung

(1) 1Das Master-Studium Biomedizinische Ge-rätetechnik [BMGT] umfasst die in Anlage 1 genannten Module mit den dazugehörenden Prüfungsleistungen. 2Innerhalb des Master-Studiengangs ist einer der beiden Studien-schwerpunkte

- Biomedizinische Kommunikation oder - Kardiotechnik

zu wählen. 3Die in Anlage 1, Tabelle 5 entspre-chend markierten Module sind Pflichtmodule der jeweiligen Studienschwerpunkte. 4Die in Anlage 1, Tabellen 3 bis 5 aufgeführten Modu-le stelModu-len die fachlichen Kerninhalte der Ausbil-dung dar. 5Die in der Anlage 1, Tabellen 3 und 4 aufgeführten „Erweiterten Grundlagenmodu-le“ und „KernmoduGrundlagenmodu-le“ sind Pflichtmodule bzw. Wahlpflichtmodule für den Studiengang Biome-dizinische Gerätetechnik [BMGT]. 6Bereits an der BTU abgeschlossene identische Module

(4)

aus der Anlage 1, Tabellen 3 und 4 des Mas-ter-Studiengangs sind nicht mehr zu belegen und in gleichem Kreditpunkte-Umfang durch Module der Tabelle 5 oder Ergänzungsmodule zu ersetzen. 7Die Äquivalenzprüfung von be-reits erbrachten Leistungen obliegt dem Prü-fungsausschuss. 8Sofern die Äquivalenz eines bereits abgeschlossenen Moduls zu einem Mo-dul aus der Liste der Kerninhalte (hierzu Anla-ge 1, Tabellen 3 bis 5) festAnla-gestellt wird, gilt Satz 2 entsprechend.

(2) 1In Tabelle 5 sind die Pflicht- und Wahl-pflichtmodule der Schwerpunkte aufgeführt. 2Bereits an der BTU abgeschlossene identi-sche Module sind nicht mehr zu belegen. 3Sie können durch Ergänzungsmodule ersetzt wer-den.

(3) 1Ergänzungsmodule können aus dem na-tur-, ingenieur- und wirtschaftswissenschaftli-chen Angebot der BTU gewählt werden. 2Beim jeweiligen Mentor kann eine Liste besonders empfehlenswerter Ergänzungsmodule für den jeweiligen Studienschwerpunkt eingesehen werden.

(4) Das fachübergreifende Studium ist aus dem entsprechenden Angebot der BTU zu wählen.

(5) 1Das mindestens 10-wöchige Industriefach-praktikum ist Bestandteil des Master-Studiums. 2Es kann zu einem beliebigen Zeitpunkt abge-legt werden.

(6) Das Studium kann in jedem Semester be-gonnen werden.

§ 33 Studienkommission und Studienbera-tung

(1) Durch den Fakultätsrat wird eine Studien-kommission eingesetzt, die

- das Angebot der notwendigen Module überwacht,

- die Einhaltung und Aktualisierung der Lehr-inhalte überprüft,

- den Angebotsplan aller Module für vier Se-mester im Voraus regelmäßig aktualisiert, - semesterweise die Qualität der

Lehrveran-staltungen, insbesondere auf der

Grundla-ge studentischer Lehrevaluationen, ein-schätzt,

- den Studienerfolg evaluiert und

- die Studienberatung zum Studiengang or-ganisiert und durchführt.

(2) Die Studienkommission setzt sich zusam-men aus:

- der Studiengangsleiterin oder dem Studien-gangsleiter als Vorsitzender (Hochschulleh-rerin oder Hochschullehrer),

- der stellvertretenden Studiengangsleiterin oder dem stellvertretenden Studiengangs-leiter (Hochschullehrerin oder Hochschul-lehrer),

- der Studienberaterin oder dem Studienbe-rater (akademische Mitarbeiterin oder aka-demischer Mitarbeiter),

- zwei Studierenden aus dem Master-Stu-diengang,

- zwei Studierenden aus einem der Biome-dizinischen Gerätetechnik nahen Bachelor-Studiengang (z. B. Elektrotechnik oder Ma-schinenbau).

§ 34 Mentoren und Studienplan

(1) Bis zum Ende des ersten Fachsemesters hat die oder der Studierende dem Prüfungs-ausschuss einen von der Mentorin oder dem Mentor bestätigten Studienplan vorzulegen, aus dem die Wahl des Studienschwerpunktes, ihrer Pflicht- und Wahlpflichtmodule, sowie ggf. der Ergänzungsmodule, sowie die individuell gewählten Fristen für die Ablegung der einzel-nen Prüfungsleistungen hervorgehen.

(2) 1Die Mentorin oder der Mentor hat das Recht, einen vorgeschlagenen Studienplan ab-zulehnen oder Auflagen zur Modifikation zu erteilen. 2Der Wechsel der Mentorin oder des Mentors, sowie Abweichungen von einem ge-nehmigten Studienplan bedürfen der Zustim-mung des Prüfungsausschusses.

§ 35 Art und Umfang der Master-Prüfung, Prüfungsfristen

(1) Die Master-Prüfung besteht aus den Prü-fungsleistungen entsprechend Anlage 1.

(5)

(2) 1Die Prüfungsleistungen können in beliebi-ger Reihenfolge und zu einer beliebigen Zeit, müssen aber spätestens im 5. Semester, Wie-derholungsprüfungen spätestens im 7. Semes-ter, erfolgreich abgelegt werden. 2Werden die-se Fristen aus die-selbst zu vertretenden Gründen überschritten, so können in diesem Studien-gang an der BTU keine weiteren Prüfungsleis-tungen erbracht werden. 3Für die Geltendma-chung von Gründen, die das Überschreiten der Fristen nach Satz 1 rechtfertigen sollen, ist § 16 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Der Bearbeitungszeitraum für die Master-Arbeit beträgt in der Regel sechs Monate.

§ 36 Ausgabe der Master-Arbeit

(1) 1Zum Zeitpunkt der Ausgabe der Master-Arbeit müssen mindestens 70 Kreditpunkte aus den erweiterten Grundlagenmodulen, Kern- und Ergänzungsmodulen sowie fach-übergreifendem Studium erworben worden sein. 2Über Ausnahmen entscheidet der Prü-fungsausschuss.

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann Vor-schläge für das Thema der Master-Arbeit unterbreiten.

(3) Die Master-Arbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der Beitrag der einzelnen Kandidatinnen oder Kan-didaten auf Grund der Angabe von Ab-schnitten, Seitenzahlen oder anderen objekti-ven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und be-wertbar ist.

§ 37 Bildung der Note für die Master-Arbeit

(1) Die schriftliche Arbeit wird von der Betreue-rin oder dem Betreuer und von einer zusätzli-chen Prüferin oder einem Prüfer mit einer Note gemäß § 12 Abs. 1 bewertet.

(2) 1Ist eine dieser Bewertungen „nicht ausrei-chend”, so ist die schriftliche Arbeit durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer zu bewerten. 2Wurde zweimal mit „nicht ausrei-chend” bewertet, gilt die Master-Arbeit als nicht bestanden. 3Im anderen Falle ergibt sich die Note der schriftlichen Arbeit gemäß § 12 Abs.

1 aus dem arithmetischen Mittel der Bewertun-gen.

(3) Die Gesamtnote wird aus dem gewichteten Mittel der Note der schriftlichen Arbeit mit ei-nem Gewicht von 75% und der Note der Ver-teidigung mit einem Gewicht von 25% gebildet.

§ 38 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

Anlagen:

Anlage 1: Prüfungen und Studienleistungen für den Master-Studiengang Bio-medizinische Gerätetechnik [BMGT] Anlage 2: Praktikumsordnung für den

Master-Studiengang Biomedizinische Ge-rätetechnik [BMGT]

(6)

Anlage 1: Prüfungen und Studienleistungen für den Master-Studiengang Biomedizinische Gerätetechnik [BMGT]

Tabelle 1: Studienaufbau für den Master-Studiengang Biomedizinische Gerätetechnik [BMGT]

Semester Inhalte

1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem.

Erweiterte Grundlagenmodule 20 KP

Kernmodule 28 KP

Module der Schwerpunkte 34 KP

Fachübergreifendes Studium 6 KP

Industriefachpraktikum 12 KP

Master-Arbeit 20 KP

Gesamt 120 KP

Tabelle 2: Prüfungen und Studienleistungen des Master-Studienganges Biomedizinische Gerätetechnik [BMGT]

Pflicht/Wahl Leistung KP

Erweiterte Grundlagenmodule (siehe Tabelle 3) P Prüfungen 20

Kernmodule (siehe Tabelle 4) P Prüfungen 28

Module der Schwerpunkte (siehe Tabelle 5) P/WP Prüfungen 34

Fachübergreifendes Studium P Prüfung 6

Industriefachpraktikum P Studienleistung 12

Master-Arbeit P Prüfung 20

Gesamt 120

Tabelle 3: Erweiterte Grundlagenmodule *

KP Elektrotechnik 3 - Analogtechnik (nur für B.Sc. Maschinenbau) 4 Elektrotechnik 4 – Digitaltechnik und Systemtheorie (nur für B.Sc. Maschinenbau) 4 Fertigungstechnik Grundlagen (nur für B.Sc. Elektrotechnik) 4 Einführung in die Konstruktionslehre (nur für B.Sc. Elektrotechnik) 4

Theoretische Elektrotechnik – Elektrodynamik 6

Grundlagen der AWI / APSYCH – Arbeitsgestaltung und Personalführung 6 * Bei B.Sc. Absolventen anderer als der hier genannten, der biomedizinischen Gerätetechnik

nahen Studiengänge werden die erweiterten Grundlagenmodule vom Mentor entsprechend zusammengestellt und vom Prüfungsausschuss genehmigt.

(7)

Tabelle 4: Kernmodule

KP Gesetzliche und organisatorische Grundlagen im Gesundheitswesen 4 Einführung in die Anatomie, Physiologie, Mikrobiologie und Hygiene 6

Signale und Systeme 6

Bildgebende Verfahren 6

Mikrosysteme 6

Tabelle 5: Module der Schwerpunkte **

KP Hören und Sprechen als biologische Voraussetzung menschlicher Kommunikation 1 P 10

Nachrichtenübertragung 1 P 6

Biomedizinische Anwendungen für Wearables WP 6

Anwendungen in der Bildverarbeitung WP 6

Kardiotechnik 2 P 10

Biofluiddynamik 2 P 6

Grundlagen der Qualitätslehre WP 6

Sondergebiete der Regelungstechnik WP 6

Informationssysteme in der Medizin I WP 6

Informationssysteme in der Medizin II WP 6

Mikrofertigungstechnik I WP 6

Mikrofertigungstechnik II WP 6

EMV in der Geräteebene WP 6

Mensch – Maschine – Kommunikation WP 6

Grundlagen der Numerischen Mathematik (Ingenieurmathematik) WP 6 ** Der Schwerpunktkatalog ist durch weitere Module aus dem Lehrangebot der BTU Cottbus

erweiterbar. Beim jeweiligen Mentor kann eine Liste besonders empfehlenswerter Ergän-zungsmodule für den jeweiligen Studienschwerpunkt eingesehen werden.

1 Module, die für den Studienschwerpunkt „Biomedizinische Kommunikation“ zu wählen sind. 2 Module, die für den Studienschwerpunkt „Kardiotechnik“ zu wählen sind.

(8)

Anlage 2: Praktikumsordnung für den Master-Studiengang Biomedizini-sche Gerätetechnik [BMGT]

Inhaltsverzeichnis

1 Geltungsbereich 8

2 Sinn und Zweck des Industriefach- 8 praktikums

3 Die Praktikantinnen und Praktikanten 8 im Betrieb

3.1 Ausbildungsbetriebe 8 3.2 Bewerbung um eine Praktikantenstelle 9 3.3 Betreuung der Praktikantinnen und 9

Praktikanten

3.4 Verhalten der Praktikantinnen und 9 Praktikanten im Betrieb

3.5 Berichterstattung 9

3.6 Kolloquium 9

4 Rechtliche und soziale Stellung der 9 Praktikantinnen und Praktikanten

4.1 Praktikantenvertrag 9 4.2 Versicherungspflicht 9 4.3 Urlaub, Krankheit, Fehltage 10 4.4 Anerkennung des Industriefach- 10

praktikums

4.5 Sonderbestimmungen und Anmer- 10 kungen

4.5.1 Berufstätigkeit, Ausbildung und 10 Studium

4.5.2 Industriefachpraktikum im Ausland 10 5 Durchführung des Industriefach- 10

praktikums

5.1 Sachliche Gliederung des Industrie- 10 fachpraktikums

5.2 Zeitliche Gliederung des Industrie- 11 fachpraktikums

5.3 Ausbildungspläne der Studien- 11 schwerpunkte Biomedizinische

Kommunikation und Kardiotechnik

1 Geltungsbereich

(1) Diese Praktikumsordnung findet auf Prakti-kantinnen und Praktikanten Anwendung, die ein Industriefachpraktikum, gemäß der Stu-dien- und Prüfungsordnung im Rahmen des Master-Studienganges Biomedizinische Gerä-tetechnik [BMGT] durchführen.

(2) Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne dieser Ordnung sind Studierende der BTU Cottbus im Master-Studiengang Biomedizini-sche Gerätetechnik [BMGT], die sich im Rah-men ihres Hochschulstudiums einer bestimm-ten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung un-terziehen.

2 Sinn und Zweck des

Industriefach-praktikums

(1) 1Das Industriefachpraktikum ist in seiner Zielsetzung ein Industriefachpraktikum. 2Im Verlauf des Studiums soll das Industriefach-praktikum die Lehrinhalte ergänzen und erwor-bene theoretische Kenntnisse in ihrem Praxis-bezug vertiefen.

(2) Die Praktikantinnen und Praktikanten ha-ben im Industriefachpraktikum die Möglichkeit, das im Studium erworbene Wissen beispiels-weise durch Einbindung in Projektarbeiten um-zusetzen.

(3) 1Ein wesentlicher Aspekt liegt im Erfassen der soziologischen Seite des Betriebsgesche-hens. 2Die Praktikantinnen und Praktikanten müssen den Betrieb auch als soziale Struktur verstehen und das Verhältnis Führungskräfte – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennen ler-nen, um so ihre künftige Stellung und Wir-kungsmöglichkeit richtig einzuordnen.

3 Die Praktikantinnen und Praktikanten im Betrieb

3.1 Ausbildungsbetriebe

(1) Die im Industriefachpraktikum zu vermit-telnden Kenntnisse in den Herstellungsverfah-ren, die Beobachtung der wirtschaftlichen Ar-beitsweise sowie die Einführung in die soziale Seite des Arbeitsprozesses können nur in mitt-leren und großen Industriebetrieben erworben werden, die auch von der Industrie- und Han-delskammer als Ausbildungsbetriebe aner-kannt sind.

(2) Das Industriefachpraktikum kann in Betrie-ben der Medizintechnik, Biomedizinischen Ge-rätetechnik, Kliniken oder auch Betrieben, die sich weitgehend mit Medizintechnik und

(9)

Medi-zintechnikprodukten beschäftigen geleistet werden.

3.2 Bewerbung um eine Praktikanten-stelle

(1) Vor Antritt der Ausbildung sollen sich die künftigen Praktikantinnen und Praktikanten anhand dieser Ordnung oder in Sonderfällen durch Anfrage bei der oder dem Praktikums-beauftragten genau mit den Anforderungen vertraut machen, die hinsichtlich der Durchfüh-rung des Industriefachpraktikums und der Be-richterstattung über die Praktikantentätigkeit bestehen.

(2) Da Praktikantenstellen nicht vermittelt wer-den, müssen sich die Praktikantinnen und Praktikanten selbst mit der Bitte um einen Praktikantenplatz an die Ausbildungsbetriebe wenden.

3.3 Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten

(1) 1Das Industriefachpraktikums wird prinzi-piell von einer Professorin oder einem Profes-sor des Fachgebietes betreut. 2Die Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten wird in den Ausbildungsbetrieben in der Regel von Ausbildungsleitern übernommen, die entspre-chend den Ausbildungsmöglichkeiten des Un-ternehmens und unter Berücksichtigung der Praktikumsordnung für eine sinnvolle Ausbil-dung sorgen. 3Sie werden die Praktikantinnen und Praktikanten über fachliche Fragen unter-richten.

3.4 Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten im Betrieb

(1) Die Praktikantinnen und Praktikanten ge-nießen während ihrer praktischen Tätigkeit keine Sonderstellung.

(2) Neben den organisatorischen Zusammen-hängen, den technischen Aspekten und dem Verhältnis zwischen Maschinen- und Handar-beit sollen sie Verständnis für die soziale Struktur mit ihrem Einfluss auf die betrieblichen Abläufe erwerben.

3.5 Berichterstattung

(1) Die Praktikantinnen und Praktikanten ha-ben während ihres Industriefachpraktikums über die Tätigkeiten und die damit verbunde-nen Beobachtungen Berichte zu führen, die vom betrieblichen Betreuer auf dem Deckblatt des Berichtes zu bestätigen sind.

(2) Die Berichte sollen weniger allgemeine Prinzipien aufzeigen, sondern viel mehr die durchgeführten Tätigkeiten aussagefähig be-schreiben, soweit solche Angaben nicht den Geheimhaltungsvorschriften des betreffenden Ausbildungsbetriebes unterliegen.

(3) 1Allgemeine Darstellungen ohne direkten Bezug zur eigenen Tätigkeit (z. B. Abschriften aus Fachkundebüchern) finden keine Aner-kennung. 2Die Berichte sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

3.6 Kolloquium

1Die erreichten Ergebnisse sind in einem von der oder dem betreuenden Professorin oder Professor festzulegenden Kolloquium zu prä-sentieren. 2Der erfolgreiche Abschluss ist auf dem Praktikumsbericht zu bescheinigen.“

4 Rechtliche und soziale Stellung der Praktikantinnen und Praktikanten 4.1 Praktikantenvertrag

(1) 1Das Praktikantenverhältnis wird durch den zwischen dem Betrieb und den Praktikantinnen und Praktikanten abzuschließenden Ausbil-dungsvertrag rechtsverbindlich. 2Dieser schließt auch die Arbeitszeitregelung ein. (2) Im Vertrag sind die Rechte und Pflichten der Praktikantinnen und Praktikanten und des Ausbildungsbetriebs sowie Art und Dauer des Industriefachpraktikums festgelegt.

4.2 Versicherungspflicht

(1) 1Praktikantinnen und Praktikanten sind grundsätzlich in der Kranken-, Pflege- und Ar-beitslosenversicherung während der Dauer ihres Studiums versicherungsfrei. 2Es sei

(10)

dar-auf hingewiesen, dass bei Praktika im Ausland, insbesondere außerhalb der EU ggf. kein Ver-sicherungsschutz über die studentische Kran-kenversicherung besteht. 3Nähere Auskünfte erteilen die Krankenkassen. 4Weiter besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht, sofern es sich nicht um eine geringfügige Be-schäftigung handelt.

(2) 1Außerhalb der BTU unterliegen die Prakti-kantinnen und Praktikanten nicht der staatli-chen Unfallversicherung. 2Innerhalb Deutsch-lands erfolgt die Unfallversicherung kraft Ge-setzes durch den Ausbildungsbetrieb. 3Bei einem Auslandspraktikum müssen sich die Praktikantinnen und Praktikanten ggf. selbst um Unfallversicherungsschutz bemühen. 4 Nä-here Auskünfte erteilen die zuständigen Unfall-versicherungsträger (bei gewerblichen Indus-trieunternehmen die Berufsgenossenschaften).

4.3 Urlaub, Krankheit, Fehltage

(1) 1Ausgefallene Arbeitszeit muss in jedem Fall nachgeholt werden. 2Bei Ausfallzeiten sol-len die Praktikantinnen und Praktikanten den ausbildenden Betrieb um eine Vertragsverlän-gerung ersuchen, um den begonnenen Ausbil-dungsabschnitt im erforderlichen Maße durch-führen zu können.

4.4 Anerkennung des Industriefachprakti-kums

(1) 1Die Anerkennung des Industriefachprakti-kums erfolgt durch die oder den PraktiIndustriefachprakti-kums- Praktikums-beauftragten der Fakultät 3 der BTU auf An-trag. 2Zur Anerkennung des Industriefachprak-tikums ist ein aussagefähiger Bericht mit der bestätigten Praktikumsdauer einzureichen. (2) 1Die oder der Praktikumsbeauftragte ent-scheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit oder die Ausbildung der vorliegenden Prakti-kumsordnung entspricht und als Industriefach-praktikum anerkannt werden kann. 2Ein Indus-triefachpraktikum, über das nur ein unzurei-chender Bericht vorliegt, wird nicht oder nur zu einem Teil anerkannt.

(3) 1Praktika, die bereits von einer deutschen Hochschule im entsprechenden Studiengang

anerkannt wurden, unterliegen der erneuten Prüfung. 2Ist die Hochschule Mitglied des Fa-kultätentages, werden alle bescheinigten Prak-tikumswochen in vollem Umfang ohne weitere Gleichwertigkeitsprüfung übernommen und auf die Dauer des Industriefachpraktikums ange-rechnet.

(4) 1Praktika in anderen technischen Hoch-schulstudiengängen werden nur dann ange-rechnet, wenn sie den Anforderungen dieser Praktikumsordnung entsprechen, wenn nötig werden Auflagen erteilt. 2Erforderlich sind hier-für Anerkennungsnachweise, ggf. Betriebs-zeugnisse, Informationen über die zugrunde liegende Praktikumsordnung und Berichte.

4.5 Sonderbestimmungen und Anmer-kungen

4.5.1 Berufstätigkeit, Ausbildung und Stu-dium

(1) 1Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten, die den Anforderungen dieser Praktikumsord-nung entsprechen, werden auf die Dauer des Industriefachpraktikums angerechnet. 2Eine Berufsausbildung oder Studium wird soweit an-erkannt, wie sie dieser Praktikumsordnung ent-spricht.

(2) Zur Anerkennung sind die entsprechenden Zeiten nachzuweisen.

4.5.2 Industriefachpraktikum im Ausland

(1) Praktische Tätigkeiten in ausländischen Betrieben werden nur anerkannt, wenn sie der vorliegenden Praktikumsordnung entsprechen.

5 Durchführung des Industriefachprakti-kums

5.1 Sachliche Gliederung des Industrie-fachpraktikums

(1) Das Industriefachpraktikum soll sowohl fachrichtungsbezogene Kenntnisse in den Technologien vermitteln, als auch an betriebs-organisatorische Probleme heranführen, um die im Studium erworbenen theoretischen Kenntnisse zu vertiefen.

(11)

(2) 1Es können Projekte im Rahmen des In-dustriefachpraktikums durch die Praktikantin-nen und Praktikanten bearbeitet werden, dabei sind fachrichtungsbezogene Kenntnisse in be-triebliche Vorhaben zur Problemlösung umzu-setzen. 2Die Aufgabenstellung ist in der Regel komplex und bedingt häufig eine interdiszipli-näre Zusammenarbeit. 3Die Projektmitarbeit verlangt ein hohes Maß an Selbstverantwor-tung.

5.2 Zeitliche Gliederung des Industrie-fachpraktikums

(1) Die Gesamtdauer des Industriefachprakti-kums beträgt mindestens zehn Wochen.

(2) Die einzelnen Ausbildungsabschnitte des Industriefachpraktikums können in beliebiger Reihenfolge durchgeführt werden.

5.3 Ausbildungspläne

(1) 1In der Regel sind die Inhalte aus mehreren Tätigkeitsgebieten zu wählen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag ein Sonder-ausbildungsplan von der oder dem Prakti-kumsbeauftragten genehmigt werden.

(2) Die folgende Beschreibung nennt beispiel-haft Tätigkeiten als Inhalt der einzelnen Ausbil-dungsgebiete.

FP1 Instandhaltung, Wartung, Reparatur:

Instandhaltung, Wartung, Prüfung und Repara-tur elektronischer Baugruppen. Industrielles. Fertigen von Bauteilen für die Einzel- und Se-rienfertigung mit spanenden und umformenden Werkzeugmaschinen.

FP2 Messen, Prüfen, Qualitätssicherung:

Messungen mit mechanischen, elektrischen, pneumatischen und optischen Messverfahren, Messungen und Prüfungen an Informations-, Steuerungs- und Regelungssystemen.

FP3 Informations-, Steuerungs- und Rege-lungstechnik:

Rechnergestützte Auswertung von elektroni-schen Messungen. Entwurf, Aufbau und Pro-grammierung elektronischer Schaltungen, Komponenten und Baugruppen und deren In-betriebnahme.

FP4 Montage, Fertigung:

Fertigung und Montage elektronischer Kompo-nenten und Anlagen.

FP5 Projektpraktikum:

In der Zeit des Projektpraktikums bearbeiten die Praktikantinnen und Praktikanten ein inge-nieurtypisches Vorhaben (Forschung, Entwick-lung, Planung, Konstruktion, Ingenieurdienst-leistungen). Beispiele sind: Erstellung von Ani-mationen von Maschinen und Anlagen, Erstel-lung von Datenbankapplikationen im techni-schen Bereich, Realisierung eines Messdaten-erfassungssystems für Prüfeinrichtungen, SPS-Programmierung von Maschinen, Ent-wicklung von Strategien im TQM- Bereich, Durchführung von FEM-Simulationen und de-ren Auswertung, Anlagen- und Fabrikplanung oder weitere Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung.

FP6 Wahlbereich:

Zusätzlich können nach vorheriger Absprache mit der oder dem Praktikumsbeauftragten fach-richtungsbezogene praktische Tätigkeiten durchgeführt werden, die nicht durch die Ge-biete FP1 bis FP4 abgedeckt sind.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakul-tätsrates der Fakultät Elektrotechnik, Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen vom 14. Dezember 2005, der Stellungnahme des Senates vom 2. März 2006, der Genehmigung durch den Präsidenten der Brandenburgischen Technischen Universität Cott-bus vom 29. März 2006 und der Anzeige an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg mit Schreiben vom 29. März2006.

Cottbus, den 29. März 2006 Prof. Dr. Dr. h.c. Ernst Sigmund Präsident

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