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Herr OBM H i m m e l s b a c h s e t z t den Punkt vor Eintritt in die Tagesordnung a b

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(1)

Geschäftsstelle des Gemeinderats 11. Oktober 2002 Az.: I/102 – or/be/kn ( 56-3149

GR

Bekanntgabe der Beschlüsse aus der Sitzung des Gemeinderats vom 10. Oktober 2002 - Vorsitz Oberbürgermeister Himmelsbach -

Öffentlich

- 153 -

Rückbau Schlachthof Heilbronn

Genehmigung der Erhöhung der Gesamtaufwendungen und der Vergabesumme sowie einer außerplanmäßigen Ausgabe

-Absetzung des Tagesordnungspunkts- (Drucks. 304)

Herr OBM H i m m e l s b a c h s e t z t den Punkt vor Eintritt in die Tagesordnung a b .

- 154 -

Ergänzung der Geschäftsordnung des Gemeinderats -Führung von Niederschriften-

(Drucks. 328)

Beschluss:

(2)

Die Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 25. Juli 1957, zuletzt geändert durch Be- schluss des Gemeinderats vom 14. Juni 2000, wird wie folgt ergänzt:

1. Neu eingefügt wird:

„IV. Niederschrift

§ 22 Führung der Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Vorsitzende und jedes Mitglied kön- nen im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Auf Antrag eines Viertels der Gemeinderäte ist über einen Verhandlungsgegens- tand ein Wortprotokoll zu erstellen.

(3) Die auf Band aufgezeichneten Wortbeiträge in den Sitzungen des Gemeinderats werden zunächst fünf Jahre bei der Geschäftsstelle des Gemeinderats aufbewahrt.

Danach werden die Bandaufzeichnungen für die Stadthistorie archiviert. Die Bandauf- zeichnungen der beschließenden Ausschüsse werden nach zwei Jahren und die der beratenden Ausschüsse nach einem Jahr gelöscht.“

2. Die nachfolgenden Abschnitte und Paragraphen verschieben sich entsprechend.

3. Die Ergänzung der Geschäftsordnung des Gemeinderats tritt mit der Beschlussfas- sung in Kraft.

- 155 -

Feststellung des Jahresabschlusses des Katharinenstifts Heilbronn für das Wirtschaftsjahr 2001, Deckung des Jahresverlusts 2001

und Entlastung der Betriebsleitung (Drucks. 297)

Beschluss:

1. Aufgrund von § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 12 Eigen- betriebsverordnung wird der Jahresabschluss des Eigenbetriebs Katharinenstift Heil- bronn für das Wirtschaftsjahr 2001 wie folgt festgestellt:

1.1 Bilanzsumme 26.478.225,31 DM

1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf

(3)

- das Anlagevermögen 25.478.393,00 DM

- das Umlaufvermögen 999.832,31 DM

1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf

- das Eigenkapital 10.319.090,96 DM

- die empfangenen Ertragszuschüsse 10.059.134,00 DM

- die Rückstellungen 131.100,00 DM

- die Verbindlichkeiten 5.918.684,54 DM

1.2 Jahresverlust 878.576,73 DM

1.2.1 Summe der Erträge 5.838.248,18 DM

1.2.2 Summe der Aufwendungen 6.716.824,91 DM

2. Der Jahresverlust in Höhe von 878.576,73 DM ist durch Entnahmen aus der Kapital- rücklage zu decken.

3. Die Betriebsleitung wird entlastet (§ 16 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz).

- 156 -

Förderung der Heilbronner Vereine und Ortskartelle ab 1. Januar 2003

(Drucks. 292, 292 a)

Beschluss:

1. Die Förderung der Heilbronner Ortskartelle (z. Zt.: Böckinger Ring, Sontheimer Offener Kreis, Ortskartell Biberach, Ortskartell Frankenbach, Ortskartell Kirchhausen, Ortskar- tell Klingenberg, Ortskartell Neckargartach) durch die Stadt Heilbronn wird zum 1. Ja- nuar 2003 wie folgt neu geregelt:

1.1 Die Ortskartelle erhalten pro angeschlossener Organisation einen allgemeinen Förderbetrag von 25,- EUR (bisher: 25,- DM) pro Jahr. Dieser Förderbetrag ist für Aufwendungen des allgemeinen Geschäftsbetriebs vorgesehen, beispielsweise für Telefon, Porto, Schreibmaterialien, Anmietung von Versammlungsräumen etc.

1.2 Für die Veranstaltung von Stadtteilfesten (z. B. Linsafamer Hocketse Neckargar- tach, Schlossfest Kirchhausen, Dorfplatzfest Böckingen, Altstadtfest Sontheim) er- halten Ortskartelle alle zwei Jahre einen Zuschuss zur Defizitabdeckung. Dieser beläuft sich pro Stadtteil auf max. 1.000 EUR zuzüglich 10 Cent pro Einwohner (bisher: pauschal 1.100 EUR).

(4)

2. Für eine Veranstaltung pro Jahr (Jahresfeiern, Informationsveranstaltung, Konzert u. ä.) werden

- örtlich eingetragenen Vereinen, die zum kulturellen, gesellschaftlichen und politi- schen Leben der Stadt beitragen,

- Ortsvereinen der zugelassenen politischen Parteien, - örtlich anerkannten Religionsgemeinschaften,

- den Ortskartellen und

- den in städtischer Trägerschaft stehenden Schulen

bei Belegungen von Veranstaltungshäusern der Heilbronn Marketing GmbH (Harmonie, Bürgerhaus, Schießhaus, Alte Kelter Sontheim) bis zu einer Benutzungs- dauer von 6 Stunden 50 % der Grundentgelte (ohne Nebenkosten) erstattet. Voraus- setzung ist, dass der Veranstalter im selben Jahr keine kostenfreie Jahresveranstal- tung in einer anderen städtischen Halle (z. B. Mehrzweckhalle) in Anspruch nimmt.

Unabhängig davon bleiben die Richtlinien für die kostenlose Überlassung der Harmo- nie für Wahlveranstaltungen aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 19. Juli 1965 bestehen. Der Beschluss regelt, dass bei Gemeinderats-, Landtags- und Bundestagswahlen die Harmonie für jeweils eine Wahlveranstaltung kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Größe des Saals richtet sich danach, ob die Partei oder Wählergemeinschaft in dem betreffenden Gremium bereits vertreten ist.

- 157 -

Namensgebung Eissporthalle (Drucks. 334)

Beschluss:

Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der im Sachverhalt der Gemeinderatsdruck- sache Nr. 334 genannten Eckpunkte die Verhandlungen mit der Firma Unilever weiterzu- führen und entsprechende Verträge abzuschließen.

- 158 -

Verkauf der Anteile an der Gasversorgung Süddeutschland (GVS) -Zustimmung zur Annahme der Put-Option-

(Drucks. 317)

(5)

Beschluss:

Der Vertreter der Stadt Heilbronn wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Heilbronn GmbH der Annahme der Put-Option zuzustimmen und die Ge- schäftsführung zu ermächtigen, die notarielle Beurkundung (Anlage zu Gemeinderats- drucksache Nr. 317) und die weiteren erforderlichen Schritte vorzunehmen.

- 159 -

Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften 01 B/26 Heilbronn Kaiserstraße 24

-Satzungsbeschluss- (Drucks. 319, 319 a)

Beschluss:

1. Die Ausführungen des Regionalverbands Franken und der Albtal- Verkehrsgesellschaft werden zur Kenntnis genommen.

2. Die Anregungen

- des Herrn Peter Fleischmann, - der Frau Sieglinde Schäfer,

- der Frau Lore Hespelt (HESPELT Uhren), - der Frau Ilse Zügel,

- des Herrn Gerd Seeger und der Frau Marianne Würz, - des Herrn Norbert Harmuth (Sicherer´sche Apotheke), - des Herrn Joachim Koch und der Frau Gertrud Koch, - der Frau Ursula Wirth,

- der Frau Kristine Koepff, - der Frau Annemarie Härdtner,

- des Herrn Ewald Matthes und der Frau Karin Beck (Engel-Apotheke), - des Herrn Gerold Pfitzer,

- der Frau Elsbeth Hofmann und der Frau Gerlinde Weingardt, - des Herrn Gerhard Wiedmann,

- des Herrn Volker Effenberger (Reiseladen Heilbronn), - der Frau Irmgard Kühnle,

- der Hausgemeinschaft Schäfer-Schmierer-Beck, - des Herrn Michael Mosner (Modehaus Mosner), - der Frau Gisela Zügel,

- der Frau Gisela Soppe-Kugler, vertreten durch die Anwaltskanzlei Bach, - der Frau Jutta Schwab und der Frau Erika Thomasson, vertreten durch die

Anwaltskanzlei Zuck & Quaas,

- der Frau Ursula Beutelspacher und der Frau Brigitte Stiegeler (Modehaus Hol- der),

- der Lokalen Agenda 21 Heilbronn und des - Herrn Heinrich Martin

können nicht berücksichtigt werden.

(6)

3. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) und des § 74 der Landesbauordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit dem § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581) wird der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften 01B/26 Heilbronn zur Änderung der Bebauungspläne 01B/1, 01B/25 und der Ortsbausatzung von 1939 Kaiserstraße 24 für die Flurstücke Nr. 53/5 (Kaiserstraße 24) und Nr. 34 (Kaiserstraße) teilweise nach dem Lageplan des Stadtplanungsamts vom 28. März 2002 als Satzung beschlossen. Für den Be- bauungsplan gelten die Begründung vom 23. September 2002 und der Gestal- tungsplan vom 4. Oktober 2001.

- 160 -

Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung)

-Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2003- (Drucks. 281)

Beschluss:

1. Die als Anlagen 2 bis 8 der Gemeinderatsdrucksache Nr. 281 beigefügten Kalkulati- onsunterlagen zur Berechnung der Benutzungsgebühren 2003 für die Abfallentsorgung werden nach Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Ermessensentscheidungen ge- nehmigt. Es wird insbesondere folgenden Berechnungen zugestimmt:

a. Der Berechnung des gebührenfähigen Gesamtaufwands der Abfallentsorgung ein- schließlich der Verteilung auf die Teileinrichtungen,

b. der Berechnung des voraussichtlichen Nachsorgeaufwands der Abfallentsorgungs- anlage,

c. der Berechnung der Abschreibungen und der Zinsaufwendungen.

2. Mit dem Ziel, nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schaffen, wird der Gewichtung der Benutzungsgebühren im Rahmen der Gebührenkal- kulation einschließlich der Gestaltung der Degression zur Ermittlung der Jahresgebüh- ren mit den in den Anlagen 3 bis 7 der Gemeinderatsdrucksache Nr. 281 vorgeschla- genen Umrechnungsfaktoren zugestimmt.

3. Die anteiligen Kosten für die Deponierung von Haus- und Sperrmüll sowie Gewerbe- müll, der im Rahmen der öffentlichen Abfallabfuhr eingesammelt wird, werden entspre- chend der tatsächlichen Mengenverhältnisse 2001 zu 43 % auf die Jahresgebüh- ren/Abfallkleingefäße und zu 57 % auf die Abfallgroßbehälter verteilt.

(7)

4. Mit dem Ziel, nachhaltige Anreize zur getrennten Sammlung und Überlassung von ver- wertbaren Bioabfällen zu vermitteln, werden bei der Berechnung der Gefäßgebühren für den Biomüll lediglich 50 % der im Bereich der Biomüllabfuhr entstehenden Kosten berücksichtigt. Die anderen 50 % der anfallenden Kosten im Bereich der Biomüllab- fuhr werden zu 43 % über die Jahresgebühren und Kleinbehältergebühren für Rest- abfälle und zu 57 % über die Abfallgroßbehälter finanziert.

5. Mit dem Ziel, weiterhin nachhaltige Anreize zur Verwertung von Gewerbe- bzw. Bau- stellenabfällen zu schaffen, werden bei der Berechnung der Anlieferungsgebühren Reste aus Gewerbe- und Baustellenabfallsortieranlagen (zerkleinert) mit dem Faktor 0,8 gewichtet.

6. Zur Ermittlung der Jahresgebühren werden 60 % der im Bereich der Abfallabfuhr an- fallenden Jahreskosten sowie 60 % der anteiligen Aufwendungen für die Sammlung und Verwertung von Biomüll gemäß Nr. 4 des Beschlussantrags berücksichtigt.

7. Die aus dem Bereich der Deponie aus den Jahren 1998 und 1999 noch auszuglei- chenden Gebührenüberdeckungen in Höhe von 1.936.425 EUR (1998: 1.762.587 EUR, 1999: 173.838 EUR) und die aus dem Bereich der Abfallabfuhr aus den Jahren 2000 und 2001 noch auszugleichenden Überdeckungen in Höhe von 437.917 EUR (2000:

291.743 EUR, 2001: 146.174 EUR) werden in der Kalkulation der Benutzungsgebüh- ren 2003 eingesetzt.

8. Die Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung 2003 werden gemäß Anlage 8 der Gemeinderatsdrucksache Nr. 281 festgelegt.

9. Als Pauschalgebühren werden festgesetzt:

a. Bei Kleinanlieferungen von Abfällen auf den städtischen Entsorgungsanlagen bis zu 60 kg im Einzelfall (§ 25 Abs. 4 Nr. 1 Abfallwirtschaftssatzung) je Anlieferung 10,-- EUR.

b. Für die Entsorgung von Kühlgeräten, Bildschirmen und Weißgeräten aus Haushal- tungen, die über die zulässige Stückzahl hinaus bei der Annahmestelle angeliefert werden (§ 25 Abs. 5 Abfallwirtschaftssatzung):

- Kühlgeräte 20,00 EUR

- Bildschirme 17,50 EUR

- Weißgeräte 10,00 EUR.

10. Die Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Ab- fällen (Abfallwirtschaftssatzung) wird in der aus Anlage 1 der Gemeinderatsdrucksache Nr. 281 sich ergebenden Fassung beschlossen.

- 161 -

(8)

Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung)

-Kalkulation der Abwassergebühren für das Jahr 2003- (Drucks. 282)

Beschluss:

1. Die als Anlagen 2 bis 7 der Gemeinderatsdrucksache Nr. 282 beigefügten Kalkulati- onsgrundlagen zur Berechnung der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Ab- wasseranlagen (Abwassergebühren) werden nach Maßgabe sämtlicher darin enthal- tener Ermessensentscheidungen genehmigt. Es wird insbesondere folgenden Be- rechnungen zugestimmt:

a) Der Berechnung des gebührenfähigen Gesamtaufwands für die Abwasserbeseiti- gung,

b) der Ermittlung des Teilaufwands für die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Wirtschaftsjahr 2003,

c) der Berechnung der Abschreibungen und der Zinsaufwendungen.

2. Der noch auszugleichende Gebührenüberschuss aus dem Jahre 2001 in Höhe von 1.019.307 EUR wird zur Aufwandsminderung in der Kalkulation der Abwassergebühren für das Jahr 2003 verwendet. Die Gebührenunterdeckung aus dem Jahre 2000 in Höhe von 452.605 EUR wird ebenfalls durch Einstellung in die Kalkulation 2003 ausgegli- chen.

3. Die Abwassergebühren für das Jahr 2003 werden wie folgt festgesetzt:

a) Abwassergebühr gem. § 41 (1) der Abwassersatzung = 2,35 EUR je m³ Abwasser, b) ermäßigte Abwassergebühr gem. § 41 (2) der Abwassersatzung = 0,88 EUR je m³

Abwasser,

c) ermäßigte Abwassergebühr gem. § 41 (3) der Abwassersatzung = 1,47 EUR je m³ Abwasser,

d) Gebühr für Fäkalschlamm gem. § 41 (4) der Abwassersatzung = 36,95 EUR je m³ Schlamm.

4. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung wird in der sich aus Anlage 1 der Gemeinderatsdrucksache Nr. 282 ergebenden Fassung beschlossen.

(9)

- 162 -

Fassadensanierung Heinrich-von-Kleist-Realschule

-Genehmigung der Entwurfsplanung und der Kostenberechnung- (Drucks. 288)

Beschluss:

1. Die Entwurfsplanung des Architekturbüros Müller, Heilbronn für die Sanierung der Fas- sade der Heinrich-von-Kleist-Realschule wird genehmigt.

2. Die Kostenrechnung in Höhe von

netto 2.224.833,62 EUR

+ 16 % MwSt. 355.973,38 EUR

brutto 2.580.807,00 EUR

wird genehmigt.

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