• Keine Ergebnisse gefunden

Planungs- und Entwicklungsstrategien in innerstadtischen Gemengelagen mit dem Ziel der Durchführung umweltentlastender Maß nahmen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Planungs- und Entwicklungsstrategien in innerstadtischen Gemengelagen mit dem Ziel der Durchführung umweltentlastender Maß nahmen"

Copied!
50
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Bearbeitungsfall:

Blöcke 61 und 62 am Moritzplatz in Berlin - Kreuzberg.

Berlin, 06.06.1992

Verfasser:

>

SZ 0 s_

<

1 ■ Z

o

cc ULI ■ h (0

V

BÜRO FÜR STADT UND UMWELTPLANUNG Dipl.-Ing.M.S.Goryanoff Körtestr.38

1 Berlin 61 Tel.693 55 83

(2)

Klärung der Aufgabenstellung

Planerische Grundsatzprobleme bei der Gewerbegebietsüberplanung

Ausgangssituation und Abwägungsaufwand bei Uberplanung von innerstädtischen

Gewerbebestandsgebieten

Unternehmerische Dispositionsfreiheit im Fall betrieblicher Anlagenplanung

Bestandschutz bei Überplanung

Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme Regelungs und Untersuchungsaufwand Altlastenverdachtsflächen

Abstandsregelung bei Überplanung

Untersuchungsaufwand für die Abwägung

Umweltschutz und städtebauliches Planungserfordernis

Umwelterhebliche Festsetzungsmöglich¬

keiten nach dem BauGB

Festsetzungen im B- Plan nach § 9 Abs.1 Nr.23 und 24

Beschränkungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 1 Abs.4 bis 9 BauNVO

Planungsrecht und Immissionsschutzrecht Immissionsschutzrechtliche Einzel¬

genehmigung

Konfliktlage zwischen immissions-

schutzrechtlicher Einzelgenehmigung und planerischem Abwägungsgebot

Beratungs- und Förderstrategien

Einsatz von Wirtschaftsförderprogrammen und Betriebsberatung im Rahmen von Gebietsüberplanung

Beratungsschritte und Gebietsüberplanung Koordination und Beteiligungsaufwand bei gebietsbezogener Beratung

(3)

4.0 Arbeitsanforderungen und Planungsaufwand 4.1 Planungsstrategie

4.2 Planerische Zielsetzung und Ermittlungs¬

bedarf

4.2.1 Städtebauliche und anlagenbezogene Bestandsaufnahme

4.2.2 Ermittlungsbedarf umwelterheblicher Tatbestände

4.2.3 Anlagenbezogene Erfassung der Emmissionen und Immissionen

5.0 Arbeitsgrundlagen

5.1 Planungsrechtliche Ausgangssituation im Block 61 und 62

5.2 Gebietsbeschreibung 5.2.1 Block 61

5.2.2 Block 62

5.2.3 Branchen-und Gewerbestruktur

5.3 Planungsansatz zur Beurteilung und als Grundlage für den Einsatz planungs¬

rechtlicher Instrumente i. V. mit dem umweltrechtlichen Instrumentarium 5.3.1 Anlagenbeschreibung nach BlmSchG

5.3.1.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 2 und 4 BlmSchG

5.3.1.2 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach

§ 22 BlmSchG

5.3.2 Störgradpotentiale und Konfliktbereiche 5.3.3 Anwendungsmöglichkeit des

Zulässigkeitskataloges nach BauNVO 5.4 Zusammenfassung und Empfehlungen

Anhang

Verwaltungsgerichtliche Rechtssprechung Gesetze

Literatur

(4)

1.0 Klärung der Aufgabenstellung

Vor dem Hintergrund veränderter Anforderungen an die Umweltquali¬

tät von Standorten für Gewerbe und Industrie und der durch umwelt¬

rechtliche Auflagen für emittierende und ressourcenverbrauchender Produktions-und Industrieanlagen sind die Planungsaufgaben auch für Gewerbegebiete gewachsen.

Zur Weiterentwicklung von bestehenden Gewerbegebieten werden neue und übergreifende Planungsansätze notwendig, die bislang als bloße städtebauliche Neuordnungsaufgaben mit den herkömmlichen Instrumenten des Städtebaurechtes durchgeführt wurden. Diese An¬

sätze sind beim Bau von Industrie-und Gewerbeanlagen, sowie im Falle der Sanierung und städtebaulichen Neuordnung von bestehenden Gewerbegebieten, um den Umweltgesichtspunkt zu erweitern.

In dem hier zu bearbeitenden Plangebiet handelt es sich um ein Ge¬

werbegebiet im Bestand mit typischer Gemengenlagensituation, inner¬

städtisch gelegen und einem erheblichen Veränderungsdruck ausge¬

setzt. Dieser verstärkte Veränderungsdruck ist Folge der Wiederver¬

einigung der Stadtteile von Berlin Kreuzberg mit Berlin Mitte und Berlin Friedrichshain. Bei gleichzeitig stattfindenden Veränderungen in Rich¬

tung Betriebsmodernisierung und Ansiedlung neuer Gewerbezweige, vor allem im tertiären Bereich, werden gleichzeitig Altstandorte und Altanlagen weiterbetrieben. Im Ergebnis ergibt kommt es daher effektiv zu keiner Umweltentlastung dieses Gebietes, obwohl der ln- vestitions-und Modernisierungsdruck nach wie vor anhält.

In dem stattfindenen Prozeß der Nutzungsänderung, Erweiterung- und Modernisierung im Bestand von Industrie und Gewerbeanlagen ist die Gebietsentwicklung nur zu steuern, wenn die kommunale Planung unter Einsatz von Planungs- und Förderinstrumenten versucht, diesen Prozeß mit dem Ziel der gebietlichen Umweltentlastung aktiv zu beein- flußen. Im Mittelpunkt von Planungsüberlegungen steht dabei das Problem der Regulierung von Altanlagen, und zwar bei gleichzeitigen Neuanlagen-und Modernisierungsinvestitionen nach einzelbetrieblichen Entscheid ungskriterien.

Die Anwendung der für diese Problemstellung in Frage kommenden Planungsinstrumente ist für die kommunale Planung bislang noch wenig ausgelotet und in der Praxis bisher nur ansatzweise zum Einsatz gekommen.

Die Fragen, die dabei zentral im Mittelpunkt stehen, sind die Anwend¬

barkeitsmöglichkeiten des Städtebaurechts in Verbindung mit dem Einsatz von Rechts-und Steuerungsinstrumenten des Umweltrechts.

(5)

Die Arbeit versucht einen Einstieg in die Problematik der Anwend- und Handhabbarkeit der verschiedenen Rechtsinstrumente durch imma¬

nente Analyse des dafür in Frage kommenden Planungsrechtes i. V.

mit dem dafür in Frage kommenden umweltrechtlichen Instrumen¬

tarium zu geben.

Anschließend werden Arbeitsvorschläge und Maßnahmestrategien formuliert, die bei der Überplanung und bei Entwicklungsstrategien für Gemengelagen relevant sind, dies auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichst abwägungsfehlerfreien Planaufstellung.

Dem folgt eine Erörterung der planerischen Probleme unter Bezug¬

nahme auf die Gebietssituation und die Darstellung der bisher erfaßten Gewerbestruktur und gebietlichen Emissionssituation.

1.1 Planerische Grundsatzprobleme bei der Gewerbegebietsüberplanung

Unter Anwendung des städtebaulichen Instrumentariums und unter Heranziehung immissionsschutzrechtlicher und sonstiger Regelungen stellen sich für eine Gewerbegebietsplanung, die als Ziel eine gebiet¬

liche Umweltentlastung formuliert, folgende Bearbeitungsprobleme und Fragesten:

Umwelterhebliche Festsetzungsmöglrchkeiten nach BauGB

Wirkungsweise von immissions- und Emissions-

minderungsmaßnahmen unter Anwendnung des Pianungs- und Immissionsschutzrechtes

{Zulässig keitsvorau ssetzu ngen)

Behandlung von Aitlastenverdachtsflächen bei Uber¬

planung mit einem B-Plan

(6)

* Äbwägungsproblematik bei sich gegenseitig aus¬

schließenden bzw. störenden Nutzungen (Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme;

(Vo rbela stungs g r u ndsatz)

* Standortsicherung und Standorterweiterungen von Unternehmen bei Gebietsüberpianung

* Behandlung von wirtschaftsschwachen Betrieben mit Altanfagen.

* Bestandsschutz für Anlagen bei immtssionserheb- üchen Festsetzungen im B-Pfan

1.2 Ausgangssituation und Abwägungsaufwand bei Überplanung von innerstädtischen Gewerbebe¬

standsgebieten

Die Überplanung solcher Gebiete bedeutet schon in der Phase der Er¬

arbeitung des Planungsansatzes und der Planungsstategie die Berück¬

sichtigung spezifischer Gebietsprobleme, die für eine ausgewogene und abwägungsfehlerfreie Planung Berücksichtigung finden sollten.

Dies liegt:

* an dem in diesen Gebieten unterschiedlich wirkenden Bestandsschutz bei Altanlagen und an deren ge- nehmigungsrechfliehen Tatbeständen;

* an der möglicherweise im Ergebnis sich widerspre¬

chenden Zulässigkeiten von planerischen Festsetzun¬

gen im B-Plan als Ergebnis des Abwägungsverfahren und den immissionsschutzrech dich genehmigten Grenz und Konzentrationswerten bei den Einzeianiagen (Problem der mmissionsschutzrech dich gebundenen Einzelen tscheidung);

(7)

* an den im Verfahren lauernden Abwägungsmängeln auf Grund von Ermittlungs - und Kenntnisdefiziten bezügiich- der für die Planung relevanten Umweltdaten

* an der Tatsache, daß im Grundsatz immissionsschutzbe- zogene Festsetzungen Aufgabe des Immissionsschutz¬

rechtes sind und damit dem immissionsschutzrechthchen Genehmigungsverfahre unterliegen;

* an der Verfahren sauf wendig keit und der Dauer von B-Pian- verfahren sowie das Problem von auftrertenden Verfahrens¬

und Abwägungsmängel, letztere als Ergebnis von Frmitt- lungsde fiziten durch die schwierige Kenntnis- und Infor¬

mationsbeschaffung

Unter Berücksichtigung der Regelungsnotwendigkeiten des Bebaungs- pianes ergeben sich Abwägungsprobleme und Abwägungsnotwendig¬

keiten, die aus der Bestandssituation und den verschiedenen Nutzungskonkurrenzen in diesen Gebieten resultieren. Sie lassen sich allgemein aus der gewachsenen Gebietssituation und der eigentums¬

rechtlichen Stellung der Betriebe herleiten.

Dies betrifft im wesentlichen die unternehmerische Dispositionsfrei heit, den Bestandsschutz und das Rücksichtsnahmegebot.

1.2.1 Unternehmerische Dispositionsfreiheit im Fall betrieblicher Anlagenplanung

Die planerische Behandlung von Gewerbebestandsge-bieten in bezup auf Anlagenfestlegung und Zulässigkeit ist auch im Hinblick zukunfti¬

ger Entwicklungen im Bereich der Produktionstechnologie sowie fahrens- und Stoffsubstitutionstechnologie zu bearbeiten. Zu beachten ist dabei eine für die Unternehmen nötige Entwicklungsfreiheit, die durch planerische Festlegungen, die solche Entwicklungen nicht ge¬

nügend berücksichtigt unter Umständen in der Zielsetzung in das Ge¬

genteil verkehrt.

(8)

Hier ist der Weg der Kooperation und Zusammenarbeit mit den Unter¬

nehmen planerisch eine gangbare Alternative. Denn die unternehmeri¬

sche Dispostion richtet sich nach markt- und betriebswirtschaftlichen Erfordernissen des Unternehmen und planerische Auflagenfestsetzun- qen können sich im Einzelfall entwicklungshemmend fur innovative Prozesse herausstellen oder im Falle ihrer Anwendung als uberholt gelten.

Die in diesem Widerspruch angelegte Konfliktbreite ist zu berücksich- tiqen und planerisch so zu bearbeiten, daß bezüglich der Unter¬

nehmens- und Produktionsplanung den betrieblichen und unternehme¬

rischen Erfordernissen - entsprechend dem grundrechtlich gesicherten Grundsatz der Unternehmensfreiheit einerseits und dem Schutz- Ge¬

meinwohlsicherungsgrundsatz andererseits - Rechnung getragen wird.

Diese Beachtung erspart später auftretende Konflikte mit Unter¬

nehmen dann, wenn die betriebliche Unternehmensplanung mit den Planungszielen kollidiert. In der Regel ist hier die Planung im Konfhkt- fall bei der Durchsetzung von Auflagen mit Hilfe planungs- und ordnungsrechtlicher Instrumente bei ungenügender Berücksichtigung dieser Grundsätze nur beschränkt durchsetzungsfähig.

1.2.2 Bestandsschutz bei Überplanung

Ein schwieriges Problem für die Planung stellt die Bestandsschutz¬

garantie bei vorhandenen emittierenden und ggf. immissionsschutz- rechtlich genehmigten Anlagen dar.

Der Bestandsschutz deckt in gewissem Umfang über die Bestands¬

garantie bestehender Anlagen hinaus auch die Zulassigkeit von Modernisierungsinvestitionen und untergeordneten Erweiterungs- uno qualitativen Verbesserungsmaßnahmen ab. Auch die

nachträglicher Altanlagensanierung nach §§17 und,24- BlmSclhG steht vor dem Problem der "wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Anordnung.

Zwar hat die Novellierung des BlmSchG im §17 Abs. 2 oie

"wirtschaftliche Vertretbarkeit" von behördlichen Auflagen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ersetzt, der für die Emzelfa lanord- nunq des § 24 BlmSchG schon vorher galt, dennoch können Umwelt¬

schutzmaßnahmen, die im Verhältnis zum angestrebten Zweck unan¬

gemessene wirtschaftliche Aufwendungen fur das Unternehmen zur Folge haben, nicht verlangt werden.

(9)

Insbesondere bei Bestandslagen ist unter Heranziehung der Vorbe¬

lastung dieser Grundsatz in seiner Verhältnismäßigkeit zu berücksich¬

tigen.

Im Fall des Abbruchs von Anlagen bzw. Aufgabe durch Stillegung mit später erfolgendem Neuaufbau erlischt der Bestandsschutz.

Immissionsrechtlich müssen dann bei Neuaufbau die festgesetzten Immissionswerte eingehalten werden.

j

Regelungsgrundlage für solche Festsetzungen ist allerdings dann das immissionsschutzrechtliche Ge-nehmigungsverfahren entsprechend §§

4 ff; sowie §§ 17,20 ff BlmSchG.

1.2.3 Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

In einer Reihe von Urteilen haben die Verwaltungsgerichte Grundsätze für das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme konkretisiert.

Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.09.83 - NJW 1984, 250 u. ZfBR 1984, 92) kommt es für die Frage der Einhaltung des baurechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme in bezug auf die Immissionen darauf an, ob die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG eingehalten sind. Diese Heranziehung des Im¬

missionschutzrechtes gilt insbesondere auch für die Überplanung von Bestandsgebieten als Beurteilungsgrundlage unter Heranziehung und Berücksichtigung der Vorbelastung.

Dabei kann es durchaus zu der Situation kommen, daß den An¬

wohnern die Duldung höherer Immissionsbelastungen zugemutet wird (insbesondere bei Lärm) und zwar bei gleichzeitiger Abverlangung zu¬

mutbarer Verringerung der Schallemissionen für den Anlagenbetreiber.

Dieses Austarieren der noch möglichen Zumutbarkeit von Belastungen bei gleichzeitigen Gebietsauflagen von Imissionswerten erfordert einen hohen Informationsbeschaffungsaufwand über die tatsächliche Be¬

lastungssituation.

Zwar sehen die Verwaltungsgerichte bezüglich Lärmimissionen die rechtliche Festsetzungsgrundlage im § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO (BVerwG.v. 18.12.1990-4 N 6.88-) gleichzeitig ist aber auch hier wieder der Grundsatz der Abwägungserheblichkeit, der Vor¬

belastung und die vorhandene Gebietstypisierung zu beachten.

(10)

Die gegenseitige Rücksichtnahme stellt das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens neben das des ungestörten Wohnens und macht eine Abwägung erforderlich. Problematisch in Bestandslagen wird danach eine planerische Zielformulierung, die eine Bevorzugung eines Belanges gegen einen anderen darstellt.

1.3 Regelungs und Untersuchungsaufwand

Der mit der Überplanung notwendige Regelungs- und Untersuchungs¬

aufwand bezieht sich nicht nur auf die städtebauliche Planungs- und Bestandsaufnahme, sondern ist durch die Kennzeichnungspflicht nach BauGB, dem Schutzgebot vor schädlichen Umwelteinwirkungen und den durch verwaltungsgerichtliche Rechtssprechung konkretisierten Regelungs- und Normanforderungen für den Verfahrensablauf mit einem erheblichen Untersuchungs- und Regelungsaufwand verbunden.

Damit erweitert sich der für Gewerbestandsgebiete notwendige Unter¬

suchungsaufwand über das Maß der bloßen städtebaulichen Behand¬

lung solcher Gebiete hinaus. Für die Planung bedeutet dies, das Ver¬

fahren und die Planungsschritte so anzulegen, daß dem erhöhten Untersuchungs- und Regelungsaufwand Rechnung getragen wird.

1.3.1 Altlastenverdachtsflächen

In der Regel sind bei Gwerbegebieten, die zudem historisch gewach¬

sen sind, Bodenkontaminationen durch die Art und Weise der Produk¬

tion und des Produktionsablaufes anzutreffen. Es ist also von einer Verdachtssituation auszugehen, die nach dem Städtebaurecht behan¬

delt werden muß.

Im Fall der Überplanung sind nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB bodenkon¬

taminierte Flächen kennzeichnungspflichtig. Stellt sich bei einer näheren Untersuchung heraus, daß Verdacht auf Umweltgefährdung besteht, so ist die beplanende Stelle verpflichtet, Nachforschung über Umfang und Ausmaß der tatsächlichen Gefährdung anzustellen (nach Rechtssprechung des BGH III ZR 194/87 - BB 1989).

(11)

Erschwerend für die Gemeinde kommt hinzu, daß bei Gebietsüber¬

planung und anschließend auftretender Gefährdungen durch Boden¬

kontamination die Gemeinde oder auch die Amtsträger im Wege der Amtshaftung nach § 839 BGB haftungspflichtig gemacht werden können(s.o.).

Dabei ist zu beachten, daß nicht nur die unmittelbare Gesundheitsge¬

fährdung als Kriterium für die Amtspflichthaftung gilt, sondern auch mittelbare Gefährdungseinwirkungen durch Boden- bzw. Grundwas¬

serkontamination beachtet werden müssen.

Diese zunächst unter ordnunosrechtlichen Gesichtspunkten beste¬

hende Problematik ist auch unter planerischem Aspekt von Bedeu¬

tung.

Festgestellte oder vermutete Bodenverunreinigungen sind für die Bauleitplanung im Rahmen ihrer Planungsflicht im Sinne des § 1 Abs.

3 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 5 ein Thema in Hinblick auf die Auswir¬

kungen auf die Ziele und Grundsätze der Bauleitplanung. Der planeri¬

sche Klärungsbedarf vergrößert sich noch, wenn die Gefahren und Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Wirkungen von schadstoffbelasteten Böden bekannt sind und damit städtebauliche Zielsetzungen der Planung hiervon berührt werden.

Der daraus zu folgender Schluß für die beplanende Stelle, verpflichtet diese, die tatsächliche Gefährdung zu untersuchen und festzustellen und sie entweder zu beseitigen oder eine Planänderung vorzunehmen, die die schädliche Einwirkung vermeidet. (Ausschluß von Bebauung, Sanierungsnotwendigkeit usw.). In solchen Fällen genügt die bloße Kennzeichnung nicht mehr.

Für die Planung erschwert wird die Bewältigung der Altlastenstandorte im Rahmen der Bauleitplanung dadurch, daß allgemein anerkannte Richtwerte oder Grenzwerte für Bodenbelastungen nicht vorliegen.

Dies bedeutet im konkreten Verdachtsfall immer, aufwendige Einzel¬

untersuchungen vornehmen zu müssen

(12)

1.3.2 Abstandsregelung bei Überplanung

Die Regelungsbedürftigkeit von Abstandsflächen von Industrie- und Gewerbegebieten dient der Vermeidung bzw. Verminderung vor allem von Lärmemissionen und der möglichen Belastung durch Luft¬

schadstoffe als schädliche Einwirkungen auf die unmittelbare Nach¬

barschaft.

In Bestandslagen sind diese Abstandsflächen wegen der historischen gewachsenen Gebietsstruktur nicht einzuhalten. Ein Blick auf die Ab¬

standsregelungen nach Abstandserlaß von Nordrhein- Westfalen (NRW) bei Neuplanung zeigt, daß in der Regel für Produktionsanlagen der Industrie zwischen 1 500 m und 800 m Schutzabstandsflächen zu Wohngebieten eingehalten werden sollen.

Da eine Regelung der Abstandsflächen sowie der Baugebiets¬

gliederung an der Bestandsproblematik nichts ändert, ist eine Rege¬

lung dieser Konfliktlage nur an der Emissionsquelle ansetzbar. In Frage können nur bauliche Maßnahmen kommen, die zur Lärmreduzierung oder auch zur Minderung bzw. Vermeidung von Schadstoff¬

immissionen beitragen (§ 41 BlmSchG).

Die Frage der in diesem Zusammenhang möglichen Festsetzungen von sogenannten Schalleistungspegel nach den technischen Regelwerken, wie die DIN 18005 oder die VDI 2058, ist erst auf der Grundlage ab¬

wägungserheblicher Tatbestände und unter Berücksichtigung der kon¬

kreten Ortssituation zu beantworten. Zu beachten ist auch, daß die technischen Regelwerke keine normative Festlegungen sind, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen.

Diese planerische Bearbeitung hat zur Voraussetzung, die konkreten Umstände und Bedingungen des Plangebietes zu untersuchen, um so Informationen und Kenntnisse über die tatsächlichen Regelungserfor¬

dernisse zu erlangen.

1.3.3 Untersuchungsaufwand für die Abwägung

Der Untersuchungsaufwand wird noch durch das im BauGB formu¬

lierte Abwägungsgebot erweitert. Dies bezieht sich insbesondere auf die im BauGB § 1 Abs. 5 formulierten Belange.

(13)

Für die Abwägung kann daher grundlegend gelten:

Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet.

Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge ein¬

gestellt werden muß; dies gilt auch dann, wenn die planende Verwaltungsstelle nicht alle ihr bekannten, für die Abwägung erforderlichen Informationen dem Kommunal¬

parlament gegeben hat.

Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der be¬

troffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gerechtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

2.0 Umweltschutz und städtebauliches Planungserfordernis

Die Bauleitplanung hat nach § 1 Abs. 5 nicht nur die Aufgabe, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, sondern auch, eine solche zu entwickeln. Für Gebietsüberplanung bei Gemengelagen sind hier ins¬

besondere von Belang:

(14)

Die Bodenschutzklausel in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB

Die Ausweisungsmöglichkeiten zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§

9 Abs. 1 Nr.20 BauGB)

Die Kennzeichnungspflicht von bodenkontaminierten Flächen (§ 9 Abs. 5 Nr.3)

Die Berücksichtigung des Umweltschutzes bei Sanierungsgebieten (§136 Abs. 4 Nr.3)

Die für die Gemengelagengebietsart spezifischen Planungsfestset- zungsnotwendigkeiten werden bezüglich des Umweltschutzes im BauGB nicht weiter ausgeführt.

Dies hat seine Begründung in der Auffassung des Gesetzgebers, daß die Bauleitplanung auf den Städtebau beschränkt bleiben soll. Eine Bauleitplanung, die dies nicht mehr beachtet und auf dem Wege einer Totalplanung auch Fachplanungen und andere Planungsaufgaben, beispielsweise des Umweltrechts versucht gegenstandslos zu machen, wird auch von der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung nicht akzeptiert (BVerwG DVBL. 1984 S.343).

Damit ist das Instrument des B-Planes als alleinigen Planungsinstru¬

ments für eine Gemengelagenüberplanung zunächst nach wie vor nur im städtebaulichen Sinne einsetzbar. Daraus erwächst die Notwendigkeit weiterer Planungs- und Strategieüberlegungen zur Er¬

weiterung der planerischen Handlungsmöglichkeiten (s. 4.0)

2.1 Umwelterhebliche Festsetzungsmöglichkeiten nach BauGB

Die im BauGB vorhandenen Festsetzungsmöglichkeiten sind unter dem Gesichtspunkt der Gemengelagenproblematik wie folgt darstellbar:

(15)

Nach § 9 Abs.1 BauGB

Art und Maß der baulichen Nutzung (Nr.l)

Bauweise, nicht überbaubare Grundstücksfläche (Nr.2)

Höchstmaß für Größe, Breite und Tiefe von Bau¬

körpern (Nr.3)

Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (Nr. 10)

Öffentliche und private Grünflächen (Nr. 15)

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent¬

wicklung von Natur und Landschaft (Nr.19)

Gebiete, in denen aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelt¬

einwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nur beschränkt

werden dürfen (Nr.24)

Von der Bebauung frei zu haltende Schutzflächen und ihre Nutzung (Nr.24)

Flächen oder Teile davon, in denen Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern sowie Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern u.ä. (Nr.25)

Die von diesen Festsetzungsmöglichkeiten für Gemengelagengebiete relevanten Nr.23 und 24 sind für ihre Anwendbarkeit näher zu unteruchen.

(16)

2.1.1 Planungsrechtliche Festsetzungsmöglichkeiten im B-Plan nach § 9 Abs.1 Nr.23 und 24 BauGB

Anwendung nach Nr. 23

Der § 9 Abs. 1 Nr. 23 eröffnet die Möglichkeit, bei besonderen städtebaulichen Gründen und zum Schutz vor schädlichen Um¬

welteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes Ver¬

brennungsverbote für die Luft verunreinigende Stoffe festzusetzen, aber auch generell die Verwendung von Stoffen, die die Luft verunrei¬

nigen können (etwa bei bestimmten gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen) auszuschließen.

Zu prüfen wäre, ob das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe oder der notwendige Schutz zum Schutz vor schädlichen Umweltein¬

wirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes für dieses Gebiet Vermeidungs- und Anwendungsverbote rechtfertigen und somit die Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Anwendung der Nr. 23 für dieses Gebiet gegeben sind.

Nach bisheriger Rechtssprechung ist bezüglich der besonderen städte¬

baulichen Gründe davon auszugehen, daß die Blöcke 61 und 62 sowohl als bisheriger Industrie- und Gewerbestandort wie auch ihre Einbindung in die nähere Umgebung keine Abhebung von üblichen städtebaulichen Situationen darstellt und somit die Erforderlichkeit einer besonderen städtebaulichen Situation nicht gegeben sein dürfte.

Sowohl in der Literatur wie auch in der Rechtsprechung ist das Vor¬

liegen besonderer städtebaulicher Gründe (§ 1 Abs. 3 BauGB ) als Anwendungsvoraussetzung nach Nr. 23 z.B bei Luftkurorten, Er¬

holungsgebieten oder ähnlichen städtebauliche Situationen gegeben.

Ein weiteres Prüfkriterium ist die Anwendungsmöglichkeit von Ver- brennungs- bzw. Vermeidungsverboten zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimissionsschutzgesetzes sein. Dies kann insbesondere bei Baugebieten erforderlich werden, die in inversionsgefährdeten Lagen festzusetzen sind. Eine solche Fest¬

stellung bzw. Festsetzung der Blöcke 61 und 62 als wegen Lage und seiner Immissionssituation besonders belastetem Gebiet setzt die re¬

gionale Festlegung als inversionsgefährdetes Belastungsgebiet voraus und ist auf der bezirklichen Ebene in Berlin zunächst nicht anwendbar.

(17)

Insgesamt ist festzuhalten, daß in bezug auf die Festsetzungsmöglich¬

keiten nach Nr. 23 für dieses Gebiet wegen der nicht erkennbar vor¬

handenen Zulässigkeitsvor-aussetzungen sowie der komplexen Ab¬

wägungsbreite und des noch wirkenden Bestandsschutzes der An¬

wendbarkeit dieses Rechtsinstrumentariums enge Grenzen gesetzt sind.

Anwendung nach Nr. 24

Die Nr. 24 enthält die Möglichkeit, Flächen für besondere Anlagen und bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir¬

kungen festzusetzen.

Es kommen dabei folgende Flächen in Betracht:

* von der Bebaung freizuhaltende Schutzflächen und die Bestimmung ihrer Nutzung

* Flächen für besondere Anlagen und Vor¬

kehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltein Wirkungen

* bauliche Vorkehrungen, die die zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Maßnahmen konkretisieren.

Unter freizuhaltenden Schutzflächen sind Abstandsflächen von Wohn¬

gebieten zu Industriegebieten zu verstehen, unter Anlagen und Vor¬

kehrungen Lärmschutzwälle, Schutzanpflanzungen uä.,.unter bau¬

lichen Vorkehrungen solche Festlegungen, die baulich und technisch an den Gebäuden (z.B.Schallschutzfenster, Wärmedämmung usw.) auszuführen sind.

Die Klarstellung in Nr. 24 bedeutet, daß auf seiner Grundlage die Festsetzung von Emissions- und Immissionswerten ausgeschlossen ist

Auch hier hat der Gesetzgeber diese Auflagen dem immissionsschutz- rechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten.

Dem steht nicht entgegen, daß in der Begründung zum Bebaungsplan Hinweise über die nach dem Immissionsschutzrecht einzuhaltenden Grenzwerte gegeben werden können.

(18)

2.1.2. Beschränkungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 1 Abs. 4-9 BaulMVO

In diesen Absätzen läßt das Gesetz Beschränkungen und Auschließungen von Nutzungen in nach Baugebietstypen festgelegten Nutzungen zu. Dabei handelt es sich um:

- Untergliederung der Baugebiete (Abs.4)

- Ausschließung bestimmter Nutzungsarten (Abs. 5) - Festsetzungen über ausnahmsweise zulässigen

Anlagen (Abs. 6)

- Geschoßweise Festsetzungen (Abs. 7)

- Beschränkung der Festsetzungen auf Gebietsteile (Abs. 8)

- Beschränkungen der Festsetzungen auf bestimmte Arten baulicher oder sonstiger Anlagen (Abs. 9)

§ 1 Abs. 4 - 8 BauGB stellt im Grundsatz auf die allgemeine oder aus¬

nahmsweise in dem jeweiligen Baugebiet zulässige Nutzung ab.

Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Ausschluß einzelner Nutzungsarten nicht dazu führen darf, daß das Baugebiet seinen Charakter verliert.

Dies würde für die Blöcke 61 und 62 bedeuten, daß die Aus¬

schließung bestimmter Nutzungen im Industriegebiet aus städte¬

baulichen Gründen schon wegen der Gebietscharakterisierung, der gewachsenen städtebaulichen Situation und der Bestandssituation fraglich wäre, mithin die nach § 1 BauNVO geforderten Zulässigkeits- voraussetzungen nicht gegeben sein dürften.

Die nach Abs. 9 BauGB mögliche Ausschließung von Nutzungsarten oder bestimmten baulicher Anlagen ist von der Gemeinde zu be¬

gründen. Die Gemeinde muß darlegen, aus welchen Gründen es städtebaulich gerechtfertigt ist, in der konkreten Situation zu dem Mit¬

tel des § 1 Abs.9 BauNVO zu greifen.

(19)

Diese zwar weitergehende Differenzierungsmöglichkeit ist auf die konkrete städtebauliche Situation zu beziehen. Die Ausschließung be¬

stimmter Anlagen im Industriegebiet und die dafür erforderliche Be¬

gründung muß angesichts der Baugebietscharakterisierung, der Be¬

standssituation und der historisch gewachsenen Nutzungsstruktur im Anhörungs- und Abwägungsverfahren begründbar sein.

Sowohl für die Regelungsmöglichkeit von Abs. 4 - 8, wie von Abs. 9 bezüglich der Kennzifferfestlegungen über Konzentrations- Grenz- und Richtwerte gilt auch hier wieder bezüglich des Immissionsschutzes der Regelungsvorrang des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver¬

fahrens.

2.2 Planungsrecht und Immissionsschutzrecht

Eine weitere Schwierigkeit bei der Anwendung des Planungsrechtes nach BauGB in Industriegebieten in Bestandslagen stellt das nicht mit dem Planungsrecht harmonisierte Immissionsschutzrecht dar.

So läßt die Rechtssprechung und das BauGB für den B-Plan nur einen relativ abstrakten planerischen Konkretheitsgrad gelten. Danach ist der B-Plan eine abstrakte, in der Regel für eine unbestimmte Zahl von Fällen geltende Norm und schließt streng genommen die Festsetzung des konkreten Einzelvorhabens aus. Eine solche, dem Bebauungsplan

"systemwidrige" Festlegung, ist im Falle von emissionsspezifischen Auflagen, z.Bsp.der Betriebstechnik, eine dem Immissionsschutzrecht vorbehaltene Einzelentscheidung.

Immissionsschutzrechliche Genehmigungen fallen nicht unter die Kompetenz der kommunalen Planungs- und Baubehörde.

Rechtliche Entscheidungsgrundlage ist hier das Bundesimmissions- schutzgesetz mit dem technischen Regelwerk der TA-Luft.

Ordnungsrechtlich im Sinne einer Überwachung der einzuhaltenen Grenzwerte ist die für das Genmehigunngsverfahren zuständige Be¬

hörde. Damit ist für den Bereich der konkreten Anlagenplanung mit dem Instrument des Städtebaurechts keine instrumenteile Handhabe für die plamende Behörde gegeben.

In solchen Fällen kann sie nur auf dem Wege der Kooperation mit der immissionsschutzrechlichen Genehmigungs- und Ordnungsbehörde planerische Ansätze formulieren.

(20)

2.2.1 Immissionssschutzrechtliche Einzelgenehmigung

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren und die dann getroffene Genehmigung ist eine gebundene Einzelentscheidung, mit der Folge, daß sie auch unter den Bedingungen einer Überplanung zunächst unter den Bestandsschutz fällt.

In Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens sind die technischen Einzelheiten des Betriebs der Anlage zu prüfen und nach dem Stand der Technik zu genehmigen.

Für die Planung ist dennoch die Beschäftigung mit der konkreten Aniagentechnik zwingend. Die diffizilen Abwägungsprobleme in solchen Gebieten, und zwar sowohl was die Begründung als auch was die Kompromißfindung angeht, machen einen erheblichen Untersu- chungs- und Bearbeitungsaufwand notwendig. Die dafür notwendige Daten- und Informationsbeschaffung umfaßt notwendigerweise den Konkretheitsgrad und Kennntnisumfang über technische Details, wie sie eigentlich erst auf der Ebene des immissionsschutzsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt werden.

Gleichwohl ist der Planer auf diese Datengrundlage bei der Gebiets¬

planung wegen der Erfassung der abwägungsrelevanten Tatbestände und der Sicherstellung der planerischen Zielsetzung angewiesen.

2.2.2 Konfliktlage zwischen immissionsschutz- rechtlicher Einzelgenehmigung und planerischen Abwägungsgebot

In der Bauleitplanung müssen im Abwägungsverfahren die ver¬

schiedenen Belange gegeneinander und untereinander abgewägt werden. Dagegen handelt es sich bei dem immissionsschutz- rechtlichen Genehmigungsverfahren um eine gebundene Einzelent¬

scheidung, mit der Folge, daß die Realisierung der im Bebauungsplan gefundenen Kompromisse im Genehmigungsverfahren nach BlmSchG auf Schwierigkeiten stoßen - und im konkreten Fall zu den planerischen Ergebnissen im Widerspruch stehen kann.

(21)

Diese Konfliktlage macht für die Planung ebenfalls die Kooperation und Zusammenarbeit mit der immissionsschutzrechtlichen Behörde notwendig, um solche Konflikte im Vorfeld zu entschärfen.

3.0 Beratungs- und Förderstrategien

In der bisherigen Darstellung der städtebaulichen und umweltrecht¬

lichen Instrumente haben sich deutliche Defizite in bezug auf die Handhabarkeit und Umsetzbarkeit ergeben.

Zusammengefaßt sind dies:

Die fehlende Harmonisierung von Städtebaurecht und Umweltrecht

Die neubauorientierte Grundstruktur des BauGB

Der mangelnde Konkretisierungsgrad in bezug auf an¬

lagenbezogene Festsetzungen im Städtebaurecht (Absrakte IMormensetzung nach BauGB und BauNVO)

Die Konfliktlage zwischen immissionsschutzrecht- licher, gebundener Einzelentscheidung nach BlmSchG und dem Ergebnis des planerischen Abwägungsverfahren nach BauGB

Abwägungsmängel infolge bestehender Ermittlungsdefizite bezüglich der konkreten Emissions- und Immissionssituation

Die fehlende materiell-rechtliche Abstimmung von gebiets¬

bezogenem Städetbaurecht und anlagenbezogenem Immissionsschutzrecht

Die rechtlichen Bestandsgarantien des Bestandsschutzes bei Altanlagen

(22)

Daraus folgt, daß alleine über planungsrechtliche Anwendung mittels eines B-Planes i.V. mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen eine komplizierte und schwierig zu handhabende Problemstellung gegeben ist. Insbesondere für die anlagen- und betriebsbezogene Beurteilung, Planung und Entwicklung innerhalb des Gebietes ist mit Hilfe weiterer Instrumente im Rahmen einer Planungskoordination zu arbeiten.

3.3 Der Einsatz von Wirtschaftsförderprogrammen

und Betriebsberatung im Rahmen von Gebietsüberplanung

Die Gemengelagen werden stark von Unternehmenstypen bestimmt, die als Sanierungsfälle gelten können. Dabei ist zu unterscheiden in technische Sanierungsfälle (Altanlagen) und solche, die aus betriebs¬

wirtschaftlichen Gründen als Sanierungsfälle anzusehen sind. In der Regel ist der Anteil solcher Betriebe an den gebietlichen Gesamt¬

emissionen als hoch einzuschätzen. Hinzu kommt als weiterer Pro¬

blempunkt die Betriebsgröße. Oftmals handelt es sich bei solchen Be¬

trieben um Klein- und Mittelbetriebe, die als Planungsproblem bearbei¬

tet werden müssen.

Planungsrechtliche Auflagen werden bei dieser Art von Betrieben ihre Wirkung verfehlen. Einmal dürften sie wegen der "wirtschaftlichen Zumutbarkeit" kaum umgesetzt werden können und zum anderen ist die rechtliche Durchsetzungseffizienz von Auflagen kaum gegeben.

Planerisch kann aus diesen Gründen erst dann effizient gearbeitet werden, wenn neben der Anwendung des Planungs- und Umwelt¬

rechtes ein Beratungs- und Investitionsförderinstrument damit koordi¬

niert wird.

Die Herausbildung von passenden Förderprogrammen für diese Ge¬

bietslagen steckt allerdings in den Anfängen und hat in Berlin bislang nur für den Bereich technischer Umweltschutz zu einem Förderpro¬

gramm (UFP siehe Beratungsbericht) geführt.

Der Einsatz solcher Förderprogramme ist auf der Basis einer allge¬

meinen Betriebsberatung am sinnvollsten. Diese Beratung sollte unmit¬

telbar mit der Planungstätigkeit gekoppelt werden.

Zu berücksichtigen ist dabei auch die Eigendynamik von Unter¬

nehmen, die aus eigenem Interesse Rationalisierungs- und Moderni¬

sierungsinvestitionen vornehmen wollen. Bei diesen Fällen kommt es darauf an, solche Maßnahmen unter der Zielsetzung der gebietlichen

(23)

Umweltentlastung und in Übereinstimmung mit den kommunalen Planungszielen zu realisieren. Dies geschieht meist aus Gründen der Unternehmensentwicklung bzw. unternehmerischer Entwicklungs¬

perspektive, die Maßnahmen im Bereich betrieblicher Expansion oder Veränderungen vorsehen. Diese beziehen sich dann häufig auf Stand¬

ortprobleme, wenn aus Erweiterungsabsichten mittels Verdichtung bzw. Flächenausweitung Emissionsprobleme mit der Nachbarschaft auftreten, Abstandsflächen nicht eingehalten werden können oder das in diesem Bereich geltende Planungsrecht Auflagen in immisions- schutzrechtlicher und planungsrechtlicher Hinsicht erforderlich macht.

Auch in solchen Fällen ist eine Beratungstätigkeit anzusetzen, denn diese Maßnahmen haben Auswirkungen auf die Gebietssituation und hängen eng mit der Standortproblematik zusammen.

3.3.1 Beratungsschritte und Gebietsüberplanung

Ein effektiver Beratungszeitraum, der eine kontinuierliche und flächen¬

hafte Beratung sichert, wäre auf zeitliche Dauer und Kontinuität zu programmieren.

Folgende Beratungsschritte sind dabei zeitaufwendig und ent¬

sprechend flexibel in eine Beratungsstrategie einzubeziehen:

* Dauer der Ideen- und Konzeptfindungsphase von der ersten Kontaktaufnahme bis zur Konzeptdiskussion

* Entwicklung eines Finanzierungskonzeptes in Anpassung an die betriebliche Investitonsplanung

* , Finduno eines geeigneten Pianungs- und Projektierungs¬

büros

* Marktrecherche für Technologieprodukte, die für die ange¬

dachten Konzepte einsetzbar sind

(24)

Innerbetriebliche Abklärung des Investitionsvorhebens mit dem Betriebsablauf und anderen betrieblichen Maßnahmen

Zeit- und Abstimmungsauf wand für die technische Planung mit dem Investitonsträger und dem Pianungsbüro

Abstimmungs» und Klärungsaufwand bei baulichen Maßnahmen mit Grundstückseigentümern, Mietern, Pächtern, Planungs- ämter sowie Genehmigungsbehorden.

3.3.2 Koordination und Beteiligungsaufwand bei gebietsbezogener Beratung

Für die Durchsetzung Und Umsetzung der im planerischen Prozeß for¬

mulierten Ziele ist eine enge Kooperation mit dem immissionsschutz- rechtlichen und baurechtlichen Genehmigungsbehörden sowie mit den gebietlich betroffenen Handlungsträgern anzustreben und zu ent¬

wickeln. Dies hätte für die planerische Arbeit die Konsequenz, spätere immissionschutzrechtliche Verfahren in die Bearbeitung einzubeziehen und schon in der Planungsphase mit den entsprechenden Stellen abzustimmen und zu bearbeiten

Ein weiterer wichtiger Handlungsansatz stellt die Kooperation mit den Unternehmen im Plangebiet dar. Neben den planerischen Ansätzen sollte in Koordination und Abstimmung mit der Planung, eine Be- ratungs- und Förderungstätigkeit für die Unternehmen entwickelt werden, die eine freiwillige Initiierung betrieblicher Umweltschutzma߬

nahmen über den Bereich der Normenfestsetzung des Umwelt- und Ordnungsrechtes hinaus zur Folge haben könnte.

Für den letzteren Teil sind Handlungsaktivitäten angesprochen, die im Bereich Vermittlung, Beratung, Management und Beteiligung seitens der Behörde gegenüber dem Unternehmen liegen. Auch ist der Aspekt der freiwilligen Maßnahmen durch Unternehmen in Beratungs- und Förderungsstrategien einzubeziehen.

Initiierung und Förderung von Umweltschutzinvestitionen und betrieb¬

lichen Maßnahmen in Abstimmung und Koordination mit den planenden Stellen ist für die Beratung der entscheidende Ansatzpunkt.

(25)

Vorteilhaft wäre hier die Institutionalisierung einer Beratung im Gebiet mit einer festen Adresse als offizielle Ansprechpartner. Darüber hinaus sollte die Beratungstätigkeit in Kooperation mit den planenden Stellen der Verwaltung und des Senators für Wirtschaft sowie der IHK und der Handwerkskammer erfolgen.

(26)

B. PLANUNGSGRUNDLAGEN

4.0 Arbeitssanforderungen und Planungsaufwand

Die bisherigen Ausführungen haben deutlich gemacht, daß bei der Aufstellung von B-Plänen für den Planer erhebliche praktische und planungsrechtliche Schwierigkeiten auftreten, die mit Hilfe des städte¬

baurechtlichen Instrumentariums alleine nicht bewältigt werden können

Um eine effiziente Material- und Planungsgrundlage zu erstellen, die auch für die Beratung und den Einsatz von Förderprogrammen heran¬

gezogen werden kann, bedarf es einer genauen und auf die typischen Genmengelagensituation abgestimmten planerischen Bestandsauf¬

nahme. Diese geht über den Rahmen einer "normalen" städt¬

ebaulichen Aufstellung eines B-Planes hinaus.

Der Planungsaufwand bezieht sich auf eine räumlich, betrieblich, stofflich und zeitlich differenzierte Informationsbeschaffung über die Entwicklung und den Grad der vorhandenen Umweltbelastung in den Bereichen: Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen, Gerüche, Abwärme, Strahlung, Bodenverun-reinigung, Abwasser, Abfall, usw.

Diese Informationen sollten Materialgrundlage für die vom BauGB geforderte Abwägung im Bauleitplanverfahren sein, für die Beurteilung von bauordungs- und immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Einzelvorhaben (unter Beachtung und Realisierung der im B-Plan for¬

mulierten städtebaulichen Anforderungen und Ziele), sowie für den Einsatz von Beratungsleistung und Förderprogrammen.

4.1 Planungsstrategie

Die Planungstrategie ist auf zwei Arbeitsebenen zu entwickeln:

a) auf die innerbehördlich zu entwickelnde Kooperation und Arbeitsteilung (S-Kgp.3.o)

auf die planerischen Maßnahmen und Durchführungs¬

schritte (s.Kap. 4.2)

(27)

4.2 Planerische Zielsetzung und Ermittlungsbedarf

Die planerische Zielsetzung und Plansicherung soll dabei von folgen¬

den Zielen ausgehen:

Standortsicherung für Betriebe

Planungssicherheit für Betriebe bei betrieb¬

lichen Anderungs- Erweiterungs- oder Moderni¬

sierungsvorhaben

Vermeidung von Abwägungsmängeln infolge bestehender Ermittlungsdefizite bezüglich der konkreten Emissions- und Immisionsverhäitnisse

Vermeidung der Mormenkontrollanfäiligkeit und Drittschutzklagen, die zur Teilaufhebung bzw.

Nichtigkeit des B-Planes führen können

Vermeidung von Fehlausweisungen im Verhältnis zu angestrebten oder tatsächlichen Nutzung, um

vorhandene oder zu erwartende Immissionskon- flikte im Plan zu minimieren

Vermeidung der einseitigen Anwendung des Ge¬

botes der gegenseitigen Rücksichtnahme entweder zu Lasten der betroffenen Wohnbevölkerung oder zu Lasten der betroffenen Unternehmen

breite und differenzierte Informations- und Kenntnisgrundiage zu den Anhörungs- und Ein- wendungsverhandtungen insbesondere mit den betroffenen Unternehmen und Anwohnern.

(28)

4.2.1 Städtebauliche und anlagenbezogene Bestandsaufnahme

Die qualifizierte Ermittlung und Heranziehung aller relevanten Belange bei gleichzeitig differenzierter Begründung der Abwägungsergebnisse und ihrer Berücksichtigung im Anhörungs- und Beteiligungsverfahren kommt wesentliche Bedeutung für die Wirksamkeit der planrechtlichen Festsetzung zu. Diese Arbeitsschritte beziehen sich auf den Grad und die Detailliertheit der städtebaulichen und anlagenbezogenen Be¬

standsaufnahme und Anlyse sowie den Umfang der Informationsbe¬

schaffung über den Grad und das Ausmaß der tatsächlichen Emissions- und Immissionssituation im Gebiet.

Die Datenbasis sollte in einer Bestandsaufnahme nach folgenden ge¬

bietlichen Grobkriterien erstellt werden:

A. Entwicklung von geeigneten Gebietskategorien zur systematischen Identifizierung der

Gebietslage

B. Abklärung der Im gesamten Gebret herrschen¬

den Immissionskonflikte und Nutzungsver¬

träglichkeiten, Abgrenzung dieser Gebiete, Untersuchungserweiterung In Bezug auf ma߬

nahmeorientierte Prioritätsgebieten.

C. immissionsspezifische Grundlagenkartierung als Anlagenbezogene Erfassung über

potentielle Immissionskonflikte und

Nutzungsverträglichkeiten im Rahmen der planerischen Bestandsaufnahme.

(29)

4.2.2 Ermittlungsbedarf für umwelterhebliche Tatbestände.

Als für den nach BauGB für die Planung zu ermittelnden umwelterheb¬

lichen Gebietsbelastungen sollten folgende Emissionen und Immissio¬

nen erfaßt werden

a.) Gewerbelärm b.) Verkehrslärm

c.) Luftverunreinigungen d.) Gerüche

e.) Bodenkontaminationen

a) Gewerbelärm und Verkehrslärm

- Heranziehen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm und der VDI 2058

- Berücksichtigung des nachbarrechtlichen Belastungs¬

grundsatz

- Bildung eines konkretisierten Mittelwertes (nicht arithmetischer Mittelwert) nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten sowie der Schutzbedürftigkeit der verschiedenen Nutzungen Gegebenenfalls Einteilung in verschiedene Lärm¬

stufenzonen.

b) Luftverunreinigung und Gerüche.

- Heranziehen der Immissionswerte der TA-Luft - zum Schutz vor Gesundheitsgefahren (MAK Werte,

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz)

- Zum Schutz vor erheblichen Nachteilen und Belästigungen (Immissionswerte mit Richtwert¬

charakter, Abweichungsmöglichkeit im Einzelfall gegeben)

(30)

- Berücksichtigung der Vorbelastung unter Berechnung des Zusatzbelastungswertes nach TA-Luft.

Berücksichtigung der besonderen örtlichen

Bedingungen. Berechnung von Kompensationsregelungen bei Neuzulassung (Altanlagensanierung) bzw.

Formulierung von Sanierungsklauseln im B-Plan.

c) Bodenkontaminationen

- Erfassen und Bewerten von Bodenkontaminationen - Untersuchung im Hinblick auf Sanierungsnotwendigkeit - Klärungsversuch der Haftungsfrage; ggf.Verursacher¬

bzw. Zustandstörerermittlung

- Finanzierungregelung im Sanierungsfall

4.2.3 Anlagenbezogene Erfassung der Emmissionen und Immissionen

Nach folgenden Kriterien läßt sich die Anla-generfassung gliedern:

Kartierung der Anlagen nach ihrer Art und dem Anlagentypus nach Einteilung gem. § 2 und 4 BlmSchG sowie der 4.

BlmSchVO über genehmigungspflichtige Anlagen und nach § 22 BlmSchG über nicht genehmigungspflichtige Anlagen

Einstufung und Klassifizierung der Anlagen und Betriebsteile nach ihrem potentiellen Störgrad (§ 4 BlmSchVO), nach Definition des Abstandserlaßes von NRW.

(31)

Anwendung des Zulässigkeitskataloges nach Bau-NVO Qualifizierung der Baugebiete nach ihrer Realnutzung und ihrem potentiellen Störgrad

Kennzeichnung und Zonierung von Gebieten, in denen sich Uberlagerungen von Immissionen mit der Schutzbedürftigkeit von Nutzungen darstellen.

Zur anlagenbezogenen Beschaffung von Informationen über Emis¬

sionsdaten und deren Auswertung können auf der Basis folgender Rechtsgrundlagen existierende Datenbestände herangezogen werden:

- Emissions und Immissionskataster in Belastungsgebieten gem. § 44 f. B/mSchG.

- Daten und Erkenntnisse der gewerbeaufsichtlichen - Überwachungsaufgaben und Ermittlungen gem. § 52 - BlmSchG

- Emissionserklärungen nach § 27 BlmSchG

- Ergebnisse von Ermittlungen nach § § 26 ff.

B/mSchG

- Mitteilungen nach % 16 B/mSchG

- betriebliche Überprüfungen in bezug auf den Vollzug der TA-Luft

Hinweis:

Zwar lassen sich durch diese Auswertung nicht in jedem Fall alle Daten und Informationen der betrieblichen Emissionserfordernisse er¬

mitteln, jedoch stellt dieser Arbeitsschritt der planerischen Erfassung die Grundlage für die weitere Vorgehensweise dar.

(32)

Des weiteren ist die Einschätzung, ob eine Altanlage dem "Stand der Technik" nicht oder nicht mehr voll entspricht nur nach eingehender Betriebsbesichtigung mit Hilfe der dafür zuständigen Behörde durch¬

führbar. Auch hierzu gehören entsprechende Emissions- und Immis¬

sionsmessungen, die die Grundlage für Bewertungen und dem Ver¬

gleich mit dem neuesten Stand der Technik sowie für darauf folgende nachträgliche Auflagen, Absprachen und Beratungen hergeben können.

Aus diesen Ergebnissen kann sich die Notwendigkeit ergeben, mit Hilfe und in Kooperation der zuständigen Aufsichtsbehörde mit zu¬

sätzlichen Ermittlungen (Messungen, Berechnungen usw.) weitere planungsrelevante Erkenntnisse zu erlangen.

5.0 Arbeitsgrundlagen

5.1 Planungsrechtliche Ausgangssituation

Die Blöcke 61 und 62 sind Teilgebiete des Sanierungsgebiets Kreuzberg- Kottbusser Tor (Sanierungsgebietsfestlegung 1963)

Der alte Baunutzungsplan von 1956 weist die Blöcke überwiegend als beschränktes Arbeitsgebiet aus. Im Flächennutzungsplan sind sie als Gewerbegebiet dargestellt.

Planungsrechtlich gelten der Flächennutzungsplan von 1986 und der rechtlich festgesetzte Baunutzungsplan von 1956 i.V. mit dem f.f Fluchtlinienplan als übergeleiteter Bebauungsplan.

*

Vgl Gutachten Goryanoff, Betriebliche Umweltberatung Block 60 und 61

(33)

5.2 Gebietsbeschreibung

Die Blöcke liegen zwischen Moritzplatz und Oranienplatz und werden begrenzt von der Ritterstraße im Süden, der Oranienstraße im Norden und der Prinzentraße im Westen.

Stadträumlich liegen sie in zentraler städtischer Lage, in unmittelbarer Nähe der alten Berliner Mitte.

5.2.1 Block 61

Der Block 61 ist ein fast reiner Gewerbeblock, in dem auf mehr als 80% der Fläche zum überwiegenden Teil mittelständische Betriebe angesiedelt sind.

Die Baustruktur zeigt ein sehr differenziertes Bild. Die ursprüngliche Blockrandbebauung ist nur noch am Segitzdamm und in Teilen der Oranienstraße erhalten. An den übrigen Blockkanten ist die Bebauung lückenhaft und durch viele Brachflächen gekennzeichnet.

Baulich bestehen neben älteren Gewerbehöfen, die zum Teil moderni¬

siert sind, größere Fabrikgebäude

von Einzelfirmen sowie größere Hallenbauten zu Produktions- und Lagerzwecken. Die Gewerbehöfe sind zum überwiegenden Teil an kleinteilige, mittelständische Betriebe vermietet. In diesem Block dominiert das verarbeitende Gewerbe. Neben Investitionsgüter¬

produktion finden sich dort kleine und mittlere, z.T. hochspezialiserte Handwerksbetriebe.

Nutzungskonflikte mit Anwohnern sind auf Grund der überwiegend gewerblichen Nutzung des Blockes nicht gegeben.

Die Wohnnutzung, etwa 20%, konzentriert sich in den Wohnge¬

bäuden am Segitzdamm.

(34)

5.2.2 Block 62

Der Block 62 zeichnet sich stärker durch eine überwiegend erhaltene geschlossene Blockrandbebauung aus. Während in der Prinzenstraße die Blockränder überwiegend von Gewerbe genutzt werden, ist die vorherrschende Nutzungsart in der Oranienstraße in den Vorder¬

häusern Wohnen. Die Hinter- und Quergebäude dieser Grundstücke werden zum überwiegenden Teil gewerblich genutzt.

Die Hauptnutzungsart sind hier mehr kerngebietstypische Nutzungen, daneben Großhandelsbetriebe, und im geringeren Maße verarbeitendes Gewerbe.

In beiden Blöcken sind die unterschiedlichsten Gewerbenutzungsarten anzutreffen. Die betriebliche Branchenstruktur ist als sehr gemischt zu bezeichnen.

Wesentliche Probleme für die Gewerbenutzung in diesen Blöcken sind die verkehrliche Erschließung und die aus der Sicht der Betriebe fehlenden Stellflächen.

5.2.3 Branchen und Gewerbestruktur

Nach dem Gutachten von Baasner, Möller und Langwald waren in den Blöcken 1986 1 390 Arbeits-plätze vorhanden. 1 146 davon ent¬

fielen auf den gewerblichen Bereich. Es gab insgesamt 87 Betriebe, einschließlich freier Berufe. Nichtgewerbliche Arbeitgeber (z.Post, AOK) stellten 244 Arbeits-plätze. Der größte Teil der Arbeitsplätze be¬

findet sich im Block 61 (Gutachten S. 34).

Lichttechnische Produktion 3

Lederwarenherstellung 1

Feinmechanische Produktion 2

Papier und Büroherstellung 1

Baubetrieb 1

(35)

Metallverarbeitung/Schlossereien 13

Druckereien 10

Schreinereien/Holzverarbeitung 3

Musikelektronikproduktion 3

Musikstudio 2

Pharma Betrieb 3

Kunststoffpoduktion 3

Dienstleistung/ Entsorgung 1

Büros 11

Ausbildungsinstitutionen 3

EDV-Herstellung 3

KFZ-Betriebe 5

Vertrieb/ Papier/ Buchhandel 5

Großhandel/ Vertrieb 6

Erfaßte Betriebe in$g. 79

Baasner,Möller und Langwald; Gewerbezentrum Moritzplatz, Gutachten für die.Blöcke 61 und 62 in Berlin Kreuzberg; Berlin, September 1987

Im Block 61 ist das verabeitende Gewerbe mit einem Anteil von rund 80% dominierend. Dort sind fast sämtliche Druckereien und metall¬

verarbeitenden Betriebe sowie die der licht- und elektrotech-nischen Produktion konzentriert.

Im Bereich des verarbeitenden Gewerbes werden hochwertige Investi¬

tionsgüter und Zulieferungen für die Investitionsgüterindustrie herge¬

stellt.

Einen erheblichen Stellenwert nimmt das graphische und das KFZ- Reperaturgewerbe ein, wobei das Druckgewerbe und das graphische Gewerbe in enger Wechselbeziehung zueinander stehen.

(36)

Im Block 62 spielt der Handel eine größere Rolle, und zwar neben Be¬

trieben des Einzelhandels und sonstigen Dienstleistungsbetrieben.

5.3 Planungsansatz zur Beurteilung und als

Grundlage für den Einsatz planungsrechtlicher Instrumente i.V. mit dem umweltrechtlichen Instrumentarium.

Dieser Ansatz formuliert auf der Basis der Gebietsbetrachtung durch Begehung und Literaturauswertung einen ersten Anhaltspunkt zu den Einsatzmöglichkeiten der oben besprochenen Planungs- und Steuerungsinstrumente.

Dabei werden folgende Erfassungen ausgewertet:

A. Beschreibung der Anlagen nach ihrer Art und dem Anlagentypus nach Einteilung

- genehmigungspflichtige Anlagengem, nach § 2 und 4 BlmSchG

- nicht genehmigungspflichtige Anlagen nach § 22 BlmSchG

B. Kennzeichnung der potentiellen Störgradquellen der Anlagen und Betriebsteile unter Berücksichtigung des Abstandserlasses von NRW. Nutzungskonkurrenz bzw. Überlagerungen

C. Mögliche Anwendung des Zulässigkeitskataloges nach Bau-NVO in einem B-Plan

(37)

5.3.1 Anlagenbeschreibung nach BlmSchG

5.3.1.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 2 und 4 BlmSchG

Nach § 4 BlmSchG sind die genehmigungsbedürftigen Anlagen in der 4. BlmSchVO erfaßt

Für jede Anlagenart, die in der Verordnung genannt ist, besteht das Erfordernis der Genehmigung, unabhängig davon, ob damit zu rechnen ist, daß von der konkreten Anlage auch im besonderen Maße schädliche Umweltauswirkungen oder sonstige Gefahren ausgehen.

Die in der 4. BlmSchVO genannten Anlagentypen sind in den Blöcken 61 und 62 nicht gegeben.

5.3.1.2 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach

§ 22 BlmSchG

Hier sind Anlagen festgehalten, die nicht genehmigungsbedürftig sind, die aber auf Grund ihres Schadstoffausstoßes, der Art und Weise der Produktion, der Stoffverwendung und der dabei anfallenden Abfall¬

stoffe und Mengen in den Bereich umweltrechtlicher Regelungen fallen können, wenn sie bestimmte Grenzwertkonzentrationen enthalten oder bestimmte Stoffe in der Produktion Verwendung finden (z.B. TA- Luft; Abwasserrecht ).

Der Bewertung liegt folgende Einteilung zu gründe

Bewertung: X Schwach/Diffus

X X Mittel

XXX Stark/Konzentriert

Tabelle umseitig

(38)

Standort Gewerbe Lärm Gerüche Schadstoffe '

Ritterstr. 2a Leistenfabr. X Ritterstr. 3 Gummiwaren¬

herstellung X X

Ritterstr. 8-10 Leuchtenfabr. X Ritterstr. 11 Druckerei

Elektr.Anl.

Maschinenbau Spulenwicklerei Lackiererei Metallschi.

X X X X X

X

X LM(Abw.)

X LM/ Luft

Ritterstr. 12-14 Opt.Steuerungs¬

instrumente Med.Apparateb.

Druckerei Schlosserei Feinmechanik KFZ-Werkstatt Rep.Elektro

X X X X X X

X

X (Abw.)

X X Ritterstr. 15 Werkzeugherst. X

Ritterstr. 16-18 Prinzenstr. 34

EDV-Anlagen

Herstellung X(Abfall)

Ritterstr. 19 Tankstelle KFZ-Werkstatt

X X X

Prinzessinenstr.

17 - 18

KFZ-Rep.

Betrieb

X X(Abwasser)

Prinzessinenstr.

19 -20

Druckerei

Metallschleiferei X

X X(Abwasser)

Prinzessinenstr. KFZ-Werkstatt X

! X(Abwasser) Prinzessinenstr.

1-2/Oranienpl. 4

Feinmechanische Werkstatt

X

Prinzessinenstr.

11-14/

Autowaschanlage X X(Abwasser)

(39)

Die Emmissionen sind in den beiden Blöcken als gering einzu¬

schätzen. Direkte Eingriffsnotwendigkeit über das ordnungs- rechliche Instrumentarium sind hier kaum gegeben. Nähere Aus¬

künfte darüber könnten allerdings erst Messungen des tat¬

sächlichen Schadstoffeintrages ergeben. Dies müßten dann insb- sondere im Abwasserbereich erfolgen.

5.3.2 Störgradpotentiale und Konfliktbereiche

In den folgenden Karten sind die Störgradpotentiale und Konflikt¬

bereiche im Gebiet thematisch dargestellt. Die Erfassung beruht auf Begehung, Betriebsgesprächen und Eigeneinschätzung. Ihnen liegen keine exakten Messungen zu Grunde. Es handelt sich um Anhaltspunkt einer Plausibilitätsprüfung, die eine Einschätzung über weitere Untersuchungsschritte abgeben soll.

Als konfliktträchtig ist der Bereich der Wohnbebauung im Block 60 am Segitzdamm in direktem Anschluß an gewerbeverar¬

beitende Betriebe zu sehen. Als Störpotential ist hier ein Betrieb der Gummiwarenherstellung und ein Betrieb für die Herstellung von Spritzgußapperaturen zu sehen. Diese Betriebe haben aber in der Vergangenheit im Bereich der Emissionsminderung und der Geruchzurückhaltung technische Maßnahmen und Investitionen durchgeführt, so daß die Konfliktlage zu der angrenzenden Wohnbebauung etwas beruhigt wurde. Für Maßnahmen im Be¬

reich ordnungsrechtlicher Regelungen dürften die Emissionen unter Grenzwerterfassung liegen.

Der Gewerbe- und Produktionslärm entsteht im wesentlichen im Innenbereich des Blocks 60 und seine Immissionen sind dort nur im Blockinnenbereich feststellbar. Wesentliches Konfliktpotential stellt der Gewerbe- und Produktionslärm nicht dar.

Nach bloßer Begehung sind zwar kleine Emissionsquellen von Luftschadstoffen im Bereich KFZ- Reperatur und Plastikwarenher-

(40)

Ritterst/asse

für

Gemengelagen

Block 60, 61 am Moritzplatz Berlin- Kreuzberg

Störgradpotentiale

Maßstab: ca. 1 . 1 000

Wohngebiet

überwiegend Büro und Dienstleistung

Gewerbe mit hohem Verkehrsaufkommen

0

Gewerbe mit Produktionslärm

Gewerbe mit

Luftschadstoffemissionen

Bemerkung:

Luftschadstoffemissionen gering Gerüche schwach

Büro für Stadt- und Umweltplanung

I Dipl.- Ing. Sergij Goryanoff

Körtestraße 38 1000 Berlin 61

(41)
(42)

Stellung feststellbar (in der Hauptsache Lösemittel und Gerüche), über ihre tatsächliche Belastung könnte aber erst eine gesonderte Untersuchung mit entsprechenden Messungen Aufschluß geben.

5.3.3 Anwendungsmögiichkeit des Zulässigkeits- kataloges nach BauNVO

Die Anwendungsmöglichkeiten beziehen sich auf die städte¬

baulichen Festsetzungen nach BauNVO und BauGB § 9 Abs. 1.

Im Anlagenbestand ist bei bestehenden Emissionsquellen davon auszugehen, daß eine Durchgriffsmöglichkeit zur Reduzierung von schädlichen Emissionen nur nach dem Umwelt- und Ordnungsrecht in Frage kommen kann. Dies setzt allerdings ein Verfahren voraus wonach ein Verdacht über umweltschädliches Verhalten seitens des Anlagenbtreibers vorliegen muß und der Emissionsausstoß einer Meßkontrolle unterzogen wird.

Mit den Instrumenten des Planungsrechts bleiben zunächst nur die Flächen, die als Freiflächen zur Neubebauung anstehen Regelungsbeinflußbar. Lediglich im Schnittbereich der Wohn- und Gewerbegrenze im Block wären Festsetzungen im Bestand möglich.

Die gebietbezogenen Gestaltungsanforderungen nach § 9 Abs.1 BauGB sind als städtebauliche Maßnahmeelemente ebenfalls mit umweltentlastender Zielsetzung gesamtgebietsbezogen einsetz¬

bar. Dies betrifft vor allem solche Bereiche wie Dach- und Fassadenbegrünung, Freiflächengestaltung, Biotoppflege und Anpflanzungsgebote.

(43)

\

N

\

s

5

€ C

l

s

r 1

-r

Rittersirasse

Planungstrategie für

Gemengelagen

Block 60, 61 am Moritzplatz Berlin- Kreuzberg

Anwendungsmöglichkeit des Zulässigkeitskatalogs nach BauNVO

Maßstab: ca. 1 . 1 000

§ 8 BauNVO Gewerbegebiet Zu bebauendes Gebiet mit

Festlegungsmöglichkeiten nach BauNVO § 1 Abs.4 - 9

§ 4 BauNVO Allgemeines Wohngebiet

Gebietsbezogen anwendbare Gestaltungsanforderungen nach § 9 Abs.1 BauGB

Zone für Gebietsgliederung nach Art und " Nr'2 ' ^ ^ N'cht überbaubare und von der Bebauung freizuhaltende Grundstücke Grad des flächenbezogenen " Nr- 15 Festlegung öffentlicher und privater Grünflächen

Emissionsverhalten (Bso.Abstands-reaeluna. " .Nr- Beschränkung von Anlagen, die bestimmte luftverunreinigende Stoffe ausstoßen Lärmdämmung) nach § 1 BauNVO Abs.4 ' Nr- 25 AnP^nZungsgebote auf Grünflächen

Büro für Stadt- und Umweltplanung

i Dipl.- Ing. Sergij Goryanoff

! Körtestraße 38 1000 Berlin 61

(44)

5.4 Zusammenfassung und Empfehlungen

Luft

Die im Gebiet liegenden verarbeitenden Betriebe befinden sich in der Mehrzahl auf relativ hohem technischen Niveau. Der Schadstoffverarbeitungsgrad und der Schadstoffanfall liegen nach den Erhebungen nicht im zulässigen Regelungsbereich der TA-Luft.

Abwasser

Im Bereich Abwasserrecht kann keine Aussage gemacht werden, da hierzu Messungen beim Indirekteinleiter vorgenommen werden müßten. Problembetriebe mit veralteten Techniken und Produk¬

tionen mit hohem Schadstoffemissionen sowie sogenannte Sanierungsfälle waren nicht festzustellen.

Lärm

Betriebe, die in Gemengelagen zu erheblichen Nutzungskonflikten führen, sind auf Grund der Standortstruktur der beiden Blöcke nur in einem Fall auzumachen. Gravierende, für sanierungsbe¬

dürftige Gemengelagen typische Nutzungskonflikte sind in diesen Blöcken nicht anzutreffen.

Reaelunaszuoriff nach BauNVO

Die Möglichkeit durch Festsetzungen im B-Plan nach BauNVO umweltentlastende Maßnahmen umzusetzen ist im Bereich bauli¬

cher Lärmschutzmaßnahmen nur bedingt gegeben. Eine Überpla¬

nung und Regelungsmöglichkeit wäre nur dann sinnvoll anzu¬

wenden, wenn dem Bestandsschutz und die wirtschaftliche Zu- mutbarkeit nicht entgegenstehen. Die Lärmsituation ist nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit und gegenseitigen Rücksichtnahme als nicht erheblich einzuschätzen. Nach Erkenntnisstand wären für eine Durchgriffsregelung die Voraussetzungen nicht gegeben.

(45)

Reaelunaszuariff nach BlmSchG

In den beiden Blöcken werden keine genehmigungspflichtigen Anlagen betrieben. Für die nicht genehmigungspflichtigen An¬

lagen liegt die Emissionsbelastung nach TA-Luft nach bisherigen Erkennntissen nicht im Regelungsbereich der TA-Luft. Aus¬

gesprochene Sanierungsfälle bei Anlagen waren nicht festzu¬

stellen.

Reaelunasumfang nach B-Plan und oebietliches Sanierunqs- erfordernis

Das gebietliche Sanierungserfordernis mit der Zielsetzung von Umweltentlastungsmaßnahmen dürfte in der Hauptsache bei Wärme- und Energieeinsparungsmaßnahmen an den Einzelge¬

bäuden liegen. Ein weiterer städtebaulicher Neuordnungspunkt wäre die verkehrliche Erschließung der Blöcke.

Die Regelungsmöglichkeiten für die Herbeiführung von Umwelt¬

entlastungsmaßnahmen mit Hilfe des B-Planes und der Anwen¬

dung des Umweltrechtes werden wegen ihrer unterhalb des Regelungszugriffs liegenden Emissionsausstoßes als im wesent¬

lichen auf bauliche Maßnahmen zu beschränkendes Planungs¬

instrument eingeschätzt. Allerdings wäre aus Gründen der Planungssicherheit und der Standortbindung der Unternehmen eine planrechtliche Sicherung angebracht und für die Unter¬

nehmen sinnvoll.

Umweltberatuna und Investitionsförderung

Die Großbetriebe im Gebiet sind wegen ihrer Größe und Flächen¬

ausweitung als "Territorialherren" anzusehen. Auf Grund ihres Flächenbesitzes, des großen Umfanges an fixem Anlagenkapital am Standort und der erschließungsmäßigen Standortvorteile be¬

sitzen sie eine hohe Standortbindung. Diese Betriebe sind am ehesten in der Lage, Umweltschutzinvestitionen vorzunehmen und in diesen Fragen auch innerbetrieblich aktiv zu werden.

Es ist dann mit einem größeren Innovationsschub zu rechnen, wenn diese Betriebe aus entwicklungsperspektivischen Gründen Umbau- und

Rationalisierungsinvestitionen am Standort tätigen wollen. Von daher sind sie aus Standortsicherungs-gründen auf eine Planungssicherheit angewiesen, und in diesem Sinne wäre die Bauleitplanung ein Sicherungsfaktor.

(46)

Der bei weitem größte Teil der Betriebe ist von seiner Umsatz¬

höhe als Kleinbetrieb bzw. mittleres Unternehmen einzuordnen.

Der Einsatz und die Verwendung neuer Technologien kann bei diesen Betrieben zu einer Emissionsreduzierung führen. Dieser Investitionsaufwand ist aus wirtschaftlichen Gründen aber von diesen Betrieben kaum zu leisten.

In diesen Betrieben sind gebietliche Umweltentlastungsma߬

nahmen dann umsetzbar, wenn sie in Übereinstimmung und Koordination mit den planerischen Zielen im Wege einer Be- ratungs- und Förderpolitik durchgeführt werden.

Hier hätte eine Beratung und Förderung solcher Betriebe anzusetzen.

(47)

RECHTSSPRECHUNG

Altlasten

"Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amts¬

pflicht, bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes den Grundsatz der Trennung von unerträglichen Nutzungen zu beachten.

Diese Amtspflicht besteht jedoch nur dann gegenüber einzelnen Planbetroffenen, wenn diesen bei der Aus¬

übung der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung nicht zu beseitigende Gefahren für Leben oder Ge¬

sundheit drohen, die das Wohnen auf dem betrof¬

fenen Grundstück ausschließen."

(hier: Ausweisung eines Wohngebietes neben einem Asbest verarbeitenden Betrieb)

BGB § 839; BBauG § 1 Abs.6 u.7

BGH Urteil v.21.12 11989 - III ZR 49/88 - (OLG Celle)

Amtspflichtverletzung durch Mitglieder des Ge¬

meinderates bei der Ausweisung eines Altlasten¬

grundstückes als Wohngebiet

"Die Mitglieder des Rates einer Gemeinde verletzen die ihnen gegenüber einem Grundstückserwerber ob¬

liegende Amtspflicht, wenn sie das Grundstück ohne Prüfung des Vorhandenseins sogenannter Altlasten als Wohngebiet einzonen."

Allg.VerwR; GG Art 34; BGB § 839

OLG Düsseldorf,Urt.v.13.7.89 - 18 U 42/89 -

"Amtsträger einer Gemeinde sind verpflichtet, bei der Aufstellung von Bebbaungsplänen Gesundheitsge¬

fährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Be¬

wohnern des Plangebietes aus der Bodenbeschaffen¬

heit drohen. Amtsträger sind dabei nicht nur die¬

jenigen, die sich in der Verwaltung mit der Planung

(48)

befassen, sondern auch die Ratsmitglieder, die den Satzungsbeschluß zum Bebauungsplan fassen Wird die Amtspflicht von der Gemeinde verletzt, haftet sie auch für die Vermögensschäden, die da¬

durch entstehen, daß die Erwerber im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Planung Wohnungen errichten oder verkaufen"

zitiert nach Demokratische Gemeinde Heft Nr. 9 / 1989

BGH Urteil V.26.1.89 - III ZR 194/87 - BB 1989

Planung für Gemengelagen

Zur planerischen Bewältigung einer vorhandenen Ge¬

mengelage (Wohnsiedlung neben lärmintensiven Fa¬

brikationsbetrieb) Mängel im Abwägungsvorgang BBauG § 1 Abs.7; BauNVO § 4

OLG NW, Urteil v. 16.9.85 - 11a NE 14/85 -

BESCHRÄNKUNG DER WOHNNUTZUNG IM MISCHGEBIET

" Die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO (1977/1990) lassen es nicht zu, im Misch¬

gebiet eine Beschränkung des Wohnnutzungsanteils auf einen bestimmten Prozentsatz der Geschoßfläche oder eine Beschränkung der Wohnungen auf zwei Wohn¬

einheiten je Gebäude festzusetzen."

BauGB §§ 2 Abs. 5,9; BauNVO §§ 1 Abs. 4 bis 9; 3 Abs.4, 4 Abs.4, 4a Nr.4,Abs.4

BVerwG, v.12.12.1990 - 4 NB 13.90 - VGH München

Emissionsgrenzwerte durch Bebauungsplan

"1. § 9 Abs. 1 Nr,.24 BauGB gestattet nicht die Fest¬

setzung von Emissionsgrenzwerten durch einen flächenbezogenen Schalleistungspegel. Derartige Festsetzungen können aber nach § 1 Abs.4 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 BauNVO 1977/1990 getroffen werden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wie in Abschnitt 1.2 beschrieben, ist das Ziel dieser Untersuchung, durch einen modelltechnischen Vergleich von Istzustand und geplantem Zustand über

• Das Reinigen der Dachrinnen wird diskutiert und es wird angeregt, dass diese Arbeiten durch die Feuerwehr durchzuführen sind.. Der Wehrführer lehnt

Nach der Analyse der Wirkung der einzelnen Instrumente für die untersuchten fünf Maßnahmen stellt sich die Frage, wie die Maßnahmen und Instrumente sinnvoll kom- biniert

an einer Systematisierung von Datenbeständen (z.B. Erosionsmonitoring, Monitoring von Wärme- lasten) und von zugrunde liegenden Methodologien und Konzepten. Hier wird von den

Herr Petry führt aus, dass noch keine Förderanträge für die mobilen Luftreinigungsgeräte für die Valentin-Ostertag-Schule gestellt werden können.. Sobald

Die Verwaltung teilt mit, dass die Verlegung des Parkplatzes geprüft wird, voraussichtlich allerdings nicht umgesetzt werden

Die positiven Eigenschaften der Fruktose können sich voll entfalten, wenn ungefähr 15 bis 25 Gramm Fruktose pro Tag (bei angenommenen 3 bis 8 Gramm Fruktose pro Mahlzeit und

Nach dem Studium zur Diplom-Verwaltungswirtin war Edeltraud Heller-Andor ein knappes Jahr bei der Deutschen Rentenversicherung in Speyer tätig, seit Mai 1988 ist sie bei