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Grundschule Müssen mit Offener Ganztagsschule

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Academic year: 2022

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Grundschule Müssen

mit Offener Ganztagsschule

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Tel: 04155 / 3326 - Fax: 04155 / 823 625 - Email: Grundschule.Muessen@schule.landsh.de

Grundschule Müssen, Zum Sportplatz 2, 21516 Müssen

Müssen, 24.08.2020

Hygienekonzept der Grundschule Müssen

gemäß der Hygieneregeln des Bildungsministeriums für die Schulen mit dem Titel

„Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen im Rahmen des Schulbetriebs unter dem Aspekt des Schutzes vor Ansteckung durch das SARS-CoV-2“ (23. Juni 2020)

Schulen sind Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und gem. § 36 IfSG verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen.

Seit März 2020 gehört gem. § 6 Abs.1 Nr. f) die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) zu den meldepflichtigen Krankheiten.

Daher gelten in Schulen besondere Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen. Die Einhaltung dieser Maßnahmen hat vor allen schulischen und unterrichtlichen Aktivitäten Vorrang.

Seit dem 10.08.2020 findet Unterricht wieder regulär nach der Stundentafel statt, sodass alle Fächer unterrichtet und bewertet werden.

Lehrkräfte sollen darauf hinwirken, dass die Schülerinnen und Schüler die Maßnahmen umsetzen.

Zugleich werden Themen wie Hygiene, Infektionsrisiken und die Reflektion des derzeitigen Infektionsgeschehens zum Gegenstand des Unterrichts gemacht.

1 Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebot

Im Bereich der Schule gelten grundsätzlich die in den Landesbestimmungen verfügten Kontaktbeschränkungen. Dabei geht es nicht darum, Infektionen gänzlich zu verhindern, sondern die Ansteckungsrate zu senken bzw. auf möglichst niedrigem Niveau stabil zu halten.

In der Schule gilt daher weiterhin die Abstandsregel von 1,5 m. Der Abstand ist zwischen Individuen und Personengruppen einzuhalten, die nicht gemeinsam zu derselben Kohorte (s.u.) gehören.

2 Mund-Nasen-Bedeckung (MNB):

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend, sobald die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann. Die Verpflichtung gilt auf dem gesamten Schulgelände und in sämtlichen

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Bereichen der Schule, die von allen am Schulbetrieb beteiligten Personen genutzt werden, z.B. in Fluren, Sanitäranlagen, in der Mensa (bis zum Sitzen am Platz) sowie auf dem Weg zum Pausenbereich.

Auch an der Schulbushaltestelle und auf dem Weg von dort zur Schule gilt diese Pflicht.

Von der Verpflichtung ausgenommen sind die zugewiesenen Pausenbereiche auf dem Außengelände sowie die Klassenräume. Hier gilt folgende Regelung:

Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen, wenn der Abstand von 1,5 m zu den Lehrkräften bzw. zu dem übrigen Personal nicht eingehalten werden kann.

3 Kohortenprinzip

Der Unterricht wird in Kohorten organisiert. Kohorten sind Gruppen, die in der Regel einen Klassenverband, aber auch mehrere Lerngruppen, ggf. auch Jahrgänge umfassen können. Durch die Definition von Gruppen in fester Zusammensetzung lassen sich im Infektionsfall die Kontakte und Infektionswege wirksam nachverfolgen und die Ausbreitung einer möglichen Infektion bleibt auf die Kohorte beschränkt.

Eine Kohorte ist an unserer Schule am Vor- und Nachmittag der jeweilige Klassenverband bzw. die Klassenverbände der beiden Parallelklassen eines Jahrgangs.

Innerhalb einer Kohorte wird die Abstandsregel sowie die Verpflichtung zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung unter den Schülerinnen und Schülern aufgehoben. Abstandsregelungen, die über die Vermeidung von Körperkontakten und den direkten Austausch von Tröpfchen – z.B. das Trinken aus demselben Gefäß – hinausgehen, sind innerhalb der Kohorte bzw. zwischen den Individuen einer Kohorte nicht geboten.

4 Voraussetzungen für einen Schulbesuch 4.1 Belehrung

Die Eltern werden von der Schule vor Beginn des neuen Schuljahres in schriftlicher Form über Infektionen belehrt und bestätigen nach dem Beginn des regelhaften Unterrichts bis zum 14.08.2020 in schriftlicher Form, dass sie eine Belehrung über den Umgang mit möglichen Infektionen zur Kenntnis genommen haben. Die unterschriebene Belehrung ist von der Schule aufzubewahren und am Ende des Schuljahres zu vernichten.

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Liegt eine solche Versicherung der Eltern nicht vor, muss das Kind vom Unterricht ausgeschlossen werden.

4.2 Umgang mit symptomatischen Personen

Personen mit Symptomen einer Covid-19-Erkrankung (z.B. Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Halsschmerzen/-kratzen, Muskel- und Gliederschmerzen) gelten als krankheitsverdächtig, dürfen daher vorübergehend nicht am Unterricht teilnehmen und sollen sich unmittelbar in ärztliche Behandlung zwecks diagnostischer Abklärung begeben. Die Schulleitung kann bei Zweifeln am Gesundheitszustand des Kindes eine Beschulung ablehnen.

Kinder, die während der Unterrichtszeit o.g. Symptome einer Covid-19-Erkrankung zeigen, sind umgehend von der Gruppe zu trennen und von den Eltern abzuholen.

Bei Vorliegen des Verdachts auf eine Erkrankung bzw. beim Auftreten der Erkrankung (Infektion mit dem Coronavirus) ist dies der Schulleitung von den Sorgeberechtigten der/des Erkrankten unverzüglich mitzuteilen. Die Schulleitung veranlasst alle weiteren Schritte.

5 Weitere Maßnahmen im Überblick

• Vermeidung von Begegnungen unterschiedlicher Kohorten (z.B. Zuweisung getrennter Pausenbereiche)

• Einhalten der ausgewiesenen Laufwege auf dem Flur (Einbahnstraßenregelung)

• regelmäßige Händehygiene: z.B. Händewaschen (mit Seife für 20-30 Sekunden) zum Beginn der 1. Unterrichtsstunde, nach jeder Pause, vor jeder Mahlzeit sowie nach jedem Toilettengang (Desinfektionsmittel dürfen nur unter Beaufsichtigung verwendet werden)

• bei Nutzung eines Fachraumes: Händewaschen am Anfang und am Ende jeder Unterrichtseinheit

• weitere Hygieneregeln: Husten und Niesen in die Armbeuge, mit den Händen nicht das Gesicht – insbesondere nicht die Schleimhäute berühren – d.h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen

• kein Austausch von Lebensmitteln

• Begrenzung des Einsatzes von Lehr- und Lernmaterial auf das notwendige Minimum

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6 Eintreffen auf dem Schulgelände/ Betreten des Schulgebäudes Die Lehrkräfte führen ab Schulbeginn Aufsicht.

Bei Ankunft auf dem Schulhof warten die Kinder in den gekennzeichneten Bereichen (jede Klasse hat einen eigenen festen Sammelplatz). Die Kinder gehen erst nach Aufforderung durch die Aufsicht zügig in ihren Klassenraum. Dabei sind die vorgegebenen Pfeile/Absperrungen zu beachten. Direkte Begegnungen zwischen den Kohorten werden so vermieden.

Die SchülerInnen betreten nacheinander den Klassenraum und richten sich nach folgenden Vorgaben:

• Lasse deine Straßenschuhe an und nimm deine Jacken etc. mit in den Klassenraum, um Wartesituationen zu vermeiden.

• Setze dich an deinen Platz und wasche nach Aufforderung durch die Lehrkraft deine Hände!

7 Unterricht

• Jeder Unterrichtstag beginnt mit der Feststellung der Anwesenheit. Fehlende SchülerInnen werden im Klassenbuch notiert.

• Danach folgt eine Erinnerung an die Hygieneregeln (siehe Hygieneplakat). Dabei wird eine Abfrage der SchülerInnen über den Gesundheitszustand und Erkältungssymptome durchgeführt.

• Eine Quer- bzw. Stoßlüftung mit vollständig geöffneten Fenstern findet mind. alle 45 Minuten sowie vor jeder Schulstunde statt. Das Lüften kann durch gleichzeitiges Öffnen der Klassenraumtür noch intensiviert werden. Die Dauer des Lüftens sollte je nach Außentemperatur zwischen 5 und 15 Minuten betragen.

Um einen Indikator für weiteres erforderliches Lüften zu haben, werden sog. Lüftungsampeln eingesetzt.

• Sportunterricht sowie andere Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen sollten möglichst im Freien stattfinden.

• Gemeinsames Singen und der Gebrauch von Blasinstrumenten darf in geschlossenen Räumen nicht stattfinden.

• Die Lehrkräfte mögen – wo immer möglich – den Sicherheitsabstand einhalten.

• Die Lehrkräfte waschen sich die Hände (und/oder desinfizieren sie), wenn sie zu einer anderen Kohorte wechseln.

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8 Pausen

Beim Verlassen/Betreten des Gebäudes wird die Einbahnstraßenregelung beachtet.

Die Lehrkräfte führen eine aktive Pausenaufsicht. Die Kinder werden beim Spielen immer wieder an den nötigen Sicherheitsabstand (Vermeidung von Körperkontakt, kein Raufen) erinnert.

9 Toilettengänge

Es dürfen sich jeweils nur zwei Kinder aus einer Kohorte zur Zeit im Toilettenraum der Mädchen/Jungen befinden. Schilder in der Pausenhalle/vor der Mensa verdeutlichen, ob sich jemand dort aufhält. Das Kind/die beiden Kinder dreht/drehen daher vor und nach dem Betreten des Toilettenraumes das entsprechende Schild (besetzt/frei) um.

Toilettengänge während des Unterrichts erfolgen ausschließlich in Absprache mit der Lehrkraft. Die Lehrkraft erinnert die Kinder an das gründliche Händewaschen.

10 Mensa

Mahlzeiten werden gemeinsam innerhalb einer Kohorte (nach Jahrgängen getrennt) eingenommen.

Hierbei ist auf die persönlichen Hygienemaßnahmen zu achten. Zudem wird zwischen den Mahlzeiten der einzelnen Jahrgänge gelüftet und desinfiziert.

11 Nachweis über anwesende Personen im Gebäude

Durch die Eintragungen in den Klassenbüchern sowie die darin enthaltenen Schülerkontrolllisten wird dokumentiert, welche Kinder sich im Schulgebäude aufhalten. Zusätzlich geben der Stundenplan sowie Anwesenheitslisten (OGTS) darüber Auskunft, welche Kinder sich in welchem Zeitrahmen in der Schule befinden.

An den Schuleingängen liegt eine Liste aus, in die sich jeder Erwachsene, der die Schule betritt, mit Ankunfts- und Endzeit einzutragen hat. Dies gilt für alle Mitarbeiter (einschließlich der Mitarbeiter des Schulträgers sowie der Lehrkräfte) als auch alle Besucher, also auch Handwerker etc. Die Maskenpflicht ist zu beachten (s.o.)

Das Betreten des Schulgebäudes ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Die Eltern betreten das Gebäude nur in Ausnahmefällen.

Eltern, die ihre Kinder abholen möchten, müssen mit dem nötigen Abstand zueinander außerhalb des Schulgebäudes warten.

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12 Hygieneausstattung der Schule

Jeder Klassenraum verfügt über ein Waschbecken mit Seife, Desinfektionsmittel sowie einen Papierhandtuchspender. Zusätzlich hängen Hinweisschilder der BzgA zum Infektionsschutz aus, die über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene und Husten- und Niesetikette informieren.

Gleiches gilt für die Sanitäranlagen.

13 Reinigung

Alle Räumlichkeiten einschließlich der Sanitäranlagen werden täglich mit geeigneten Reinigungsmitteln eingehend professionell gereinigt.

14 Konferenzen und Schulveranstaltungen

Konferenzen werden auf das notwendige Maß begrenzt. Dabei wird auf die Einhaltung des Mindestabstandes geachtet.

Klassenkonferenzen dürfen nur abgehalten werden, wenn sie unabdingbar sind.

Schulveranstaltungen (z.B. Einschulungsfeier, Elternabende) werden unter Beachtung der Maßgaben der jeweils gültigen Allgemeinverfügung des Landes organisiert.

15 Umgang mit Personen, die einer Risikogruppe angehören 15.1 Lehrkräfte

Für die Lehrkräfte, die zur Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf gehören, gilt der aktuelle Erlass des Landes für alle Landesbediensteten (“Personelle und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 28.05.2020). Zur Entbindung von schulischer Präsenz sind eine ärztliche Bescheinigung und eine betriebsmedizinische Begutachtung notwendig.

15.2 Schülerinnen und Schüler

Aufgrund einer ärztlichen Risikoeinschätzung vorbelastete Schülerinnen und Schüler, die zur Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf gehören, können auf Antrag von der Schulleitung von der Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in der Schule beurlaubt werden (§ 15 Schulgesetz). In begründeten Fällen kann die Schule eine schulärztliche Bescheinigung verlangen.

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Diese Kinder arbeiten – nach Absprache mit der Schulleitung/Klassen- und Fachlehrkräften – im Homeschooling.

16 Umsetzung des Konzeptes

Lehrkräfte, Schulträger, alle Schülerinnen/Schüler sowie deren Eltern/Erziehungsberechtigten, alle Mitwirkenden und Teilnehmerinnen/Teilnehmer am Schulbetrieb sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes umzusetzen.

Bei Kindern, die bewusst gegen die Regeln verstoßen, werden unverzüglich die Eltern informiert.

Diese Verstöße führen zum sofortigen Unterrichtsausschluss für den Rest des Tages. Des Weiteren gilt §25 des Schulgesetzes SH (Ordnungsmaßnahmen).

Neben all den Maßnahmen, die seitens der Schule getroffen werden, liegt eine hohe Verantwortung bei allen Eltern, zum Gelingen des Konzeptes beizutragen und einem Anstieg der Infektionszahlen entgegenzuwirken. Es ist daher auch weiterhin erforderlich, dass Sozialkontakte im privaten Umfeld der Schülerinnen und Schüler auf das unbedingt notwendige Maß und nur auf die Kohorte beschränkt werden.

Hygienebeauftragte der Grundschule Müssen ist E. Steffen.

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