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Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) 2017 der Einwohnergemeinde Winznau

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(1)

Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) 2017

der

Einwohnergemeinde Winznau

Stand: 01.01.2021

Inhalt: Seite:

I. Allgemeine Bestimmungen 1

II. Begründung des Dienstverhältnisses 2

III. Inhalt des Dienstverhältnisses 4

III.I. Pflichten 4

III.II. Rechte 8

III.III. Weitere Zulagen 11

III.IV. Sozialleistungen 13

IV. Auflösung des Dienstverhältnisses 15

V. Rechtsmittel 17

VI. Schlussbestimmungen 17

(2)

Ziel

Zweck und Geltungs- bereich

Stellenplan

Dienstver- hältnis

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Präambel

Gleichstellung der Geschlechter

Sämtliche Bestimmungen und Funktionsbezeichnungen dieses Reglemen- tes gelten - unbesehen der Formulierung - in gleicher Weise für beide Ge- schlechter.

Die Gemeindeversammlung -gestützt auf die §§ 56 Abs. 1 lit. a und 121 Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992- beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

1 Gemeindeversammlung und Gemeinderat sorgen dafür, dass

a) die notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Stellen (Infra- struktur) geschaffen werden, um die Aufgaben der Gemeinde ord- nungsgemäss zu erfüllen;

b) gute Arbeitsbedingungen, Sozialleistungen und eine leistungsge- rechte Besoldung sichergestellt werden;

c) in angemessenen Zeitabständen überprüft wird, ob Ämter und Dienststellen noch notwendig, zweckmässig organisiert, leistungs- fähig, aufzuheben oder auszubauen sind.

2 Die Kredite sind entsprechend der Finanzkompetenz vom jeweiligen Organ zu beschliessen.

1 Die Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde Winznau (DGO) regelt das Dienstverhältnis des Gemeindepersonals.

2 Für Behördenmitglieder gilt die DGO sinngemäss.

3 Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen grundsätzlich analog und die Leistungen werden im Verhältnis zur Arbeitszeit ausgerichtet.

1 Die Gemeindeversammlung beschliesst den Stellenplan.

2 Über die Errichtung von befristeten Stellen im Rahmen bewilligter Budgetkredite und über die Aufhebung solcher Stellen beschliesst der Gemeinderat.

3 Das Pensum der Musiklehrpersonen wird durch die Musikschulleitung zu Beginn jedes Schuljahres aufgrund der Anmeldungen festgelegt.

Das Pensum gilt grundsätzlich für ein Schuljahr.

1 Das Dienstverhältnis ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich.

2 Beamte werden auf Amtsdauer gewählt, Angestellte auf bestimmte oder unbestimmte Zeit angestellt.

(3)

Gemeinde- personal

Unterstellung

Gleiche Rechte für Mann und Frau

Ausschreibung

Wählbarkeit

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

3 Aushilfsweise und befristete Arbeits- sowie Lehrverhältnisse (Teilzeit- pensen unter 30 %) werden privat-rechtlich ausgestaltet.

1 Der Begriff Gemeindepersonal umfasst alle kommunalen Beamten und Angestellten.

2 Beamte sind

a) Gemeindepräsident b) Vizegemeindepräsident c) Friedensrichter

d) Inventurbeamter

3 Angestellte sind alle übrigen von der Gemeinde angestellten Personen.

1 Das Gemeindepersonal untersteht dem Gemeindepräsidenten.

2 Die direkten Vorgesetzten werden durch den Gemeinderat bestimmt (Pflichtenhefte/Stellenbeschreibungen).

3 Die Auswahl und Anstellung der Musiklehrpersonen erfolgt durch die Musikschulleitung.

1 Die Vorschriften der DGO gelten in gleicher Weise für Mann und Frau.

2 Der Gemeinderat sorgt in geeigneter Weise dafür, dass die Geschlech- ter gleichgestellt sind.

II. Begründung des Dienstverhältnisses

1 Jede neugeschaffene oder freiwerdende Stelle ist auszuschreiben, so- fern sie nicht verwaltungsintern besetzt werden kann.

2 Für die Ausschreibung der Stelle wird mindestens eine 10-tägige An- meldefrist gesetzt.

3 Genügt das Ergebnis der Ausschreibung nicht, kann die Wahlbehörde eine weitere Ausschreibung anordnen.

4 Genügt auch das Ergebnis der zweiten Ausschreibung nicht, kann die Stelle mit Berufung besetzt werden.

5 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen.

Wählbar sind:

a) schweizerische Staatsangehörige, sofern sie allfällige Wahlerfordernis- se erfüllen;

b) unter gleichen Voraussetzungen auch ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung, sofern die Ausübung der Stelle nicht an das Stimmrecht gebunden ist;

(4)

Wahlerforder- nisse

Wahl- oder An- stellungs- behörde

§ 10

§ 11

c) andere ausländische Staatsangehörige, sofern sie aufgrund internatio- naler Vereinbarungen zuzulassen sind.

1 Der Gemeinderat setzt die Wahlerfordernisse für die einzelnen Funktio- nen und Ämter fest.

2 In der Ausschreibung sind die für die betreffende Stelle verlangten Er- fordernisse anzugeben.

3 Der Gemeinderat kann im Rahmen der festgesetzten Wahlerfordernisse a) in der Ausschreibung Richtlinien bezüglich Alter, Erfahrung, Zusatz-

kenntnisse etc. aufstellen;

b) in Pflichtenheften/Stellenbeschreibungen das Aufgabengebiet näher umschreiben.

1 Niemand hat einen Anspruch, in ein öffentliches Dienstverhältnis ge- wählt oder angestellt zu werden; die Wahl- oder Anstellungsbehörde wählt aufgrund der Fähigkeiten und Eignung.

2 Der Urnenwahl unterliegen a) Gemeindepräsident

b) Mitglieder des Gemeinderates

c) Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission

3 Der Wahl durch den Gemeinderat unterliegen a) Vizegemeindepräsident

b) Kommissionsmitglieder (vorbehalten bleibt Abs. 2 c) c) Nebenamtliches Personal

d) Friedensrichter e) Inventurbeamter

4 Der Gemeinderat wählt bzw. stellt öffentlich-rechtlich nach Anhörung der direkten vorgesetzten Stelle an:

a) Finanzverwalter b) Gemeindeschreiber c) Verwaltungsangestellter d) Gemeindearbeiter e) Schulhauswart f) Reinigungspersonal g) Schulleiter

h) Sekretariat Schulleitung

5 Der Gemeindepräsident und der Verwaltungsangestellte (hauptverant- wortlicher Berufsbildner) stellen gemeinsam an:

a) Lernende Gemeindeverwaltung (privat-rechtlich angestellt)

6 Gemeindearbeiter (hauptverantwortlicher Berufsbildner) und die vorge- setzte Ressortleitung stellen gemeinsam an:

a) Lernende Werkhof (privat-rechtlich angestellt)

7 Der Gemeinderat besetzt die privat-rechtlichen Stellen (vorbehalten bleiben Abs. 5 und Abs. 6).

(5)

Probezeit

Definitive Wahl

Wiederwahl von Beamten

Ausschlussver- hältnisse

Aufgaben und Grundsätze

Amtsgelöbnis

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

Für Angestellte gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Sie kann von der Anstellungsbehörde um höchstens 3 Monate verlängert oder auf höchstens 6 Monate festgesetzt werden.

Nach Ablauf der provisorischen Wahl oder Probezeit gelten die gewählten Personen als definitiv gewählt oder angestellt, falls die Gemeinde das Dienstverhältnis nicht auflöst.

1 Beamte unterstehen für die neue Amtsperiode der Wiederwahl, bevor die bisherige Amtsperiode abläuft.

2 Die Wiederwahl kann auch provisorisch oder auf beschränkte Zeit erfol- gen, wenn Leistung, Eignung oder Verhalten zu begründeten Bedenken Anlass geben.

1 Verwandte in auf- und absteigender Linie und Eheleute sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Personen dürfen nicht in einem direkten Unter- oder Überordnungsverhältnis oder im gleichen Dienst- zweig beschäftigt werden.

2 Vorbehalten bleiben Stellenteilungen oder besondere gesetzliche Rege- lungen.

III. Inhalt des Dienstverhältnisses III.I. Pflichten

1 Die Beamten und Angestellten nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Verfassung, Gesetz, DGO und Pflichtenheft/Stellenbeschreibung zukommen.

2 Sie üben ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsät- zen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismäs- sigkeit aus.

3 Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und wägen sie gegeneinander ab.

4 Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die wirtschaftlichen, sozi- alen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns.

5 Sie sind der Bevölkerung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches mit Auskünften und Ratschlägen behilflich.

Das Amtsgelöbnis richtet sich nach den Vorschriften des Gemeindegeset- zes.

(6)

Amtspflichten

Verantwortlich- keit

Arbeitszeit

Überstunden und Überzeit

Absenzen, Arztzeugnis

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

§ 22

1 Das Gemeindepersonal ist verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben ge- wissenhaft zu erfüllen und sich über den Wissensstand ihres Fachge- bietes auf dem Laufenden zu halten.

2 Sie können verpflichtet werden, vorübergehend oder dauernd andere zumutbare Aufgaben innerhalb des Gemeindedienstes zu erfüllen.

Verantwortlichkeit und Haftung des Gemeindepersonals für den in Aus- übung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügten Schaden richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz.

1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % beträgt die wöchentliche Ar- beitszeit 42 Stunden.

2 Die Festlegung der täglichen Arbeitszeit liegt im Kompetenzbereich des direkten Vorgesetzten.

1 Bei ausserordentlicher Geschäftslast kann der Gemeinderat die Ar- beitszeit vorübergehend verlängern (und somit Überstunden anordnen) oder die vorgesetzte Stelle kann Überzeit (ausnahmsweise Überschrei- tung der gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit) anordnen.

2 Nicht ausdrücklich angeordnete, gelegentliche oder geringfügige Über- zeit (Überschreitung der ordentlichen Arbeitszeit) wird nicht ausgegli- chen oder entschädigt.

3 Überstunden, welche vom Vorgesetzten angeordnet werden, müssen grundsätzlich mit Freizeit kompensiert werden und werden nur aus- nahmsweise bar entschädigt. Diese Kompensation ist innerhalb von 12 Monaten vorzunehmen. Der Vorgesetzte führt die Kontrolle und erstat- tet dem Gemeindepräsidium jeweils bis 31. Dezember Bericht.

4 Die Teilnahme an Sitzungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten gilt nicht als Arbeitszeit. Es wird dafür ein Sitzungsgeld ausbezahlt.

5 Die Arbeitszeitkontrollen müssen von der vorgesetzten Stelle monatlich visiert werden.

1 Wer aus irgendeinem Grund seine Arbeit nicht aufnehmen kann, hat dies der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden.

2 Dauert die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Tage, ist ein ärztliches Zeugnis abzugeben.

3 Bei Verdacht des Missbrauchs und/oder bei Unstimmigkeiten kann der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag ein ärztliches Zeugnis verlan- gen.

4 Die vorgesetzte Stelle führt eine Absenzenkontrolle (Ferien, Militär-

(7)

Wohnsitz

Dienstwohnung /Dienstkleidung

Kaution

Amtsgeheimnis

Aussage vor Gericht

Verbot der An- nahme von Geschenken

§ 23

§ 24

§ 25

§ 26

§ 27

§ 28

dienst, Krankheit, Unfall, Urlaub).

Der Gemeinderat bestimmt jene Mitarbeiter, welche aus betrieblichen oder anderen Gründen ihren Wohnsitz in der Gemeinde nehmen müssen. Die Auflage bildet Bestandteil der Stellenausschreibung. Er beachtet die Rechtsgleichheit.

1 Beamte und Angestellte können bei der Wahl oder nach einer Neuor- ganisation verpflichtet werden, eine Dienstwohnung zu beziehen.

2 Mietzins und Nebenkosten für Dienstwohnungen werden durch den Gemeinderat festgesetzt.

3 Dienstkleider werden abgegeben, wenn das hauptamtliche Gemeinde- personal der Witterung besonders ausgesetzt ist, oder die Kleider im Dienst in besonderem Mass der Verunreinigung, Abnützung oder Be- schädigung unterliegen. Die Bezugsberechtigung legt der Gemeinderat fest. Der direkte Vorgesetzte ist für die Budgetierung verantwortlich.

Kautions- beziehungsweise Vertrauensschadensversicherungen schliesst die Gemeinde ab.

1 Das Gemeindepersonal ist verpflichtet, über die ihnen in ihrer dienstli- chen Stellung zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, welche nach ih- rer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Still- schweigen zu bewahren.

2 Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Dienstverhältnisses be- stehen.

3 Das Amtsgeheimnis gilt auch für die Mitglieder nebenamtlicher Fach- gremien.

1 Das Gemeindepersonal darf sich vor Gericht über Angelegenheiten, die ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind, nur mit Ermächtigung des Gemeinderates äussern.

2 Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interes- sen dies rechtfertigen.

3 Das gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen zur Edition von Verwal- tungsakten.

4 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

1 Es ist dem Gemeindepersonal und den Mitgliedern nebenamtlicher Fachgremien untersagt, für amtliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen zu lassen.

(8)

Ausstands- pflicht

Unvereinbarkeit

Nebenbeschäf- tigung

§ 29

§ 30

§ 31

2 Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerken- nung für geleistete Dienste.

1 Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte haben in Ausstand zu treten:

a) wenn sie selbst, ihre Ehegatten, eingetragene Partner, durch fakti- sche Lebensgemeinschaft verbundenen Personen, Eltern, Kinder und Geschwister oder ihre unmittelbaren Vorgesetzten an der zu behandelnden Angelegenheit ein persönliches oder materielles Inte- resse besitzen.

b) wenn sie sich schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund ei- nes privat-rechtlichen Mandats mit der Sache befasst haben.

2 Bei Geschäften, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei rechtsetzenden Erlas- sen, besteht keine Abtretungspflicht.

3 An der Gemeindeversammlung besteht keine Abtretungspflicht.

1 Die Stellung eines vollzeitlich beschäftigten Angestellten ist unvereinbar mit der Ausübung einer zusätzlichen Berufstätigkeit oder eines zusätzli- chen Gewerbes, ferner mit der Annahme und Ausübung von Verwal- tungsratsmandaten in wirtschaftlichen Unternehmungen, ausgenommen sind Unternehmungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist.

2 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

1 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen für vollzeitlich beschäftigte Angestellte ist grundsätzlich nicht gestattet. Für teilzeitlich beschäftigte Angestellte ist sie zulässig, soweit sich die Nebenbeschäftigungen mit der dienstlichen Stellung vertragen und sich nicht nachteilig auf die Er- füllung der dienstlichen Obliegenheiten auswirken können.

2 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist rechtzeitig vor deren An- nahme auf dem Dienstweg der Wahl- oder Anstellungsbehörde oder der von ihr bezeichneten Behörde zu melden.

3 Folgende Nebenbeschäftigungen müssen nicht gemeldet werden:

a) Freizeitbeschäftigungen;

b) Tätigkeiten in Vereinen oder politischen Parteien;

c) Mitarbeit in eidgenössischen, interkantonalen, interkommunalen o- der kommunalen Gremien, soweit sie in den dienstlichen Aufgaben- bereich fällt.

4 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung kann vom Gemeinderat un- tersagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn

a) betriebliche Interessen entgegenstehen;

b) die Leistungsfähigkeit des Gemeindepersonals beeinträchtigt wird;

c) wenn voraussichtlich Konflikte mit dienstlichen Interessen entstehen könnten.

(9)

Öffentliche Ämter

Rechtsschutz

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Besoldungen und Entschädi- gungen

Grundbesol- dung hauptamt- liches Gemein- depersonal

§ 32

§ 33

§ 34

§ 35

§ 36

1 Wer ein öffentliches Amt übernehmen will, hat vorgängig die Bewilli- gung des Gemeinderates einzuholen.

2 Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden wer- den.

III.II. Rechte

Die Gemeinde gewährt ihren Beamten und Angestellten unentgeltlichen Rechtsschutz, wenn sie aus gesetzmässigen Amtshandlungen verantwort- lich gemacht werden oder zu Schaden kommen und Forderungen gegen- über Dritten einzuklagen haben.

1 Der Gemeinderat unterstützt die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Ge- meindepersonals.

2 Für das Gemeindepersonal besteht die Möglichkeit, im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse Kurse und Veranstaltungen während der Ar- beitszeit oder unter Anrechnung an die Arbeitszeit zu besuchen.

3 Der Gemeinderat kann auf Gesuch hin an die Kosten von Weiterbil- dungskursen des Gemeindepersonals Beiträge ausrichten.

4 Die Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Die Besoldung der Arbeitnehmenden setzt sich wie folgt zusammen:

a) Grundbesoldung (einschliesslich Jahresanstiege);

b) 13. Monatslohn;

c) Sozialzulagen;

d) Teuerungszulage;

e) Allfällige weitere Zulagen.

Die Besoldung wird jeweils auf den 25. des Monats ausgerichtet. Im De- zember hat die Auszahlung auf den 20. zu erfolgen.

1 Mit Ausnahme der Lehrkräfte richtet sich die Mindest- und Höchstbe- soldung nach den im Anhang 2 enthaltenen Besoldungsklassen. Es sind folgende Einstufungen gemäss Anhang 1 möglich.

Funktion Besoldungsklassen

Finanzverwalter 13 bis 18

Gemeindeschreiber 11 bis 16

Verwaltungsangestellter 4 bis 8

Schulleiter 12 bis 17

Sekretariat Schulleitung 5 bis 10

Schulhauswart 5 bis 10

Gemeindearbeiter 5 bis 10

Hilfskraft 1 bis 4

(10)

Besoldung Musiklehr- kräfte

Honorare und Entschädi- gungen

Anfangsbesol- dung

Lohnanstieg und Rück- stufung

§ 37

§ 38

§ 39

§ 40

Reinigungspersonal 1

2 Die Jahresgrundbesoldung wird in 12 gleichmässigen monatlichen Teil- beträgen ausgerichtet.

3 Die Besoldung der Lernenden wird vom Gemeinderat festgesetzt.

1 Die Besoldung der Musiklehrkräfte ist im Anhang 5 der Dienst- und Ge- haltsordnung (DGO) der Einwohnergemeinde Winznau geregelt.

2 Es sind folgende Besoldungsklassen gemäss Anhang 5 möglich.

M1 Musiklehrkräfte mit einem Lehrausweis eines Konservatoriums oder mit einem Lehrausweis des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes (SMPV).

M2 Musiklehrkräfte mit längerer abgeschlossener Ausbildung in Musik und Pädagogik (Ausweis der musikalischen Grundschulkurse der Kan- tone Aargau und Solothurn, Ausweis der Schweizerischen Arbeitsge- meinschaft für Jugendmusik und Musikerziehung (SAJM) oder ein an- derer gleichwertiger Ausweis), jedoch ohne Konservatoriumsabschluss.

M3 Musiklehrkräfte und Stellvertreter mit musikalischer Ausbildung (oh- ne Konservatoriumsabschluss, ohne pädagogische Ausbildung sowie Studenten an Konservatorien ohne Abschluss).

Honorare und Entschädigungen für nebenamtliche Funktionen (Pauscha- len, Sitzungsgelder, Stundenlöhne) richten sich nach der Regelung in An- hang 4.

Der Gemeinderat legt die Anfangsbesoldung, gemäss den Besoldungs- klassen im Anhang 2 fest. Er berücksichtigt dabei den Ausbildungs- und Erfahrungswert.

1 Der Gemeinderat legt einmal jährlich fest, ob und welchen Angestellten ein Lohnanstieg gemäss den im Anhang 3 vorgesehenen Stufen zu ge- währen ist. Es besteht kein Anrecht auf einen jährlichen Besoldungsan- stieg.

2 Ein Besoldungsanstieg innerhalb einer Besoldungsklasse erfolgt durch Anrechnung von Lohnstufen.

3 Ein Besoldungsanstieg kann durch den direkten Vorgesetzten nur bean- tragt werden, wenn gemäss Anhang 3 Besoldungssystem mit Ziel- und Leistungsvereinbarung (Erfahrungsgewichtung) Leistung, Eignung und Verhalten gut sind sowie die gesetzten Ziele erreicht sind.

4 Der direkte Vorgesetzte hat einen Besoldungsanstieg dem Gemeinderat zu beantragen.

(11)

Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivil- schutzdienst

§ 41

5 Der direkte Vorgesetzte vereinbart mit jedem Angestellten einmal pro Jahr eine Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Folgejahr bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahres.

6 Bei Uneinigkeit ist der Gemeinderat die Schlichtungsstelle.

7 Der Gemeinderat legt die Grundlage der Ziel- und Leistungsvereinba- rung vor und ist dafür besorgt, dass für alle Angestellten eine Ziel- und Leistungsvereinbarung vorhanden und diese im Pflichtenheft festgehal- ten ist.

8 Bei nebenamtlichen Funktionären entscheidet der Gemeinderat, ob Ziel- und Leistungsvereinbarungen für alle oder einzelne Funktionen notwendig sind und durchgeführt werden.

9 Das Gehalt kann gemäss Anhang 3 um bis zu 2 Stufen reduziert wer- den, sofern die Ziel- und Leistungsvereinbarung auch im vorgehenden Jahr ergeben hat, dass Anforderungen/Zielvorgaben in wichtigen Berei- chen nicht erfüllt werden.

10 Das Gehalt kann nicht unter die Grundbesoldung (Minimum tiefste Be- soldungsklasse) reduziert werden.

1 Grundsatz

1.1 Bei Arbeitsverhinderung wegen obligatorischen schweizerischen Mi- litär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes bestehen folgende Ansprüche:

a) während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes, soweit die- ser der Rekrutenschule gleichgestellt ist (Art. 9 Abs. 3 EOG), 80

% des Lohnes. Besteht in dieser Zeit ein Anspruch auf Kinder- zulage gemäss Art. 6 EOG, beträgt der Lohnanspruch 100 %;

b) während Beförderungsdiensten (Art. 10 EOG), 80 % des zuletzt bezogenen Lohnes. Besteht in dieser Zeit ein Anspruch auf Kinderzulagen gemäss Art. 6 EOG, beträgt der Lohnanspruch 100 %;

c) während der übrigen obligatorischen Dienste (insbesondere Rekrutierung und WK) 100 % des Lohnes.

1.2 Bei freiwilligem und disziplinarisch zu leistendem Dienst wird ein Lohn ausgerichtet, sofern eine EO-Entschädigung ausgerichtet wird.

1.3 Soweit die EO-Entschädigung den Anspruch nach Absatz 1 (ein- schliesslich 13. Monatslohn) übersteigt, fällt sie dem Arbeitnehmen- den zu.

2 Leistungsübertragung

Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen dem Arbeitgeber zu. Der Lohn wird nur ausgerichtet, wenn die EO-Meldekarte vorgelegt wird.

3 Krankheit und Unfall

Im Militärdienst erkrankte oder verunfallte Arbeitnehmende haben An- spruch auf die Leistungen gemäss §§ 22, 58 und 59 der Dienst- und

(12)

Beförderung / Änderung der Gehälter

Dreizehnter Monatslohn

Kinderzulagen

Teuerungszu- lagen

Treueprämien

Funktionszu- lagen

§ 42

§ 43

§ 44

§ 45

§ 46

§ 47

Gehaltsordnung, abzüglich der Auszahlungen der Militärversicherung, welche an den Arbeitgeber fallen.

4 Gleichstellung beim militärischen Frauendienst

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die weiblichen Arbeit- nehmenden, die militärdienstpflichtig (inkl. Rotkreuzdienst) sind.

1 Bei Übernahme einer anderen Aufgabe oder Funktion ist durch den Gemeinderat die Einstufung zu überprüfen und gegebenenfalls anzu- passen.

2 Beförderungen in eine höhere Gehaltsstufe setzen die Übernahme ei- ner neuen, anspruchsvolleren Funktion oder von wesentlichen zusätzli- chen Aufgaben voraus.

3 Die Herabsetzung des Gehalts wegen Umgestaltung der Funktion oder der Gehaltsordnung gibt keinen Anspruch auf Entschädigung.

4 Bei Versetzung einer Person und bei Herabsetzung des Gehalts wegen Umgestaltung der Funktion oder der Gehaltsordnung kann der Gemein- derat in begründeten Einzelfällen das einer tieferen Funktion entspre- chende Gehalt bis maximal zum Besitzstand erhöhen.

1 Das Gemeindepersonal hat Anspruch auf den 13. Monatslohn.

2 Er wird im Dezember ausgerichtet.

3 Wer im Verlaufe des Jahres ein- oder austritt, erhält den 13. Monats- lohn anteilsmässig.

Die Kinderzulagen werden nach dem Sozialgesetz (BGS 831.1) vom 31.

Januar 2007 ausgerichtet.

Der Gemeinderat legt jährlich die Teuerungszulage mit dem Budget fest und die Gemeindeversammlung beschliesst diese im Rahmen des Bud- gets.

III.III. Weitere Zulagen

1 Die Beamten und Angestellten erhalten nach vollendetem 20. bei der Gemeinde geleisteten Dienstjahr erstmals und danach alle fünf Jahre eine Treueprämie im Umfang eines ganzen Monatslohnes.

2 Die Treueprämie kann ganz oder teilweise als Ferien bezogen werden.

3 Für die Lehrkräfte gilt das Volksschulgesetz.

Erfüllt der Mitarbeiter zwar vorübergehend aber regelmässig eine höher- wertige Arbeit, kann der Gemeinderat nach dem zweiten Monat eine Funk-

(13)

Pikettdienst

Überzeitent- schädigung

Spesen

Ferien

§ 48

§ 49

§ 50

§ 51

tionszulage gewähren.

Regelmässiger Pikettdienst wird vom Gemeinderat mit Freizeit oder einer besonderen Zulage entschädigt.

1 Nicht ausdrücklich angeordnete, gelegentliche oder geringfügige Über- zeit (Überschreitung der ordentlichen Arbeitszeit) wird nicht ausgegli- chen oder entschädigt.

2 Es wird nur eine Überzeitentschädigung gewährt, wenn die Überzeit vom Vorgesetzten ausdrücklich angeordnet wurde.

3 Sofern diese Dienstleistungen nicht bereits zum ordentlichen Pflichten- kreis gehören oder in der Besoldung nicht bereits berücksichtigt sind, wird ein Zuschlag auf dem Stundenlohn gewährt von

a) 25 % bei Sonntagsarbeit oder Nachtarbeit nach 20.00 und vor 06.00 Uhr;

b) 50 % bei kombinierter Sonntags- und Nachtarbeit.

Die oben erwähnten Zeiten gelten für den Schulhauswart nicht.

4 Überzeit ist grundsätzlich mit Freizeit zu kompensieren und wird nur ausnahmsweise bar entschädigt. Über die Auszahlung von Überzeit entscheidet der Gemeinderat.

Spesen werden nach der Regelung in Anhang 4 ausgerichtet.

1 Beamte und Angestellte, die nicht bloss eine Pauschalentschädigung oder Sitzungsgelder beziehen, haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien.

2 Dauer der Ferien:

a) bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage b) ab 21. Altersjahr bis zum vollendeten 49. Altersjahr 20 Arbeitstage c) ab 50. Altersjahr bis zum vollendeten 60. Altersjahr 25 Arbeitstage

d) ab dem 61. Altersjahr 30 Arbeitstage

e) Ferienanspruch für Lernende 25 Arbeitstage Die Anpassung des Ferienanspruches tritt im darauffolgenden Kalen- derjahr in Kraft.

3 Der Zeitpunkt der Ferien ist mit dem direkten Vorgesetzten zu vereinba- ren, wobei auf den Geschäftsgang und die Stellvertretung Rücksicht zu nehmen ist.

4 Der grössere Teil der Ferien ist zusammenhängend im gleichen Kalen- derjahr zu beziehen. Es dürfen höchstens 5 Ferientage auf das folgen- de Kalenderjahr übertragen werden.

5 Der Schulhauswart hat seine Ferien während den Schulferien zu bezie- hen.

(14)

Kürzung der Ferien wegen Absenzen

Krankheit und Unfall während der Ferien

Urlaub

Feiertage

AHV/IV/ALV

§ 52

§ 53

§ 54

§ 55

§ 56

6 Der Schulhauswart und der Gemeindearbeiter dürfen nicht gleichzeitig Ferien beziehen.

7 Bei Ein- oder Austritten im Laufe eines Kalenderjahres werden die Feri- en pro rata temporis berechnet.

1 Absenzen aufgrund Militärdienst, Zivilschutzdienst, Krankheit und Unfall bis und mit einem Monat, haben keine Kürzung des Ferienanspruchs zur Folge. Für jeden weiteren vollen oder angebrochenen Arbeitsmonat reduzieren sich die Ferien um 1/12 des Jahresanspruchs.

2 Sind die Ferien schon vorher bezogen worden, erfolgt die Kürzung im nächsten Jahr.

Krankheit und Unfall unterbrechen bereits angetretene Ferien grundsätz- lich nicht, es sei denn, es wird durch ein unverzüglich eingereichtes ärztli- ches Zeugnis der Nachweis erbracht, wonach der Betroffene von seinen Ferien keinen sinnvollen Gebrauch machen kann.

1 Während der ordentlichen Arbeitszeit ist den Arbeitnehmenden in fol- genden Fällen besoldeter Urlaub zu gewähren:

a) Eigene Hochzeit 2 Tage

b) Hochzeit eines Verwandten in auf- oder absteigender

Linie und eines Geschwisters 1 Tag

c) Der Mann bei Geburt eines eigenen Kindes 5 Tage d) Todesfall des Ehepartners, des Konkubinatspartners,

eines Kindes oder der Eltern 3 Tage

e) Todesfall von Geschwistern, Grosseltern oder

Schwiegereltern 1 Tag

f) Wohnungsumzug (max. 1 x pro Kalenderjahr) 1 Tag g) Waffen- und Kleidungsinspektion 1 Tag

Diese Urlaubstage sind in direktem Zusammenhang mit dem Ereignis zu beziehen und dürfen nicht in bar ausbezahlt werden.

2 Bei dringenden familiären Verpflichtungen kann der Gemeinderat weite- re besoldete oder unbesoldete Urlaubstage bewilligen.

3 Für die Gewährung von Jugendurlaub gilt OR 329 e.

Als bezahlte Feiertage gelten:

Neujahr, Berchtoldstag (2. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai- Nachmittag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnachten, Stephanstag (26. Dezember).

III.IV. Sozialleistungen

Die Arbeitnehmenden sind nach der Sozialgesetzgebung des Bundes ver- sichert.

(15)

Pensionskasse

Krankheit und Unfall

Leistungen bei Krankheit, Unfall und Schwanger- schaft

Mutterschafts- urlaub

§ 57

§ 58

§ 59

§ 60

1 Die Gemeinde versichert die Arbeitnehmenden gegen die wirtschaftli- chen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

2 Sie schliesst zu diesem Zweck mit einem anerkannten Versicherer ei- nen Vertrag über die berufliche Vorsorge ab.

3 Die Prämien sind je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.

1 Jeder Arbeitnehmer hat auf seine Kosten eine Krankenversicherung abzuschliessen.

2 Die Arbeitnehmer sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen Berufsunfall- und Nichtberufsunfall versichert.

3 Die Prämien für die Berufsunfallversicherung trägt die Gemeinde.

4 Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung sind je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.

1 Bei Krankheit oder Unfall haben die definitiv gewählten oder angestell- ten Arbeitnehmenden in den ersten 12 Monaten Anspruch auf die volle Besoldung und für die nachfolgenden 12 Monate Anspruch auf 80 % der Besoldung.

2 Bei Krankheit oder Unfall haben die definitiv gewählten oder angestell- ten Arbeitnehmenden, welche das Schlussalter nach § 70 Abs. 2 er- reicht haben, in den ersten 6 Monaten Anspruch auf die volle Besol- dung und für die nachfolgenden 6 Monate Anspruch auf 80 % der Be- soldung.

3 Im provisorischen Dienstverhältnis und während der Probezeit geht der Anspruch während der ersten 6 Monate auf die volle Besoldung.

4 Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch ent- sprechend gekürzt werden.

5 Für die Ausrichtung dieser Besoldungsleistungen schliesst die Gemein- de eine entsprechende Taggeldversicherung ab. Die Versicherungsleis- tungen fallen der Gemeinde zu oder werden mit der Besoldung ver- rechnet.

6 Bei schwangerschafts- oder niederkunftsbedingten Absenzen gelten die gleichen Regeln wie bei krankheits- oder unfallbedingten Absenzen nach Abs. 1 und 3. Vorbehalten bleibt die Regelung über den Mutter- schaftsurlaub.

1 Eine Mitarbeiterin hat Anspruch auf 16 Wochen besoldeten Mutter- schaftsurlaub, von dem mind. 14 Wochen nach der Niederkunft zu be- ziehen sind.

(16)

Besoldungs- nachgenuss

Grundsatz

Arbeitszeugnis

Demission, Kündigung durch Arbeit- nehmer

§ 61

§ 62

§ 63

§ 64

2 Krankheits-, Unfall- oder Feiertage während des Mutterschaftsurlaubes können nicht kompensiert werden.

3 Wird das Arbeitsverhältnis nach der Niederkunft nicht fortgesetzt, er- lischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes.

1 Beim Tod eines Beamten oder eines Angestellten ist dem Ehepartner oder den unterstützungsbedürftigen Familienangehörigen die Besol- dung für den laufenden und den folgenden Monat auszurichten.

2 In Härtefällen kann ein Besoldungsnachgenuss von höchstens zwei weiteren Monaten gewährt werden.

IV. Auflösung des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis wird aufgelöst, wenn

a) die Wahlbehörde das provisorische Beamtenverhältnis kündigt, der Be- amte demissioniert oder nicht wiedergewählt wird;

b) der Angestellte oder die Wahlbehörde das Angestelltenverhältnis kün- digt;

c) die Stelle aufgehoben wird;

d) die Altersgrenze erreicht wird;

e) disziplinarische oder andere wichtige Gründe vorliegen;

f) die Wählbarkeitsvoraussetzungen wegfallen.

1 Arbeitnehmende erhalten ein vom direkten Vorgesetzten unterzeichne- tes Arbeitszeugnis, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird.

2 Das Zeugnis spricht sich aus über Aufgaben, Art, Dauer und Qualität der geleisteten Arbeit, Leistung und persönliches Verhalten.

3 Auf Wunsch des Arbeitnehmenden kann sich das Zeugnis lediglich auf Aufgaben, Art und Dauer der geleisteten Arbeit beschränken.

4 Ein Zwischenzeugnis kann jederzeit verlangt werden.

1 Wer im provisorischen Beamtenverhältnis steht, kann unter Einhaltung einer gegenseitigen einmonatigen Frist je auf Ende des Monats kündi- gen.

2 Definitiv gewählte Beamte können unter Einhaltung einer einseitigen dreimonatigen Frist demissionieren. Die Demission ist annahmebedürf- tig.

3 Wer im probeweisen Angestelltenverhältnis steht, kann unter Einhaltung einer gegenseitigen zweiwöchigen Frist je auf Ende des Monats kündi- gen.

4 Definitiv gewählte Angestellte können unter Einhaltung einer gegensei-

(17)

Kündigung durch Arbeit- geber

Auflösung we- gen Aufhebung der Stelle

Disziplinarische Entlassung

Nichtwieder- wahl

§ 65

§ 66

§ 67

§ 68

tigen Kündigungsfrist von drei Monaten je auf Ende des Monats kündi- gen. Für den Gemeindeschreiber und den Finanzverwalter gilt eine ge- genseitige Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende des Monats.

5 Die Kündigungsfrist für Musiklehrpersonen beträgt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im ersten Anstellungsjahr 1 Monat. Nach Ablauf des 1. Jah- res beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate und ist auf das Ende eines Schuljahres per 31. Juli möglich.

1 Die Wahlbehörde kann das provisorische Beamtenverhältnis sowie das Angestelltenverhältnis kündigen. Die Fristen richten sich nach § 64.

2 Die Kündigung ist zu begründen.

3 Die Kündigungsbeschränkungen und die Kündigung zulässiger privat- rechtlicher Anstellungsverhältnisse richten sich nach dem Obligationen- recht.

4 Das Kündigungsverfahren ist damit abschliessend in der vorliegenden DGO geregelt. Subsidiäres Recht gelangt nicht zur Anwendung.

1 Wird eine Stelle aufgehoben, fällt das Dienstverhältnis grundsätzlich dahin.

2 Die Aufhebung ist Beamten und Angestellten mindestens sechs Monate zum Voraus je auf das Ende des Monats mittels Verfügung zu eröffnen und zuvor das rechtliche Gehör zu gewähren.

3 Der betroffenen Person ist gleichzeitig nach Möglichkeit eine gleichwer- tige Funktion anzubieten. Fehlt eine solche Möglichkeit oder wird sie abgelehnt, fällt das Dienstverhältnis dahin.

1 Die disziplinarische Entlassung richtet sich nach dem Verantwortlich- keitsgesetz.

2 Disziplinarbehörde ist in jedem Fall der Gemeinderat.

1 Ein Beamter kann wegen mangelnder Eignung oder Leistungsfähigkeit oder weil das Verhalten zu berechtigten Klagen Anlass gibt, nicht wie- dergewählt werden.

2 Dazu ist in der Regel

a) zuvor eine Ermahnung auszusprechen;

b) zuvor die Nichtwiederwahl anzudrohen;

c) die Absicht mindestens drei Monate vor dem Wiederwahltermin be- gründet mitzuteilen.

3 Beamte, die an der Urne gewählt werden, können ohne Angabe von Gründen nicht wiedergewählt werden.

(18)

Vorzeitiger frei- williger Rück- tritt

Erreichen der Altersgrenze

Auflösung aus wichtigen Grün- den

Wegfall der Wählbarkeit

Rechtsmittel

Vollzug

§ 69

§ 70

§ 71

§ 72

§ 73

§ 74

Beamte und Angestellte können nach der Regelung der Pensionskasse vorzeitig in den Ruhestand treten.

1 Das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten endigt, wenn das für Mann und Frau gleiche Schlussalter im Rahmen von 60 – 65 Jahren erreicht wird.

2 Der Gemeinderat legt das Schlussalter fest.

3 Der Gemeinderat kann bei besonderen Verhältnissen befristete Aus- nahmen bewilligen.

1 Das Dienstverhältnis kann jederzeit von Beamten oder Angestellten sowie von der Gemeinde aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint.

3 Will die Gemeinde das Dienstverhältnis von Beamten auflösen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach demjenigen für eine disziplinari- sche Entlassung.

1 Fällt die Wählbarkeit dahin, gilt das Dienstverhältnis mit sofortiger Wir- kung als aufgelöst.

2 Der Gemeinderat kann das Dienstverhältnis um längstens drei Monate verlängern, wenn es die Umstände rechtfertigen.

V. Rechtsmittel

Beim Departement kann Beschwerde geführt werden gegen

a) Beschlüsse über Nichtwiederwahlen, die nicht von der Gemeindever- sammlung oder an der Urne gefasst werden;

b) die Kündigung definitiver Anstellungsverhältnisse und die Entlassung aus wichtigen Gründen;

c) Beschlüsse über Rechtsansprüche aus dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann;

d) Beschlüsse über Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen;

e) Disziplinarmassnahmen.

VI. Schlussbestimmungen

1 Der Gemeinderat vollzieht die DGO.

2 Er kann im Rahmen dieser DGO die Aufgaben und die Ausführung kon- kretisieren.

(19)

Subsidiäres Recht

Aufhebung bis- herigen Rechts

Übergangs- bestimmungen / Besitzstand

Inkrafttreten und Genehmi- gungsvorbehalt

§ 75

§ 76

§ 77

§ 78

3 Über Ausnahmefälle, welche in der DGO nicht enthalten sind, entschei- det der Gemeinderat.

Als subsidiäres Recht gilt in erster Linie das öffentliche Dienstrecht des Kantons und des Bundes, in zweiter Linie das Obligationenrecht.

Mit Inkrafttreten dieser Dienst- und Gehaltsordnung sind die DGO vom 01.07.2001 mit all ihren Änderungen und alle dieser DGO widersprechen- den Bestimmungen aufgehoben.

1 Allfällige Bestimmungen in bestehenden und gültigen Arbeitsverträgen, welche den Bestimmungen in der vorliegenden neuen Dienst- und Ge- haltsordnung widersprechen, gelten als aufgehoben.

2 Die Überführung der bisherigen Besoldung erfolgt per 01.01.2017 zu den bisherigen Frankenbeträgen in die für die entsprechende Stelle zu- treffende neue Besoldungsklasse.

3 Der frankenmässige Besitzstand ist mit der Überführung in das neue Besoldungssystem gewährleistet.

4 Der Gemeinderat verfügt die Einweisung in die neue Besoldungsklasse und Gehaltsstufe per 01.01.2017.

1 Diese DGO mit Anhang 1, Anhang 2, Anhang 3 und Anhang 4 tritt, nachdem sie von der Gemeindeversammlung beschlossen und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden ist auf den 01.01.2017 in Kraft.

2 Die Teilrevision vom 11.06.2018 tritt, nachdem sie von der Gemeinde- versammlung beschlossen und vom Volkswirtschaftsdepartement ge- nehmigt worden ist, auf 01.01.2019 in Kraft. Die Änderung von Ziffer 1.3 des Anhanges 4 tritt rückwirkend per 01.01.2018 in Kraft.

3 Die Teilrevision vom 07.12.2020 tritt, nachdem sie von der Gemeinde- versammlung beschlossen und vom Volkswirtschaftsdepartement ge- nehmigt worden ist, auf 01.01.2021 in Kraft.

(20)

Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Winznau beschlossen am: 26.04.2016 Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Winznau beschlossen am: 13.06.2016

Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin

Daniel Gubler Anja Näf

Vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Amt für Gemeinden, mit Verfügung vom 14.07.2016, genehmigt.

Teilrevision: § 3, § 6, § 37, § 64, § 78, Anhang 4, Anhang 5 (neu)

Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Winznau beschlossen am: 08.05.2018 Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Winznau beschlossen am: 11.06.2018

Inkrafttreten: 01.01.2019

Die Änderung von Ziffer 1.3 des Anhanges 4 tritt rückwirkend per 01.01.2018 in Kraft.

Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin:

Daniel Gubler Anja Näf

Vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Amt für Gemeinden, mit Verfügung vom 03.07.2018, genehmigt.

Teilrevision: Anhang 4

Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Winznau beschlossen am: 20.10.2020 Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Winznau beschlossen am: 07.12.2020

Inkrafttreten: 01.01.2021

(21)

Gemeindepräsident Gemeindeschreiber

Daniel Gubler David Geering

Vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Amt für Gemeinden, mit Verfügung vom 12.01.2021, genehmigt.

(22)

Funktion 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Finanzverwalter Gemeindeschreiber Verwaltungsangestellter Schulleiter

Sekretariat Schulleitung Schulhauswart

Gemeindearbeiter Hilfskraft

Reinigungspersonal

B e s o l d u n g s k l a s s e (BK)

Stelleneinreihung

(23)

BK 01 BK 02 BK 03 BK 04 BK 05 BK 06 BK 07 BK 08 BK 09 BK 10 BK 11 BK 12 BK 13 BK 14 BK 15 BK 16 BK 17 BK 18 BK 19 BK 20 BK -6 3’290.00 3’454.50 3’628.40 3’811.70 4’004.40 4’206.50 4’418.00 4’638.90 4’869.20 5’113.60 5’367.40 5’635.30 5’917.30 6’213.40 6’523.60 6’847.90 7’191.00 7’552.90 7’928.90 8’323.70 -6 -5 3’325.00 3’491.25 3’667.00 3’852.25 4’047.00 4’251.25 4’465.00 4’688.25 4’921.00 5’168.00 5’424.50 5’695.25 5’980.25 6’279.50 6’593.00 6’920.75 7’267.50 7’633.25 8’013.25 8’412.25 -5 -4 3’360.00 3’528.00 3’705.60 3’892.80 4’089.60 4’296.00 4’512.00 4’737.60 4’972.80 5’222.40 5’481.60 5’755.20 6’043.20 6’345.60 6’662.40 6’993.60 7’344.00 7’713.60 8’097.60 8’500.80 -4 -3 3’395.00 3’564.75 3’744.20 3’933.35 4’132.20 4’340.75 4’559.00 4’786.95 5’024.60 5’276.80 5’538.70 5’815.15 6’106.15 6’411.70 6’731.80 7’066.45 7’420.50 7’793.95 8’181.95 8’589.35 -3 -2 3’430.00 3’601.50 3’782.80 3’973.90 4’174.80 4’385.50 4’606.00 4’836.30 5’076.40 5’331.20 5’595.80 5’875.10 6’169.10 6’477.80 6’801.20 7’139.30 7’497.00 7’874.30 8’266.30 8’677.90 -2 -1 3’465.00 3’638.25 3’821.40 4’014.45 4’217.40 4’430.25 4’653.00 4’885.65 5’128.20 5’385.60 5’652.90 5’935.05 6’232.05 6’543.90 6’870.60 7’212.15 7’573.50 7’954.65 8’350.65 8’766.45 -1 3’500.00 3’675.00 3’860.00 4’055.00 4’260.00 4’475.00 4’700.00 4’935.00 5’180.00 5’440.00 5’710.00 5’995.00 6’295.00 6’610.00 6’940.00 7’285.00 7’650.00 8’035.00 8’435.00 8’855.00 0 1 3’535.00 3’711.75 3’898.60 4’095.55 4’302.60 4’519.75 4’747.00 4’984.35 5’231.80 5’494.40 5’767.10 6’054.95 6’357.95 6’676.10 7’009.40 7’357.85 7’726.50 8’115.35 8’519.35 8’943.55 1 2 3’570.00 3’748.50 3’937.20 4’136.10 4’345.20 4’564.50 4’794.00 5’033.70 5’283.60 5’548.80 5’824.20 6’114.90 6’420.90 6’742.20 7’078.80 7’430.70 7’803.00 8’195.70 8’603.70 9’032.10 2 3 3’605.00 3’785.25 3’975.80 4’176.65 4’387.80 4’609.25 4’841.00 5’083.05 5’335.40 5’603.20 5’881.30 6’174.85 6’483.85 6’808.30 7’148.20 7’503.55 7’879.50 8’276.05 8’688.05 9’120.65 3 4 3’640.00 3’822.00 4’014.40 4’217.20 4’430.40 4’654.00 4’888.00 5’132.40 5’387.20 5’657.60 5’938.40 6’234.80 6’546.80 6’874.40 7’217.60 7’576.40 7’956.00 8’356.40 8’772.40 9’209.20 4 5 3’675.00 3’858.75 4’053.00 4’257.75 4’473.00 4’698.75 4’935.00 5’181.75 5’439.00 5’712.00 5’995.50 6’294.75 6’609.75 6’940.50 7’287.00 7’649.25 8’032.50 8’436.75 8’856.75 9’297.75 5 6 3’710.00 3’895.50 4’091.60 4’298.30 4’515.60 4’743.50 4’982.00 5’231.10 5’490.80 5’766.40 6’052.60 6’354.70 6’672.70 7’006.60 7’356.40 7’722.10 8’109.00 8’517.10 8’941.10 9’386.30 6 7 3’745.00 3’932.25 4’130.20 4’338.85 4’558.20 4’788.25 5’029.00 5’280.45 5’542.60 5’820.80 6’109.70 6’414.65 6’735.65 7’072.70 7’425.80 7’794.95 8’185.50 8’597.45 9’025.45 9’474.85 7 8 3’780.00 3’969.00 4’168.80 4’379.40 4’600.80 4’833.00 5’076.00 5’329.80 5’594.40 5’875.20 6’166.80 6’474.60 6’798.60 7’138.80 7’495.20 7’867.80 8’262.00 8’677.80 9’109.80 9’563.40 8 9 3’815.00 4’005.75 4’207.40 4’419.95 4’643.40 4’877.75 5’123.00 5’379.15 5’646.20 5’929.60 6’223.90 6’534.55 6’861.55 7’204.90 7’564.60 7’940.65 8’338.50 8’758.15 9’194.15 9’651.95 9 10 3’850.00 4’042.50 4’246.00 4’460.50 4’686.00 4’922.50 5’170.00 5’428.50 5’698.00 5’984.00 6’281.00 6’594.50 6’924.50 7’271.00 7’634.00 8’013.50 8’415.00 8’838.50 9’278.50 9’740.50 10 11 3’885.00 4’079.25 4’284.60 4’501.05 4’728.60 4’967.25 5’217.00 5’477.85 5’749.80 6’038.40 6’338.10 6’654.45 6’987.45 7’337.10 7’703.40 8’086.35 8’491.50 8’918.85 9’362.85 9’829.05 11 12 3’920.00 4’116.00 4’323.20 4’541.60 4’771.20 5’012.00 5’264.00 5’527.20 5’801.60 6’092.80 6’395.20 6’714.40 7’050.40 7’403.20 7’772.80 8’159.20 8’568.00 8’999.20 9’447.20 9’917.60 12 13 3’955.00 4’152.75 4’361.80 4’582.15 4’813.80 5’056.75 5’311.00 5’576.55 5’853.40 6’147.20 6’452.30 6’774.35 7’113.35 7’469.30 7’842.20 8’232.05 8’644.50 9’079.55 9’531.55 10’006.15 13 14 3’990.00 4’189.50 4’400.40 4’622.70 4’856.40 5’101.50 5’358.00 5’625.90 5’905.20 6’201.60 6’509.40 6’834.30 7’176.30 7’535.40 7’911.60 8’304.90 8’721.00 9’159.90 9’615.90 10’094.70 14 15 4’025.00 4’226.25 4’439.00 4’663.25 4’899.00 5’146.25 5’405.00 5’675.25 5’957.00 6’256.00 6’566.50 6’894.25 7’239.25 7’601.50 7’981.00 8’377.75 8’797.50 9’240.25 9’700.25 10’183.25 15 16 4’060.00 4’263.00 4’477.60 4’703.80 4’941.60 5’191.00 5’452.00 5’724.60 6’008.80 6’310.40 6’623.60 6’954.20 7’302.20 7’667.60 8’050.40 8’450.60 8’874.00 9’320.60 9’784.60 10’271.80 16 17 4’095.00 4’299.75 4’516.20 4’744.35 4’984.20 5’235.75 5’499.00 5’773.95 6’060.60 6’364.80 6’680.70 7’014.15 7’365.15 7’733.70 8’119.80 8’523.45 8’950.50 9’400.95 9’868.95 10’360.35 17 18 4’130.00 4’336.50 4’554.80 4’784.90 5’026.80 5’280.50 5’546.00 5’823.30 6’112.40 6’419.20 6’737.80 7’074.10 7’428.10 7’799.80 8’189.20 8’596.30 9’027.00 9’481.30 9’953.30 10’448.90 18 19 4’165.00 4’373.25 4’593.40 4’825.45 5’069.40 5’325.25 5’593.00 5’872.65 6’164.20 6’473.60 6’794.90 7’134.05 7’491.05 7’865.90 8’258.60 8’669.15 9’103.50 9’561.65 10’037.65 10’537.45 19 20 4’200.00 4’410.00 4’632.00 4’866.00 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B e s o l d u n g x 13 Monatslöhne Besoldungsklasse

Anlaufstufe (AS)

Grundbesoldung

Lohnstufen (LS)

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