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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt Organisation

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KINDERBILDUNGS- UND BETREUUNGSGESETZ 2009 (5061)

Gesetz vom 30. Oktober 2008 über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinder- bildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009), LGBl. Nr. 7/2009, 67/2009, 36/2013, 79/2013 (Art. 33), 1/2014 (Art. 7), 23/2016 (Art. 1), 66/2016, 40/2018 (Art. 13), 14/2019, 70/2019, 31/2021 (Art. 4)

I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Präambel und Ziele

§ 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 3 Grundsätze

§ 3a Verbot des Tragens weltanschaulicher oder religiös geprägter Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt 7

§ 4 Versorgungsauftrag

§ 5 Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept

§ 6 Fachberatung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf 8

§ 7 Gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen9 2. Abschnitt

Organisation

§ 8 Aufgaben

§ 9 Besuchsrecht gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften

§ 10 Sprachliche Frühförderung

§ 11 Pädagogisches Konzept

§ 12 Organisationsform

§ 13 Gruppengröße

§ 14 Personaleinsatz

§ 14a Anerkennung von Berufsqualifikationen von Helferinnen und Helfern 3

§ 15 Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter

§ 16 Kindergartenjahr10und Ferien

§ 17 Öffnungszeiten

§ 18 Leitung

§ 19 Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

§ 20 Errichtung, Stilllegung und Auflassung

§ 21 Inbetriebnahme

§ 22 Sonderformen und Pilotprojekte

3. Abschnitt

Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung11

§ 23 Aufnahme und Widerruf der Aufnahme

§ 24 Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht 1

§ 24a (entfällt) 5

§ 25 Aufsichtspflicht, Meldepflicht und ärztliche Untersuchung

§ 26 Elternabende

§ 27 Mitwirkung und Pflichten der Eltern

§ 28 Hospitieren und Praktizieren

(2)

4. Abschnitt Aufsicht

§ 29 Aufsichtsbehörde und Befugnisse

§ 30 Pädagogische Aufsicht

5. Abschnitt Finanzierung

§ 31 Beiträge des Landes

§ 32 Fortbildung

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 33 Eigener Wirkungsbereich

§ 33a Verarbeitung personenbezogener Daten6

§ 34 Strafbestimmungen

§ 34a Umsetzungshinweis 4

§ 35 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

1Eintrag eingefügt gem. Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009 mit Wirksamkeit vom 1.9.2010.

2Eintrag eingefügt gem. Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2013 mit Wirksamkeit vom 1.9.2013.

3Eintrag eingefügt gem. Art. 1 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 mit Wirksamkeit vom 22.4.2016.

4Eintrag eingefügt gem. Art. 1 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 mit Wirksamkeit vom 22.4.2016.

5Eintrag gem. Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

6 Eintrag gem. Z Art 13 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 (mit Wirksamkeit vom 25. Mai 2018).

7Eintrag eingefügt gem. Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019 (mit Wirksamkeit vom 1. April 2019).

8Eintrag gem. Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

9Eintrag gem. Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

10 Wort „Kindergartenjahr“ ersatzweise eingefügt gem. Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

11 Überschrift gem. Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Präambel und Ziele § 1

(1) Das Land Burgenland bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die im Burgenland leben. Jede Kinderbetreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.

(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:

1. die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wis- senschaftlicher Erkenntnisse und der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Abs. 4 1a, 2. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung

und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen,

3. die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben und 4. die Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfspla-

nung.

(3)3Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes dienen auch die Bestimmungen des Burgen- ländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes 1über die Betreuung von Minderjährigen unter 16 Jahren für einen Teil des Tages durch Tagesmütter oder Tagesväter (Tagesbetreuung).

(4)1bPädagogische Grundlagendokumente sind:

1. der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan“ für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich: enthält Bildungsbereiche für die qualitätsvolle pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen;

2. der „Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“:

ist Grundlage für die Begleitung und Dokumentation individueller sprachbezogener Bildungs - prozesse;

3. das „Modul für Fünfjährige“: zielt auf den Erwerb grundlegender Kompetenzen am Übergang zur Schule ab;

4. der „Werte- und Orientierungsleitfaden“: ist ein bundesländerübergreifender verpflichtender Leitfaden, der auf die Vermittlung grundlegender Werte der österreichischen Gesellschaft in kindgerechter Form abzielt;

5. Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern;

6. sonstige Dokumente, die im Laufe der Vereinbarungsperiode erarbeitet werden und vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern zur Verfügung gestellt werden.

1 Wortfolge „Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ ersatzweise eingefügt gem. Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2016 (mit Wirksamkeit vom 1.9.2016)

1aWortfolge „und der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Abs. 4“ eingefügt gem. Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019 (mit Wirksamkeit vom 1. April 2019).

1bAngefügt gem. Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019 (mit Wirksamkeit vom 1. April 2019).

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 2 (1)3Im Sinne dieses Landesgesetzes gilt als:

1. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außer- schulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;

2. Kinderkrippengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern unter drei Lebensjahren zusammensetzt;

3. Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern ab zweieinhalb Lebensjahren, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in den jeweiligen Gemein- den aus Kindern ab drei Lebensjahren, bis zum Schuleintritt zusammensetzt;

4. Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrich- tung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern ab eineinhalb Lebensjahren bis zur Beendigung der Volksschulpflicht außerhalb des Schulunterrichts zusammensetzt;

5. Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und welche sich aus Kindern im

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schulpflichtigen Alter außerhalb des Schulunterrichts zusammensetzt;

6. Inklusion: In Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterten Kindergarten-oder Hortgruppen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhtem Förderbedarf;

7. Kinder mit erhöhtem Förderbedarf: Kinder, für die auf Grund einer Stellungnahme der Fachber- atung gemäß § 6 ein erhöhter Förderbedarf zur sozialen Integration besteht und in entsprechen- dem Ausmaß Stützstunden zugeteilt werden;

8. Eltern: Vater, Mutter oder sonstige mit der Obsorge betraute Personen eines Kindes;

9. Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Gebietskörperschaften, natür- liche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen und person- ellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verant- wortlich sind. Dazu zählen sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger;

a) Öffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind sowie jene Recht- sträger, die diese Aufgaben für Gemeinden oder einen Gemeindeverband im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 ausüben;

b) Privater Rechtsträger: Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger;

10. Pädagogische Fach- und Hilfskräfte, sonstiges qualifiziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung:

a) pädagogische Fachkräfte: Personen, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärt- ner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen und zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen -(GER) aufweisen. Unter pädagogischen Fach - kräften sind beispielsweise (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher an Horten zu verstehen;

b) pädagogische Hilfskräfte: Personen, welche gemäß § 14a eine Ausbildung gemäß Burgen- ländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, LGBl. Nr. 20/2018, in der jew- eils geltenden Fassung, erfüllen;

c) sonstiges qualifiziertes Personal: in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten eingesetztes Personal, wie insbesondere pädagogische Fachkräfte als Stützkräfte gemäß Z 11 und sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;

11. Stützkraft: pädagogische Fachkraft, die in Gruppen gemäß § 14 Abs. 6 zusätzlich zur gruppen- führenden pädagogischen Fachkraft unterstützend in Kindergruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des § 6 für die Bildungsarbeit der Kinder eingesetzt wird;

12. Errichtung: Die Gründung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz);

13. Stilllegung: Die vorläufige Einstellung des Betriebes einer Kinderbildungs- und -betreuungsein- richtung für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren. Bei Überschreitung des Zeitraumes gilt die Einrichtung als aufgelassen;

14. Auflassung: Die endgültige Einstellung des Betriebes einer Kinderbildungs- und -betreuungsein- richtung;

15. Öffnungszeiten in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsprechend der VIF-Kriterien (Vereinbarkeitsindikator von Familie und Beruf): Öffnungszeiten, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind, im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kinder- gartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen;

16. Kernzeit und Randzeiten: Wenn eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung täglich geöffnet hat, ist die Kernzeit von 8 Uhr bis 12 Uhr, bei einer Tagesöffnungszeit über 15 Uhr hin- ausgehend ist die Kernzeit von 8 Uhr bis 15 Uhr. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung außerhalb der Kernzeiten betrieben wird;

17. Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß oder die Summe der mo nat - lichen Beschäftigungsausmaße, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100% der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- oder Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe beträgt.

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(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern 1. in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule

mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

2. im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen;

3. in Schüler- und Lehrlingsheimen;

4. in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden;

5. in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und

6. in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt.

(3) Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Kinder - krippe“, „Kindergarten“ oder „Hort“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kin der - be treuungseinrichtungen der jeweiligen Organisationsform im Sinne dieses Landesgesetzes zulässig.

1. I.d.F. gem. Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2013 mit Wirksamkeit vom 1.9.2013.

2I.d.F. gem. Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009 mit Wirksamkeit vom 1.9.2009.

3I.d.F. gem. Z 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

§ 3 1 Grundsätze

(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuung- seinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.

(2) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhten Förderbe- darf.

(3) Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht gemäß § 24 Abs. 4 ist die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung freiwillig.

(4) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind grundsätzlich ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, des Standes, der Sprache, des Bekenntnisses der Kinder all- gemein zugänglich.

(5) Bei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen privater Rechtsträger kann die Zu gäng - lichkeit auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebs beschränkt und von der Leistung eines Beitrags abhängig gemacht werden.

(6) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.

(7) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern bis zum Schuleintritt, die gemein- sam mit zumindest einem Elternteil ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist in einer Kinder- gartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, in einer Gruppe mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des § 6 sowie einer Kinderkrippengruppe für die Eltern beitragsfrei.

Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung, etc.) oder son- stigen mit dem Bildungsauftrag der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt (Bastelgeld, etc).

(8) Für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege schulpflichtiger Kinder kann der Rechts - träger einen je nach Inanspruchnahme angemessenen, jedoch höchstens kostendeckenden Beitrag ein- heben, wobei überdies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern Bedacht zu nehmen ist und der Betrieb eines Horts oder einer alterserweiterten Kindergartengruppe mit schulpflichtigen Kindern nicht der Erzielung eines Gewinns dienen darf. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung, etc.) oder sonstigen mit der Betreuungstätigkeit zusammenhängenden Materi- alaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.

(9) Für die Betreuung und Pflege schulpflichtiger Kinder in den Ferienzeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019, kann der Rechtsträger einen höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, maximal jedoch 30 Euro pro Woche. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung etc.) oder sonstigen mit der Betreuungstätigkeit zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Recht- strägers verbleibt.

1I.d.F. gem. Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

(6)

§ 3a 1

Verbot des Tragens weltanschaulicher oder religiös geprägter Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt

Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist in Kinderbil- dungs- und -betreuungseinrichtungen2Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt, verboten.

1Eingefügt gem. Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019 (mit Wirksamkeit vom 1. April 2019).

2Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersatzweise eingefügt gem. Z 6a des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirk- samkeit vom 1.11.2019).

§ 4 1 Versorgungsauftrag

(1) Die Gemeinden haben bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbildungs- und -betreuungsplatz in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder bei Tagesmüttern oder Tagesvätern zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze durch Aus- oder Zubau der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Gemeinde im Sinne des § 5 Abs. 3 zu erfolgen. Aus dem Versorgungsauftrag ist ausgenommen in den Fällen des § 24 Abs. 4 kein Recht- sanspruch ableitbar.

(2) Die Gemeinden haben bei Bedarf der Eltern dafür Sorge zu tragen, dass für jedes schulpflichtige Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, in den Ferienzeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeüber- greifend) eine Betreuung nach Maßgabe der § 3 Abs. 9 und § 13 Abs. 2 bis 3a in einem dafür geeigneten Gebäude oder an einem sonstigen geeigneten Veranstaltungsort zur Verfügung steht.

(3) Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebotes haben die Rechtsträger von Kinderbildungs- und - betreuungseinrichtungen, die länger als bis 13 Uhr offengehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten. Von den Eltern ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben. Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angebotenen Lebensmittel aus biologisch hergestellten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stammen. Die Bio- Quote der angebotenen Lebensmittel hat bis 2021 zumindest 50% und bis Ende 2024 100% zu betra- gen.

1I.d.F. gem. Z 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

§ 5 1

Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat jährlich bis spätestens 31. Jänner des laufenden Kindergartenjahres gemäß § 16, ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen, die für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben.

Auf Basis des zukünftigen Bedarfs ist jährlich bis zum 15. Februar des laufenden Kindergartenjahres ein Entwicklungskonzept festzulegen. Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Bedarfserhebung und das Entwicklungskonzept sind dem Land und dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls

1. die Art und die jeweilige Anzahl der Kinderbetreuungsplätze sowie die angebotenen Öff- nungszeiten und allfällige sonstige Betreuungsangebote zu berücksichtigen;

2. die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden, wobei diese auch mitzuwirken haben;

3. die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungs-, die Wanderungs- und Geburtenbi- lanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu erheben und detailliert anzugeben und

4. die Anzahl und das Beschäftigungsausmaß des eingesetzten Personals in Vollbeschäfti- gungsäquivalenten (VBÄ) gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 anzugeben.

(2) Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:

1. Die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Zusammenarbeit sind im Sinne des § 4 und im

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Hinblick auf jene Kinder, die gemäß § 23 Abs. 1 nicht aufgenommen werden können, bevorzugt anzuwenden.

2. Die Gemeinden können von eigenen Vorkehrungen absehen, soweit die erforderlichen Kinder- betreuungsplätze von privaten Rechtsträgern oder durch Tagesmütter oder Tagesväter zumin - dest in gleich geeigneter Weise wie von Gemeinden geschaffen werden können.

(3) Zur Gewährleistung der nach Abs. 1 gebotenen Bedarfsdeckung hat die Gemeinde, ab Kenntnis, dass sie aufgrund des erhobenen Bedarfs dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, zeit- gerecht, jedoch jedenfalls zumindest drei Monate vor einer beabsichtigten Umsetzung von einschlägi- gen Bau- und Entwicklungsvorhaben das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.

1I.d.F. gem. Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

§ 6 1

Fachberatung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf

(1) Das Land hat in Abstimmung mit dem jeweiligen Rechtsträger die für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erforderliche Fachberatung sicher - zustellen.

(2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:

1. Feststellung des Stützkräftebedarfs und Zuteilung der verfügbaren Stützkräftestunden für entsprechend geeignetes Personal gemäß § 2 Abs. 1 Z 11;

2. Beratung und Unterstützung der Rechtsträger, pädagogischen Fachkräfte und Eltern in Angele- genheiten der Bildung und Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie beispiels - weise mobiler heilpädagogischer Betreuungsdienste, welche die Kompetenzen der Kinder stärken und ihre Entwicklung unterstützen, bedienen. Hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben ist zwischen dem Land und dem geeigneten Dritten eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen.

(4) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe Kinder, insbesondere jene mit erhöhtem Förderbedarf, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, ergänzend und ver- tiefend zu betreuen und individuell zu fördern. Darunter ist jedenfalls die Unterstützung der pädagogis- chen Fachkräfte bei der Betreuung durch Mitarbeit in der Gruppe und Beratung, Einflussnahme auf das soziale Klima unter den Kindern in der Gruppe zur gegenseitigen Akzeptanz sowie Beratung der Eltern in der Betreuung und Förderung der Kinder zu verstehen.

(5) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 unterliegen der pädagogischen Aufsicht gemäß § 30. Die Auf- sicht ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringung von Leistungen nach Abs. 4 umfasst die Aufsicht auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen.

(6) Der Rechtsträger kann je nach den örtlichen Gegebenheiten Untersuchungen eines Fach - arztes/einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und psychologische Untersuchungen oder Beratungen und nötigenfalls Psychotherapie oder klinisch-psychologische Behandlungen für die in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommenen Kinder ermöglichen. Die Vornahme der- artiger Maßnahmen darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit einem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ und nicht gegen den Willen der Eltern erfolgen.

1I.d.F. gem. Z 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

Gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen § 7 3

(1) In nachstehenden Gemeinden des Burgenlandes und deren Ortsverwaltungsteilen mit kroatisch- er, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen eine Kinderbetreuungseinrichtung errichtet ist, ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zur Bildungssprache Deutsch in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung anzubieten,4und zwar

1. die kroatische Sprache:

a) im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:

Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkapro- dersdorf, Zagersdorf und Zillingtal;

b) im politischen Bezirk Güssing:

Güttenbach, Hackerberg, Heiligenbrunn (im Ortsverwaltungsteil Reinersdorf), Heugraben, Kukmirn (im Ortsverwaltungsteil Eisenhüttl), Neuberg im Burgenland und Stinatz;

c) im politischen Bezirk Mattersburg:

Antau, Baumgarten und Draßburg;

(8)

d) im politischen Bezirk Neusiedl am See:

Neudorf, Pama und Parndorf;

e) im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben;

f) im politischen Bezirk Oberwart:

Markt Neuhodis (im Ortsverwaltungsteil Althodis), Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwal- tungsteil Spitzzicken), Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz;

2. die ungarische Sprache:

a) im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Oberpullendorf

b) im politischen Bezirk Oberwart:

Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Siget in der Wart), Oberwart und Unterwart.

(2)1Die Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache hat im erforderlichen Aus- maß, mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organi- satorische Gründe entgegenstehen, ist für die Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung5geöffnet ist, mindestens eine Stunde zu verwenden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache erlassen.

(3)1Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seiner Eltern verhalten werden, die betreffende Volks- gruppensprache in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung5zu gebrauchen.

(4)1Die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen 2gemäß Abs. 1 haben zur pädagogischen Betreuung der Kinder in der Volksgruppensprache die erforderliche Anzahl an päda- gogischen Fachkräften zu bestellen, die nachweislich über die Kenntnisse der betreffenden Volksgrup- pensprache verfügen.

(5)1Ist es dem Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung5gemäß Abs. 1 nicht möglich zumindest eine pädagogische Fachkraft zu beschäftigen, die auch über die erforderlichen Ken- ntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, hat das Land Burgenland - sofern dies nicht von dritter Seite erfolgt - für die Beistellung einer pädagogischen Fachkraft Sorge zu tragen, die neben den Erfordernissen gemäß § 14 Abs. 2 nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppen- sprache verfügt. Der Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung5gemäß Abs. 1 ist dem Land Burgenland zur Rückerstattung der Kosten für die Beistellung der pädagogischen Fachkraft verpflichtet.

(6)1Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen 2von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgen- landes verwendet werden, die nicht unter Abs. 1 fallen, wenn dies mindestens 25% der Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung5 in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsver waltungs teil) verlangen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten hiebei sinngemäß.

(7) Entf. gem. Z 2a des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2013 mit Wirksamkeit vom 1.9.2013.

(8) Entf. gem. Z 2a des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2013 mit Wirksamkeit vom 1.9.2013.

(9) Entf. gem. Z 2a des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2013 mit Wirksamkeit vom 1.9.2013.

1I.d.F. gem. Z 2a des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2013 mit Wirksamkeit vom 1.9.2013.

2Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersatzweise eingefügt gem. Z 6a des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirk- samkeit vom 1.11.2019).

3Überschrift gem. Z 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

4Wortfolge „ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zur Bildungssprache Deutsch in der Kinder- bildungs- und -betreuungseinrichtung anzubieten,“ ersatzweise eingefügt gem. Z 11 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

5 Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung “ ersatzweise eingefügt gem. Z 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirk- samkeit vom 1.11.2019)

2. Abschnitt Organisation Aufgaben § 8

(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen 1haben die Aufgabe,

1. jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkann- ter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der Erkenntnisse der ein- schlägigen Wissenschaften zu fördern und

2. die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompe-

(9)

tenz beizutragen.

(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.

(3) Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem

1. auf die Entwicklung grundlegender ethischer und religiöser Werte Bedacht genommen wird, 2. die Fähigkeiten des eigenständigen Denkens gefördert werden,

3. die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden, 4. die schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden,

5. auf die körperliche Pflege und Gesundheit der Kinder geachtet und die motorische Entwicklung unterstützt wird und

6. präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen gesetzt werden.

(4) Kinderkrippengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.

(5) Kindergartengruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Kinder auf den Schulein- tritt vorzubereiten. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Kinderkrippe und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.

(6) Hortgruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.

(7)2Gruppen, in denen Kinder, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, betreut werden, haben die Aufgabe nach den in Abs. 1 geltenden Zielsetzungen nach wissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen und praxisbezogenen, Grundsätzen in einer Gruppe mit nicht beeinträchtigten Kindern zu betreuen und zu fördern.

(8) (Entf. gem. Z 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019)

1Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersatzweise eingefügt gem. Z 6a des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirk- samkeit vom 1.11.2019).

2I.d.F. gem. Z 13 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019)

Besuchsrecht gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften § 9

Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften steht das Besuchsrecht bei den Kindern ihres Bekenntnisses in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung1zu. Vor jedem Besuch ist das Einvernehmen mit der zuständigen Leitung herzustellen.1

Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung “ ersatzweise eingefügt gem. Z 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirk- samkeit vom 1.11.2019)

2I.d.F. gem. Z 13 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019)

§ 10 1

Sprachliche Frühförderung

(1) Zur Feststellung der Sprachkompetenz haben die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtun- gen 2Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststel- lungen sind durch pädagogische Fachkräfte anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen.

(2) Für das Kindergartenjahr 2018/2019 gelten folgende Beobachtungszeiträume: Kinder im Alter von vier Jahren, die geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind bis spätestens 30.

November 2018 einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Die Kinder, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung3 besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober 2018 einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprach- förderbedarf festgestellt, so sind sie so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Abs. 2a erster Satz findet erst- malig im Zeitraum zwi schen Mai und Juni 2019 Anwendung. Für weitere Sprachstandsfeststellungen findet Abs. 2a vierter bis sechster Satz Anwendung.

(10)

(2a) Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende Beobachtungszeiträume: Kinder, die im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr) geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen.

Kinder im Alter von vier Jahren, die erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie sie so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstands- feststellung zu unterziehen. Dazu kommen auch jene Kinder im Alter von fünf Jahren, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung3besuchen. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres.

(3) Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.

(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.

(5) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen 2haben auf Verlangen der jeweils zuständi- gen Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprach- standsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprach- standsfeststellung gemäß § 10 Abs. 2 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern oder andere zur Obsorge berechtigte Personen des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

101/2018, nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw. personenbezogene Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw. zu löschen.

(6) Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass in den Kindergärten die pädagogischen Fachkräfte in ausreichender Anzahl den Lehrgang für sprachliche Frühförderung besuchen.

1Eingefügt gem. Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019 (mit Wirksamkeit vom 1. April 2019).

2Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersatzweise eingefügt gem. Z 6a des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirk- samkeit vom 1.11.2019).

3 Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung “ ersatzweise eingefügt gem. Z 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirk- samkeit vom 1.11.2019)

§ 11

Pädagogisches Konzept

(1) Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung1hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist.

(2) Das pädagogische Konzept hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.

(3) Das pädagogische Konzept muss in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung1aufliegen.

Den Eltern und dem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ ist auf Verlangen die Einsichtnahme in das pädagogische Konzept zu ermöglichen.

1 Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung “ ersatzweise eingefügt gem. Z 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirk- samkeit vom 1.11.2019)

§ 12 1 Organisationsform

(1) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen werden Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterte Kindergarten- und/oder Hortgruppen geführt.

(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an mindestens fünf Tagen pro Woche offen zu halten. Mangels entsprechenden Bedarfs können Horte auch nur an vier Tagen pro Woche offen gehalten werden.

(3) Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Formen in einer Kinderbildungs- und -betreu- ungseinrichtung unter einer gemeinsamen Leitung ist zulässig.

1 I.d.F. gem. Z 15 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019)

(11)

§ 13 Gruppengröße

(1) In allen Gruppen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen 1ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.

(2)2In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschrei - tung der Gruppenhöchstzahl ist grundsätzlich nicht zulässig. In Ausnahmefällen kann die Lan- desregierung jedoch die Überschreitung auf eine bestimmte Zeitdauer und eine maximale Überschrei - tungszahl von Kindern genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist. Der Rechts - träger hat zeitgerecht, jedoch mindestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung, der Lan- desregierung ein Konzept für die Zeit nach Ablauf der befristeten Ausnahmebewilligung vorzulegen, aufgrund dessen die Landesregierung mittels Bescheid im Bedarfsfall eine Verlängerung der befristeten Ausnahmebewilligung verfügen kann. Nach endgültigem Auslaufen der befristeten Bewilligung und Nichtvorlage eines entsprechenden Konzepts seitens des Rechtsträgers gilt § 31 Abs. 3. Für die Zeit der Überschreitung gilt § 14 Abs. 8.

(3)2In Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben einein- halbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus „nicht aus dem Entwicklungskonzept vorherse- hbaren Gründen“ kommt. Für die Zeit der Überschreitung gilt § 14 Abs. 8.

(3a)3In den Ferienzeiten gemäß § 2 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fas- sung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019, kann die Landesregierung jedoch die zusätzliche Auf- nahme von bis zu drei schulpflichtigen Kindern pro Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Kindergartengruppen gemäß Abs. 3 im Sinne des § 4 Abs. 2 genehmigen, wenn in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keine weiteren Gruppen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 im Gemein- degebiet oder gemeindeübergreifend vorhanden sind und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist. Für die Zeit der Überschreitung gilt § 14 Abs. 8.

(4) In Hortgruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Eine Über- schreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres 4zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.

(5) In alterserweiterten Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenom- men werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vol- lendet haben, und schulpflichtige Kinder eineinhalbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres 4zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.

(6)5In den Ferienzeiten gemäß § 2 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019, zählen abweichend von § 13 Abs. 5 Schulkinder nur einfach und ist auch die vorübergehende Aufnahme von zusätzlichen Schulkindern für diesen Zeitraum bis zur Gruppengröße gemäß Abs. 5 zulässig. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus „nicht aus dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen“ kommt. Für die Zeit der Überschreitung gilt § 14 Abs. 8.

(7)6Pro Gruppe dürfen grundsätzlich drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf angemeldet werden.

In Ausnahmefällen kann die Landesregierung jedoch die Überschreitung auf eine bestimmte Zeitdauer und eine maximale Überschreitungszahl von Kindern genehmigen, wenn nachweislich berücksichti- gungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist.

1Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersatzweise eingefügt gem. Z 6a des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirk- samkeit vom 1.11.2019).

2I.d.F. gem. Z 16 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

3I.d.F. gem. Z 16a des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

4 Wort „Kindergartenjahres“ ersatzweise eingefügt gem. Z 17 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

5 I.d.F. gem. Z 18 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

6 I.d.F. gem. Z 19 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

§ 14 1 Personaleinsatz

(1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammenset- zung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen.

(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fach- und Hilfskräfte und das notwendi-

(12)

ge Hauspersonal zu bestellen sowie falls erforderlich, die für Stützstunden von inklusiv geführten Gruppen erforderlichen zusätzlichen Stützkräfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 oder weiteres sonstiges quali- fiziertes Personal. Die pädagogischen Fach- und Hilfskräfte müssen eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Die pädagogischen Fachkräfte müssen den Anstellungserfordernissen gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungser- fordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, die pädagogischen Hilfskräfte müssen eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, LGBl. Nr. 20/2018, in der jeweils geltenden Fas- sung, aufweisen.

(3) In allen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen.

(4) In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten sowie eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfs - kraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe zusätzlich zur päda gogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstun- den, einzusetzen; für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft im Beschäfti- gungsausmaß von mindestens zehn Wochenstunden einzusetzen. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschul - alter betreut, ist die pädagogische Hilfskraft zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kindergartengruppen und alterserweiterte Kindergartengrup- pen von 1 : 10 ist anzustreben.

(5) In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft für die gesamte Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 einzusetzen. Ein Betreu- ungsschlüssel für Kinderkrippengruppen von 1 : 4 ist anzustreben.

(6) In Gruppen, in denen auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sind, sind pro Gruppe entsprechend der Anzahl der bewilligten Stützstunden gemäß § 6 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft mindestens eine pädagogische Hilfskraft und eine Stützkraft einzusetzen.

(7) Der Personaleinsatz gemäß Abs. 3 bis 6 gilt jedenfalls für die gesamte Kernzeit, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Fach- und Hilfskräfte jedenfalls so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann. In den Ferienzeiten gemäß § 16 Abs. 3 kann statt der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Hilfskraft eingesetzt werden.

(8) Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater oder eine pädagogische Hilfskraft für die Zeit der Überschreitung einzusetzen, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.

(9) Wird in der Kinderbetreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit eine päda- gogische Hilfskraft einzustellen; diese Verpflichtung entfällt, sofern für diese Zeit eine pädagogische Fachkraft oder eine pädagogische Hilfskraft gemäß Abs. 3 bis 6 zur Verfügung steht.

(10) In alterserweiterten Kindergartengruppen kann der Rechtsträger für die Lernzeiten zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mit- telschulen einsetzen, in Hortgruppen kann der Rechtsträger für die Lernzeiten anstatt der pädagogi - schen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen einset- zen.

(11) Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 ist die pädagogische Hilfskraft befugt, die Kinder selbständig zu beauf- sichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein. In diesen Fällen ist durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfs - kräfte so zu bemessen, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.

(12) Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die pädagogische Hilfskraft auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens zwölf aufeinander folgenden Tagen die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen. In diesen Fällen ist durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.

1 I.d.F. gem. Z 20 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

(13)

§ 14a 1

Anerkennung von Berufsqualifikationen von Helferinnen und Helfern

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolg- reich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der Helferin oder des Helfers zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, erworben wurde und

1. diese Ausbildung in einem der oben genannten Staaten reglementiert im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder

2. es sich bei der Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt.

(2) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie

1. diese Tätigkeit ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Staat gemäß Abs. 1, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und

2. für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2, sofern sie unbe- schränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:

1. Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,

2. Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Ver- trägen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Aus- übung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(5) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

1. Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des ent- sprechenden Berufes berechtigt, sowie eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.

(6) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(7) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten zu entscheiden.

(8) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens sechs Monate dauernden Anpas- sungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß dieser Verordnung unterscheiden, oder

2. der Beruf der Helferin oder des Helfers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten einer Helferin oder eines Helfers nach diesem Gesetz umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine we sent - liche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der an - tragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.

(9) Die Landesregierung hat dabei festzulegen, 1. hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

a) den Ort,

b) den Inhalt und die Bewertung;

2. hinsichtlich der Eignungsprüfung:

(14)

a) die zuständige Prüfungsstelle,

b) die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß

§ 14 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen.

(10) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Lan- desregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teil- weise ausgleichen können.

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, haben über deutsche Sprachkenntnisse zu verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Österreich erforderlich sind.

(13) Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheitengesetzes - Bgld. EU-BA- G 2, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.

1Eingefügt gem. Art. 1 Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 mit Wirksamkeit vom 22.4.2016.

2Zitat ersatzweise eingesetzt gem. Art. 4 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 (mit Wirksamkeit vom 15. Mai 2021)

§ 15

Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter

Wenn eine Kinderbetreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß § 16 Abs. 3 festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugendhil- fegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/20131, in den Räumen der jeweiligen Kinderbildungs- und - betreuungseinrichtung2erfolgen. Die Tagesmutter oder der Tagesvater hat dabei mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten. 1Wortfolge „ gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013“ ersatzweise eingefügt

gem. Art. 7 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 (mit Wirksamkeit vom 1.12.2013)

2Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersatzweise eingefügt gem. Z 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirk- samkeit vom 1.11.2019).

§ 16 1

Kindergartenjahr und Ferien

(1) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.

(2) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feierta- gen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlossen zu halten.

(3) Die Semesterferien, die Hauptferien, die Herbstferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingst fe rien im Sinne des § 2 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 49/2019, sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem nachweislichen Bedarf der Eltern vom Rechtsträger festzulegen. Die Hauptfe- rien dauern grundsätzlich ununterbrochen zwei Wochen. Der Rechtsträger hat jedoch entsprechend dem Bedarf der Eltern kürzere Ferienzeiten festzusetzen oder von der Festsetzung dieser, bis auf jene Tage gemäß Abs. 2, abzusehen sobald dem Rechtsträger zumindest für vier Kinder bis zur Beendigung der Schulpflicht mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet bis zu einem seitens des Rechtsträgers für jedes Kindergartenjahr festgelegten Termin ein konkreter, nachweislicher Bedarf bekanntgeben wird.

VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 sind anzustreben. 1

I.d.F. gem. Z 21 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

§ 17 1 Öffnungszeiten

(1) Die Wochenöffnungszeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat unter Berück- sichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern mindestens 20 Stunden (Horte mit vier Tagen Wochenöffnungszeit mindestens 16 Stunden) und maximal 60 Stunden zu betragen. Die Wochenöffnungszeit ist für die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jedenfalls dann zu verlängern, sobald im Gemeindegebiet zumindest für vier Kinder derselben Alters - klasse im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 bis zu einem seitens des Rechtsträgers für jedes Kindergarten- jahr festgelegten Termin ein nachweislicher Bedarf von den Eltern bekanntgeben wird.

(2) Die Tagesöffnungszeit von Kinderkrippen-, Kindergartengruppen und alterserweiterten Kinder- gartengruppen muss mindestens von 8 Uhr bis 12 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 12 Uhr bis 16 Uhr festgesetzt sein.

(15)

(3) Ob Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger auf Grundlage der Bedarfserhebung und des Entwicklungskonzepts der Standortgemeinde (§ 5). Die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 ist für die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jedenfalls dann zu verlängern, sobald im Gemeindegebiet zumindest für vier Kinder derselben Altersklasse im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 bis zu einem seitens des Rechtsträgers für jedes Kindergartenjahr festgelegten Termin ein nachweis- licher Bedarf von den Eltern bekanntgeben wird.

(4) Für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die länger als die Tagesöff- nungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, hat der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Frühdienst und/oder Spätdienst gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 zu unterteilen. Die Kernzeit hat jedenfalls von 8 Uhr bis 12 Uhr festgesetzt zu werden, bei einer Tagesöffnungszeit über 15 Uhr hinaus- gehend von 8 Uhr bis 15 Uhr. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Kinderbildungs- und -betreu- ungseinrichtung außerhalb der Kernzeiten betrieben wird.

(5) Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mit- tagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und der Eltern, insbesondere wegen Berufstätigkeit, sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 sind anzustreben.1

I.d.F. gem. Z 22 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

§ 18 Leitung

(1) Jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft ver- antwortlich geführt.

(2) Alle Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administra- tive Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Leitung mehrerer Kinderbetreuungseinrichtungen desselben Rechtsträgers durch eine pädagogische Fachkraft ist zulässig. 1

1Dritter Satz angefügt gem. Z 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2013 mit Wirksamkeit vom 1.9.2013.

§ 19

Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

(1) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreu- ungseinrichtung3verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen.

(2)1 Die Liegenschaft hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so groß zu sein, dass für Kindergärten und Horte mindestens 500 m2sowie für Kinderkrippen mindestens 400 m2pro Gruppe zur Verfügung stehen. Es müssen pro Kind mindestens 14 m2an Außenspielfläche vorhanden sein. In die Liegenschaft können auch geeignete Grundflächen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung3befinden, miteinbezogen werden. In durch örtliche oder sachliche Verhältnisse begründeten Fällen kann die Landesregierung über Ansuchen Ausnahmen von den Mindestflächenvoraussetzungen bewilligen, sofern die Grundsätze der Sicherheit und Päda- gogik trotzdem gewährleistet sind.

(3) In jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung3sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbetreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Gruppenraum ein Kreuz sowie das Bun- des- und Landeswappen und in jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung3ein Bild des Bunde- spräsidenten anzubringen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Nähere über die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und son- stigen Liegenschaften zu regeln.

(5) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreu- ungseinrichtung3verwendet werden, dürfen inner- und außerhalb der Öffnungszeit für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuung- seinrichtung3, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Er for der - nissen der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die Verwendung für andere Zwecke innerhalb der Öff- nungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers und der Landesregierung2; die Verwendung für andere Zwecke außerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers. Diese Ein-

(16)

schränkungen der Mitverwendung gelten jedoch nicht in Katastrophenfällen. 1

I.d.F. gem. Z 11 des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2013 mit Wirksamkeit vom 1.9.2013.

2Wortfolge „der Landesregierung“ ersatzweise eingefügt gem. Z 11a des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2013 mit Wirksamkeit vom 1.9.2013.

3Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersatzweise eingefügt gem. Z 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirk- samkeit vom 1.11.2019).

§ 20

Errichtung, Stilllegung und Auflassung

(1) Die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung3ist zulässig, wenn

1. der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürger- schaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländerinnen oder Inländern, besitzt,

2. die pädagogischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine diesem Landesgesetz entsprechende Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung3vorliegen und 3. zu erwarten ist, dass die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung3von der im § 13 fest-

gelegten Mindestzahl an Kindern ständig und regelmäßig besucht werden wird.

(2)4 Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann stillgelegt werden, wenn die Kin - derzahl soweit zurückgeht, dass dem Rechtsträger der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Dies liegt dann vor, wenn die Mindestkinderanzahl im Sinne des § 13 Abs. 1 in drei aufeinanderfolgenden Kindergartenjahren dauerhaft unterschritten wurde und der Weiterbetrieb in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Aufwendungen des Rechtsträgers steht. Dies liegt beispiel- sweise dann vor, wenn die notwendigen Investitionen zur Gewährleistung einer pädagogisch und fach- lich qualitativ hochwertigen Bildungsarbeit unter Fortführung des Standortes in der bestehenden Form das hierfür zur Verfügung stehende Budget des Rechtsträgers in aus wirtschaftlicher Sicht unzumutbar- er Höhe überschreiten würde. Sie ist stillzulegen, wenn

1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht oder

2. die Bau- und Einrichtungsvorschriften nicht mehr erfüllt werden können. Wenn der Zeitraum der Stilllegung fünf Jahre überschreitet, gilt die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung als aufgelassen.

(3) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung3ist aufzulassen, wenn eine der im Abs. 1 festgesetzten Voraussetzungen auf Dauer weggefallen ist. Eine Kinderbildungs- und -betreuungsein- richtung3, die über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren stillgelegt ist, gilt als aufgelassen.

(4) Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung3zu errichten, stillzulegen oder aufzulassen oder nach einer Stilllegung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Landesregierung rechtzeitig1vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Begründung der vorge- sehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthal- ten. Der Errichtungsanzeige sind Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuschließen.

(5)2Die Landesregierung hat die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung3zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung nicht vorliegen. Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 1 kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung3zu erwarten sind.

(6) Kommt der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur Stilllegung oder Auflassung der Kinderbil- dungs- und -betreuungseinrichtung3nicht unverzüglich nach, hat die Landesregierung die Stilllegung oder Auflassung mit Bescheid zu verfügen. 1

Wort „rechtzeitig“ ersatzweise eingefügt gem. Z 11b des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2013 mit Wirksamkeit vom 1.9.2013.

2I.d.F. gem. Z 11c des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2013 mit Wirksamkeit vom 1.9.2013. (Entfall der Wortfolge „innerhalb von zwei Monat- en nach dem Einlangen der ordnungsgemäß erstatteten Anzeige“.)

3Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersatzweise eingefügt gem. Z 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirk- samkeit vom 1.11.2019).

4I.d.F. gem. Z 23 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

§ 21 Inbetriebnahme

(1)1Die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer Kinderbildungs- und -betreu- ungseinrichtung4sowie die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder

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