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Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Geltungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern ( 2) im Bundesgebiet.

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(1)

Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird

(Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG) StF: BGBl. Nr. 218/1975

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf a) Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flücht- linge, BGBl. Nr. 55/1955, in Verbindung mit dem Protokoll BGBl. Nr.

78/1974, die entweder zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind, es sei denn, daß sie den Ehegatten verlassen haben, oder die ein Kind haben, das österreichischer Staatsbürger ist;

b) Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kultu- rellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund ei- nes zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;

c) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufs- konsularischen Vertretungen oder in mit diplomatischen Vorrechten ausges- tatteten zwischenstaatlichen Organisationen oder in ständigen Vertretungen bei solchen Organisationen oder hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bediens- tete solcher Ausländer;

d) Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen, es sei denn, sie üben eine Tätigkeit bei einem Un- ternehmen mit Sitz im Bundesgebiet aus;

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 895/1995)

g) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Berichterstatter für aus- ländische Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer Akkreditierung als Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer hinsicht- lich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim Bundes- kanzleramt;

h) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

i) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Honorarprofessoren, Gastpro- fessoren, Lektoren, Instruktoren, Lehrbeauftragte oder Vertragsassistenten an österreichischen Universitäten, an der Akademie der bildenden Künste o- der an Kunsthochschulen;

j) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbil- dungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union;

k) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

(2)

l) Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, sowie Kin- der (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbür- ger, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt;

m) Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates sowie Ehegatten eines Staats- angehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, der eine selbständige oder unselb- ständige Beschäftigung im Bundesgebiet ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-

Mitgliedstaates besitzen.

(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhö- rung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Perso- nengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die öster- reichische Staatsbürgerschaft besitzt.

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

d) nach den Bestimmungen des § 18 oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfte- überlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veran- stalter,

c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und

d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-

Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.

(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vor- liegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erschei- nungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs.

2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn

(3)

1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemein- samen Gesellschaftszweckes oder

2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25%

Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in ei- nem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Ge- schäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest, daß ein we- sentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Ge- sellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen.

Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

§ 3

(1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes be- stimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Be- schäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeige- bestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes be- stimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzei- gebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befrei- ungsschein besitzt.

(3) Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbe- willigung als dem neuen Arbeitgeber erteilt.

(4) Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufs- gruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen

a) einen Tag oder

b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung drei Tage

ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständi- gen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

(5) Ausländer, die

a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder b) als Ferial- oder Berufspraktikanten

beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an ei-

(4)

ner inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrie- ben ist.

Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufs- praktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in be- schäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regiona- len Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Zollbehörde anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservi- ce hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ab- lauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der An- zeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Be- schäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beab- sichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufs- praktikums entspricht.

(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilli- gung, die EU-Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Ausländer hat eine Ausfer- tigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU- Entsendebestätigung oder der Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 oder die Ar- beitserlaubnis oder den Befreiungsschein oder die ihm gemäß Abs. 8 ausge- stellte Bestätigung an seiner jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(7) Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Be- schäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwen- den waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Um- stände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 115/2001)

(9) Die Beschäftigung eines Volontärs gemäß Abs. 5 kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn

a) der Volontär über eine Ausbildung verfügt, die einer österreichischen Reifeprüfung entspricht, und

b) die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen Qualifikation führen soll, die diesem Niveau entspricht, und

c) die Beschäftigung durch ein international tätiges Unternehmen erfolgt und

d) die Beschäftigung zur Sicherung des österreichischen Betriebsstandortes im Hinblick auf die Erschließung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstand- orte im Herkunftsstaat des Volontärs notwendig ist und

e) vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm vor- gelegt wird, welches die zur Erreichung der in lit. b genannten Ziele er- forderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Einsatzort der einzel- nen Programmschritte anführt, und

f) ein Nachweis des ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat nach Abschluß des Schulungsprogrammes erbracht wird und

g) eine Gefährdung der Beschäftigung und der Lohn- und Arbeitsbedingungen der übrigen im Unternehmen Beschäftigten ausgeschlossen ist und

h) eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Perso- nalvertretung von der Beschäftigung des Volontärs vorliegt.

(5)

(10) Die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn der An- tragsteller anläßlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben ge- macht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätig- keiten verrichtet, die nicht einem Volontariat gemäß Abs. 5 oder Abs. 9 o- der dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufs- praktikum entsprechen.

Abschnitt II

Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen

§ 4

(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftli- che Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Die Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrling ist zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zuläßt und wichtige Gründe bezüglich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes nicht entgegenstehen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn 1. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt;

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997) 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

4. die Gewähr gegeben erscheint, daß der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeits- bedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält;

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

6. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Perso- nalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt;

7. der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz mi-

teinschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck ge- mäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 nach Ertei- lung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck er- streckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung ei- ner Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des Fremdengesetzes 1997;

8. bei grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften die Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüber- lassungsgesetzes vorliegt;

9. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht auf Grund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wußte oder hätte wissen müssen;

(6)

10. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wie- derholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungs- bewilligung während der letzten zwölf Monate;

11. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat;

12. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragsein- bringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer be- schäftigt hat;

13. bei Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des § 14 der Ausländer im Heimat- staat angeworben wurde;

14. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

15. der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung hinsichtlich des Beginns (§ 26 Abs. 5 Z 1) oder der Beendigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) der Be- schäftigung eines Ausländers oder seine Meldeverpflichtung gemäß § 14d Abs.

1 verletzt hat;

16. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich dieses oder eines vergleichbaren Ar- beitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstel- lung

a) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50.

Lebensjahr vollendet hat, ausgesprochen hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeit- nehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, der Arbeitgeber macht glaubhaft, daß die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers er- folgt ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

(5) Soweit Kontingente (§ 12) festgesetzt sind, entfallen die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemäß § 20 Abs. 2. So- weit Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) festgesetzt sind, entfällt bis zum Erreichen von 80 vH der Landeshöchstzahl die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1.

(6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbe- willigung nur erteilt werden, wenn

1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfaßten Ausländer eingebracht wird und 2. die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

3.

a) der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbe- sondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

(7)

c) überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

d) die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder

e) die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengeset- zes 1997 erfolgen soll.

(7) Unbeschadet des § 12a Abs. 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur un- ter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilli- gung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.

(8) Über Höchstzahlen gemäß § 13 hinaus kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Einzelfällen Be- schäftigungsbewilligungen erteilen. Sonst dürfen über die Höchstzahlen ge- mäß § 13 hinaus Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn der Bundesminister für Arbeit und Soziales dies durch Verordnung für einzelne Berufsgruppen oder Berufsarten oder für den Fall außergewöhnlicher Verhält- nisse auf lokalen Arbeitsmärkten

festlegt.

(9) Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes entfallen die Prü- fung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 6 und die Anhörung der kollektiv- vertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums.

(10) Abs. 3 Z 4 ist hinsichtlich einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.

4 als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, begin- nend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt in- ländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.

(11) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung für bestimmte Regionen oder fachliche Bereiche, in denen sich der Teilarbeits- markt abweichend vom gesamten Arbeitsmarkt entwickelt, festlegen, daß Be- schäftigungsbewilligungen für Ausländer nur für jenen fachlichen Bereich erteilt werden dürfen, für welchen die letzte Beschäftigungsbewilligung er- teilt wurde. Dabei kann der über eine Niederlassungsbewilligung für jegli- chen Aufenthaltszweck verfügende Personenkreis ausgenommen werden für den Fall, daß die Beschäftigung vom Arbeitsmarktservice vermittelt wird.

Ausländische Künstler

§ 4a

(1) Für einen Ausländer, dessen unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, darf die Beschäfti- gungsbewilligung auch bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgeset- zes geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.

(2) Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu neh- men, daß durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird.

Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit, de- ren unselbständige Ausübung beantragt wurde, noch über die künstlerische Qualität des Künstlers, für den die Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, maßgebend sein.

(8)

(3) Die Voraussetzung der künstlerischen Tätigkeit des Ausländers im Sinne des Abs. 1 ist bei begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen.

Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4b

(1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 läßt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräf- te, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:

1. Inländer oder Flüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a;

2. Befreiungsscheininhaber;

3. Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversi- cherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben haben;

4.

a) jugendliche Ausländer, sofern sie das letzte volle Schuljahr vor Beendi- gung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert haben und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre min- destens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war, oder

b) Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in Österreich gemäß dem Frem- dengesetz 1997 niedergelassen sind;

5. Ausländer, die, sofern sie nicht bereits einer der vorgenannten Perso- nengruppen zuzurechnen sind, von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfaßt sind und für eine Vermittlung in Betracht kommen;

6. Ausländer, die nach mindestens dreijähriger erlaubter Beschäftigung im Inland einen Leistungsanspruch gemäß Z 3 erschöpft haben und seitdem durch- gehend beim Arbeitsmarktservice zur Vermittlung vorgemerkt sind;

7. Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet auf- halten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehe- gatten und minderjährigen Kindern, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebensolang im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, notwendig ist;

8. Ausländer, die sich länger als fünf Jahre erlaubt im Bundesgebiet auf- halten und deren Vermittlung auf offene Stellen nicht aussichtslos er- scheint;

9. Asylwerber gemäß § 19 des Asylgesetzes 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76.

(2) Die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber für den zu besetzenden Arbeitsplatz eine gültige Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausge- stellt wurde.

(3) Wird eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für einen Ausländer beantragt, der über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sind für den Fall, daß kein Ausländer nach der Reihenfolge des Abs. 1 herangezogen werden kann, auch alle sonstigen Aus- länder, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, zur Vermittlung auf den zu besetzenden Arbeitsplatz heranzuziehen.

(9)

(4) Bei der Prüfung, ob für den zu besetzenden Arbeitsplatz anstelle des beantragten Ausländers Arbeitskräfte nach der Reihenfolge des Abs. 1 ver- mittelt werden können, ist zu beachten, daß die zu vermittelnden Arbeits- kräfte einen höheren Integrationsgrad aufweisen als der beantragte Auslän- der selbst.

Türkische Staatsangehörige

§ 4c

(1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlus- ses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.

(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr.

1/1980 erfüllen.

(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestim- mungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszustän- digkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, so- weit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestim- mungen dieses Bundesgesetzes.

Geltungsbereich

§ 6

(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt.

Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb be- stimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der In Betracht kommenden Teilar- beitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer o- der das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden.

(2) Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht über- steigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

(3) Wenn unter Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses Änderungen in Teilen der Beschäftigungsbewilligung eintreten, die sich nach Abs. 1 auf die berufliche Tätigkeit, den Betrieb oder den örtlichen Geltungsbereich beziehen, kann sich die Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigungs- bewilligung auf jene beschränken, die mit diesen Teilen in Zusammenhang stehen.

Geltungsdauer

§ 7

(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längs- tens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.

(2) Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in Betrieben, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewis- sen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (Saisonbetrieb), ist die Beschäftigungsbewilligung jeweils nur für die nach der Art der Beschäfti- gung erforderliche Dauer zu erteilen.

(10)

(3) Die Geltungsdauer der im Rahmen von Kontingenten erteilten Beschäfti- gungsbewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Laufzeit des betreffenden Kontingentes zu beschränken. Liegt ein Kontingent mit ganzjähriger Laufzeit vor, so darf die Beschäftigungsbewilligung, wenn sie in der zweiten Hälfte der Laufzeit erteilt wird, längstens bis sechs Monate nach Ablauf des Kon- tingentes erteilt werden.

(4) Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung oder die Arbeitserlaubnis für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erteilen.

(5) § 11 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und § 6 Abs. 3 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(6) Die Beschäftigungsbewilligung erlischt

1. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;

2. wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilli- gung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.

(7) Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.

(8) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbe- willigung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung er- gibt.

Auflagen

§ 8

(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

(2) Die Beschäftigungsbewilligung ist weiters mit der Auflage zu verbinden, daß zur Erhaltung der Arbeitsplätze inländischer Arbeitnehmer im Falle a) der Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze die Beschäftigungsverhält- nisse der Ausländer vor jenen der inländischen Arbeitnehmer zu lösen sind;

b) von Kurzarbeit im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vor deren Einführung die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer zu lösen sind, wenn dadurch Kurzarbeit auf längere Sicht verhindert werden könnte.

Von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne der lit. a hat der Arbeitgeber die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu verständigen, wenn die Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten ein erhebliches Ausmaß erreichen würde.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung kann, sofern es im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamt- wirtschaftliche Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbe- sondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpoli- tischer oder berufsfördernder Art, verbunden werden.

(11)

Widerruf

§ 9

(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tat- sachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwie- gen hat.

(2) Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn

a) die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1, 3 und 6), sich wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 3 erklär- ten Umstände nicht mehr zutreffen,

b) sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder c) die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt wer- den.

(3) Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens wegen Nichterfüllung der Vorausset- zungen nach § 8 Abs. 2 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bedeckung des Arbeitskräftebedarfes des Betriebes gesichert bleibt.

(4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§

18) sinngemäß.

Streik und Aussperrung

§ 10

Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussper- rung betroffenen Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt werden.

Sicherungsbescheinigung

§ 11

(1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für eine Beschäftigung im Bun- desgebiet im Ausland anzuwerben, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbe- scheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ertei- lung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird.

(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Vor- aussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 vor- liegen.

(3) Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens 26 Wo- chen zu befristen. Dabei ist auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und Aufenthaltsnahme des Ausländers Bedacht zu nehmen. Wurde die Siche- rungsbescheinigung für eine kürzere Geltungsdauer ausgestellt, ist eine Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 26 Wochen zulässig. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zuläs- sig.

(4) Wird dem Antrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.

(5) Die Sicherungsbescheinigung kann widerrufen werden, wenn sich die nach

§ 4 Abs. 1, 2 oder 6 oder Abs. 3 Z 4 zu würdigenden Umständen wesentlich ändern.

(12)

(6) § 4 Abs. 7 und 8 gilt für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen sinngemäß.

Kontingente

§ 12

(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann, sofern es die allgemei- ne Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage zuläßt, für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche sowie für bestimmte Zeiträume durch Verordnung Kontin- gente für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen oder festgesetzte Kontingente ändern.

(2) Auf Kontingente sind anzurechnen

a) die während der Laufzeit erteilten Beschäftigungsbewilligungen, ausge- nommen jene für Lehrlinge,

b) die während der Laufzeit ausgestellten Sicherungsbescheinigungen, ausge- nommen jene für Lehrlinge, und

c) die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund einer Arbeitserlaubnis eingegangenen Arbeitsverhältnisse.

Bundeshöchstzahl

§ 12a

(1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Auslän- der darf den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.

(2) Über die Gesamtzahl gemäß Abs. 1 hinaus dürfen Sicherungsbescheinigun- gen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der Bun- desminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne Personen- gruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche In- teressen bestehen, festlegt. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungs- dauer der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstausmaß für alle Überzie- hungsfälle zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne Gruppen vorsehen.

(3) Für die Festsetzung der Gesamtzahl gemäß Abs. 1 (Bundeshöchstzahl) ist das durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotential (gemäß Abs. 1) der vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Auf die Gesamtzahl sind al- le sichergestellten Ausländer (§ 11), alle auf Grund einer gültigen Be- schäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsschei- nes beschäftigten Ausländer sowie alle bei den Geschäftsstellen des Ar- beitsmarktservice arbeitslos vorgemerkten Ausländer mit Ausnahme der ar- beitslosen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates und der arbeitslosen Konventionsflüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a anzurechnen. Von der Anrech- nung ausgenommen sind die auf Grund einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 7, einer EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 und einer An- zeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 beschäftigten Ausländer sowie die sicher- gestellten oder auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a be- schäftigten ausländischen Künstler. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservi- ce Österreich monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarkt- daten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Aus- länderinnen heranzuziehen.

(13)

Höchstzahlen

§ 13

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann, wenn es öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, insbesondere im Bereich der Bevölkerungs- politik und der Infrastruktur, oder die Lage und Entwicklung des Arbeits- marktes erfordern, für das gesamte Bundesgebiet oder für einzelne oder meh- rere Bundesländer nach Anhörung des Bundesminister für wirtschaftliche An- gelegenheiten sowie der betreffenden Länder durch Verordnung Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen.

§ 13a

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann, abgesehen vom Fall des § 13,

1. auf gemeinsamen Vorschlag der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

2. auf Antrag des betreffenden Bundeslandes oder

3. zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a das für die einzelnen Bundesländer unter Bedachtnahme auf die örtliche Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes bestimmte Höchstausmaß beschäftigter und arbeitsloser Aus- länder durch Verordnung bis spätestens 30. November für das nächstfolgende Jahr festsetzen (Landeshöchstzahlen).

§ 13b

(1) Bei der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 13 und 13a ist auf die Zahl der beschäftigten und arbeitslosen Ausländer eines der Festsetzung vorangegangenen zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes Bedacht zu nehmen. Die Anrechnung auf Höchstzahlen gemäß den §§ 13 und 13a erfolgt nach Maßgabe des § 12a Abs. 3.

(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbe- willigungen für ausländische Künstler (§ 4a), bei der Erteilung von Entsen- debewilligungen (§ 18) und bei der Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§

3 Abs. 5) und EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) sowie bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für türkische Staatsangehörige (§

4c) nicht anzuwenden.

Einschränkung im öffentlichen Interesse

§ 14

(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann auf Grund a) eines Regierungsübereinkommens,

b) einer drohenden Überlastung der Infrastruktur, c) einer Gefährdung der Volksgesundheit,

d) einer Gefährdung der Einhaltung der Höchstzahl gemäß § 13 oder

e) eines gemeinsamen Antrages der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs einer- seits und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes andererseits

durch Verordnung festlegen, daß die Erteilung von Beschäftigungsbewilligun- gen davon abhängig zu machen ist, daß Ausländer in ihrem Heimatstaat ange- worben worden sind. Je nach den Erfordernissen der Wahrung der im § 4 Abs.

1 oder 2 genannten Belange kann eine solche Maßnahme entweder für alle Aus- länder oder für Ausländer aus bestimmten Staaten getroffen werden. Eine derartige Verordnung ist im Falle der lit. c im Einvernehmen mit dem Bun- desminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen.

(14)

(2) Eine solche Maßnahme kann bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 1 für das gesamte Bundesgebiet, für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer verfügt werden, und zwar

a) wenn keine Kontingente (§ 12) festgesetzt sind ohne jede Einschränkung und b) wenn Kontingente festgesetzt sind

aa) in den Fällen des Abs. 1 lit. a, c oder e ohne jede Einschränkung und bb) in den Fällen des Abs. 1 lit. b oder d oberhalb der Kontingente, c) gleichgültig ob Kontingente festgesetzt sind, in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder e für bestimmte fachliche Bereiche.

Abschnitt IIa Arbeitserlaubnis

Voraussetzungen und Geltungsbereich

§ 14a

(1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Zeiten einer Beschäfti- gung

1. gemäß § 3 Abs. 5 oder 2. gemäß § 18 oder

3. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 oder

4. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, welcher eine Beschäftigung als Grenzgänger gemäß § 1 Abs. 11 des Fremdengesetzes 1997 zugrunde liegt oder

5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a, werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer Be- schäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine Verordnung gemäß § 14b eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbe- reich der Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber alle betroffenen Bundesländer.

(3) Die Arbeitserlaubnis ist für den Bereich jenes Bundeslandes auszustel- len, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die er- laubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei saisonal bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden.

(4) Die Arbeitserlaubnis darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden.

Der Ablauf der Arbeitserlaubnis wird während der Dauer eines Lehrverhält- nisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.

(15)

Einschränkung des Geltungsbereiches

§ 14b

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Aus- länderausschusses durch Verordnung festlegen, daß die Arbeitserlaubnis auf bestimmte fachliche Bereiche eingeschränkt werden kann oder bestimmte fach- liche Bereiche nicht umfassen darf, wenn die Lage und Entwicklung des Ar- beitsmarktes oder die Sicherung der gegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen dies erfordern. Die Einschränkung des Geltungsbereiches ist in der Arbeits- erlaubnis festzuhalten.

(2) Die Einschränkung des Geltungsbereiches gilt nicht für Arbeitsverhält- nisse und Arbeitserlaubnisse, welche bereits vor Inkrafttreten der entspre- chenden Verordnung bestanden haben.

Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis

§ 14c

Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis

1. nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der so- zialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und

2. nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichba- ren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

Beschäftigungsmeldung bei Arbeitserlaubnis

§ 14d

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der örtlichen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

1. innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen, 2. die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und

3. innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden.

(2) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem Regional- beirat laufend die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit Arbeitserlaub- nis zur Kenntnis zu bringen. Folgende Datenarten sind in diesem Zusammen- hang den Ausschußmitgliedern zu übermitteln:

1. Name, Adresse und Art des Betriebes;

2. Name, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit des Ausländers;

3. das Datum der Beschäftigungsaufnahme.

Verlängerung der Arbeitserlaubnis

§ 14e

(1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn 1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder

2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war.

(2) § 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(16)

Widerruf der Arbeitserlaubnis

§ 14f

(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1. der Ausländer im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über we- sentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsa- chen verschwiegen hat, oder

2. der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen Auf- enthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr unter- bricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ar- beitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 vorliegen.

(2) § 7 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Die widerrufene Arbeitserlaubnis ist der zuständigen regionalen Ge- schäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.

Untersagung der Beschäftigung

§ 14g

(1) Dem Arbeitgeber, welcher einen Ausländer auf Grund einer Arbeitserlaub- nis beschäftigt, ist die Beschäftigung zu untersagen,

1. wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversiche- rungsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden,

2. wenn der Betrieb einem örtlichen oder fachlichen Bereich zuzuordnen ist, für den die Arbeitserlaubnis nicht gilt.

(2) § 7 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Untersagung der Beschäf- tigung gemäß Abs. 1 endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund ei- nes berechtigten vorzeitigen Austritts.

Abschnitt III Befreiungsschein

Voraussetzungen

§ 15

(1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn 1. der Ausländer während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war, oder 2. der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staats- bürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, oder

3. der Ausländer das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (jugendlicher Ausländer) und sich wenigstens ein Elternteil mindestens fünf Jahre recht- mäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenn

a) er sich mehr als die halbe Lebenszeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf- gehalten hat oder

b) er seine Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat, oder

(17)

4. der Ausländer das 19. Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen der Z 3 bei Vollendung des 19. Lebensjahres erfüllt waren und er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf- gehalten hat, oder

5. der Ausländer das 21. Lebensjahr vollendet hat und bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres oder darüber hinaus bis zur Beendigung der Unterhalts- gewährung wegen der Staatsbürgerschaft eines Elternteiles nicht dem Gel- tungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist, wenn er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(2) Der Lauf der Fristen nach Abs. 1 wird durch Zeiten, während derer der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.

(3) Ist der österreichische Staatsbürger verstorben, so entfällt die im Abs. 1 Z 2 normierte Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer. Ist ein El- ternteil, der in Österreich gelebt hat, verstorben, so entfällt die im Abs.

1 Z 3 normierte Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthaltes wenigstens ei- nes Elternteiles.

(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhö- rung des Regionalbeirates bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 Z 4 und 5 eine zweieinhalb Jahre übersteigende Abwesenheit vom Bundesgebiet nachsehen, wenn sie durch Studienaufenthalt oder sonstige wichtige soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe bedingt ist.

(5) Der Befreiungsschein ist jeweils für fünf Jahre auszustellen.

(6) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrver- hältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt.

Verlängerung

§ 15a

(1) Der Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Die Hemmungsgründe gemäß § 15 Abs. 2 sind anzuwenden.

(2) Der Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 2 ist zu verlängern, wenn der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.

(3) Der Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ist zu verlängern, wenn sich der Ausländer abgesehen von Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 und 4 wäh- rend der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bun- desgebiet aufgehalten hat.

(4) § 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

Widerruf

§ 16

(1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wis- sentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

(2) § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.

(18)

(3) Der widerrufene Befreiungsschein ist der zuständigen regionalen Ge- schäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.

Einschränkung des Geltungsbereiches

§ 17

Wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in bestimmten Berufen oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen dies erfordern, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der zuständi- gen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeit- nehmer durch Verordnung festlegen, daß Befreiungsscheine für die Beschäfti- gung in diesen Berufen nicht gelten.

Abschnitt IV

Betriebsentsandte Ausländer

Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung

§ 18

(1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bun- desgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewil- ligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Aus- länder einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

(2) Für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurz- fristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeits- kräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt wer- den, ist eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht er- forderlich.

(3) Bei der Erteilung von Entsendebewilligungen oder der Ausstellung von EU-Entsendebestätigungen sind für die Prüfung des Aufenthaltsrechts die Be- stimmungen des Fremdengesetzes 1997 über den vorübergehenden Aufenthalt von Fremden heranzuziehen.

(4) Dauert die im Abs. 1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäfts- stelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Be- schäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.

(5) Für Ausländer nach Abs. 1, die im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturab- kommen beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich.

Die Beschäftigung ist von der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen er- bracht werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzei- gen.

(6) Für Ausländer nach Abs. 1, die bei Ensemblegastspielen im Theater be- schäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regio- nalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

(7) Dauert die Beschäftigung nach Abs. 6 länger als eine Woche, so ist der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung,

(19)

vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Ar- beitsmarktservice einzubringen.

(8) Bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewil- ligung für einen betriebsentsandten Ausländer kann für den Fall, daß es sich um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt, abgesehen werden.

(9) Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeits- leistungen bzw. Beschäftigungen festzustellen.

(10) Die Lohn- und Arbeitsbedingungen bezüglich § 4 Abs. 3 Z 4 und § 8 Abs.

1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.

(11) Für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden.

(12) Die Beschäftigung von Ausländern, die nicht von § 1 Abs. 2 lit. m er- faßt sind und die von einem ausländischen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor der Ar- beitsaufnahme anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Ar- beitsmarktservice hat binnen sechs Wochen eine Anzeigebestätigung (EU- Entsendebestätigung) auszustellen. Für die Ausstellung der EU-

Entsendebestätigung gelten, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Entsendebewilligung. Sind die Vor- aussetzungen für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung nicht gegeben, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(13) Die EU-Entsendebestätigung ist auszustellen, wenn

1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsen- denden Arbeitgeber steht oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und über die entsprechenden Bewilligungen des Entsende- staates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt und

2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein- gehalten werden.

(14) Die EU-Entsendebestätigung gemäß Abs. 12 ist für die Dauer von sechs Monaten auszustellen; sie kann jeweils um weitere sechs Monate, längstens jedoch für die Dauer der vom Arbeitgeber gemäß Abs. 12 zu erbringenden Dienstleistung, verlängert werden.

(15) Bei der Ausstellung der EU-Entsendebestätigung entfällt die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1, 2 und 6). Die Abs.

10 und 11 sind nicht anzuwenden.

(16) Die Anzeige gemäß Abs. 12 ist vom Ausländer oder von dessen Arbeitge- ber oder vom inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleis- tungen bzw. die Beschäftigung erbracht werden, schriftlich einzubringen.

(20)

Abschnitt V Verfahren Antragseinbringung

§ 19

(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäfts- stelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel der in Aus- sicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

(2) Wird der Ausländer über den im § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum hinaus im Betrieb eines anderen Arbeitgebers beschäftigt, ist die Beschäftigungsbe- willigung oder Entsendebewilligung von diesem Arbeitgeber zu beantragen.

(3) Ist kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden, ist der Antrag nach Abs. 1 für den Fall, daß eine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, von dieser, in allen anderen Fällen vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag ist bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubrin- gen, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen erbracht werden.

(4) Der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befrei- ungsscheines ist vom Ausländer bei der nach seinem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen bei der nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen regi- onalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.

(5) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung ist vor der Einreise des Ausländers, der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbe- willigung oder Entsendebewilligung vor Aufnahme der Beschäftigung einzu- bringen. Der Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines ist vor Ablauf der jeweili- gen Geltungsdauer einzubringen. Läuft die Geltungsdauer einer Arbeitser- laubnis oder eines Befreiungsscheines während eines Auslandsaufenthaltes gemäß § 15 Abs. 2 ab, so ist der Antrag auf Verlängerung spätestens drei Monate nach Ende dieser Zeiten einzubringen.

(6) Wurde eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt, sind die für die Ertei- lung der Beschäftigungsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen bereits vor Einbringung des Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu prüfen.

(7) Bei einer Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeits- marktservice ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen die Be- schäftigungsbewilligung zu erteilen oder die Arbeitserlaubnis oder der Be- freiungsschein auszustellen.

(8) Bei Anträgen, die auf geringfügige Änderungen des Inhaltes oder die Verlängerung einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilli- gung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gerichtet sind, kann sich die Prüfung der Voraussetzungen auf jene beschränken, die sich ändern.

(9) Anträge gemäß Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 sind unter Verwendung der bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice aufliegenden Antragsformulare schriftlich einzubringen.

(21)

Entscheidung und Rechtsmittel

§ 20

(1) Über die Anträge nach diesem Bundesgesetz, über den Widerruf der Si- cherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilli- gung, der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines sowie über die Unter- sagung der Beschäftigung hat, soweit nicht anderes bestimmt ist, die nach § 19 Abs. 1, 3 und 4 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarkt- service zu entscheiden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind vor der Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und Entsendebewilligung, sofern nicht eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt wurde, über den Widerruf ei- ner Beschäftigungsbewilligung, über den Widerruf eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung die zuständigen kollektivver- tragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung festgelegter Landeshöchstzah- len der Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben. Die zuständigen kollektivver- tragsfähigen Körperschaften, der Regionalbeirat und das Landesdirektorium können festlegen, dass die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Entsendebewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimm- ter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gilt. Eine derarti- ge Festlegung kann von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körper- schaft der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder von einem Mitglied des Re- gionalbeirates und des Landesdirektoriums angeregt werden.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Ar- beitsmarktservice entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarkt- service nach Anhörung des Landesdirektoriums. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(4) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 7, BGBl. Nr. 684/1991)

(5) Die Berufung gegen den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der Be- schäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines hat keine aufschiebende Wirkung. Der Berufung gegen den Widerruf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

(6) Im Verfahren nach den Abschnitten II und IV dieses Bundesgesetzes ist eine Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung bzw. über den Widerruf einer solchen auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (§ 21) zuzustellen. Gleiches gilt für die Anzeigebestätigung nach

§ 3 Abs. 5 und für die Entsendebewilligung nach § 18.

(7) Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Verfahrensdauer

§ 20a

Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden. Im Berufungsverfahren gilt dieselbe Frist wie im erstinstanzlichen Verfahren.

(22)

Vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme

§ 20b

(1) Wird dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag auf Beschäfti- gungsbewilligung nicht innerhalb der im § 20a genannten Fristen zugestellt, kann der Arbeitgeber den Ausländer beschäftigen und hat Anspruch auf eine diesbezügliche Bescheinigung, es sei denn, dass diese Frist durch eine Mit- teilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Ar- beitgeber wegen einer durch diesen verursachten Verzögerung gehemmt wird.

Diese Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme endet mit der Zustellung der Entscheidung, frühestens jedoch vier Wochen nach diesem Zeitpunkt.

(2) Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem Arbeitgeber zu be- scheinigen, daß die Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme nach Abs. 1 gegeben sind.

(3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts, sofern die Ablehnung aus Gründen erfolgte, die auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruhen.

(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 entsteht nur, wenn der Ausländer über ein Niederlassungsrecht oder über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 verfügt.

Stellung des Ausländers im Verfahren

§ 21

Der Ausländer hat in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen an- deren Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Ausländerausschuß

§ 22

(1) In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und allen anderen Angelegen- heiten von grundsätzlicher Bedeutung ist der Ausländerausschuß anzuhören.

(2) Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des Ar- beitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Öster- reichischer Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschafts- kammern Österreichs angehören.

Ausländerausschüsse der Landesdirektorien

§ 23

(1) Die Ausländerausschüsse der Landesdirektorien haben, abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der Erfüllung der den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice obliegen- den Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwir- ken.

(2) Dem Ausländerausschuß des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice müssen aus dem Stande der Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus dem Stande der Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte angehören.

(23)

Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen

§ 24 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

Verhältnis zur Aufenthaltsberechtigung

§ 25

Die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebe- willigung, die Arbeitserlaubnis bzw. der Befreiungsschein enthebt den Aus- länder nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen.

Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 26

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Ar- beitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktser- vice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Zollbehörden auf de- ren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer be- kanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen ver- pflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversiche- rung und den Zollbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes not- wendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Ein- sicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Ab- wesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünf- te erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorgane sowie dieOrgane der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berech- tigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten so- wie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

(3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorganen und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftrag- geber erbringen läßt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Be- triebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Be- triebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unter- liegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemach- ter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auf- traggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten;

auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auf- traggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskon- trolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

(4) Die Zollorgane sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bun- desgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme be- steht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte han- delt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden.

Die Zollorgane sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Orga- nen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Er- werbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein,

(24)

und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Zollorganen kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizei- behörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

(4a) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Ge- burtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, de- ren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen.

Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

1. den Beginn der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine Beschäfti- gungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, und 2. die Beendigung der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine Beschäf- tigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, innerhalb von drei Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden.

Rechtshilfe und Verständigungspflicht

§ 27

(1) Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskas- se, die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversi- cherungsträger haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Zollbehörden, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeits- marktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für die- se Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

(2) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Zollbehörden haben die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätig- keit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeits- rechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutz- rechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vor- liegt.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Si- cherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßi- gen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(4) Die Zollbehörde, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesge- schäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, der nach dem Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers zuständigen Fremdenpoli- zeibehörde oder der nach dem Fremdengesetz 1997 zuständigen Behörde die Er- ledigung der Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung und auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zur Kenntnis zu bringen.

(5) Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im

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