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§ 33

Eigener Wirkungsbereich2

Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbe -reich wahrzunehmen.

§ 33a 1

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Landesregierung ist berechtigt alle personenbezogenen Daten, die von den aufgrund dieses Gesetzes Verantwortlichen an die Landesregierung übermittelt werden, zum Zwecke

1. der Durchführung der Sprachförderung, 2. der Bedarfserhebung,

3. der Durchführung von integrativen Maßnahmen, 4. der Gewährleistung der Besuchspflicht,

5. der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse, 6. der Abwicklung der finanziellen Förderungen,

7. der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrich-tungen 2und

8. der Statistik

unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der

Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018, zu verarbeiten, sofern diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforder-lich sind.

(1a)3Die Rechtsträger sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben entsprechend dieses Gesetzes verantwortlich.

(2) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten können durch die Landesregierung verarbeitet werden. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten unter Berücksichtigung der Verord-nung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-nung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie des Datenschutzgesetzes -DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.

Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verant-wortlichen zu verweisen.

1I.d.F. gem. Z 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019 (mit Wirksamkeit vom 1. April 2019).

2Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersatzweise eingefügt gem. Z 6a des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirk-samkeit vom 1.11.2019).

3Eingefügt gem. Z 34 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

§ 34 Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen 1 Gerichte fallen-den strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen,

1. wer eine gemäß § 2 Abs. 3 geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen;

2. wer eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder Hort ohne die dafür erforderliche Bewilligung betreibt;

3. wer eine pädagogische Fach- oder Hilfskraft 5, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als Fach- oder Hilfskraft 5weiter beschäftigt;

4. wer den mit der pädagogischen Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räu-men und sonstigen Liegenschaften der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung4 ver-weigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen verweigert oder

5. wer die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstattenden Anzeigen unterlässt.

(2)2 Wer als Elternteil gegen die Besuchspflicht gemäß § 24 verstößt, begeht eine Verwal-tungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 440 Euro zu bestrafen.

(3)3Wer als Elternteil gegen das Verbot gemäß § 3a verstößt, ist von der Bezirksverwaltungsbe-hörde schriftlich zur Einhaltung des Verbots gemäß § 3a aufzufordern. Kommen die Eltern dieser Auf-forderung nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern zu einem Informationsgespräch über Sinn und Rahmenbedingungen des Verbots des Tragens weltanschaulicher oder religiös geprägter Bekleidung im Sinne des § 3a vorzuladen. Wer als Elternteil weiterhin gegen das Verbot gemäß § 3a verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro zu bestrafen.

1Wort „ordentlichen“ eingefügt gem. Art. 33 Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 (mit Wirksamkeit vom 1.1.2014)

2I.d.F. gem. Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019 (mit Wirksamkeit vom 1. April 2019).

3Angefügt gem. Z 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019 (mit Wirksamkeit vom 1. April 2019).

4Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersatzweise eingefügt gem. Z 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirk-samkeit vom 1.11.2019).

5 Wortfolge „pädagogische Fach- oder Hilfskraft“ ersatzweise eingefügt gem. Z 35 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 (mit Wirksamkeit vom 1.11.2019).

§ 34a1 Umsetzungshinweis

Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 23/2016 wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35, umgesetzt.

1Eingefügt gem. Art. 1 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 mit Wirksamkeit vom 22.4.2016.

§ 35

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Aus-nahme der § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, und das Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungs-gesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Kinderkrippen, Kindergärten, Horte gelten als nach den stimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Be-trieb genommen.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungs-gesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Tagesheimstätten gelten als nach den Bestimmungen des Bur-genländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen und werden bis 1. September 2009 als alterserweiterte Kindergartengruppen im Sinne §§ 1 und 5 Tages -heim stättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, geführt.

(5) Sofern personelle oder bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, noch nicht vorliegen, sind Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in der jeweiligen Gemeinde in die Kinderkrippe aufzunehmen. Anderenfalls sind bis zum Vorliegen der personellen oder baulichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, Kinder ab dem dritten Lebensjahr in den Kindergarten aufzunehmen.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungs-geset-zes 2009, LGBl. Nr. 7, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage wei ter zuführen; dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Be schul -dig ten oder die Beschul-digte günstiger ist.

(7) Der Bedarf gemäß § 5 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl.

Nr. 7, ist im Jahr 2009 bis spätestens 1. März zu erheben; das Entwicklungskonzept ist im Jahr 2009 bis spätestens 15. März zu erstellen.

(8) Der Besuch des Lehrgangs für sprachliche Frühförderung von zumindest einer pädagogischen Fachkraft in den Kindergärten gemäß § 10 Abs. 3 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungs-gesetz 2009, LGBl. Nr. 7, hat bis spätestens 1. Juli 2010 zu erfolgen.

(9) Das pädagogische Konzept gemäß § 11 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungs-gesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. Jänner 2010 zu erstellen.

(10) Helferinnen oder Helfer müssen die facheinschlägige Grundausbildung gemäß § 14 Abs. 2 vorletz ter1 Satz Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, bis spätestens 1. September 2010 absolviert haben.

(11) Eine zusätzliche Helferin oder ein zusätzlicher Helfer gemäß § 14 Abs. 4 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. September 2009 einzusetzen.

(12) Die Öffnungszeitenregelung des § 17 ist bis spätestens 1. September 2009 umzusetzen.

(13)2Die neugefassten § 2 Abs. 1 Z 4, §§ 3, 5 Abs. 1 dritter Satz, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 und 10 sowie § 35 Abs. 10, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2009 in Kraft. Die Neueintragung im Inhaltsverzeichnis sowie die neugefassten §§ 24 und 34, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2010 in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009 bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen gelten als nach den Bestim-mungen des Gesetzes über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbildungs-und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009), LGBl. Nr. 7, als errichtet Kinderbildungs-und in Betrieb genommen;

§ 19, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.

(14)3Die Änderungen durch das Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 36/2013 treten wie folgt in Kraft:

1. Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 12, 14, 17, 18, 19, 21, 24, 31 Abs. 6 sowie § 33a mit 1. September 2013;

2. § 31 Abs. 5 und 9 mit 1. Jänner 2014.

(15)4, 5§ 21 Abs. 1 und 3 sowie § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1.

Jänner 2014 in Kraft.

(16)6§ 14 Abs. 9 und § 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 treten mit 1. Dezember 2013 in Kraft.

(17)7Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 2 und die §§ 14a und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit der der Kundmachung folgenden Tag 8in Kraft.

(18)9Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 24 Abs. 11, § 24a sowie § 31 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(19)10Das Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(20)11Das Inhaltsverzeichnis, §§ 1 Abs. 2 und 4, §§ 3a, 10, 24 Abs. 7, §§ 33a, 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatser-sten und § 24 Abs. 9 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

(21)12Das Inhaltsverzeichnis, § 2Abs. 1,§§ 3,3a,4,5,6,7und 8 Abs. 1und7,§§ 9, 10Abs. 1, 2,2a und 5, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 12, 13, 14, 16, 17, 19 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 20 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 21 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des 3. Abschnittes, § 23 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, § 24 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 10, § 25 Abs. 1, 2 und 3, § 26 Abs. 2, §§ 27, 28 und 29 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4, §§ 31, 32, 33a Abs. 1 Z 7 und Abs. 1a sowie § 34 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gle-ichzeitig treten § 8 Abs. 8 und § 24a außer Kraft.

(22)13§ 14a Abs. 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kund-machung folgenden Tag in Kraft.

12Wort ersatzweise eingefügt gem. Z 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009 mit Wirksamkeit vom 1.9.2009.

I.d.F. gem. Z 15 des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009 mit Wirksamkeit vom 1.9.2009.

3 Angefügt gem. Z 20 des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2013

4Angefügt gem. Art. 33 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013

5Absatzbezeichnung gem. Art. 7 Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 (mit Wirksamkeit vom 12.2.2014)

6 Angefügt gem. Art. 7 Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014

7Angefügt gem. Art. 1 Z 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016

8 Das ist der 22. April 2016

9 Angefügt gem. Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2016 (mit Wirksamkeit vom 1.9.2016)

10 I.d.F. gem. Art. 13 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018.

11Angefügt gem. Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019.

12Angefügt gem. Z 36 des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019.

13Angefügt gem. Art. 4 Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021