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20/204 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - 07.12.2021

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20. Wahlperiode

07.12.2021

Gesetzentwurf

der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung

A. Problem

Am 24. Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Straf- gesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhet- zender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen ver- fassungswidriger und terroristischer Organisationen (Bundestagsdrucksachen 19/28678 und 19/30943, Bundesratsdrucksache 573/21) beschlossen. Der Bun- desrat hat dem Gesetz am 25. Juni 2021 zugestimmt. Mit dem Änderungsantrag wurde insbesondere in § 176e des Strafgesetzbuches (StGB) die Verbreitung und der Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern unter Strafe gestellt. Von der Strafbarkeit ausgenommen wurde in § 176a Absatz 5 StGB unter bestimmten Voraussetzungen dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrecht- lichen Ermittlungsverfahren (sogenannte Keuschheitsprobe). Artikel 2 enthält eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO). Danach wird § 110d StPO (Be- sonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches) dahingehend geändert, dass ein Richtervorbehalt eingeführt wird, sofern es sich um eine entsprechend § 176e Absatz 5 StGB be- gangene Tat nach § 176e Absatz 1 StGB handelt. Versehentlich wurde in § 110d Satz 1 StPO der Richtervorbehalt nicht auf alle in § 176e Absatz 5 StGB genann- ten Tathandlungen erstreckt. Es fehlt die Bezugnahme auf § 176e Absatz 3 StGB.

Zudem war bei der schon bestehenden Verweisung auf § 184b StGB der Buch- stabe b vergessen worden, so dass die falsche Vorschrift (§ 184 StGB) genannt wird.

Schließlich ist in dem Änderungsantrag zum Gesetzentwurf versehentlich nicht der aktuelle Regelungstext des § 110d StPO in der Fassung des Gesetzes zur Be- kämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BGBl. I 2021 vom 22. Juni 2021, S. 1810) zu Grunde gelegt worden, sondern die Vorfassung. Aus diesem Grund heißt es unzutreffend „§ 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches“

und nicht „§ 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 des Strafgesetz- buches“. Diesen Fehlern muss bisher im Wege der Auslegung begegnet werden (BeckOK StPO/Ziegler, 41. Ed. 1.10.2021, StPO § 110d Rn. 1-9). Dies führt zu Rechtsunsicherheiten, die im wichtigen Bereich des Kinderschutzes und der Er- mittlungsarbeit nicht akzeptabel sind.

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B. Lösung

Der Entwurf sieht eine Berichtigung des § 110d StPO vor.

C. Alternativen Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemein- den durch den Entwurf nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

F. Weitere Kosten Keine.

(3)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 110d Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 des Strafgesetzbu- ches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts.“

Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 7. Dezember 2021

Ralph Brinkhaus, Alexander Dobrindt und Fraktion

(4)

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Am 24. Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte so- wie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisatio- nen (Bundestagsdrucksachen 19/28678 und 19/30943, Bundesratsdrucksache 573/21) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 25. Juni 2021 zugestimmt. Mit dem Änderungsantrag wurde insbesondere in § 176e des Straf- gesetzbuches (StGB) die Verbreitung und der Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern unter Strafe gestellt. Von der Strafbarkeit ausgenommen wurde in § 176a Absatz 5 StGB unter bestimmten Vo- raussetzungen dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (sogenannte Keuschheitsprobe). Artikel 2 enthält eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO). Danach wird § 110d StPO (Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetz- buches) dahingehend geändert, dass ein Richtervorbehalt eingeführt wird, sofern es sich um eine entsprechend

§ 176e Absatz 5 StGB begangene Tat nach § 176e Absatz 1 StGB handelt. Versehentlich wurde in § 110d Satz 1 StPO der Richtervorbehalt nicht auf alle in § 176e Absatz 5 StGB genannten Tathandlungen erstreckt. Es fehlt die Bezugnahme auf § 176e Absatz 3 StGB. Zudem war bei der schon bestehenden Verweisung auf § 184b StGB der Buchstabe b vergessen worden, so dass die falsche Vorschrift (§ 184 StGB) genannt wird.

Schließlich ist in dem Änderungsantrag zum Gesetzentwurf versehentlich nicht der aktuelle Regelungstext des

§ 110d StPO in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BGBl. I 2021 vom 22. Juni 2021, S. 1810) zu Grunde gelegt worden, sondern die Vorfassung. Aus diesem Grund heißt es un- zutreffend „§ 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches“ und nicht „§ 184b Absatz 1 Satz 1 Num- mer 1, 2 und 4 und Satz 2 des Strafgesetzbuches“. Diesen Fehlern muss bisher im Wege der Auslegung begegnet werden (BeckOK StPO/Ziegler, 41. Ed. 1.10.2021, StPO § 110d Rn. 1-9). Dies führt zu Rechtsunsicherheiten, die im wichtigen Bereich des Kinderschutzes und der Ermittlungsarbeit nicht akzeptabel sind.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf sieht eine Berichtigung des § 110d StPO vor.

III. Alternativen Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht, gericht- liches Verfahren).

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V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesre- publik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit der Berichtigung des § 110d StPO wird ein Beitrag zur Rechtsvereinfachung geleistet. Darüber hinaus sind Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung nicht betroffen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Entwurf nicht zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Gleiches gilt für die Verwaltung.

5. Weitere Kosten Keine.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die Regelungen werden keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Sie sind geschlechts- neutral und betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluation

Der Entwurf dient der Korrektur. Eine Befristung kommt daher nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist ebenfalls nicht erforderlich.

B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 110d StPO)

Der Entwurf sieht eine redaktionelle Korrektur vor. Die Regelung des § 110d StPO wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Ver- besserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (Bundestagsdrucksachen 19/28678, 19/30943) neu ge- fasst. Dabei ist es zu Fehlern in den Verweisungsketten des § 110d Satz 1 StPO gekommen, die nun berichtigt

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gessen worden, so dass die falsche Vorschrift (§ 184 StGB) genannt wird. Zudem ist nicht der zu diesem Zeitpunkt aktuelle Regelungstext des § 110d StPO in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BGBl. I 2021, S. 1810 vom 22. Juni 2021) zu Grunde gelegt worden. Daher heißt es in § 110d StPO nun unzutreffend „§ 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches“ und nicht „§ 184b Absatz 1 Satz 1 Num- mer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des Strafgesetzbuches“. Schließlich wurde in § 110d Satz 1 StPO der Richtervorbehalt nicht auf alle in § 176e Absatz 5 StGB genannten Tathandlungen erstreckt. Es fehlt der Verweis auf § 176e Ab- satz 3 StGB. Diese Fehler werden nun berichtigt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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