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Begründung der 11. Mantelverordnung vom 22. Dezember 2020

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Begründung zur

Elften Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 22. Dezember 2020

A. Begründung zu den Änderungen der Coronaschutzverordnung:

Die Änderungen mit der Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2020 greifen Eingaben zu zwei bisher für die Praxis nicht vollständig sachgerechten Regelungen sowie eine Entschei- dung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf.

Im Einzelnen:

Zu § 11 Abs. 1:

Da vor allem Land- und Forstwirte zur Betriebsführung und Reparatur von Betriebsvermögen auf die Verfügbarkeit von Baustoffen und Werkzeug usw. angewiesen sind, wird klargestellt, dass Baumärkte auch sie wie Gewerbetreibende und Handwerker mit den für die Betriebsfüh- rung erforderlichen Waren versorgen dürfen. Für alle anderen Personen bleibt es bei der Be- schränkung der Zulässigkeit auf Abhol- und Lieferdienste.

Zu § 11 Abs. 4 und 4 a:

Da das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die bisherige Berech- nungsregelung für Einkaufszentren für zu unbestimmt hielt, wird in einem neuen Absatz 4a klargestellt, dass innerhalb eines Einkaufszentrums zunächst für jedes abgetrennte Geschäft die Berechnungsregelung des Absatz 4 gilt. Bezogen auf die Gesamtanlage sind dann die ma- ximalen Kundenzahlen der Einzelgeschäfte und zusätzlich 1 Person je 20 qm Allgemeinfläche zu einer zulässigen Gesamtpersonenzahl zu addieren. Deren Einhaltung müssen die für die Gesamtanlage verantwortlichen Personen durch eine entsprechende Zugangssteuerung sicher- stellen.

Wenn in einen baulich nicht getrennten Geschäftsraum verschiedene Geschäfte integriert sind, sind die Personenobergrenzen für diese Geschäftsräume einheitlich nach Absatz 4 zu berech- nen.

Zu § 15 Abs. 1:

Da der generelle Ausschluss von privaten Übernachtungen zu persönlichen Härten führen kann, die weder beabsichtigt noch infektiologisch geboten sind, werden für besondere Aus- nahmesituationen auch private Übernachtungen wieder zugelassen. Die Ausnahmen sind eng auszulegen. Zur Behebung von Krisensituationen sind Übernachtungen zulässig, die zur me- dizinischen oder pflegerischen Versorgung erforderlich sind oder die aus sozial-ethischen Gründen dringend geboten sind, wie etwa die ohne Übernachtung nicht mögliche Teilnahme am Begräbnis einer besonders nahestehenden Person oder der Aufenthalt in der Nähe einer Klinik, in der eine nahestehende Person dringend behandelt werden muss.

(2)

A. Begründung zu den Änderungen der Coronaeinreiseverordnung:

Die Änderungen mit der Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2020 nehmen nur kleinere Klarstellungen vor.

Zu § 2 Abs. 6:

Da das Bundesgesundheitsministerium in der „Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundes- tag (Coronavirus-Schutzverordnung – CoronaSchV)“ ebenfalls eine Einreisetestung verbind- lich vorschreibt und für die anzuwendenden Testverfahren auf die Vorgaben des RKI ver- weist, wird zur Vermeidung von Regelungswidersprüchen dieser Verweis auch in die Landes- verordnung aufgenommen. Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass das RKI seine Vorgaben (derzeit zulässig sind anerkannte Verfahren zum PCR-Test und POC-Antigen- Schnelltest) umgehend anpassen wird, wenn Zweifel an der Verlässlichkeit eines der Verfah- ren in Bezug auf die Virusmutationen bekannt werden. Die Anpassung würde durch den jetzt aufgenommenen Verweis dann automatisch auch unmittelbar für das Landesrecht greifen.

Zu § 3 Abs. 3.

In § 3 Abs. 3 erfolgen nur redaktionelle Klarstellungen zu den Regelungen für durchreisende Frachtführer.

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